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Wenn man den § 229 zitiert, “Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Ve
Wenn man den § 229 zitiert, “Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten…”,
dann sollte man die dort aufgeführten Definitionen aus Absatz (1) auch benennen. Es gelten nämlich, Zitat:
” … gelten:
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis…,
2. Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten…
3. Renten der… Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe…
4. Renten und Landabgaberenten … der Alterssicherung der Landwirte …
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschliesslich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst…”
Punkt – Ende – Aus: das war es dann mit der Definition von “Versorgungsbezügen”.
Im nachgelagerten Absatz steht dann geschrieben der allseits bekannte Satz “Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge….”.
Dieser Satz allerdings bezieht ganz eindeutig auf die Definition der Versorgungsbezüge aus Absatz (1), Punkte 1 bis 5.
UND, dort ist eben NICHT definiert, dass eine Kapitallebensversicherung den ” Versorgungsbezügen” zugerechnet wird. Ein abgeschlossener Vertrag einer Kapitallebensversicherung kann niemals im Sinne Abs. (1) 5 eine “Rente” sein.<!–/data/user/0/com.samsung.android.app.notes/files/clipdata/clipdata_bodytext_250526_115525_177.sdocx–>
