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Reinhard GüntherFür alle Belogenen und Betrogenen, die die wirklichen Zusammenhänge bis heute anscheinend immer noch nicht richtig begriffen haben:
1. Wir als AN hatten niemals eine Direktversicherung (DV) abgesch
Für alle Belogenen und Betrogenen, die die wirklichen Zusammenhänge bis heute anscheinend immer noch nicht richtig begriffen haben:1. Wir als AN hatten niemals eine Direktversicherung (DV) abgeschlossen (auch wenn das immer wieder behauptet wurde) sondern nur der AG musste allein aus Steuergründen wg. der Abführung der Pauschalsteuer eine DV abschließen, weil nur der AG gegenüber dem Finanzamt der Steuerschuldner war.
Der AG hat sich anschließend aber mit der rein betragsmäßigen Abbuchung der Pauschalsteuer beim AN schadlos gehalten und refinanziert.
Aus diesem Grund der rein betragsmäßigen Abbuchung des AG beim AN konnte auch niemals der AN die Pauschalsteuer in der ESt-Erklärung ansetzen.2. Wir als AN haben vom LV-Unternehmen (LVU) nur eine ganz standardmäßige LV-Police unserer Kapital-LV (KLV) bekommen, die im Dreiecksverhältnis AG-AN-LVU lediglich an die DV des AG gekoppelt war.
So waren und sind die korrekten Vertragsverhältnisse in dieser unheilvollen Dreiecksbeziehung, von der jedermann abrät, der von Vertragsrecht etwas versteht.
Hinzu kommt noch die wohl den meisten unbekannte Tatsache, dass jeder AN der Versicherungsnehmer (VN) seiner eigenständigen LV war.
Denn gem. § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist derjenige, der die LV-Prämien GELEISTET hat, auch der VN.
Und geleistet, also finanziert aus dem eigenen Gehalt, haben wir als AN die LV-Prämien.
Der AG war im jur. Sinne nur unser Erfüllungsgehilfe.3. Bis Ende 2003 hat darum auch jedes LVU ausschließlich nur diejenigen auszuzahlenden LV-Verträge gesetzeskonform einer KK zur Verbeitragung gemeldet, die auf Basis einer Rentenversicherung, entsprechend lebenslang zugesagter Versorgungsbezüge (VBez) abgeschlossen waren ODER die entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 („Tritt AN DIE STELLE der Versorgungsbezüge eine NICHT REGELMÄßIG WIEDERKEHRENDE LEISTUNG, […].“) in vom AN gewünschter Vertragsänderung ab Renteneintritt nunmehr als Ersatzzahlung in Form einer einmaligen Kapital-ABFINDUNG ausgezahlt wurde.
4. Aus diesem gesetzeskonformen Verständnis heraus wurden bis Ende 2003 bei Millionen ausgezahlter KLV-Verträge niemals von einem LVU eine von einem AN finanzierte KLV mit vertraglich vereinbarter nur einmaliger Kapitalauszahlung einer KK gemeldet, weil jedes LVU wusste, dass gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 (s. Pkt. 3) so eine vertraglich vereinbarte KLV NICHT zur Verbeitragung gemeldet werden durfte!
5. Und was geschah dann ab 2004 mit der geänderten Neufassung des § 229 SGB V (nF)?
Trotz der Tatsache, dass auch weiterhin ab 2004 nur VBez. bzw. davon abgeleitete Kapital-ABFINDUNGEN der Meldung (gem. § 202 SGB V) verpflichtend und korrekt zur Verbeitragung gemeldet werden durften, drehen sich die LVU in ihrer perfiden Gesinnung um 180 Grad, vergessen ihr jahrelanges korrektes Verständnis des Gesetzestextes des § 229 SGB V (aF+nF) und behaupten nunmehr völlig GESETZESWIDRIG, dass urplötzlich auch unsere vertraglich vereinbarten einmaligen Kapitalauszahlungen den Krankenkassen zur Verbeitragung gemeldet werden müssen.6. Mit dem Verständnis dieses Zusammenhangs sollte jedem Betroffenen und Betrogenen endlich klar werden, dass PRIMÄR die lügenden und betrügenden LVU diejenigen sind, denen wir alle den Milliardenbetrug zu verdanken haben, und sekundär erst den Krankenkassen.
Denn, und darauf läuft das richtige Verständnis zu dem Betrug der Verbeitragung hinaus:
Ohne die betrügerischen Falschmeldungen durch die LVU ab 2004 sind die KK BLIND wie die pechschwarze Nacht und hätten niemals ohne deren kriminelle Unterstützung GESETZESWIDRIG millionenfache Verbeitragungen durchführen können.
Ergo: Die den KK sich ab 2004 liebedienerisch andienenden LVU sind damit als diejenigen identifiziert, denen wir PRIMÄR den Milliardenbetrug zu verdanken haben.7. Was ist nun logischerweise zu tun, um diesen über 21-jährigen Milliardenbetrug wirklich zu beenden?
Die Antwort dazu lautet, dass den LVU unverzüglich untersagt werden muss, diese Falschmeldungen zwecks GESETZESWIDRIGER Verbeitragung weiterhin an die KK zu melden.8. Ein endlich notwendiges massives Vorgehen gegen die kriminellen LVU-Vorstände ist m. E. die einzige Möglichkeit, zumindest für die Zukunft den Milliardenbetrug zu beenden.
Das kann dann mittels der entsprechenden Information über die Politik versucht werden und/oder eben auch mit einer eigenständigen Klage des DVG gegen ein LVU geschehen.Trotz mehrmaligen Vorstoßes meinerseits auf zwei DVG-Mitgliederversammlungen ist man seitens der DVG-Verantwortlichen zu hasenfüßig, zumindest einmal eine Anzeige gegen einen kriminellen LVU-Vorstand zu wagen, weil die Kapitalkraft der LVU hinsichtlich deren juristischer Abteilungen angeblich zu groß sei.
Dabei geht es jedoch um nachweisbare und für uns sprechende gesetzliche Regelungen, die von den LVU-Vorständen seit über 31 Jahren vorsätzlich gebrochen wurden.Wenn aufgrund meiner diesbezüglichen Vorschläge ich mich dann auf der letzten DVG-Jahresversammlung von einem Regionalgruppenleiter auch noch anblaffen lassen musste mit den Worten: „Von wem bist Du denn geritten!“, dieser unhaltbare Anwurf von den anwesenden DVG-Mitgliedern sogar stillschweigend allseits akzeptiert wurde, dann sollte jedem DVG-Mitglied endlich klar geworden sein, dass der DVG mit dem eingeschlagenen Weg eigentlich nichts mehr wird bewirken können.
Denn z. B. das jahrelange Hinterherrennen hinter Olaf Scholz mit der Forderung, dass Gesetz müsse geändert werden, war von vornherein ein fruchtloses Unterfangen, weil der § 229 SGB V (nf) völlig einwandfrei und in Ordnung ist.
Da muss gar nichts geändert werden!Bloß wenn sich kriminelle LVU-Vorstände, kriminelle KK-Vorstände und letztendlich noch rechtsbeugende (§ 339 StGB) und damit auch kriminelle Scharlatane in den schwarzen Roben aller Sozialgerichtsinstanzen gemeinschaftlich und vorsätzlich gegen rechtsstaatliches Handeln verbünden, um einwandfreie und verständliche Gesetze zwecks eines vorsätzlichen Milliardenbetrugs mit Füßen zu treten, dann sollten wir doch erwarten können, dass insbesondere ein Verein wie der mittlerweile bundeweit bekannte DVG auch wirklich ALLE Möglichkeiten versucht auszuschöpfen, um diesen unsäglichen Milliardenbetrug all dieser Lügner, Betrüger und Scharlatane zu beenden.
Leider, wie zuvor erklärt, bis heute nicht vollumfänglich geschehen bzw. auf dem Holzweg unterwegs gewesen.
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Kurt LindingerWie aus den Ausführungen von Reinhard Günther zu entnehmen ist, handelt es sich bei unserer privaten Vorsorge nicht um „DirektversicherungeWie aus den Ausführungen von Reinhard Günther zu entnehmen ist, handelt es sich bei unserer privaten Vorsorge nicht um „Direktversicherungen“!
Direktversicherung (DV) war bis 2002 lediglich ein Begriff aus der bAV und dient zur Unterscheidung zu einer ebenfalls vom Arbeitgeber (AG) abgeschlossenen und vom AG finanzierten „Rückdeckungsversicherung (RDV)“. Beide Versicherungen unterscheiden sich lediglich in der Auszahlung der „Betriebsrente“! Bei der DV zahlt die Betriebsrente das Versicherungsunternehmen aus, bei der RDV fließt das vom AG angesparte Kapital in das Betriebsvermögen des AG, woraus der AG die Betriebsrente an den AN zahlt.
Bis 2002 war eine Finanzierung einer bAV durch den Arbeitnehmer (AN) nicht möglich, nicht erwünscht, sogar verboten. Das bis dahin geltende BetrAVG regelte allein die „Unverfallbarkeit der vom AG zugesagten und finanzierten freiwilligen Leistung“!Wie von Reinhard beschrieben haben Großfirmen zur einfacheren Beitragsüberweisung der steuerbegünstigten privaten Vorsorge, in der Regel einen Rahmenvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Einfacher erklärt sich der Abschluss einer privaten Vorsorge wenn der AG keinen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, sondern jeder AN den Versicherungsvertag bei seinen eigenen Versicherungsmakler abgeschlossen hat. Auch dabei musste der AG wegen der Pauschalsteuer gemäß § 40 b EStG als „Versicherungsnehmer (VN) gegen fremde Rechnung“ in den „3-Parteien-Vertrag“ eintreten. Voraussetzung war eine Vereinbarung gemäß der Steuerrichtlinie RL 129, dass zwischen AG und AN im Innenverhältnis vereinbart wurde, dass der AN alle Beiträge, Steuern und Abgaben zu tragen hatte, sodass für den AG keine Mehrbelastungen entstehen konnte.
Der Versicherungsvertrag musste zusätzlich zur Unterscheidung zu einer bAV folgende Kriterien enthalten, das „Rentenwahlrecht (Betriebsrente) war ausgeschlossen“, wegen der Eigenfinanzierung der Versicherung durch den AN aus dem bereits verbeitragten Nettolohn hatten wir von Anbeginn ein „unwiderrufliche Bezugsrecht“, woraus zu entnehmen ist, dass die angesparte Versicherungsleistung von Anbeginn in meinem Eigentum war und ich somit bei Auszahlung keine beitragspflichtigen „zusätzlichen, vom AG finanzierten Einnahmen hatte“!Wie Reinhard richtig feststellt, gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Verbeitragung unserer privaten Vorsorge!
Wir hatten keinen nach „§ 237 SGB V geforderten – Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)“!
Wir hatten keine gemäß „§ 229 SGB V- Tritt an die Stelle von Versorgungsbezügen nicht wiederkehrende Einnahme“, denn das Rentenwahlrecht war von Anbeginn ausgeschlossen! Wo es keine Rente gibt, kann auch keine einmalige Kapitalabfindung treten!
Entsprechen den Grundsätzen des Verwaltungshandeln (Art 20 (3) GG) die den Vorrang des Gesetzes fordern, ist die Erhebung von Beiträgen (Verwaltungsakt) somit willkürlich und gemäß § 40 SGB X – Nichtig!
Gemäß § 39 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam! -
Dr.Wolf-Jürgen SchwerdtnerHallo alle um unsere Ersparnisse Betrogenen, Herr Günther hat es klar beschrieben. Der Gesetzgeber hat den Paragraphen 229 SGB V n.F. für aHallo alle um unsere Ersparnisse Betrogenen, Herr Günther hat es klar beschrieben. Der Gesetzgeber hat den Paragraphen 229 SGB V n.F. für alle Bürger und Beteiligten, auch für Sozialrichter mit der Bundestagsdrucksache 15/1525 deutlich erklärt, er wollte den Umgehungstatbestand aus einem abgefundenen Rentenversprechen ab 2004 beenden. Wer von Euch hat denn eine Rentenzahlung vertraglich vereinbart? Niemand. Das Bundessozialgericht gibt rechtsbeugende Abschreibevorlagen vor, dort wird das Recht gebeugt. Nicht mehr lange, also hilft Klagen, klagen und immer wieder klagen. Der Gesetzgeber hat nichts falsch gemacht. Doch, er hätte längst gemerkt haben müssen, dass sein Wille mit Füßen getreten wird.
Wolf-Jürgen Schwerdtner aus Berlin
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