Startseite › Foren › Öffentliches DVG-Forum › Eine Aufklärung zu dem Hauptschuldigen des Milliardenbetrugs › Antwort auf: Eine Aufklärung zu dem Hauptschuldigen des Milliardenbetrugs
Direktversicherung (DV) war bis 2002 lediglich ein Begriff aus der bAV und dient zur Unterscheidung zu einer ebenfalls vom Arbeitgeber (AG) abgeschlossenen und vom AG finanzierten „Rückdeckungsversicherung (RDV)“. Beide Versicherungen unterscheiden sich lediglich in der Auszahlung der „Betriebsrente“! Bei der DV zahlt die Betriebsrente das Versicherungsunternehmen aus, bei der RDV fließt das vom AG angesparte Kapital in das Betriebsvermögen des AG, woraus der AG die Betriebsrente an den AN zahlt.
Bis 2002 war eine Finanzierung einer bAV durch den Arbeitnehmer (AN) nicht möglich, nicht erwünscht, sogar verboten. Das bis dahin geltende BetrAVG regelte allein die „Unverfallbarkeit der vom AG zugesagten und finanzierten freiwilligen Leistung“!
Wie von Reinhard beschrieben haben Großfirmen zur einfacheren Beitragsüberweisung der steuerbegünstigten privaten Vorsorge, in der Regel einen Rahmenvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Einfacher erklärt sich der Abschluss einer privaten Vorsorge wenn der AG keinen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, sondern jeder AN den Versicherungsvertag bei seinen eigenen Versicherungsmakler abgeschlossen hat. Auch dabei musste der AG wegen der Pauschalsteuer gemäß § 40 b EStG als „Versicherungsnehmer (VN) gegen fremde Rechnung“ in den „3-Parteien-Vertrag“ eintreten. Voraussetzung war eine Vereinbarung gemäß der Steuerrichtlinie RL 129, dass zwischen AG und AN im Innenverhältnis vereinbart wurde, dass der AN alle Beiträge, Steuern und Abgaben zu tragen hatte, sodass für den AG keine Mehrbelastungen entstehen konnte.
Der Versicherungsvertrag musste zusätzlich zur Unterscheidung zu einer bAV folgende Kriterien enthalten, das „Rentenwahlrecht (Betriebsrente) war ausgeschlossen“, wegen der Eigenfinanzierung der Versicherung durch den AN aus dem bereits verbeitragten Nettolohn hatten wir von Anbeginn ein „unwiderrufliche Bezugsrecht“, woraus zu entnehmen ist, dass die angesparte Versicherungsleistung von Anbeginn in meinem Eigentum war und ich somit bei Auszahlung keine beitragspflichtigen „zusätzlichen, vom AG finanzierten Einnahmen hatte“!
Wie Reinhard richtig feststellt, gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Verbeitragung unserer privaten Vorsorge!
Wir hatten keinen nach „§ 237 SGB V geforderten – Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)“!
Wir hatten keine gemäß „§ 229 SGB V- Tritt an die Stelle von Versorgungsbezügen nicht wiederkehrende Einnahme“, denn das Rentenwahlrecht war von Anbeginn ausgeschlossen! Wo es keine Rente gibt, kann auch keine einmalige Kapitalabfindung treten!
Entsprechen den Grundsätzen des Verwaltungshandeln (Art 20 (3) GG) die den Vorrang des Gesetzes fordern, ist die Erhebung von Beiträgen (Verwaltungsakt) somit willkürlich und gemäß § 40 SGB X – Nichtig!
Gemäß § 39 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam!
