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31. Juli 2025 um 21:10 Uhr
#37637
Hans Walter Müller
Hallo Roland, offensichtlich handelt es sich bei der Anwort an Dich (duzen innerhald des DVG soll üblich sein) nicht um einen offiziellen Bescheid auf Deinen Widerspruch – also eine Vorabauffor
Hallo Roland, offensichtlich handelt es sich bei der Anwort an Dich (duzen innerhald des DVG soll üblich sein) nicht um einen offiziellen Bescheid auf Deinen Widerspruch – also eine Vorabaufforderung Deinen Widerspruch zurückzuziehen. Damit würde der Vorgang erledigt sein und auch gar nicht statistisch als Widerspruch erfasst. Deshalb mein Vorschlag an die KV zu schreiben, dass der Widerspruch aufrecht erhalten wird. Dann muss sich nämlich der Widerspruchsausschuss offiziell damit befassen. Dann bekommst Du auch eine klare Antwort zu allen Punkten einschließlich – bei Ablehnung Deines Widerspruchs – auch den rechtlichen Hinweis, dass als nächster Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht möglich ist. Nur diese Schritte sind die steten Tropfen, die evtl. den Stein aushöhlen und den KV klar machen, dass Ihr Verhalten und Ihre Gesetzesauslegung, die zwar von den Gerichten akzeptiert wird, nicht den Vorstellungen der Versicherten entsprechen.
