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Beiträge (1984)

Hier die Zusammenfassung des verabschiedeten Gesetzes. Die Betriebsrentner von alten Direktversicherungen werden allerdings nur marginal entlastet (Gesetzesentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/154/1915438.pdf; Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschuss: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf).

Hier die wichtigsten Eckpunkte:

1. Das Gesetz wird schon zum 1.1.2020 in Kraft treten. Die technische Umsetzung im sogenannten Zahlstellenmeldeverfahren wird allerdings erst im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen können. Erste Aussagen des GKV-Spitzenverbandes deuten darauf hin, dass die rückwirkende Abwicklung automatisch erfolgen wird. Das nunmehr verabschiedete Gesetz regelt, dass bis zum 31.12.2020 keine Verzugszinsen für die Beitragserstattung zu zahlen sind.

2. Es handelt sich um eine Stichtagsregelung ab 1.1.2020: schon laufende Betriebsrenten und auch Kapitalzahlungen, die in den letzten 10 Jahren ausgezahlt wurden, werden ab dem 1.1.2020 entlastet. Die Verbeitragung der davor liegenden Zeiträume bleibt unangetastet.

3. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden – nach heutigem Stand – nicht entlastet.

4. Die Freigrenze des § 226 Abs. 2 SGB V bleibt erhalten. Erst wenn sie überschritten wird, greift ein dynamischer Freibetrag i.H.v. 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro p.m. / 19.110 Euro Kapitalleistung) ausschließlich für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung.

5. Der Freibetrag gilt ausdrücklich nur für Beiträge zur Krankenversicherung, nicht aber für Beiträge zur Pflegeversicherung.

Hallo Frank, vielen Dank für Deinen Beitrag. Für mich ergibt sich allerdings die Frag nach der Entlastungsform für BAV-Rentner, die sich für Kapitalauszahlung entschieden haben? Im Netz habe ich da nur Mutmaßungen gefunden. Vielleicht kannst Du einige von den vielen Fragezeichen, die sich um meinen Kopf tummeln, beseitigen.
Viele Grüße und einen schönen 3. Advent

Hallo Jürgen,

wenn Du z.B. im Jahr 2017 eine Kapitalauszahlung erhalten hast, so wurden die KV-Beiträge auf zehn Jahr berechnet. Mit der neuen Regelung wird die Kapitalauszahlung geteilt. Für die Jahre 2017-2019 bleibt die alte Verbeitragung. Für die Berechnung der Jahre 2020-2027 gilt die neue Regelung.

D.h. für das Jahr 2020 werden die KV-Beträge erst erhoben, wenn sie 3.822 € (159,25 € aus der Freigrenze + 159,25 € aus dem Freibetrag =318,50 € x 12 Monate =3.822 €) überschritten haben.

Im Jahr 2021 sieht das wieder anders aus, da der Betrag von 159,25 € des Freibetrags an der Bezugsgröße der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV) gekoppelt ist. Und diese Bezugsgröße steigt jedes Jahr, also wächst der Freibetrag jedes Jahr ein wenig.

Das bisher zu viel gezahlte Geld wird entweder ausgezahlt oder verrechnet.

Da ich einmal an das Solidarprinzip glaubte, war ich die letzten 25 Jahre freiwillig gesetzlich versichert. Während der gesamten Ansparphase meiner Betriebsrente und der Direktversicherung habe ich Höchstbeitrag (AG + AN) laut Beitragsbemessungsgrenze an die Krankenkasse gezahlt. Es würde mich sehr interessieren, mit welcher Begründung freiwillig versicherte von dem neuen Freibetrag ausgenommen werden?

Ich habe gerade den Beitrag in der Hessenschau gesehen.
Es wurde nicht herumgeredet,und mit wenigen Worten alles auf den Punkt gebracht.
Finde ich sehr gut.

Auch ich habe den Beitrag in der Hessenschau gesehen und bin als Betroffener umgehend bei der DVG eingetreten.
Ich ärgere mich schon seit 2017 über die hohen Beiträge, die ich monatlich auf 10 Jahre, bezahlen muss.
Meine Hoffnung, gemeinsam sind wir stark.

Heinrich Richardt

Die positiven Resonanzen nach dem Bericht in der Hessenschau bestärken mich und meine Kollegen des RG-Orga-Teams Nord- und Osthessen zu weiteren Aktionen in 2020. Nach dem Motto “Wir sind viele, wir sind laut ……… werden wir uns weiter für die Betroffenen der betrieblichen Altersvorsorge einsetzen. Der Vereinskollegin, die ihre persönliche Verbeitragung in dem Fernseh-bericht vorgestellt hat gilt unsere Hochachtung und ein ganz herzlicher Dank.

Zwangsbeitrag beenden……
was passiert, wenn man die Zwangsabgabe nicht mehr bezahlt ??
Versichert ist man ja weiterhin, denn die Kasse bekommt ja von der
Rentenzahlung sowieso ihren Beitrag, denke das ist ein Versuch wert.
Man sieht, wie die Gegner reagieren wenn plötzlich keine Kohle mehr
“freiwillig” überwiesen wird, worauf warten, was soll passieren, nicht
viel, für was sollen wir noch alles abkassiert werden ?? in dem Land
wo man “gut und gerne” lebt………!

Moin Herr Weinreich,

Irrtum Euer Ehreren,
es passiert Folgendes:
Nach Mahnungen incl. Anrechnungen von “Säumniszuschlägen” geht die Info an den Rententräger, der mitteilt dass nach Ablauf von weiteren 3. Monaten “versäumter” Beitragszahlung, die Altersrente entsprechend gekürzt wird, trotz aller Einsprüche meinerseits.
Gleichzeitig wird der KV-Schutz “ausgesetzt”,
so bei mir geschehen, der seit 2015 im EU-Ausland lebt.

“Was die Deutschen tun, das tun sie gründlich – Gutes u n d Schlechtes “

Ich habe heute ebenfalls einen Bescheid meiner Krankenkasse für eine kürzlich ausgezahlte Direktversicherung erhalten. Ich bin allerdings noch kein Rentner, sondern gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer und verdiene knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass man als Arbeitnehmer nur aus dem Arbeitseinkommen Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Laut telefonischer Auskunft meiner Krankenkasse zählt die Einmalauszahlung einer Direktversicherung, aufgeteilt auf 120 Monate, auch zum Arbeitseinkommen und in diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann auch noch die anfallenden Krankenkassenbeiträge komplett selbst bezahlen.
Ist denn das tatsächlich korrekt?

Ja, leider. Ab 2020 gibt es freilich einen Freibetrag von 159,25 Euro, den muss die Krankenkasse berücksichtigen.

Hallo. Ich bin in einer ähnlichen Situation. Mit 60, also in vier Jahren, plane ich die Direktversicherungen als Einmalzahlungen auszahlen zu lassen. Da meine Beiträge zur gesetzlichen KV auch nur knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gehe ich davon aus, dass maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge fällig werden. Weiß jemand ob das richtig ist.

Sehr geehrter Herr Bröll,
sind Sie sich wirklich sicher, dass Sie eine betriebliche Altervorsorge als Direktversicherung abgeschlossen haben? -oder vielleicht nur Ihr Arbeitgeber über einen drei-seiten-Vertrag? Meine ist eine Kapitallebensversicherung im erlebens- und Todesfall. Die Krankenkassen machen da überhaupt keinen Unterschied -egal ob gerechtfertigt oder nicht- das Diebesgut nehmen sie einfach!
In der Pelanarsitzung vom 09.12.2019 kamen mir unsere angeblichen betrieblichen “Direktversicherungen” als Altervorsorge zu kurz und wurden nur halbherzig behandelt. Meines Erachtens wäre diese Ungerechtigkeiten natürlich zurest behandelt und gelöst werden müssen bevor überhaupt die echten betrieblichen Altervorsoren finanziell berücksichtigt (jetzt mit echter Freigrenze ca. 159€) worden wären!

Wenn die Direktversicherung fällig wird und ich ausgewandert bin , im nicht EU Ausland, und ich nicht mehr in Deutschland krankenversichert bin, wird ein Abzug fällig ?

Ok , keine Experten hier . Wer kann die Frage beantworten? Krankenkasse oder Versicherungsgeber ?

Hier mal ein Vorschlag:

Dies ist ein durch Beiträge getragener Verein…vielleicht sollte man sich anmelden und wie viele solidarisch die 36,- Euro Jahresbeitrag bezahlen…dann klappt es vielleicht mit einer Antwort!!!

Es grüßt ein solidarisches Mitglied..
HP

Hab bei der Versicherung angefragt : kein Abfuhr von Beiträgen für Ausgewanderte die keine Krankenversicherung in Deutschland haben.

Moin-Moin, ich verstehe es hoffentlich falsch….der neu geschaffene Freibetrag von 159€ wird nicht für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner gewährt ?

Ja, genau! Das kann nicht wahr sein. Wie oft kann denn noch verbeitragt werden. In der Einzahlungszeit war ich bei der DAK pflichtversichert, ab 2003 freiwillig. Meine Direktversicherung konnte ich nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht kündigen, hier ging es um einen Abschluss in der pflichtversicherten Zeit.
Wieso können jetzt bzw. Im Auszahlungsjahr 2017 Abzüge über 10 Jahre verlangt werden, wenn für die freiwillig gesetzliche Versicherungszeit Jahr für Jahr der Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage genommen wurde und wird. Steuerlich hatte die Auszahlung 2017 keine Relevanz.

Ich wünsche dem Gesundheitsminister Lebensumstände in denen er auf die Willkür der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen wäre.
Herzliche Grüße an alle Mitstreiter!

Dem einen oder anderen dürfte schon aufgefallen sein, dass wir von der Politik und den Krankenkassen nur veräppelt werden.
Da ist zunächst die Tatsache, dass der ab 1.1.2020 geltende Freibetrag von 159,25€ nicht für den Krankenkassenbeitrag, sondern nur für den Krankenversicherungsbeitrag gilt – für die Pflegeversicherung bleibt alles beim Alten.
Dazu kommt, dass freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung von dieser Regelung ausgeschlossen wurden (warum?).
Als drittes wurde schon angekündigt, dass die Umstellung mind. ein halbes Jahr dauern wird. Bis dahin sind noch die alten Beiträge zu zahlen und dann soll zurückgezahlt werden. Der reduzierte Beitrag unterscheidet zwischen den Krankenkassen um Cent-Beträge und beträgt z.B. für ALLE TK-Versicherten 24,37 Euro. Das ist in wenigen Sekunden berechnet, wenn man die Basisdaten hat.
In „focus.de“ stand dazu am 24.12.19 ein Artikel mit der Überschrift:
„Technische Schwierigkeiten bei Umstellung – Kassen ziehen bei Betriebsrenten erhöhte Beiträge ab – Geld gibt es erst 2021 zurück“
Wenn Geld gefordert wird, funktioniert das von einem Tag auf den anderen.
Ich traue der deutschen Politik (in Absprache mit den Krankenkassen) zu, dass hier der nächste große Betrug vorbereitet wird.

Hallo,

erstmal ein frohes neues Jahr für alle Mitstreitenden!

Herr Dinkel schrieb:
„Technische Schwierigkeiten bei Umstellung – Kassen ziehen bei Betriebsrenten erhöhte Beiträge ab – Geld gibt es erst 2021 zurück“
Wenn Geld gefordert wird, funktioniert das von einem Tag auf den anderen.

Genauso ist es und ich werde meine Krankenkasse ein bißchen ärgern. Ich bekam im Mai 2019 meine Auszahlung aus der BAV und hatte schon Bescheid von der Krankenkasse über den zu zahlenden monatlichen Betrag , bevor das Geld auf meinem Konto war!!!

Nun werde ich im Januar kein Geld überweisen, sondern die KK auffordern, meinen Betrag neu zu berechnen:
“Ich bitte um erneute Überprüfung des Beitragsbescheides nach $44 Sozialgesetzbuch – zehntes Buch (SGB X).”
“Begründung: Die gesetzliche Änderung zum 01.01.2020.”

Falls die Damen oder Herren dann meinen, mir wieder den alten Betrag mitzuteilen, werde ich Einspruch erheben.

Mal sehen, was dann passiert!!!

Hallo, liebe Mitstreiter, auch von mir noch ein frohes neues Jahr.
Ich zahle meinen monatlichen Beitrag schon immer durch eigene Überweisung. Aus diesem Grund werden ich meiner KK in den nächsten Tagen eine Mail senden. In dieser werde ich mitteilen, dass ich künftig 25,64 € weniger zahlen werde (159,25 €, davon 16,1 % KK-Beitrag).

Schließlich gilt der Freibetrag ab 1.1. diesen Jahres und ich sehe nicht ein, das ich dann noch einige Monate auf den neuen Bescheid warte bzw. auf die Erstattung der Überzahlung.

Vielleicht sollten wir zum 1.1.2020 alle unsere Einzugsermächtigungen stornieren. (Zahlungen einstellen)
Dann würden die Neuberechnungen sehr schnell gehen.
Würden dann ganz schön Aufmerksamkeit erreichen!
Wie ist eure Meinung dazu?

Ich habe meinen Beitrag selbst berechnet. Kann sein, dass ich mich verrechnet habe, aber die Krankenkassen wird sich sicher melden.

Hallo Helmut
Gibt es schon eine belastbare Aussage, ob man die neu errechneten Beiträge einfach ändern kann, oder gibt es evtl.Probleme mit der Krankenkasse?

hansgeorg.noeh@gmx.de Nöh

HALLO
ich habe meinen geänderten Beitrag selber berechnet und meiner GKV mitgeteilt, dass ich 15. Februar weniger überweisen. Mal sehen, was passiert.

Ich habe auch heute meinen neuen Beitrag berechnet und den Dauerauftrag entsprechend geändert.

Wolfgang Gaertner

Hallo,
genauso habe ich es auch gemacht. Ist ja jetzt auch nicht eine sehr komplizierte Berechnung den Freibetrag zu berücksichtigen.
Gruß
Wolfgang

@Ernst Eger, ja das sollten alle Mitglieder von DVG machen !
Ferner kann es doch nicht sein, daß eine Software-Umstellung, also ein sogenanntes Update Monate oder gar Jahre dauert,
da ist was faul, sowas macht ein Informatiker, oder ein AZUBI (Lehrling) in ein paar Stunden.

ich würde keine Einzugsermächtigung geben, sondern als Dauerauftrag überweisen, mit dem Hinweis zum (hoffentlich) gemachten Widerspruchsverfahren.

Hallo zusammen,

ich möchte im Zusammenhang mit den Betriebsrenten auch noch darauf hinweisen das es ja die Unsicherheit mit den Geldanlagen
(Niedrigzinsen)der Pensionskassen(dürfen ja nicht spekulativ anlegen, was ja auch wieder gut ist) gibt und damit verbunden auch noch die Möglichkeit der niedrigeren Renten. Die BAFIN überwacht ja bereits 31
dieser Kassen .Bei der Caritas gibt es ja schon niedrigere Zahlungen. Manche Arbeitgeber die einspringen müssten, gibt es evtl.
nicht mehr…….. usw. usw.
Also welche weiteren Einbußen sollen wir denn noch hinnehmen? Und egal was der (nicht-Vermögende) auch tut, eine Möglichkeit die
Verluste bei der Steuer abzusetzen hat er ebenso nicht. Gewinne müssen aber immer versteuert werden. Dies ist jetzt sehr allgemein formuliert,
stimmt aber aus meiner Sicht ,am Ende zahlen wir. Die Regierung packt immer nur da etwas an, wo es über die Masse viel zu holen gibt. Ich könnte meinen Frust hier weiter zum Ausdruck bringen, Sie alle wissen selbst was hier geschieht. Hoffentlich bleibt es nicht bei dem Freibetrag (lächerlich)
Der örtlichen SPD Vorsitzenden habe ich bereits deutliche Worte gesagt und sie aufgefordert, den begangenen Fehler als SPD wieder
zu korrigieren.

Sehr geehrter Herr Kaufmann,

die Problematik mit den Pensionskassen ist eine ganz andere als die der Direktversicherungen.

Die Absenkung der Pensionskassenleistungen betrifft nur die regulierten Pensionskassen oder die deregulierten Pensionskassen mit regulierten Tarifen, z.B. neue Leben Pensionskasse.

Die regulierte Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die ihre Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der BaFin genehmigen lassen müssen, haben in ihren Satzungen eine sog. Sanierungsklausel im Sinne von § 233 Abs. 1 Nr. 1 VAG vorzusehen. Aufgrund der Sanierungsklausel dürfen von den Pensionskassen zugesagte Versicherungsansprüche gekürzt werden.

Die Absenkung der Leistung betrifft oft nur die zukünftigen Leistungen, die durch zukünftige Beträge gespeist werden. Hier kann der Beitragszahler aber sofort entscheiden, ob er für den gleichen Beitrag weniger Leistungen haben möchte. Wenn nicht, kann er die Beitragszahlung sofort stoppen.

Anders sieht es bei Pensionskassen aus, die auch in die Vergangenheit eingreifen, also die erdienten Anwartschaften oder sogar laufenden Renten senken.

Zunächst erhält der Anwärter oder Rentenempfänger weniger Rente. Der Arbeitgebern ist jedoch in der Subsidiärhaftung gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und BAG-Urteil vom 19.6.2012 – 3 AZR 408/10. Der Arbeitgeber selbst hat die Leistungen versprochen und muss die Differenz auffüllen.

Insofern hat der Anwärter oder der Rentner kein Problem. Es muss es nur beim Arbeitgeber einfordern. Dies bitte nicht vergessen.

Problematisch ist ein Sonderfall. Und zwar, wenn der nachschusspflichtige Arbeitgeber nicht mehr existiert oder insolvent ist. Dieser Sonderfall wird gerade in Berlin diskutiert. Es wird angedacht, dass regulierte Pensionskassen psv-pflichtig werden und in die gesetzliche Insolvenzsicherung zahlen müssen.

Hallo,
folgendes mal zur Information.
Habe meine Krankenkasse Ende Dez. schriftlich darüber informiert, dass ich meine monatliche Zahlung aufgrund des eingeführten Freibetrages anpasse.
Heute die lapidare Antwort, Umstellung dauert bis Mitte/Ende 2020. Hingewiesen wurde u. a. auf die Umstellung bei ca. 46.000 Zahlstellen und 105 Krankenkassen.
Nach telefonischer Rücksprache mit Hinweisen z. B. auf eine sehr schnelle Anpassungen wenn mehr zu zahlen ist, die wesentlichen Aussagen.
Eigenmächtige Anpassungen führen automatisch zu einem Mahnverfahren durch die KV. Wir nicht reagiert, kann es bis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Fast schon ironisch die letzte Aussage, bis Ende 2020 muss die Umsetzung erfolgen, da nach 12 Monaten Zinsen fällig wären!!!!
Denke das alle Kassen ähnlich argumentieren werden.