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PeterHallo,
im März wurde mir meine DV einwandfrei ausbezahlt, und mein Arbeitgeber hat sämtliche Formulare einwandfrei ausgefüllt und zurückgeschickt. Aufgrund Beitragserhöhung hatte ich bereits im
Hallo,im März wurde mir meine DV einwandfrei ausbezahlt, und mein Arbeitgeber hat sämtliche Formulare einwandfrei ausgefüllt und zurückgeschickt. Aufgrund Beitragserhöhung hatte ich bereits im Januar einen KV-Wechsel bestellt, der im April wirksam wurde. Im April ging dann die Meldung meiner LV an meine alte KV, die meiner LV nur noch mitteilte, dass ich dort kein Mitglied mehr bin. Heute habe ich den mittlerweile 4. Brief der LV erhalten, dass ich ihr doch meine neue KV mitteile. Und wenn ich das nicht mache, soll ich mich selbst darum kümmern. Bislang habe ich nicht reagiert und wollte das auch eigentlich so fortführen. Die Frage ist nur, wie weit ich es “treiben” darf, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Was denkt ihr?
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Alfred j3Du wirst den Haien nicht entkommen. Und dieses Thema wird in der Regierung niemand mehr aufmachen. Selbst die Halbierung des Beitrags wird kein Thema mehr sein. Also aus Ende Amen, wir kaufen Waffen.Du wirst den Haien nicht entkommen. Und dieses Thema wird in der Regierung niemand mehr aufmachen. Selbst die Halbierung des Beitrags wird kein Thema mehr sein. Also aus Ende Amen, wir kaufen Waffen.
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Achim KarraschHallo Peter,
Aussitzen geht leider nicht. Ich habe selbst die Krankenkasse gewechselt. Als freiwillig Versicherter führe ich meine Beiträge zur Zusatzrente selbst ab.
VORAB hat die neue Kr
Hallo Peter,Aussitzen geht leider nicht. Ich habe selbst die Krankenkasse gewechselt. Als freiwillig Versicherter führe ich meine Beiträge zur Zusatzrente selbst ab.
VORAB hat die neue Krankenkasse mich aber als gesetzlich Versicherten gemeldet. Dadurch wurden zwangsweise Beiträge einbehalten.
Das wurde nachträglich erstattet, das ging automatisch.
Aber- wird haben MITWIRKUNGSPFLICHTEN.
Deshalb: kümmern, leider
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Frank Müller
Einfach hart bleiben und dem Versicberer folgende Zeilen schreiben:
Muster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Ze
Einfach hart bleiben und dem Versicberer folgende Zeilen schreiben:
Muster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherung bekommen habe, kann die Kapitalauszahlung kein Versorgungsbezug sein!
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Deshalb kann ich das Formular für Versorgungsbezüge nicht ausfüllen.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur Kapital-ABFINDUNGEN als Einmalzahlungen verbeitragt werden, KEINE sonstigen Einmalzahlungen.
Nur diese Kapital-ABFINDUNGEN dürfen den Versorgungsbezügen bzw. Renten gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt werden.
Privat finanzierte DV unterliegt NICHT dem Betriebsrentengesetz BetrAVG, weil es an der Versorgungszusage des Arbeitgebers FEHLT, was aber zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Altersvorsorge ist.
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angesparte Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann.
Nach dem Steuerrecht geht nach dem Entrichten der Pauschalsteuer das Eigentum an dem Arbeitnehmer über. Da ich mein Eigentum nicht an den Arbeitgeber übertragen habe, sondern dem Arbeitgeber nur die treuhänderische Weiterleitung an die Versicherung erlaubt habe, kann die Auszahlung meiner Kapitallebensversicherung auch keine betriebliche Altersversorgung oder ein Versorgungsbezug sein.
Ich würde also aus meinem Eigentum eine „Betriebsrente“ an mich selbst zahlen?Mein „Vertrag“ wurde auf dem Weg der Gehaltsumwandlung (Barlohn) vom Arbeitnehmer finanziert, der Arbeitgeber hatte infolge vorgeschriebener Gruppenversicherung/Sammelverträge lediglich die Beiträge seiner Mitarbeiter treuhänderisch an die Versicherungsgesellschaft ohne weitere Verpflichtungen weitergeleitet.
Es handelt sich bei meinem Vertrag um eine Kapitallebensversicherung, die in einer Summe zu einem festgelegten Termin ausgezahlt wurde.
Die Rechtslage ist eindeutig, zum Abschlusszeitpunkt in den 1980er und 90er Jahren gab es nach dem damals geltendem Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) nicht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen konnte. Dies wurde erst mit dem AVmG ab dem Jahre 2002 im Betriebsrenten-Gesetz eingeführt. Meine Lebensversicherung wurde jedoch vorher abgeschlossen.
Das BSG hat mit Urteil B 12 KR 10/02 vom 14.07.2004 festgestellt, –
> „dass eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehaltes keine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist“,
> „dass es nach der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 ArEV verlangten Zusätzlichkeit fehlt, wenn der AG die Prämien aus Lohn- und Gehaltsbestandteilen finanziert, d.h. vom AG an Stelle der von ihm geschuldeten Lohn- und Gehaltsbestandteilen“.
Gleiches hat Prof. Dr. Schlegel im „Küttner Personalbuch 2004“ ausgeführt, als sozialversicherungsrechtlicher Sachverständiger.Es gab zum damaligen Zeitpunkt schon die BSG Urteile B 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, sowie B 12 RK 10/94 vom 30.03.1995, nach denen eine Verbeitragung von Einmalzahlungen nicht gerechtfertigt sind.
Grundlage für meine private Kapitallebensversicherung (KLV) war die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG entsprechend dem Steuerrecht, deshalb haben Urteile des Bundesfinanzhofes BFH ebenfalls Geltung.
BFH-Urteil VI R 164/86 vom 09.11.1990Amtlicher Leitsatz:
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.Deshalb besteht auch keinerlei gesetzliche Verpflichtung Ihnen die Krankenkasse mitzuteilen.
Da ich Ihnen bereits eine Meldung an eine Krankenkasse untersagt habe und WENN der Beweis der Versorgungszusage nicht erfüllt ist und nicht erbracht werden kann! DANN versucht die Versicherung mit bewusst unwahren Behauptungen die Verbeitragung von privatem Vermögen der Versicherten Person; dies würde dann den Straftatbestand „BETRUG“ nach § 263 Strafgesetzbuch, erfüllen-
Hans Walter Müller@ Frank Müller – 18. Juli 2025 um 21:02 Uhr – #37527 Antworten
Hallo Frank Müller, danke für die Empfehlung, die mir leider nichts mehr nützt. Bei der Auszahlung meiner Direktversiche
@ Frank Müller – 18. Juli 2025 um 21:02 Uhr – #37527 AntwortenHallo Frank Müller, danke für die Empfehlung, die mir leider nichts mehr nützt. Bei der Auszahlung meiner Direktversicherung vor mehreren Jahren war diese – vermutlich erfolgreiche – Vorgehensweise mir nicht bekannt. Wenn eine solche Auszahlung einer Direktversicherung den Krankenkassen bekannt ist, hat man keine Chance mehr. Ich habe dies selbst vor dem SG und auch vor dem LSG mehrfach erlebt. Die Richter berufen sich immer auf die höchstrichterlichen Entscheidungen und machen deutlich, dass – selbst wenn man sie überzeugt – zwar ein Urteil zu Gunsten der Klägers möglich wäre, aber die KK sicher auf die nächste Instanz gehen würden. – Und irgendwann kostet es dem Kläger dann auch richtig Geld.
Trotzdem sollten alle Betroffene gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und bei dessen Zurückweisung auch eine Klage einreichen, damit sowohl die KK als auch die Justiz (und damit indirekt auch die Politik) bemerken, dass das Unrecht nicht akzeptiert wird. Ach ja, Frage an den DVG: Was ist nun eigentlich mit einer Teilnahme-Möglichkeit des Betroffenen am Widerspruchsverfahren bei der KK, gibt’s hier schon neue Erkenntnisse (Thema:06-2025 Newsletter DVG 03072025).
An Alle, deren Auszahlung noch bevorsteht: Der Empfehlung von Frank Müller folgen!
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