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Neujahrsempfang,
kürzlich wurde in meiner Tageszeitung nachträglich berichtet, dass auf Einladung der Fa. Kärcher in Winnenden, Minister Spahn zu einem Treffen und evt. mit einer Rede, vor
eingeladenen Geschäftsleuten kam und wahrscheinlich auch noch dafür
Geld bekommen hat.
Das sagt doch alles für wen und was die CDU sich einsetzt.
Grüße und nicht Ärgern, ein Betrogenen

Meine Nachricht an die TK vom 03.02.2020:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine Überprüfung des Beitragsbescheides nach $44 Sozialgesetzbuch-zehntes Buch (SGB X)
Begründung: die gesetzliche Änderung zum 01.01.2020
Ich werde den neuen Beitrag ab dem 15.02.2020 unter Vorbehalt überweisen.

Heute Mittag bekam ich einen Anruf der TK mit u.a. Androhung von Mahnverfahren usw.
Auf meine Anforderung gerade eben folgende Mail.

Guten Tag Herr Klönhammer, vielen Dank für das heutige Telefonat. Gern teile ich Ihnen den Sachverhalt noch einmal schriftlich mit. Der Deutsche Bundestag hat am 20. Dezember 2019 das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) beschlossen. Dieses ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Danach gilt für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag in Höhe von derzeit 159,25 Euro. Das bedeutet, dass für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, wenn der Versorgungsbezug den Freibetrag übersteigt. Bislang gab es lediglich eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro monatlich. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Überschritt allerdings der Versorgungsbezug die Freigrenze, waren auf den vollständigen Betrag Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der Neuregelung nicht betroffen. Aufgrund der neuen Gesetzesänderung sind umfangreiche technische Änderungen und Anpassungen sowohl auf Seiten aller Krankenkassen, als auch auf Seiten aller Zahlstellen notwendig. Diese Anpassungen werden einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass wir den neuen Freibetrag noch nicht in Ihrer monatlichen Beitragsberechnung berücksichtigen können.
Sofern Sie von der Neuregelung betroffen sind, zahlen Sie daher zunächst Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Die zu viel entrichteten Beiträge erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Ok, alles bekannt, was die TK mir da geschrieben hat.

Weitere Schritte folgen…

Hallo Hr. Klönhammer,

das war meine Antwort von Hr. Spahn auf meine Anfrage,
“ob ich mich jetzt bedanken soll, dass ich ca. 3500 Euro zurückbekomme, aber immer noch um 15.500 Euro betrogen werde.”

—————————————————————
Sehr geehrter Herr Zangl,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. November 2019. Sie sprechen die Krankenkassenbeiträge auf die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge an.
Einleitend weise ich darauf hin, dass die Krankenkassen für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen eigenverantwortlich zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist nicht berechtigt, eine verbindliche Entscheidung über Ihre Beitragsfestsetzung zu treffen. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen nur die nachfolgenden allgemeinen Informationen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) zur Verfügung stellen kann:
Der Koalitionsausschuss hat am 10. November 2019 eine wichtige Entscheidung zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung getroffen: Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden ab dem 1. Januar 2020 von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, entlastet.
Konkret wird ein Freibetrag von 159,25 Euro für das Jahr 2020 eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge.
Für rund 60 Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherten Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Die übrigen rund 40 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung profitieren ebenfalls von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet: Der Freibetrag ist gleichermaßen auf beitragspflichtige laufende monatliche Zahlungen und auf einmalige Kapitalauszahlungen anzuwenden. Hochgerechnet findet bei einmaligen Kapitalauszahlungen, die über zehn Jahre verbeitragt werden, ein Freibetrag von 19.110 Euro Anwendung (Hochrechnung auf Basis des Freibetrages von 159,25 Euro für 2020).
Insgesamt summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Im Jahr 2020 werden die daraus resultierenden Mindereinnahmen der Krankenkassen, die durch die Entlastung der Betriebsrentnerinnen und –rentner entstehen, vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgefangen. In den Jahren 2021 bis 2023 werden die Mindereinnahmen aufgrund der in diesen Jahren vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ebenfalls teilweise ausgeglichen. Ab dem Jahr 2024 sind die Mindereinnahmen von den anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern vollständig mitzutragen.
Eine höhere finanzielle Entlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, zum Beispiel durch die teilweise geforderte Einführung des hälftigen statt des vollen Beitragssatzes, hätte in der GKV dauerhafte jährliche Mindereinnahmen von mindestens 3 Milliarden Euro zur Folge. 3 Milliarden Euro entsprächen einer Größenordnung von 0,2 Beitragssatzpunkten. Über die geplante Neuregelung hinausgehende Entlastungen für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner würden den Druck auf die Zusatzbeiträge deutlich erhöhen und sind nicht finanzierbar.
Die Erhebung des vollen Beitragssatzes geht auf eine im Jahr 2003 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) beschlossene Änderung zurück. Hintergrund für die mit diesem Gesetz beschlossenen Änderungen war, die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten zu beenden. Während bis 2003 bei pflichtversicherten Mitgliedern lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bei der Beitragsbemessung Anwendung fand, wurden die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder unter Anwendung des vollen ermäßigten Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bemessen. Seit dem 1. Januar 2004 wird einheitlich der volle Beitragssatz angewendet. Die Anwendung des vollen Beitragssatzes sowie die Streichung des bis dahin bestehenden Privilegs der Beitragsfreiheit bei bestimmten Kapitalauszahlungen war Teil eines umfassenden Reformpakets im Rahmen des GMG, das zur Sicherung der Finanzierbarkeit der GKV notwendig war.
Weitergehende Informationen zu dem GKV-BRG finden Sie auf der Internetseite des BMG (www.bundesgesundheitsministerium.de).
Individuelle Fragen zu Ihren persönlichen Fall kann – wie anfangs bereits angesprochen – nur Ihre Krankenkasse nach Inkrafttreten des GKV-BRG beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Simone Bürger
————
So in etwa wird auch Ihre Antwort ausfallen.

Mfg
Peter Zangl

@HP 4. Februar 2020 an 13:10

Danke für Deine ehrlichen Worte. Ja so ist es, genau so.
Deshalb sage ich immer wieder, wer nix dagegen unternimmt hat schon verloren,
wer etwas dagegen unternimmt, kann verlieren.

Hallo Forum,
ich hatte meiner KK mitgeteilt den von mir errechneten Beitrag für meine beiden Direktversicherungen ab dem nächsten Monat um den Betrag zu kürzen, der sich aus der Neuberechnung mit dem Freibetrag 159,25 € ergibt (Delta: knapp 30€).
Heute rief mich meine KK an und teilte mir mit, dass dies so nicht gehe.
Da ich ja auch noch eine Betriebsrente bekomme, ist momentan noch nicht klar, bei wem den nun der Freibetrag angewandt würde. Dies müsste erst noch geklärt werden. Deshalb sei eine Kürzung nicht möglich (?)

Eine Beitragskürzung sei ohne einen neuen Bescheid ohnehin nicht möglich. Sollte ich trotzdem den Beitrag kürzen, würde automatisch das Mahnverfahren einsetzen und es würden weitere Kosten auf mich zukommen. (Es soll auch Mahnsperren geben…)

Was da wohl bei den Krankenkassen an Summen auflaufen wird…
Da kann man ja von einem großen zinslosen Darlehen sprechen!

Wer ist den nun der Schuldige?
Der Gesetzgeber der ein unausgereiftes Gesetz auf den Weg gebracht hat, oder die Krankenkassen die ihre Software nicht auf die Reihe bringen?

Fazit: Beim Thema Direktversicherung bin ich schon wieder mal der Geschädigte!

Glückauf Mitstreiter,
auf Grund der Verzögerung- auch für Einmalsparsummenausgezahlter KVdR-Mitglieder-
habe ich nun beim Spitzenverband “Bund der Krankenkasse” elektronisch
eine Zahlstellennummer (§202 SGB V) beantragt, damit auch ich an dem umfangreichen Datenverkehr
zwischen den GKV-Vasallen und Zahlstellen teilnehmen kann.
Die hkk schrieb mir jedoch, dass hierzu von meiner Seite keine Notwendigkeit besteht, da ich
doch keine Zahlstelle sei. Aber was mache ich dann Monat für Monat?
Zahlstellen sind jedoch nur die Stellen die stetig Geld bezahlen, auch wenn es sich nur
um eine einmalige Sparsummenauszahlung handelt, wie in unseren Fällen.
Hinterfrage dann jedoch, warum muss ich nun 6-7 Monate abwarten -wenn ich keine Zahlstelle bin-
bis ich meinen zum 01.01.2020 zugesagter Freibetrag verwirtschaften kann,
dann schreibt die hkk mir, dass sie erneut eine intensive Prüfung bei den ehemaligen
Zahlstellen ausführen muss, ob ich überhaupt entsprechend des Betriebsrentenfrei-
betraggesetztes von der Änderung ein Betroffener bin.
Nun kassiert die hkk also bereits seit über 5 Jahre illegal Zwangsbeiträge.
ohne Wissen der Rechtmäßigkeit.
Ich setze an, dass jeder Geschädigte unverzüglich einen Antrag an seine Ausbeuter
zur sofortigen Erledigung versendet, damit man endlich die Sache für uns kurzfristig
– die wir von unserer Rente die Zwangsbeiträge abführen müssen- erledigt wird.
Zahle ich nur einen Tag später meine Zwangsbeiträge an die Kasse,
erhalte ich bereits 2 Tage später ein Mahnschreiben
mit 5 € Mahngebühr und 1,50 € Säumniszuschlag von der hkk.
So machen wir das nun auch. Steht auf und kämpft für Euer Recht.
Herr Binding schreibt mir auf meine Anzeige und Hinweis:
die Kassen werden antworten,
die Politik hat an allem Schuld. und das stimmt doch, oder?

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke
Lindenhof 38a
45481 Mülheim
telefon 0208 6960555
e-mail hw@wilcke-immobilien.de

Glückauf Mitstreiter,
die GKV hat zur Beitragsbemessung eine Pressemitteilung abgesetzt

Beitragsbemessung
Achtung: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen
auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.

Umsetzung erfolgt schrittweise – Anspruch bleibt unberührt
[…..] Davon unabhängig gilt jedoch:
Ab 1. Januar 2020 besteht ein Rechtsanspruch auf den Freibetrag.
Die mit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht realisierbare Erhöhung der ausgezahlten Betriebsrente durch Berücksichtigung des Freibetrages bedeutet nicht, dass diese Entlastung den Betroffenen verloren geht. Sie haben selbstverständlich Anspruch auf Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung. Mit einem automatisierten Verfahren wird dabei sichergestellt, dass keine Beziehende bzw. kein Beziehender einer Betriebsrente einen Antrag stellen muss, um eine Erstattung zu erhalten.
Bei Kapitalleistungen in Folge eines vor dem 1. Januar 2020 eingetretenen Versorgungsfalls wird unter Umständen die Mitwirkung der betroffenen Versicherten erforderlich sein.[…..]

Das schreibt die GKV an Ihre Vasallen und zur Beruhigung der Zwangsverbeitragten, also beglücken und unterstützen wir die Kassen
durch unsere Mitwirkung und überweisen bis spätestens dem 17.02.2020 nur noch den vom Gesetzgeber geforderten Zwangsbeitrag
-jedoch weiterhin nur unter Vorbehalt- an unsere freundlichen und überforderten Kassen.

Gleichzeitig ist auch die Antwort der GKV – um bitte einer Zahlstellennummer entsprechen §202 SGB V- bei mir eingetrudelt
[……] Die individuelle Beratung von Versicherten/Bürgern in Angelegenheiten des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts –
unabhängig davon, ob es sich um einen konkreten Sachverhalt oder eine abstrakte Rechtsfrage handelt – sowie einzelfallbezogene Entscheidungen gehören hingegen zum Aufgabenspektrum der gesetzlichen Krankenkassen.
Dies gilt auch für Fragen zur Umsetzung des neuen Freibetrags auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu Ihrer E-Mail nicht konkret Stellung nehmen.
Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an Ihre Krankenkasse.
Wir arbeiten zusammen mit den Krankenkassen, den Zahlstellen für Versorgungsbezüge und den Softwareerstellern mit Hochdruck an der Umsetzung des neuen Freibetrags. [….]

Alle sind also sehr fleißig und wir helfen unverzüglich mit freundlicher Unterstützung

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhtpott
Hans-Michael Wilcke
Lindenhof 38a
45481 Mülheim
Telefon 0208 6960 555
hw@wilcke-immobilien.de

Hallo in die Runde,

es geht um meinen Papa – seit 01.01.20 „Neu Rentner“ 😊
Nun hat er verschiedene Direktversicherungen, Lebensversicherung etc. und natürlich auch Rente der DRV. Nun flattern zu jedem einzelnen Bestandteil Beitragsberechnungen der Krankenversicherung ein. Gesamt bezahlt er nun mehr als vorher als Arbeitnehmer (Beitragsbemessungsgrenze). Kann das stimmen? Gibt es als Rentner diese Beitragsbemessungsgrenze nicht?

Und noch eine kleine Frage. Er war vorher freiwillig gesetzl. versichert. Ist er dann jetzt automatisch als Rentner auch freiwillig versichert?

Vielen Dank schonmal für die Antworten😊

Für Rentner gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für Arbeitnehmer. Aber nur bei der gesetzlichen Rente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung den halben Beitrag zu Kranken-, Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag. Bei Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (Werksrente, Betriebsrente, Direktversicherung,…) muss der Rentner den vollen Beitrag , also den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag, für die Kranken- und Pflegeversicherung und den Zusatzbeitrag bezahlen. Seit Jahresbeginn gibt es kleinen Freibetrag von 159,25 € (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV), der nicht mit Beiträgen belastet wird. Bei mehreren Renten aus der BAV wird er nur einmal gewährt und gilt nicht für freiwillig krankenversicherte Rentner. Die Umsetzung bei den Krankenkassen dauert noch an.
Falls ihr Vater in seinem Erwerbsleben immer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, ist er als Rentner pflichtversichert.
Er muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein, ansonsten hat er als Rentner den Status “freiwillig versichert”.

Vielen Dank 🙂

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Riplinger,
Sie schreiben, dass :
[….] Bei mehreren Renten aus der BAV wird er nur einmal gewährt [….]

Ich hatte zweite total unterschiedliche Sparverträge mit unterschiedlichen Arbeitgebern, welche bei der Einmalsparsummenauszahlung – auch unterschiedliche Einmalauszahlzeitpunkte – von den Vasallen der GKV unverzüglich zu beitragspflichtigen Vorsorgen erklärt wurden.
Ich zahle also von meiner heutigen leiblichen Rente Monat für Monat für zwei unterschiedliche Einmalsparsummenauszahlungen – aus unterschiedlichen Quellen (Zahlstelle)- den von Ihnen angezeigten Zwangsbeitrag an meinen stetig mahnenden GKV-Vasallen.

Ich möchte Sie nun bitten wir die Reglung unter SGB oder auch den GKV-Verwaltungsakt aufzuzeigen, welcher einen Doppel- oder Mehrfachansatz des heutig gültigen Betriebsrentenfreibetrages (01.01.2020) bezogen auf eine juristische Person ausschließt.

Für eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich bereits bei meinem GKV-Vasallen
einen Antrag auf unverzügliche Berücksichtigung des Betriebsrentenfreibetrages für die zwei unterschiedlichen Einmalsparsummenauszahlungen gestellt habe.

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke
Lindenhof 38a
45481 Mülheim
telefon 0208 6960555
e-mail hw@wilcke-immobilien.de

Peter Riplinger

Glückauf Herr Wilcke,
auch ich bin, genau wie Sie, ein Betroffener . Bei mir handelt es sich nur um einen Arbeitgeber, aber um mehrere BAV-Verträge, eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente sowie um Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung und aus einem arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlungssystem, das von meinem Arbeitgeber zusätzlich angeboten wurde. Eine Rentenzahlung war bei den Kapitalzahlungen von Anfang an ausgeschlossen. Leider spricht alles dafür, dass es bei mehreren BAV-Bezügen nur einen Freibetrag gibt. Maßgeblich ist hier das neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) Drucksache 19/15438 mit beigefügten Maßgaben (Drucksache 650/19)
siehe unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/650-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 .
Darin heißt es:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich
mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2
anzuwenden ist.“ ‘
Meiner Ansicht nach ist dadurch ein Doppel- oder Mehrfachansatz des gültigen Betriebsrentenfreibetrages eindeutig ausgeschlossen.
Die Krankenkasse wird daher eine mehrfache Berücksichtigung des Freibetrages zurückweisen.
Aus diesen Gründen wird von den Betroffenen die als Schnellschuss eingeführte, minimalistische Freibetragsregelung als Trostpflaster und Almosen angesehen. Dazu passt auch, dass die Pflegeversicherung von der Regelung ausgenommen wurde.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Riplinger,
bedanke mich für die unverzügliche Antwort.
Dieser erneute Zusatz bzw. Änderung durch den Bundesrat war mir noch nicht bekannt.
Danke
mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke

Was Peter Riplinger schreibt, kann ich nur bestätigen. Ich bin, als Rentner, auch freiwillig versichert und zahle – auf Grund hoher betrieblicher Versorgungsbezüge – deutlich mehr in die Kranken- u. Pflegekasse, als während meiner aktiven beruflichen Zeit. Das ist eine grosse Ungerechtigkeit und trifft, meiner Kenntnis nach, ca. 3,5% der Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse.

Glückauf Herr Wilcke,
auch ich bin, genau wie Sie, ein Betroffener . Bei mir handelt es sich nur um einen Arbeitgeber, aber um mehrere BAV-Verträge, eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente sowie um Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung und aus einem arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlungssystem, das von meinem Arbeitgeber zusätzlich angeboten wurde. Eine Rentenzahlung war bei den Kapitalzahlungen von Anfang an ausgeschlossen. Leider spricht alles dafür, dass es bei mehreren BAV-Bezügen nur einen Freibetrag gibt. Maßgeblich ist hier das neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) Drucksache 19/15438 mit beigefügten Maßgaben (Drucksache 650/19)
siehe unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/650-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 .
Darin heißt es:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich
mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2
anzuwenden ist.“ ‘
Meiner Ansicht nach ist dadurch ein Doppel- oder Mehrfachansatz des gültigen Betriebsrentenfreibetrages eindeutig ausgeschlossen.
Die Krankenkasse wird daher eine mehrfache Berücksichtigung des Freibetrages zurückweisen.
Aus diesen Gründen wird von den Betroffenen die als Schnellschuss eingeführte, minimalistische Freibetragsregelung als Trostpflaster und Almosen angesehen. Dazu passt auch, dass die Pflegeversicherung von der Regelung ausgenommen wurde.

Nachtrag: In dem PDF-Dokument zum Betriebsrentenfreibetragsgesetz Drucksache 19/15438 unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/154/1915438.pdf steht auf Seite 11 :

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Der neu eingeführte Freibetrag ist ausschließlich auf die Gesamtsumme der Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz anzuwenden. Daher ist das Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und
Zahlstellen zu erweitern.
Künftig müssen die Zahlstellen den Krankenkassen zusätzlich übermitteln, dass es sich um einen Versorgungsbezug nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz handelt. In diesen Fällen prüft die Krankenkasse, ob
auf den gemeldeten Versorgungsbezug der Freibetrag gegebenenfalls in welcher Höhe anzuwenden ist. Das Ergebnis der Prüfung meldet sie an die Zahlstelle zurück, damit diese den Freibetrag in der korrekten Höhe bei der
Beitragsberechnung berücksichtigen kann.

Am 30.01.2020 habe ich die DAK aufgefordert, mir einen neuen Beitragsbescheid zuzustellen, welcher den Freibetrag berücksichtigt.

Wie zu erwarten, ist dies nicht geschehen, der neue Bescheid berücksichtigt den Freibetrag nicht.

Per DE-Mail, als Einschreiben liegt der DAK nun mein begründeter Widerspruch vor, welcher auch eine genaue Aufstellung des ab dem 15.02.2020 zu zahlenden Beitrages enthält.

Weiterhin habe ich ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass ich Mahnungen nicht anerkennen werde, da diese Forderungen enthalten würde, welche gesetzlich nicht gerechtfertigt sind.

Da ich Selbstzahler bin, brauche ich jetzt nur noch den Dauerauftrag zu ändern.

Jetzt bin ich mal auf die Antwort gespannt. Vermutlich wird aber ein Rechtsanwalt meiner Rechtsschutzversicherung Arbeit bekommen.

Gruss -MS-

Meine Antwort an die TK auf deren Schreiben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre Mail hat mir leider keine neuen Erkenntnisse über diesen Betrug an Betriebsrentnern und Direktversicherten gebracht.

Ich hatte den Antrag auf Neuberechnung meines Beitrags gestellt, leider scheint es ihnen nicht möglich, ihn umzusetzen. Ihrer Aufforderung in der Mail, zunächst weiter Beiträge auf die volle Betriebsrente zu zahlen, widerspreche ich und werde meine Beitragszahlung ab dem 01.01.2020 unter Berücksichtigung des Betriebsrentenfreibetrag anpassen.

Daher habe ich die Berechnung selbst mit Hilfe des Beitragsrechners auf http://www.test.de gemacht. Der neue Beitrag beläuft sich auf € 65,12 und wird am 15.02.2020 unter Vorbehalt überwiesen.

Ich bitte sie, mir das Vorbringen der TK gegen meinen Widerspruch und die von mir angekündigte Beitragskürzung schriftlich zukommen zu lassen.

Und jetzt heißt es warten auf das was kommt…bin sehr gespannt!

Hallo, gehöre zum Kreis derer, die für einen Vertrag fast die 10 Jahre geschafft hat, ein zweiter Vertrag läuft noch sechs Jährchen. Dann bin ich rund 10.000 Euro ärmer. Jetzt kommt da ein Gesetz, dass alles gut machen soll, was eine Ex-Gesundheitsministerin und ein Ex-Bundeskanzler verbrochen haben, beide nicht mein Geschmack, aber fast alle anderen haben mitgemacht. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2020 suchen Kassenvorstände nach Lücken, die diese Einnahmenquelle so wenig wie möglich versiegen lässt. Dafür gibt es Justitiare. Im Kleingedruckten steht in der 3. Zeile der Anlage zum Betriebsrentenfreibetragsgesetz der IKK Rheinhessen nach reichlichen Hinweisen auf die §§ des SGB: “Bei fehlender Mitwirkung kann die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge durch die Einzugsstelle nicht erfolgen.” Was bedeutet das genau? Alle Daten sind doch erfasst. Gruselig. Alle Sozialversicherungspflichtigen sollten in einer konzertierten Aktion ihre Mitgliedschaft kündigen und dieses System zum Erliegen bringen, dann würde sich einiges zum Besseren bewegen. Da kommt das große Erwachen auf ungezählte Menschen von Betriebsrenten oder Pensionskassen zu, die sich dessen noch gar nicht bewusst sind. Die etablierten Parteien fürchten sich nicht zu unrecht, dass sie bald Geschichte sein werden. Ich besuche morgen meine Krankenkasse und werde berichten. Grüße Rose Gruber

Keine Antwort, aber eigene Erlebnisse.
Keine Floskel wird von unseren Politikern häufiger benutzt als die: Im Gegensatz zur DDR ist die BRD ein Rechtsstaat. Gerade
in der Situation Thüringen besonders häufig.
Entsprechend der Empfehlung unseres Vereins, habe ich meine KK am 10.1.2020 angeschrieben und ihr mitgeteilt, daß ich, wenn ich keinen neuen Bescheid bis zum 30.01.2020 erhalte, meinen per Dauerüberweisung gezahlten KK-Beitrag selbständig auf die gesetzliche Höhe reduziere.
4 Woche später erhielt ich nun eine Antwort. !. Werde ich um Geduld bis Jahresende gebeten und 2. wird mir gedroht, wenn ich eigenmächtig reduziere habe ich mit Mahnbescheiden usw zu rechnen. Mein Verhalten wäre dann rechtswidrig.
Verstehe, wer das kann.
Woher nehmen die KK das Recht geltendes Recht zu brechen?
Und vor allem, wieso können sie die Betroffenen, bedrohen ?
Die Frage nach dem Rechtsstaat sollte man unseren ” Volksvertretern” wohl des Öfteren stellen.
Obwohl unser Verein der Auffassung ist juristisch sei nichts zu erreichen, sehe ich das in einigen Fällen nicht so.
Mir selbst ist es geschehen, dass mir das Gericht Mutwill unterstellt hat. Und doch bin ich der Meinung, dass Betriebe Versicherungen und auch
Krankenkassen nach dem Gesetz eine Aufklärungs- und Informationspflicht heben.
Viele im Forum und auch ich sind aus den Wolken gefallen, als die KK mit ihren Forderungen auf mich zu kam.
Darüber hinaus habe ich mich gewundert, das der Verein der Meinung der Kanzlerin, im Zusammenhang mit der Direktversicherung habe das Verfassungsgericht eine endgültige Entscheidung getroffen.
Das sehe ich nicht ganz so, hat doch das Verfassungsgericht in der Begründung Prämissen eindeutig hervorgerufen, das das Urteil nur im konkreten
damaligen Fall gilt, d.h. konkret nur dann, wenn die der finanzielle Spielraum der KK erfordert.
Nun muss ich natürlich auch sagen, dass meine eigen Erfahrungen mit Gerichten doch mit der des Vereins überstimmen.
Recht haben ist das eine , Recht bekommen etwas anderes.

Viele Grüsse Dusemond