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Einfach hart bleiben und dem Versicberer folgende Zeilen schreiben:
Muster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Ze
Einfach hart bleiben und dem Versicberer folgende Zeilen schreiben:
Muster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherung bekommen habe, kann die Kapitalauszahlung kein Versorgungsbezug sein!
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Deshalb kann ich das Formular für Versorgungsbezüge nicht ausfüllen.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur Kapital-ABFINDUNGEN als Einmalzahlungen verbeitragt werden, KEINE sonstigen Einmalzahlungen.
Nur diese Kapital-ABFINDUNGEN dürfen den Versorgungsbezügen bzw. Renten gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt werden.
Privat finanzierte DV unterliegt NICHT dem Betriebsrentengesetz BetrAVG, weil es an der Versorgungszusage des Arbeitgebers FEHLT, was aber zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Altersvorsorge ist.
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angesparte Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann.
Nach dem Steuerrecht geht nach dem Entrichten der Pauschalsteuer das Eigentum an dem Arbeitnehmer über. Da ich mein Eigentum nicht an den Arbeitgeber übertragen habe, sondern dem Arbeitgeber nur die treuhänderische Weiterleitung an die Versicherung erlaubt habe, kann die Auszahlung meiner Kapitallebensversicherung auch keine betriebliche Altersversorgung oder ein Versorgungsbezug sein.
Ich würde also aus meinem Eigentum eine „Betriebsrente“ an mich selbst zahlen?Mein „Vertrag“ wurde auf dem Weg der Gehaltsumwandlung (Barlohn) vom Arbeitnehmer finanziert, der Arbeitgeber hatte infolge vorgeschriebener Gruppenversicherung/Sammelverträge lediglich die Beiträge seiner Mitarbeiter treuhänderisch an die Versicherungsgesellschaft ohne weitere Verpflichtungen weitergeleitet.
Es handelt sich bei meinem Vertrag um eine Kapitallebensversicherung, die in einer Summe zu einem festgelegten Termin ausgezahlt wurde.
Die Rechtslage ist eindeutig, zum Abschlusszeitpunkt in den 1980er und 90er Jahren gab es nach dem damals geltendem Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) nicht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen konnte. Dies wurde erst mit dem AVmG ab dem Jahre 2002 im Betriebsrenten-Gesetz eingeführt. Meine Lebensversicherung wurde jedoch vorher abgeschlossen.
Das BSG hat mit Urteil B 12 KR 10/02 vom 14.07.2004 festgestellt, –
> „dass eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehaltes keine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist“,
> „dass es nach der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 ArEV verlangten Zusätzlichkeit fehlt, wenn der AG die Prämien aus Lohn- und Gehaltsbestandteilen finanziert, d.h. vom AG an Stelle der von ihm geschuldeten Lohn- und Gehaltsbestandteilen“.
Gleiches hat Prof. Dr. Schlegel im „Küttner Personalbuch 2004“ ausgeführt, als sozialversicherungsrechtlicher Sachverständiger.Es gab zum damaligen Zeitpunkt schon die BSG Urteile B 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, sowie B 12 RK 10/94 vom 30.03.1995, nach denen eine Verbeitragung von Einmalzahlungen nicht gerechtfertigt sind.
Grundlage für meine private Kapitallebensversicherung (KLV) war die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG entsprechend dem Steuerrecht, deshalb haben Urteile des Bundesfinanzhofes BFH ebenfalls Geltung.
BFH-Urteil VI R 164/86 vom 09.11.1990Amtlicher Leitsatz:
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.Deshalb besteht auch keinerlei gesetzliche Verpflichtung Ihnen die Krankenkasse mitzuteilen.
Da ich Ihnen bereits eine Meldung an eine Krankenkasse untersagt habe und WENN der Beweis der Versorgungszusage nicht erfüllt ist und nicht erbracht werden kann! DANN versucht die Versicherung mit bewusst unwahren Behauptungen die Verbeitragung von privatem Vermögen der Versicherten Person; dies würde dann den Straftatbestand „BETRUG“ nach § 263 Strafgesetzbuch, erfüllen
