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- Gerhard KieseheuerDirektversicherungsgeschädigte e.V. – Buchenweg 6 – 59939 Olsberg Gerhard Kieseheuer Ehrenvorsitzender
Der § 229 SGB V
oder was hat sich ab dem 01.01.2004 an dem Gesetz geändert?
Eine AnDirektversicherungsgeschädigte e.V. – Buchenweg 6 – 59939 Olsberg Gerhard Kieseheuer Ehrenvorsitzender
Der § 229 SGB V
oder was hat sich ab dem 01.01.2004 an dem Gesetz geändert?
Eine Analyse aus dem Schreiben des GKV – Spitzenverband vom 12.02.2004
Seit vielen Jahre kämpft der Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V. gegen die gesetzwidrige Zwangsverbeitragung einer privatfinanzierten Altersvorsorge, die nach Auslegung der Krankenkassen, mit Rückendeckung der Politiker aller Parteien (Ausnahme Die Linken) und der Sozialgerichte, ab dem 01.01.2004, auch für lange vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altverträge) nach Kapitalauszahlung (nicht Kapitalabfindung!), erneut beitragspflichtig werden.
Die Beitragspflicht umfasst den Arbeitnehmer – und den Arbeitgeberanteil, sowie den Beitrag zur Pflegeversicherung.
Ein Recht dazu wollen die oben genannten Stellen an einer Änderung im § 229 SGB V erkennen.
Bewusst wollen die Politiker, die Krankenkassen und die Gerichte den Unterschied zwischen einer privaten Altersvorsorge und einer betrieblichen Altersversorgung nicht anerkennen. Kapitalabfindung bei der betrieblichen Altersversorgung ist nicht gleichzusetzen mit Kapitalauszahlung einer privaten Kapitallebensversicherung.
Sie unterscheiden nicht zwischen Äpfeln und Birnen.In Deutschland steht die Altersversorgung auf drei Säulen:
I. Die gesetzliche Rente.
II: Die Betriebsrente (Altersversorgung)
III: Die private Altersvorsorge:
a) Direktversicherung bis 2002, (Kapitallebensversicherung nach § 40b EstG) Abzug ca.20%
b) Direktversicherung nach dem AVmG, in Kraft ab 01.01.2002
(Altersvorsorge aus Bruttolohn, 5 Wege der bvA. z.B. Direktversicherung) Abzug ca. 50% und weitere Benachteiligungen.
c) Die Riesterrente (Auf Grund unserer Bemühungen beitragsfrei)
Wie war die Situation bis zur Änderung und Inkrafttreten des § 229 SGB V?
Der Rente vergleichbaren Einnahmen, gesetzlich Versorgungsbezüge genannt, unterlagen schon seit 1983 der Beitragspflicht. Der Arbeitnehmer musste auf seine Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) die Sozialabgabe zahlen.
Die Kapitallebensversicherung nach § 40b EstG war beitragsfrei.
In der Drucksache des Deutschen Bundestags 7/1281 heißt es dazu unter:
B.Lösungen
2. Die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf eigenen freiwilligen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird untersagt. (https://dserver.bundestag.de/btd/07/012/0701281.pdf)Da sich im § 229 SGB V eine Gesetzeslücke befand, wurde der Paragraph zum 01.01.2004 geändert!
Wie sah die Gesetzeslücke aus?
Um die Sozialabgaben zu sparen, vereinbarten die Arbeitnehmer vor Eintritt des Vorsorgebezugs eine Kapitalabfindung und damit waren sie beitragsfrei.
Das hatte so gravierende Ausmaße angenommen, dass expliziert der Gesetzestext darauf abgestimmt worden ist.—-oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden—–
Wie war die Situation:
Der Arbeitnehmer, der so einen betrieblichen Versorgungsbezug (Rentenzahlung) bekam, bezahlte bis Ende 2003 seinen normalen Sozialbeitrag. (Arbeitnehmeranteil) Wenn er sich aber, nachdem der Versorgungsbezug eingetreten war, eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) auszahlen ließ, musste er 120 Monate Sozialabgaben zahlen.
Hatte er aber vor Eintritt des Versorgungsbezugs eine Kapitalabfindung vereinbart, dann wurde ihm die ganze Summe brutto für netto ausgezahlt.
Der Arbeitnehmer brauchte keine Sozialabgaben zu zahlen.
Nur diese Gesetzeslücke ist mit der Gesetzesänderung geschlossen worden.
Die Schließung der Gesetzeslücke ist nicht zu beanstanden!
Aus diesem Grund wurde der § 229 SGB V Punkt 143 wie folgt geändert:
Nach dem Begriff > wiederkehrende Leistung < wurde die Ergänzung
> oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden < eingefügt.
Der § 229 SGB V lautete bis dahin:
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Diese harmlose Erweiterung des § 229 SGB V Nr. 143 nehmen die Krankenkassen ab 2004 zum Anlass, auch Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen der 3. Säule der Altersvorsorge, hier die private Vorsorge, zu Versorgungsbezügen zu erklären und Beiträge zu verlangen.
Bis 2004 war es selbstverständlich, dass eine private Kapitallebensversicherung nicht beitragspflichtig war.
Die Änderung des §229 SGB V betrifft nur Betriebsrenten (Versorgungsbezüge)
Die Verbeitragung unserer Kapitallebensversicherung nach § 40b EstG muss deshalb beitragsfrei bleiben.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der § 248 SGB V geändert wurde. Der Arbeitnehmer, der einen Versorgungsbezug bekam, muss seitdem den allgemeinen Beitrag an Sozialabgaben zahlen. (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil.)
Immer wieder werden Direktversicherungen (siehe Punkt a und b) in einen Topf geworfen. Wenn man von der Beitragspflicht bei Direktversicherungen spricht, dann meint man die aktuelle Direktversicherung, die mit dem AVmG zum 01.01.2002 eingeführt wurde.
Mit dem Altersvermögensgesetz wurden die 5 Wege der bvA eingeführt.
Ein Weg davon ist die Direktversicherung. Hier zahlt man mit seinem Bruttolohn ein.
Da der Staat aber auf kein Geld verzichten will, werden hier nach Auszahlung ca.33% Lohnsteuer und ca 20% Sozialabgaben incl. Beiträge zur Pflegeversicherung fällig. Darüber hinaus gibt es noch gravierende Nachteile beim Krankengeld, Arbeitslosengeld und der Höhe der Rente.Siehe auch das ausführliche Schreiben:
Die Rechtsprechung ist gegen uns.Gerhard Kieseheuer
11.11.2024 - Hans Walter MüllerHallo Gerhardt, vielen Dank für Deinen unermüdlichen Einsatz für unser Interesse.
Da ich selbst auch noch nicht aufgegeben und deshalb schon x Beiträge auf der DVG-Website und in Forum gelesen bz
Hallo Gerhardt, vielen Dank für Deinen unermüdlichen Einsatz für unser Interesse.Da ich selbst auch noch nicht aufgegeben und deshalb schon x Beiträge auf der DVG-Website und in Forum gelesen bzw.auch geschrieben habe, vermute ich, dass das am Ende deines obigen Beitrages erwähnte Schreiben “Siehe auch das ausführliche Schreiben: Die Rechtsprechung ist gegen uns.” mir schon bekannt ist. Trotzdem lese ich solche Ausführungen immer einmal wieder – vielleicht finden mein Gehirn doch noch einen Ansatz, mit dem ich das Sozialgericht überzeugen kann.
Leider kann ich jedoch den von Dir erwähnten Text auf die Schnelle nicht finden. Wo finde ich ihn? Und generell, es wäre evtl. auch für Neu-Betroffene gut, wenn solche Fakten-Zusammenfassungen incl. der Historie direkt verlinkt würden. Man kann die Texte gar nicht oft genug lesen und Neu-Betroffene, vor allem wenn sie keine Juristen sind, müssen sich intensiv einlesen – oder sie geben gleich auf, was wir aber ja nicht wollen.
Danke im Voraus.
Gruß
Hans Walter Müller - Gerhard Kieseheuer
Hallo Hans Walter.
Danke für deinen Eintrag.
Jeder der mein Schreiben habe möchte sollte mir eine Anforderungen per Mail schicken.Das ist der einfachste Weg.
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