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Beiträge (1984)

Zwischenzeitlich gehöre ich auch zu den Leidtragenden.

Seit Januar bin ich auch in die missliche Lage der Abzocke gekommen. Von meinem Auszahlungsbetrag werden in den nächsten 10 Jahren über 10000 Euro an die Krankenkasse fließen. Eine Frechheit, wenn unser Bundespräsident hier noch immer vom Rechtsstaat spricht. Wenn ich das gewußt hätte, hätte ich mich für diesen Betrag gleich privat versichern können.
Über den gesamten Versicherungszeitraum (der Direktversicherung) wurden die Maximalsätze für die Krankenkasse gezahlt.
Ich habe die TKK aufgefordert, mir die Zeiten, in denen ich den Maximalbeitrag der Krankenversicherung bezahlt habe, zu bestätigen – jedoch ohne Antwort. Der Krankenkasse geht es nicht um eine Richtigstellung, Abschaffung dieser Abzocke oder Reduzierung dieses nachträglichen Beitrags, denn sie profitieren zu 100 % davon.
Nur die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen später auch die ganzen Asylanten, die von unserer Regierung akzeptiert werden. Dies führt für die gesetzlichen Krankenkassen natürlich zu einem zusätzlichen Kostenfaktor. Die Besserverdiener (private Krankenversicherung, Beamte, Politiker) leisten keinen Beitrag in das Sozialsystem der gesetzlichen Versicherungen. Hier wäre der erste Ansatz, die privaten Krankenkassen und die Pensionisten zu einem „Solidar-Beitrag“ in die gesetzliche Krankenkasse zu Verpflichten. Jeder spricht von Solidarstaat und Solidarität, aber das gilt natürlich nicht für diejenigen, die sich aus diesem System der GKV verabschieden können und in die Privatversicherung wechseln können.
Langsam glaube ich, daß in der Aussage der Literaturwissenschaftlerin und Unternehmensberaterin Gertrud Höhler viel Wahres steckt: Zitat von Frau Höhler: „Wenn der Ampel Mumm oder Willen fehlt, dann brauchen wir mehr Zorn! Es gibt das schöne Wort des heiligen Zornes. Wer nicht so wütend wird, daß er auf den Tisch springt, der erreicht auch nichts“
Vermutlich reichen die Demos der Direktversicherungsgeschädigten nicht, um unsere Politiker aufzurütteln, für die sind das Peanuts, im Verhältnis zu den anderen Problemen mit denen sie kämpfen.

Man sieht es auch an den Prioritäten: Bürgergeld Erhöhung 2023 um ca. 11%, in 2024 um 12%.
Rentenerhöhung im gleichen Zeitraum: 2023 ca. 5%, in 2024 voraussichtlich 3,5%
Die Rentner sind ein unerwünschter, lästiger Klotz am Bein in der Finanzpolitik. Lieber gönnt man sich selbst einen Inflationsausgleich in 4 stelliger Höhe. Ich frage mich nur, was macht eigentlich der Bundesrechnungshof, der schaut blind zu, wie die Finanzminister die Rentenkasse plündern, und das Geld mit vollen Händen im Ausland für unsinnige Projekte (muß ich hier nicht aufzählen, hat bestimmt jeder zwischenzeitlich mitbekommen) verpulvern.
Eine kleine Demo der Direktversicherungsgeschädigten interessiert niemand, das geht den Politikern bei einem Ohr rein, beim andern raus. Hier müßte man schon mit einem Panzer vor den Bundestag fahren und mit faulen Eiern schießen, denn leider fehlen in Deutschland die „Gelbwesten“ wie in Frankreich.
Mein Widerspruch gegen den Krankenkassenbescheid wurde selbstverständlich abgelehnt. U.a. wird hier darauf verwiesen, „eine rückwirkende Vertragsänderung durch den Staat ist zulässig“, „ein Bestandsschutz existiert nicht“, „es gibt auch nach Ansicht des BSG kein Verbot der Doppelverbeitragung.“ Das ist unser sogenannter Rechtsstaat! Politisches Versagen und Geldverschwendung ohne Konsequenzen.
Baerbock spricht von Glaubwürdigkeit der Politik, Verantwortung für die Bürger übernehmen (Kühnert), alles Fake News!
Rechtssicherheit heißt, dass die Menschen sich darauf verlassen können, dass ihre Rechte vom Staat geachtet werden. Sie können darauf vertrauen, dass die Gesetze für alle Menschen gleich gelten. Dabei ist es egal, ob jemand arm oder reich ist, prominent oder unbekannt
Vielleicht muß man wirklich großflächig öffentliche Aufrufe starten, diese Parteien nicht zu wählen, damit die verantwortlichen Politiker vor der Wahl etwas hellhöriger werden.
z.B.
Rentner und zukünftige Rentner, wählt nicht die Grünen und nicht die SPD, sie sind die Rentenverbrecher, die dieses Abkassieren eingeführt haben
Rentner und zukünftige Rentner, wählt nicht die CDU, sie werden nichts für Euch unternehmen (siehe Zitat von Paul Ziemiak in einem früheren Beitrag)
Denn daß unser Herr Kanzler mit seinem „Blablabla“ nichts annähernd Zufriedenstellendes unternehmen wird, steht für mich eigentlich schon fest, wahrscheinlich kann er sich an seine Zusagen zwischenzeitlich auch nicht mehr erinnern.
Ob eine Partei übrig bleibt, die sich dem Thema annimmt ist allerdings fraglich……..

Bezüglich der Ablehnung meines Widerspruchs hätte ich noch zwei Fragen, die Sie mir evtl. beantworten können.
1) Ich habe Widerspruch eingelegt, gegen den Krankenkassenbescheid, der mir natürlich mit Verweis auf die Gesetzeslage und die gültige Rechtsprechung abgelehnt wurden.
Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags wurde mein gesamter Auszahlungsbetrag der Direktversicherung zu Grunde gelegt.
Dieser finale Auszahlungsbetrag enthält ja nicht nur die (über den Arbeitgeber) eingezahlten Beiträge sondern auch einen nicht unerheblichen Anteil Zinsen und Überschußbeteiligung, für die jetzt (in der Summe) auch Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Ist das so rechtens?
2) in einem früheren Beitrag wurde empfohlen, nach einem abgelehnten Widerspruch, Klage einzureichen. Wie läuft das genau ab, was passiert dann genau, und was muß dabei beachtet werden, bzw welche Konsequenzen hat es für mich? Vielen Dank für Euere Hilfe (man hat ja nur 1 Monat Zeit)

Vielen Danke
Dieter Fraus

vielleicht sollten wir mal telefonieren

oder hier meine email: hansgeorg.noeh@gmx.de

Hallo Fraus Dieter,

Grundsätzlich haben “wir Rentner” zwei Ungerechtigkeiten auszuhalten:
Widerspruch und Beitragsfreiheit für Anteil Zinsen und Überschußbeteiligung zwecklos.

1.Der (aus KK Sicht) volle Beitragssatz auf betriebliche Altersversorgung/Betriebsrenten (vom Arbeitgeber angespart) da wir keinen Arbeitgeber (mehr) haben. Der Freibetrag hilft natürlich bei kleinen Betriebsrenten.
SV-Pflicht ist o.k. Der volle Beitragssatz ist ein anderes Thema.
Bei der gesetzlichen Rente ist, bis auf die Pflegeversicherung, die Beitragswelt noch in Ordnung. (Mal sehen wie lange noch)

2. SV-Pflicht auf selbst finanzierte Altersvorsorge in welcher Vertragsform auch immer, ist eine Frechheit!
Diese Verträge gelten in rechtlicher Sicht als betriebliche Altersversorgung.
In meinem Vertrag steht z.B.:
“Arbeits- und steuerrechtlich handelt es sich bei dem Vertrag um betriebliche Altersversorgung.
Diese rechtliche Konstuktion ist erforderlich um das Kapital steuerlich korrekt vom Bruttoeinkommen einbehalten zu können.
Eigentümerin der umgewandelten Beträge bleibt daher bis zur Auszahlung der Arbeitgeber.
Wirtschaftlich gesehen erhält der Mitarbeiter für das Vermögen eine Altersversorgungszusage”
Fazit:
Genau diese Konstruktion nutzt nun der Gesetzgeber, auf diese Verträge (als Betriebsrente/betriebliche Altersversorgung) SV Beiträge zu erheben!

Ich habe deshalb als Antwort auf ein Schreiben vom Ministerium (blabla) geantwortet:
Referat L 9 –
Beratung und Information
für Versicherte und Leistungserbringer
Bundesministerium für Gesundheit
Buergerservice.bmg@bmg.bund.de

(das ist nur ein Teil meines Schreibens)
siehe Krankenkassen Information:
“Selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten-oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen stellen generell keine Versorgungs-
bezüge dar und unterliegen nicht der Beitragspflicht.”
Es müsste heißen: “Selbst finanzierte……
Wo ist der Unterschied zu “selbst abgeschlossene” zu dem genutzten Angebot meines Arbeitgebers, das als private Altersvorsorge angeboten wurde.
Mein Arbeitgeber hat lediglich als Treuhänder fungiert und von meinem Gehalt, die entsprechenden Zahlungen, unter Berücksichtigung der steuerlichen Belange, an die Versicherung überwiesen.
Es muss unterschieden werden zwischen fremd (Arbeitgeber z.B. Betriebsrente) oder selbst finanzierte Kapitalauszahlung.
Sie schreiben selbst: Streichung des Privilegs der Beitragsfreiheit, bei bestimmten Kapitalauszahlungen….
Selbst finanzierte (private Altersvorsorge wie vom Gesetzgeber animiert) Kapitalauszahlungen sind kein bestehendes Privileg der Beitragsfreiheit!
In Kenntnis der SV-Pflicht gäbe es diese Verträge doch gar nicht. (Ich hätte keinen abgeschlossen) Das ist einfach Geldvernichtung!
“Reformpaket war zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig”
Wo ist denn nun der Beitrag derjenigen die nicht so blöd waren und solche Verträge abgeschlossen haben? Solidarbeitrag????
Das alleine zeigt wie absurd das ganze ist.
Diese SV-Pflicht verstößt gegen die guten Sitten und ist damit bekanntlich strafbar!

Vermutlich erhalte ich keine Reaktion

mit herzlichen Grüßen
R.Horn

Glückauf Herr Horn,

eine Abgrenzung ergibt sich aus versicherungsfremden Zuwendungen, die in eine Lebensversicherung fliessen,
wenn Überschüsse aus einer eingebundenen Berufunfähigkeitsversicherung einfach in die Kapital-Lebensversicherung
übernommen werden.
Laut Protokoll vom 31.10.2018 zu A.Z. L11Kr 843/16, ist zu entnehmen,
dass der Senat des Landesozialgerichtes ESSEN den Tenor vertritt, dass Geldflüsse aus zum Beispiel
„Beitragsrückerstattungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung“ (Überschuss)
-also artfremde Zuwendungen in den Sparvertrag- keine Versicherungsleistungen sind,
die als Versorgungsleistung dienen und demzufolge nicht zu verbeitragen sind.
Beiträge außerhalb der angegriffenen Institution gehören also nicht zu dem verbeitragenden
Beitragssockel/120. Die Versicherung wurde schriftlich aufgefordert die Neuberechnung
des Beitragssockels /120 – alleinig nur für die Ermittlung der wahren Beitragshöhe zur Kapitalversicherung-
unverzüglich auszuführen. Hierzu liegen der Versicherungswirtschaft bereits aus vielzähligen Vergleichsfällen
die notwenigen mathematischen Algorithmen, Werkzeuge und Verfahrensvorschrift vor und somit von Ihr auf
eine kleine Anfrage ohne erheblichen Aufwand heute darstellbar, für jedermann der höfflich anfragt.
Nach dieser Rechtslage sind wohl auch Zinsen, die eindeutig nur der Abgeltungssteuer unterliegen und
deren Verbeitragung nach §229 SGB V ausgeschlossen wird, keine zu verbeitragenden Versicherungsleistungen, also
ebenfalls artfremde Zuwendungen die der Verbeitragung nicht unterliegen dürfen.
Wir starten hierzu am 18.03.2024 beim Sozialgericht einen neuen Anlauf.
Schauen wir einmal, was uns die blinde Justitia hierzu vermittelt, wir freuen uns auf jeden Fall auf diesen Stuhlgang.
Nur wer wagt und fechtet kann auch einmal gewinnen, also mutig Klagen einreichen,
wenn nicht gegen §229 SGB V, so doch einfach gegen die Beitragshöhe, ergebend aus artfremden Zuwendungen und
man fordert nach §§ 40,44 SGB X die sofortige Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Es sind manchmal nur Kleinigkeiten, aber wo Recht hinterlistig unter dem Gehweg versteckt wird,
da soll man frisch und aktiv graben oder das Gras abfressen.

Mit bergfestem Glückauf aus dem tollen Ruhrpott , wo die Roten Laternen still ausgeblasen werden.
Hans-Michael Wilcke
Bis die Tage und drückt die Daumen
.

Antwort zu B. Horn v. 22.02.24 um 16:43:

Die Behauptung, dass das ausgezahlte Gehalt eines Arbeitnehmers (AN) als Gegenleistung für die im vorangegangenen Monat geleistete Arbeit weiterhin im Kapitaleigentum des Arbeitgebers (AG) stehen soll, ist als absurd zu betrachten und damit natürlich völliger Unsinn.

Mit der Genehmigung, Zustimmung und Erlaubnis des AN, im Zuge der Gehaltsauszahlung durch den AG lediglich zeitgleich die Sparprämie an das LV-Unternehmen abzuführen, zu überweisen, handelt es sich diesbezüglich um eine ENTGELTVERWENDUNGSABREDE und nicht um eine Gehaltsumwandlung.
Der AG ist im juristischen Sinn in diesem Zusammenhang lediglich als der Erfüllungsgehilfe des AN anzusehen, mehr nicht.

So hat Prof. Dr. Rainer Schlegel, aktuell als Präsident des BSG in Kassel ausgeschieden, als Mitautor im Sozialrecht im tausendfach in der Wirtschaft verbreiteten Personalbuch bereits in der Ausgabe 2004 im Vergleich zu einer Abrede über die Verwendung bereits entstandener Ansprüche (= ENTGELTVERWENDUNGSABREDE) mit einer Entgeltumwandlung nachfolgende glasklare Aussage getroffen.

Originaltext:
b) Abgrenzung Entgeltumwandlung – Verwendung bereits entstandener Entgeltansprüche
Bereits fällige oder auch nur erdiente (erarbeitete) Entgeltansprüche scheiden von einer Entgeltumwandlung iSv § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG aus.
Insoweit liegt keine Novation des Arbeitsvertrages bzgl. der künftigen Zusammensetzung der Entlohnungsbestandteile vor, sondern eine Abrede über die Verwendung bereits entstandener Ansprüche.
Der Beitragsanspruch entsteht mit der Arbeitsleistung (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV).
Eine nachträgliche Vereinbarung über die Verwendung des Arbeitsentgelts kann die insoweit entstandene Beitragsschuld nicht mehr beseitigen ((vgl dazu BSG 14. 7. 04 – B 12 KR10/02 R, SozR 4–5375 § 2 Nr 1).

Mit anderen Worten:
Bei der mittels einer ENTGELTVERWENDUNGSABREDE treuhänderisch und leihweise zur Verfügung gestellten und abgeführten Sparprämie an das LV-Unternehmen zwecks langjähriger Kapitalanlage erfolgte im Zuge der Gehaltsauszahlung bereits die gesamte steuerrechtliche und sozialrechtliche Verbeitragung.
Eine weitere zukünftige Verbeitragung dieses zum privaten Kapitalvermögen des AN gehörenden Kapitals darf somit nie mehr ein weiteres Mal zu einer Verbeitragung herangezogen werden, wäre also völlig gesetzeswidrig und inakzeptabel.

Bei LV-Verträgen auf Basis einer ENTGELTVERWENDUNGSABREDE kann es sich i. d. R. niemals um eine bAV handeln, wenn der AG nicht explizit schriftlich (!) dazu eine nachweisbare Versorgungszusage mit abgegeben hat.
Augenscheinlich haben Millionen AN mit solchen privat aus eigenem Gehalt finanzierten Verträgen mittels einer ENTGELTVERWENDUNGSABREDE auch niemals eine zusätzliche Versorgungszusage ihres AG erhalten.

Und die Versicherungsnehmereigenschaft des AG war lediglich dem Steuerrecht gem. § 40 b EStG geschuldet, weil nur eine juristische Person die Pauschalbesteuerung anwenden durfte.
Außerdem gibt es im gesamten Sozialrecht keinen Hinweis des Gesetzgebers darauf, dass allein die Versicherungsnehmereigenschaft des AG eine bAV bedingen würde.
Das ist nur eine ganz schäbige und standardmäßig etablierte rechtsbeugende Willkürbehauptung der Sozialrichter, um die Klagen gesetzeswidrig abwimmeln zu können.

Aber genau diese völlig gesetzeswidrige Verbeitragung zum Nachteil der AN in Milliardenhöhe geschieht seit über 20 Jahren im abgekarteten gesetzeswidrigen Zusammenspiel zwischen den betrügenden Lebensversicherern und den ebenfalls betrügenden Krankenkassen unter skandalöser Mitwirkung der rechtsbeugenden Sozialrichter, die damit vorsätzlich und willkürlich Art. 20 Abs. 3 GG und § 38 DRiG ignorieren und verletzen.

Gemäß § 339 StGB ist Rechtsbeugung aber ein Straftatbestand, in Verbindung mit § 12 StGB sogar ein Verbrechen.

Hallo Herr Reinhard Günther,

vielen Dank für Ihre sehr detailierte rechtliche Darlegung/Erklärung der unrechtmäßigen Praxis, durch die Politik veranlasst.
KK und Versicherungen ist das egal.
Möglicherweise kann ich Ihre Ausführungen noch brauchen, da ich mit dem Bundesministerium für Gesundheit einen entsprechenden Schriftwechsel habe.

Bisher habe ich mit gesundem Menschenverstand 3 Argumente gegen die SV-Pflicht meiner Verträge genannt:
1.Ich zahle damit monatlich mehr SV Beiträge als jeder Arbeitnehmer mit der Beitragsbemessungsgrenze von 5175,-€ (ab 1.1.2024)
2.In Kenntnis der SV-Pflicht gäbe es diese Verträge doch gar nicht. (Ich hätte keinen abgeschlossen) Niemand mit gesundem Menschenverstand würde das tun.
Damit könnten dann auch keine SV-Beiträge erhoben werden!
Aussage -Ministerium: “Die Maßnahme zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke war nach Feststellung des BVerfG erforderlich und für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner zumutbar.”
Rentner ohne diese Verträge leisten damit diesen “Solidarbeitrag” nicht. Also Abzocke derer die private Vorsorge realisiert haben.
3.Es kann nicht sein das damit Private Altersvorsorge (in welcher Form auch immer) bestraft wird! Das ist Mißbrauch derer, die der Politik geglaubt/vertraut haben.

mal sehen wie das weitergeht
LG
R.Horn

R. Horn v. 23. Februar 2024 an 21:30

Moin Herr Horn,

zu Ihrer Antwort auf meinen Beitrag noch eine verständliche Erklärung zu dem ursprünglichen Ansinnen der Politik im Jahr 2003, womit zusätzlich Geld für die Krankenkassen generiert werden sollte.

1. Da Rot-Grün die Sozialkassen 2003 quasi „an die Wand gefahren“ hatte, sollte zusätzlich und ausschließlich nur ein Umgehungstatbestand der Verbeitragung von echten BETRIEBSRENTEN (BR) – nur für diese allein (!) – ab 2004 beendet werden, um Geld in die Kassen zu spülen.

2. Wurde einem AN von seinem AG eine echte BR zugesagt, dann musste ab Renteneintritt sowohl die BR als auch alternativ eine vom AN gewünschte Kapital-ABFINDUNG als einmalige diskontierte Ersatzzahlung der BR verbeitragt werden.
Das war schon immer so, sowohl vor 2004 als auch danach bis heute, daran hat sich nie etwas geändert.

3. Nun gab es aber einen bis Ende 2003 gesetzlich erlaubten UMGEHUNGSTATBESTAND der Verbeitragung nur für eine Kapital-ABFINDUNG.
Dieser bestand darin, dass auf Wunsch des AN noch während des Beschäftigungsverhältnisses, also noch kurz VOR Renteneintritt mit dem AG vereinbart wurde, seitens des AN auf die lebenslange Rentenzahlung verzichten zu wollen, um stattdessen lieber die einmalige Kapital-ABFINDUNG ab Renteneintritt einmalig ausgezahlt zu bekommen.

4. Entsprechend der vorliegenden Zahlen wusste die Politik, dass auf diesem Wege bei den BR ca. 1,6 Mrd. € verloren gingen, die man ab 2004 mit dem Schließen dieses UMGEHUNGSTATBESTANDES zusätzlich in die Kassen spülen wollte.

5. Dafür wurde der § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (aF) sprachlich völlig korrekt geändert und um 13 Wörter ergänzt.
Nachzulesen auch in der Bundestagsdrucksache 15/1525 v. 08.09.2003.
Zweimal ist dort der korrekte Bezug nur zu einer Kapital-ABFINDUNG als UMGEHUNGSTATBESTAND zu lesen.
Von sonstigen einmaligen Zahlungen ist dort nichts zu lesen.

6. Aber ab 2004 wird dann allerdings durch die Krankenkassen der § 229 Abs. 1 Satz 3 (nF) vorsätzlich und in betrügerischer Absicht dieser Gesetzestext dahingehend sprachlich manipuliert, sprachlich regelrecht pervertiert, dass ab 2004 auch jede sonstige vertraglich vereinbarte einmalige Kapitalauszahlung, z. B. eine privat finanzierte LV, ebenfalls einer vom Gesetzgeber geforderten Verbeitragung unterliegen soll, was der Gesetzgeber jedoch nie angeordnet hat, dafür keine Normsetzung verfügt hat.
Lediglich eine nur dem Eigennutz dienende vorsätzlich falsche Willkürbehauptung der Krankenkassen zum eigenen finanziellen Vorteil mit geklautem privaten Kapitalvermögen.
So sind die realen Fakten zu dieser Thematik in diesem Staat, der sich als Rechtsstaat definiert!

Ergo: NICHT der Gesetzgeber ist also für diesen Milliardenbetrug verantwortlich, sondern die lügenden und betrügenden Krankenkassen im perfiden Zusammenspiel der ebenfalls betrügenden Lebensversicherern.
Die Politik sieht allerdings seit über 20 Jahren quasi grinsend zu, wie mit einem korrekten Gesetz, dass sich ausschließlich nur auf echte BR beziehen sollte, unter deren Augen weiterhin ungeniert und regelrecht kriminell ein Milliardenbetrug an der heutigen Rentnergeneration mit deren privaten Ersparnissen verübt wird.

Wenn Sie interessehalber mal das Versicherungsportal „Pfefferminzia“ googeln und dort meinen gesamten Namen in die Suchfunktion eingeben, finden Sie dort einen von mir 2019 verfassten und veröffentlichen Artikel, der noch etwas präziser den hier geschilderten Sachverhalt beschreibt.

Sollten Sie auch mal mit mir telefonieren wollen, dann lassen Sie sich gern vom DVG-Vorsitzenden Reiner Korth meine Telefon-Nr. geben und rufen mich an.

Guten Tag,
mein Fall ist etwas Komplex, für einen Tipp bin ich dankbar. Ich bekomme am 01.12.24 meine Direktversicherung ausgezahlt. Ich bin dann 60. Zur Zeit bin ich Angestellt und freiwillig KV versichert. Ab dem 01.09.24 bin ich arbeitslos und am 07.09.24 bin ich für 8 Monate in Australien. Ich bin für diese 8 Monate nicht gesetzlich KV versichert, diese wird zum 01.10 gekündigt. Den Monat September muss ich mich leider einen Monat freiwillig versichern, da ich vom Arbeitsamt eine Sperrzeit bekomme, sonst bin ich eine Woche ohne KV Versicherung. Wenn ich im April oder Mai zurück komme bin ich arbeitslos und damit KV Pflichtversichert. Wenn die Direktversicherung mein Versicherungsstatus abfragt – bin ich zur Auszahlung im Dezember privat versichert ?
Muss ich nach meiner Reise, wenn ich wieder versichert bin bei der KV die Auszahlung aus Dezember melden oder was muss ich bei meiner Direktversicherung angeben – privat KV, freiwillig bin ich jetzt und ab April/ Mai Pflichtversichert.
Ich werde nach meiner Rückkehr für 4 Jahre noch Pflichtversichert sein, danach als Rentner leider in der freiwilligen KV.
Wer kann mir dabei helfen, sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten um das genaue Vorgehen zu klären, ich möchte rechtlich keinen Fehler machen, bei der Meldung zur Direktversicherung.
Was passiert überhaupt wenn man zwischen 62 und 65 jedes Jahr 6 Monate im nicht europäischen Ausland ist und für diese Zeit nicht bei der gesetzlichen KV ist.
Muss man dann trotzdem zahlen ? An welche KV dann ?

Guten Tag Andrea,

zu Deinen Fragen berichte ich Dir vom Vorgehen eines Bekannten.

Zuvor halte ich fest, daß freiwillig versichert NICHT gleichbedeutend ist mit privat versichert. Denn: man kann auch in einer gesetzlichen KV freiwillig versichert sein, wenn man z. B. über der Beitragsbemessungsgrenze verdient.
D. h., um die Abzocke der gesetzlichen KVs “legal” zu umgehen, ist es erforderlich zum Zeitpunkt der Meldung der Direktversicherung Mitglied eine privaten KV zu sein.

Nun zu meinem Bekannten:
Er ist vor der Auszahlung bei der gesetzlichen KV (freiwillig) versichert gewesen. Er hat sein Arbeitsverhältnisses vorzeitig beendet und hat sich erst mit Verzögerung arbeitslos gemeldet. Diese Verzugszeit (1-3 Monate) hat er privat finanziert.
In der Zwischenzeit hat er sich über seine Ehefrau, die eine private KV hatte, mitversichert. Wie die KV-Versicherung während der Arbeitslosenzeit war, weiß ich nicht.
In jedem Falle hat er dann wahrheitsgemäß bei der Direktversicherungsabfrage angegeben: privat versichert. Danach hat er seine vorzeitige Rente beantragt und ist seither pflichtversichert bei der KV der Rentner, und dies bei seiner bisherigen gesetzlichen KV, wo er ja zuvor freiwillig versichert war.
Er hatte sich dbzgl. explizit zuvor mit seinem Steuerberater abgestimmt.
Er wird heut nicht von der KV abgezockt !!!

Ggf. ist meine Erinnerung auch nicht ganz vollständig, was die Abfolge der KV-Wechsel meines Bekannten betrifft. Aber ich denke, es wäre es Wert, hier etwas Geld in eine qualifiziert Beratung (Steuerberater und/oder Rechtsanwalt) zu stecken. Dies vor allen, weil man über die dann folgenden 10 Jahre (1/120el pro Monat) einspart = also viel gewinnen bzw. erhalten kann.

Ich hoffe ich konnte mit diesem (vielleicht etwas unvollständigen) Erfahrungsbericht etwas weiterhelfen.
Ich selbst hatte dieses Wissen zuvor nicht und muß nun weiterhin noch rund 3 Jahre diese Abzocke erdulden.

Gruß
Werner

Hallo Werner,

danke für die Info, ich habe mit der Krankenkasse heute gesprochen und wurde gut beraten.
Hier die Info: wenn man zum Zeitpunkt der Auszahlung privat versichert ist (z.B. durch 6 Monate Langzeitreise nicht EU-Ausland) ist es richtig auf dem Fragebogen der Direktversicherung privat versichert auszuwählen. Man ist ja auch privat versichert, nun kommt die Auszahlung z.B. am 01.11.24 und am 01.05.2025 ist man zurück und meldet sich bei der Krankenkasse wieder zurück – ist nun Pflichtversichert (Arbeitslos oder Rentner) dann ist man verpflichtet die Auszahlung einer Direktversicherung der GKV zu melden. Ab dem 01.11.2024 bis zum 31.10.2034 laufen die 10 Jahre. D.h. für die Monate 11.24 bis 04.25 (6 Monate) zahlt man keine Beiträge, aber danach muss man die Beiträge zahlen. Wenn man jedes Jahr 6 oder 12 Monate im nicht europäischen Ausland verbringt und bei der GKV abgemeldet ist, kann man die Beiträge sparen.
Sobald man sich bei der GKV anmeldet, ist man verpflichtet eine Direktversicherungsauszahlung zu melden auch wenn die Auszahlung vor 3 oder 5 Jahren war, dann zahlt man nur noch für 7 bzw. 5 Jahre. Dein Bekannter hat Glück gehabt, das wir in Deutschland einen sehr guten Datenschutz haben und keine kompl. Vernetzung der Systeme – sonst wäre es aufgefallen. Ich werde mich an diese Regel halten und 6 Monate Langzeiturlaub ist auch ganz schön. Da fällt mir nur der Spruch einer SPD Politikerin ein : „Bleiben Sie gesund – anders wär schlecht“

Viele Grüße
Andrea

Andrea v. 25. Februar 2024 an 15:37

Moin Andrea,

wenn Sie der Lebensversicherer vermutlich einige Wochen vor Auszahlungstermin Ihrer Lebensversicherung (LV) schriftlich auffordert denen Ihre Krankenkasse mitzuteilen, dann reagieren Sie auf GAR KEINEN Fall (!) darauf und antworten nicht.
Ausschließlich nur die Kontoverbindung teilen Sie dem Lebensversicherer ggf. mit, falls noch nicht vorhanden, alles andere geht den Lebensversicherer nur einen feuchten Kehricht an.

Denn der Lebensversicherer hat vertragsgemäß nichts weiter zu veranlassen, als dass zum Fälligkeitstermin Ihnen die einmalige Kapitalauszahlung Ihrer Sparanlage auf das von Ihnen genannte Konto überwiesen wird.
Übrigens haben sie auch KEINE Direktversicherung, sondern vermutlich lediglich eine standardmäßige LV, denn es gibt KEIN Produkt Direktversicherung, weil eine Direktversicherung nur einer der 5 DURCHFÜHRUNGSWEGE nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist, die da sind Direktversicherung (DV), Pensionskasse, Pensionsfond, Unterstützungskasse, Pensionszusage.

Bis Ende 2003 kam 15 Jahre lang seit 1988 (Einführung der §§ 202 u. 229 SGB V (aF)) kein einziges LV-Unternehmen auf die gesetzeswidrige Idee, eine gleichgeartete LV mit einmaliger Kapitalauszahlung einer Krankenkasse zu melden, weil alle LV-Unternehmen wussten, dass gem. § 202 SGB V nur echte Versorgungsbezüge als kontinuierliche Rentenzahlungen bis zum Lebensende gemeldet werden dürfen.
Erst ab 2004 behaupten die lügenden und betrügenden Lebensversicherer um 180° gedreht genau das Gegenteil dessen, was zuvor 15 Jahre lang völlig richtig verstanden wurde, – denn der § 202 SGB V zur Meldung ausschließlich von echten Versorgungsbezügen – wurde bewusst vom Gesetzgeber zum 01.01.2004 NICHT geändert!

Es sind folglich PRIMÄR die in vorsätzlicher Betrugsabsicht handelnden LEBENSVERSICHERER, denen wir diesen empörenden Milliardenbetrug von mittlerweile > 35 Mrd. € zu verdanken haben.
Die Krankenkassen können daher erst im 2. Schritt tätig werden, denn ohne diese verfluchten und den § 202 SGB V ignorierenden Lebensversicherer bekämen die Krankenkassen gar keinen Wind von einer bevorstehenden einmaligen Kapitalauszahlung einer privat finanzierten LV und es könnte diesen Milliardenbetrug gar nicht geben!
Wir haben also diesen Milliardenbetrug in aller erster Linie den niederträchtigen Lebensversicherern zu verdanken!

§ 202 SGB V: § 202 Meldepflichten bei VERSORGUNGSBEZÜGEN
(1) Die ZAHLSTELLE hat bei der erstmaligen BEWILLIGUNG von VERSOGUNGSBEZÜGEN sowie [ ] eines VERSORGUNGSEMPFÄNGERS [ ] die zuständige Krankenkasse des VERSORGUNGSEMPFÄNGERS zu ermitteln und dieser BEGINN, HÖHE, Veränderungen und ENDE der VERSORGUBNGSBEZÜGE [ ] von VERSORGUNGSBEZÜGEN nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen;

Was entnehmen wir nun diesem Gesetz?
1. Es gibt mit der Einmalauszahlung KEINE Versorgungsbezüge als kontinuierliche Rentenzahlungen bis zum Lebensende von einer externen Versorgungseinrichtung, die aber zwingend notwendig ist.
2. Deshalb gibt es natürlich auch KEINE irgendwie geartete Bewilligung von irgendwem zu irgendwelchen Versorgungsbezügen.
3. Wenn es also KEINE Versorgungsbezüge gibt, dann kann es logischerweise .auch KEINEN Beginn und KEIN Ende solcher Versorgungsbezüge geben.
4. Aus den vorgenannten Feststellungen kann es dann erst recht KEINEN Versorgungsempfänger geben.
5. Auch § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 fordert 5 „Renten der betrieblichen Altersversorgung“, die mit einer einmaligen Kapitalauszahlung nachweislich NICHT vorliegen.

ERGO Andrea:
KEINE Mitteilung der Krankenkasse an den in Betrugsabsicht handelnden Lebensversicherer.
Wenn dennoch penetrant vom Lebensversicherer weiterhin die Mitteilung der KK gefordert und die Auszahlung verweigert wird, dann verweisen Sie auf die LV-Vertragsbedingungen und drohen ggf. mit einer Anzeige zumindest wegen Vertragsverletzung.
Ansonsten melden Sie sich noch einmal, wenn es soweit ist.

@ Herr Günther

Es klingt so einfach ist es aber leider nicht! Bin in der 2. Instanz. Habe alle Lösungen und Möglichkeiten geprüft und gesucht. Man kann alle Ideen knicken. Ulla Schmidt und Horst Seehofer haben 2004 die Gesetzgebung gegen die LV in einer Nacht und Nebelaktion in der Bundesgesetzgebung verändert zugunsten den Beiträgen für die KV. Die LV Versicherung kann man, wenn auch immer nur wegen der nicht geleisteten Informationpflicht im Nachgang in Regress nehmen. Viel Spaß jedoch wenn Sie gegen einen großen Konzern wie die Allianz klagen wollen. Hier im Forum hatte ich mehrfach darüber geschrieben. Eine Antwort blieb generell aus… Die Antwort eines Rechtsanwalts war, ich kann den Auftrag nicht annehmen denn es gibt keine Chance. Ich bin immer für kämpfen doch man findet leider niemand auch nicht hier im DVG.

Gruß Gruber

Hätte mal eine Frage: Ein Bekannter von mir hat 2013 (Allianz LV-Direktversicherung) 20.161.00 € ausbezahlt bekommen. Jetzt zahlt er an die Krankenkasse 10 Jahre lang 1/120 pro Monat an Krankenversicherung und PV soweit so gut… jetzt aber kommt das Finanzamt und will für die 20.161.00 € Einkommensteuer verlangen – dachte immer wenn ein Vertrag 12 Jahre bestanden hat ist Auszahlung steuerfrei… Ich selber bin Mitglied beim DVG und werde dies auch weiterhin bleiben… oder gilt das nur für abgeschlossene Verträge vor 2015 ???

Hätte mal eine Frage: Ein Bekannter von mir hat 2023 (Allianz LV-Direktversicherung) 20.161.00 € ausbezahlt bekommen. Jetzt zahlt er an die Krankenkasse 10 Jahre lang 1/120 pro Monat an Krankenversicherung und PV soweit so gut… jetzt aber kommt das Finanzamt und will für die 20.161.00 € Einkommensteuer verlangen – dachte immer wenn ein Vertrag 12 Jahre bestanden hat ist Auszahlung steuerfrei… Ich selber bin Mitglied beim DVG und werde dies auch weiterhin bleiben… oder gilt das nur für abgeschlossene Verträge vor 2015 ???

Hallo Adam, dein Bekannter hat sicher nach 2001 abgeschlossen. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG)sind zum 1.1. 2002 die 5 Wege zu bvA eingeführt worden.Ein Weg ist die Direktversicherung.Das bedeutet, er hat mit Bruttolohn die Entgeltumwandlung gemacht. Ohne Steuern und ohne Sozialabgaben zu bezahlen.
Leider hat der Versicherungsvertreter vergesse ihn darauf hinzuweisen. Er hätte dann natürlich auch keine Unterschrift bekommen. Aus dem Brutto bezahlen bedeutet für ihn, im Alter weniger Rente, im Arbeitsleben weniger Krankengeld und weniger Arbeitslosengeld, nachgelagerte Besteuerung von ca 33% und den vollen allgemeinen Krankenkassenbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung, knapp 20%. Aber er kann den Freibetrag einsetzen, wenn er keine weitere bar hat.
Die Abrechnung sieh ungefähr so aus:
20161 € minus Lohnsteuer ca 33% von. 20161 € durch 120 = 168.00 € minus 176,50 € Freibetrag.
Siehe auchhttps://dvg-ev.org/2023/12/generation-z-aufgemerkt-kostenfalle-betriebliche-altersversorgung-bav/

Gruber v. 27. Februar 2024 an 23:06

Herr Gruber,

wenn Sie allen Ernstes meinen, dass die Gesetzgebung durch Horst Seehofer und Ulla Schmidt hinsichtlich einer Verbeitragung von privat aus eigenem Gehalt finanzierten Lebensversicherungen mit nur einmaliger Kapitalauszahlung OHNE Versorgungszusage eines AG angeblich rechtens sein soll, dann fragt man sich sofort, warum Sie überhaupt klagen und im DVG sind.

M. E. scheinen Sie entweder nicht alle diesbezüglichen aufklärenden Informationen im Forum gelesen oder aber trotz des Lesens nicht verstanden zu haben, was hier im Forum schon x-mal von verschiedenen Diskutanten fundiert erklärt wurde, nämlich die Tatsache, dass lediglich ein UMGEHUNGSTATBESTAND der Verbeitragung mit einer Kapital-ABFINDUNG ab 2004 beendet werden sollte.
Nicht mehr und nicht weniger.

Hinsichtlich der betrügerisch agierenden Lebensversicherer mit deren gesetzeswidrigen Forderung nach der Bekanntgabe der Krankenkasse sollten Sie auch einige aktuelle Beiträge noch einmal sorgfältig lesen.
Und entgegen Ihrer Auffassung, es mache keinen Sinn gegen die Lebensversicherer vorzugehen, um seitens eines Klägers mit Nachdruck die vertragsgemäße Kapitalauszahlung zum Fälligkeitsdatum trotz der gesetzeswidrigen Verweigerung durch den Lebensversicherer zu fordern, gibt es nachweislich dazu einige in der Praxis sehr gut erprobte Beispiele, die zum Erfolg geführt haben.
Man muss nur das Wissen und den Mut haben und das dann unbeirrt durchziehen.

Dazu gehen Sie bitte
1. auf die Homepage der IG-GMG-Geschädigten:www.ig-gmg-geschaedigte.de.
2. Oben den Reiter „BEWEISE (K) anklicken.
3. Nun „Liste der Referenzen Beweise (K)“ anklicken und die PDF-Datei öffnen.
4. Dort gibt es dann auf der Seite 3 und 4 insgesamt 4 praktizierte Beispiele, wie mit diesen betrügerischen Scharlatanen umgesprungen wurde und die Auszahlungen dann jeweils doch erfolgten.
5. Jetzt links die jeweilige Buchstaben-Zahlen-Kombination anklicken und die Datei öffnen.

Das Einknicken der Lebensversicherer zwecks anstandsloser vertragsgemäßer Kapitalauszahlung bedeutet deshalb eindeutig, dass diese Scharlatane letztendlich ihr gesetzeswidriges Ansinnen eingestanden haben und gar nicht mehr anders konnten.

Habt Ihr schon mal das neue Grundsatzprogramm der CDU Deutschlands gelesen ? Da heisst es „ Wir wollen die gesetzliche Rente durch eine verpflichtende kapitalgedeckte Altersvorsorge ergänzen“.

Wenn ich es richtig verstehe will die CDU, nachdem den Versicherungen auf Grund der gesetzlichen Regelungen wie Doppelverbeitragung etc… zunehmend die Kunden davon laufen, die kapitalgedeckte Altersvorsorge verpflichtend machen und damit einen Geldsegen für die Versicherer auf Kosten der Beitragszahler schaffen. Kein Wort über die Abschaffung der Doppelverbeitragung bei Direktversicherungen oder über die Einbeziehung der Beamten und Selbstständigen in die gesetzliche RV !

Da haben die Lobbyisten wieder mal ganze Arbeit gemacht.