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Bruno SawallHallo,
ich möchte gerne auf einen besonderen Aspekt der Doppelverbeitragung hinweisen, der ja “nur” anfällt bei Direktversicherungen und Betriebsrenten.
Doch wenn jemand eine AbfindungHallo,ich möchte gerne auf einen besonderen Aspekt der Doppelverbeitragung hinweisen, der ja “nur” anfällt bei Direktversicherungen und Betriebsrenten.
Doch wenn jemand eine Abfindung erhält – und das sind in der Regel richtig große Beträge bei Besserverdienenden – fallen darauf keine Krankenkassenbeiträge an.Ich persönlich kann das nicht nachvollziehen. Eine Abfindung ist ein Ersatz für den Ausfall von Gehältern, auf welche i.d.R. ja immer Beiträge entfallen.
Warum sind Abfindungen von Krankenkassenbeiträgen befreit, aber Direktversicherungen oder Betriebsrenten nicht?
Wurde dies schon mal als Argument vor Gericht vorgebracht?Ein weiteres Argument, was ich sehe ist: falls jemand im Erwerbsleben mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt (und dies sind ja doch viele), fallen auf die Bezüge darüber keine Beiträge an.
Mein Argument ist: wenn man sich die Beiträge für die Direktversicherung hätte auszahlen lassen – hätte man für den Fall, dass man über der BBG liegt – keine Beiträge auf diese Zahlungen bezahlen müssen.
Doch jetzt, als Rentner, wo man natürlich unter der BBG liegt, muss man genau auf diese Beträge Krankenkassenbeiträge bezahlen.
Das ist doch völlig unlogisch.
Wurde dies schon mal vor Gericht thematisiert?
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