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Beiträge (1984)

Der Freibetrag von Betriebsrenten wir wahrscheinlich erst Ende des Jahres 2020 verrechnet oder gelangt zur Gutschrift. So lange werden noch die zur Zeit festgelegten Beträge eingezogen.
Dieses soll bei allen Versicherungen so sein, dieses ist die telefonische Information der SBK = Siemens Betriebs Krankenkasse.
Angeblich liegt die Schuld beim Gesetzgeber der es versäumt hat klare Regeln zur Umsetzung aufzustellen.

Liebe Vereinsmitglieder,
ich gehöre zur Gruppe der Direktversicherten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind. Für diese Gruppe gilt der nun eingeführte Freibetrag überhaupt nicht und wir gehen vollkommen leer aus!
Warum wird die Gruppe der freiwillig Versicherten einfach ausgeschlossen? Und: ist das mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar? Fragen, auf die ich keine Antwort habe.

Gerne würde ich das gerichtlich klären lassen, falls eine Aussicht auf Erfolg bestehen würde.
Da ich aber schon eine Klage gegen die Verbeitragung meiner Erträge aus der Lebensversicherung geführt und – natürlich – verloren habe, wird meine Rechtsschutzversicherung wohl kaum einem weiteren Prozess zustimmen. Privat einen solchen Prozess auf eigene Kosten zu führen, wage ich nicht, wer weiß welche Kosten da auf mich zukommen würden!

Ob da unser Verein irgendwie weiterhelfen kann?
Und könnte der Verein bei solchen und ähnlich auftauchenden Fragen, die Aussicht auf Erfolg haben könnten, nicht für die Betroffenen so etwas wie eine Musterklage führen? Denn als Einzelner ist so etwas nicht zu stemmen.

Im Übrigen wäre ich gerne dazu bereit, z.B. 10 Euro mehr an Jahresbeitrag zu zahlen, um
solche „Projekte“ über den Verein zu fördern/ermöglichen. Eine maßvolle Erhöhung des
Mitgliedbeitrages wäre wohl für alle sicher machbar.

Jürgen Korczmarek

Nicht jammern sondern handeln.
1. Anzeige gegen Frau Merkel erstatten, wegen Vertragsbruch nach BGB §303. Habe ich auch an die Staatsanwaltschaft Berlin getätigt.
2. Widersprechen gegen den KK-Beitrag von 14,6%, denn wir haben keinen Anspruch auf KK-Geld somit 14%.
3. Widersprechen der Pflegeversicherung, da Pensionäre nur 50% zahlen.
Politiker immer ansprechen, in der Kommune, im Kreis, im Land und auf Bundesebene.
Sogenannte Bürgerparteien nicht mehr wählen, sondern die Rentnerparteien.
Wenn in der Partei, bei jedem zusammentreffen auf unsere Misere aufmerksam machen und Anträge stellen.

Glückauf Herr Korczmarek,
eigentlich sollte das von Ihnen angezeigte Unrecht seit dem 01.01.2004 beseitigt,
so hat es mir auf jeden Fall Frau Ulla Schmidt und Ihr freundlicher Anhang einmal erläutert
und steht auch noch heute nachhaltig fest dazu.

Im Jahrer 2000 wurde zu diesem Thema der Gesetzgeber bereits mit schwerem Verfassungsbruch
nach Art 3 GG ausgemahnt, welche an das BSG bzw. zu direkten Rügen an die Legislative rückgeführt wurde.

– 1 BvL 16/96 – Beschluss vom 15.03.2000
Gründe III dd) Satz 1, Rd. 58

dd) Die Ungleichbehandlung der benachteiligten Gruppe lasse sich nicht rechtfertigen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gruppen im Rentenalter sei ähnlich. [….]

und weiter unter
Gründe III dd) Absatz 2,Rd 59
[….] Nicht gerechtfertigt sei auch die ungleiche Belastung der Versorgungsbezüge.
Während die benachteiligte Gruppe hieraus den vollen Beitragssatz zu tragen habe,
habe die begünstigte Gruppe nur Beiträge nach dem halben Beitragssatz zu entrichten,
obwohl diese Leistungen bei beiden Gruppen in gleichem Maße das entfallene
Arbeitsentgelt ersetzten. [….]

Als absolute Guttat und Beseitigung der Rüge wurde zum 01.04.2003 für beide Adressaten die Beitragshöhe
auf 50 % festgesetzt.
Diese war alles, eine weitere Beseitigung der Ungerechtigkeit war nicht gewünscht, also einseitig,
nur für Einnahmen aus Versorgungsbezügen gültig, so auch der Tenor des BVerfG.
Hier handelte die gerechte SPD spontan und ziellos, sonst hätte Justitia handeln müssen,
denn die Frist wäre abgelaufen und ein politisches Handeln war notwendig.

Warum man diese Gutwilltat bereits zum 01.01.2004 mutwillig auf 100% geändert hat,
liegt ebenfalls an der SPD (Herr OLaf Scholz), welche den KV-Beitrag zur Freude
der Arbeitgeber auf unter 13 % senken wollte.
Alle anderen Äußerungen dienen der Verschleierungstaktik,
so auch die späteren Aussagen von Frau Ulla Schmidt und Andere.

Also müssen Sie wohl nochmals zum BVerfG schreiten, um endlich eine grundsätzliche
Gleichheit aus der Ungleichheit zu produzieren.
Sie und wir sind doch die leistungsstarken Rentner und
erwürgen lassen wir uns von diesen Kleinigkeiten nicht.
Also kämpfen wir für die Gerechtigkeit und was sagt uns Artikel 3 Absatz 1+Absatz 3 Grundgesetz
und was denkt das deutsche BVerfG?

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Habe noch einmal überlegt. Mir ist es wie anderen gegangen. Im Januar KK eine Frist ( 3 Wochen) gesetzt zur Anpassung des Beitragsbescheides an das neue Gesetz. Bei Nichteinhaltung der Frist habe ich angekündigt, meinen Dauerauftrag entsprechen herabzusetzen. Nach vier Wochen bekam ich Post.
Eine Drohung sollte ich eigenständig den Beitrag herabsetzen, würden wegen Nichterfüllung des Bescheides Mahnbescheide und Gebühren auf mich zukommen. Einfach herrlich. Vielleicht sollten wir es wirklich darauf ankommen lassen. Welche Rechtsgrundlagen sollen denn solche Mahnbescheide haben, Unvermögen, Ignoranz oder Kalkül.
Eine weitere Fragen scheint mir interessant zu besprechen. Es scheint völlig klar, dass die KK und Pflegeklassen mit höheren Beiträgen antworten werden, so das für uns am Ende wieder nichts bleibt. M.E. ist bis heute nicht geklärt, ob unsere Beträge aus Direktversicherungen der Beitragsanpassung unterliegen.
Vielleicht können dazu die Rechtstandpunkte ausgetauscht werden, auf die wir uns dann beziehen können.

Viele Grüße und weiteren Elan

Dusemond

Herzlichen Glückwunsch Wolfgang Diembeck zu Deinem Engagement! Ebenfalls herzlichen Glückwunsch unserem DVG zu Wolfgang Diembeck!

Bisher keine Antwort der TK auf meinen Widerspruch von letzte Woche!

Habe gerade den um den Freibetrag gekürzten Zwangsbeitrag überwiesen.

Nun warte ich in den nächsten Tagen gespannt auf die Reaktion der TK.

Hallo an alle DVGler,

auch ich bin von dieser ganzen Ungerechtigkeit betroffen. Beide meiner Verträge wurden noch weit vor 2005 abgeschlossen. Natürlich war ich über die damalige Entscheidung unserer Politik, Auszahlungen aus Direktversicherungen mit Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen, sehr erbost. Ich habe meiner Krankenkasse, der Barmer, damals mitgeteilt, dass ich die Beiträge nur unter Vorbehalt leiste. Sollte es für mich eine positive juristische Entscheidung darüber geben, werde ich die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern. Es ist eine Frechheit, dass das BVG für die alten Direktversicherungen keinen Bestandsschutz geregelt hat. Diese zusätzlichen Einnahmen an die Krankenkassen waren vorher nicht in deren Bilanz einkalkuliert. Jetzt, 15 Jahren nach Einführung dieses ungerechten Gesetzes (GKV-BRG), zu kommunizieren, dass ein Schritt zurück und ein rückwirkendes Aufheben natürlich für die Krankenkassen teuer werden würde, ist doch jedem klar. Geschätzt wären es 20 – 30 Milliarden Euro.

Auch musste ich mich damals durchsetzen, dass meine freiwillig geleisteten Einzahlungen in meine Direktversicherungen nicht verbeitragt werden. Nach einem Hin- und Her und einigem Schriftverkehr mit dem Versicherungsunternehmen und der Krankenkasse konnte ich mich wenigstens dahingehend durchsetzen, was gesetzlich gesehen sowieso mein Recht war.

In diesem Jahr bin ich leider mit der Verbeitragung der Kranken- und Pflegeversicherung fertig. Ich kann somit kaum von der Einführung des Freibetrages profitieren. Von dem vorher niedrigeren Freibetrag, der sich in den letzten Jahren mehrmals erhöhte, konnte ich ebenfalls nicht profitieren, da meine Direktversicherungen (1/120 Anteile) höher waren.

Ich war der Annahme, dass der ab 01.01.2020 eingeführte Freibetrag je Versicherung gilt. Ich musste jetzt doch leider im Internet erfahren, dass der Freibetrag einmalig für alle Direktversicherungen abgezogen werden soll. Für mich ist das eine Mogelpackung der Politik.

In den vergangenen Jahren verfolgte ich natürlich die Nachrichten zum Thema Direktversicherung und Verbeitragung.

Ich war in der Erwartung, dass nach Verabschiedung bzw. Änderung des Gesetzes mit Einführung des Freibetrages, mich meine Krankenkasse dahingehend informiert und mitteilt, dass eine Neuberechnung vorgenommen wird.

Am 05.02.2020 habe ich ein 4seitiges Schreiben meiner Krankenkasse erhalten. Sie schreibt folgendes: Heute (Datum 31.01.2020) informieren wir Sie über die Berechnung Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Grundlagen Ihrer Beitragsberechnung haben wir für Sie zusammengestellt: …
Darin listet mir die Krankenkasse die in der Vergangenheit berechneten Beiträge auf – warum? Die Vergangenheit interessiert nicht, diese Daten wurden eh in den vergangenen Jahren zum Beispiel bei Beitragserhöhungen mitgeteilt.
Das Entscheidende und Wichtigste kommt dann auf Seite 2 und 3.
Bei der Berechnung ab 01.01.2020 wird KEIN Freibetrag mit einberechnet.
Die Barmer informiert noch, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin, dass ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen kann …
Ein weiteres Zusatzblatt, dass der „Bescheid“ nur vorläufig ist, da es eine gesetzliche Änderung gegeben hat und diese zeitlich noch nicht umgesetzt werden konnte, fehlte gänzlich.

Ich habe gestern bei der Barmer angerufen und nachgefragt, wie es denn sein kann, dass ein 4seitiges Schreiben mit fehlerhaften Daten verschickt wird und das zu einem Zeitpunkt – 31.01.2020 – an dem bereits die neue Gesetzeslage der Barmer bekannt sein sollte. Die Sachbearbeiterin der Barmer teilte mit, dass das Schreiben ein automatisiertes und kein von ihr manuell erstelltes Schreiben sei. Das toppt das Ganze ja noch mehr. Ich weiß nicht, wie viele andere noch von der Barmer fehlerhafte und vor allem unnötige „Informationsschreiben – Entscheidungen“ erhalten haben. So jedenfalls werden unsere Gelder und Beiträge an die Barmer verschwendet.

Weiterhin störte ich mich an dem Wort: laufend.
Die Barmer teilt mit, dass vom Zeitraum 01.02.2020 bis laufend der monatliche Beitrag … zu leisten ist.
Was ist laufend? Bis zu meinem Geburtstag, bis zum Jahresende, bis zu meinem Tod? Das Wort laufend ist für mich ein dehnbarer, unbestimmter Begriff. Daher verlangte ich während des Telefonats die Übersendung einer korrekten Aufstellung mit genauem Ablaufdatum.

Ich machte der Sachbearbeiterin klar, dass es ein Unding seitens der Barmer sei, in der jetzigen neuen gesetzlichen Lage solche unnötigen und zudem auch falschen Informationen rauszuschicken. Ein einfaches Informationsschreiben darüber, dass die Barmer mit Hochdruck daran arbeitet, die neuen gesetzlichen Änderungen umzusetzen. Im Gegenteil. Eigenartig ist es, eine Beitragserhöhung seitens der Krankenkasse kann extrem schnell umgesetzt werden.
Da muss man sich schon die Frage stellen, auch wenn ich nicht vom Fach bin, es muss doch möglich sein, zeitnah im Software-Programm ein Freibetrag zu programmieren.

Ich warte jetzt erst einmal auf das mir versprochene Schreiben, trotzdem habe ich der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass ich mir vorbehalte, einen Widerspruch innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang einzureichen.

Ich selbst kann, wie viele andere hier, den monatlichen Beitrag selbst nicht ändern, da ich für die Zahlung keinen Dauerauftrag eingerichtet habe sondern der Barmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt habe. Das Ganze ist mir für die letzten Monate jetzt zu umständlich zu ändern. Ich finde es jedoch auch wie andere sehr unverschämt, dass denen jetzt ein Mahnverfahren angedroht wird. Da sieht man wieder mal die Machtposition der Krankenkassen.

Die etablierten Parteien brauchen sich nicht zu wundern, dass sich die WählerInnen und Wähler in den letzten Jahren umorientieren.

Ich selbst kann, wie viele andere hier, den monatlichen Beitrag selbst nicht ändern, da ich für die Zahlung keinen Dauerauftrag eingerichtet habe sondern der Barmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt habe. Das Ganze ist mir für die letzten Monate jetzt zu umständlich zu ändern. Ich finde es jedoch auch wie andere sehr unverschämt, dass denen jetzt ein Mahnverfahren angedroht wird. Da sieht man wieder mal die Machtposition der Krankenkassen.

Hallo HP 45
Ich habe die Einzugsermächtigung gekündigt, einen Dauerauftrag eingerichtet, und bezahle unter Vorbehalt.
Das funktioniert.

Peter

Hallo HP45,
was von den Krankenkassen zu halten ist, kann ich an einem Beispiel erläutern:
Schon lange bevor meine Direktversicherung ausgezahlt wurde, stellte ich in einer KK-Sprechstunde die Frage, ob es so beabsichtigt ist, dass ich sowohl auf meine Betriebsrente, die weit unter der Geringfügigkeitsgrenze (damals 155,75€) liegt, als auch auf die Direktversicherung jeweils knapp 20% Sozialabgaben zahlen muss.
Die Antwort war:
Zitat: “So ist es halt: Das Geld holt man sich da, wo es was zu holen gibt.“ Zitat Ende.
Das ist der übliche Zynismus der Krankenkassen – denen ist selbstverständlich egal, dass sie von den Direktversicherten Betrugsgelder kassieren.
Spätestens seit der Verzögerungstaktik mit den verminderten Beiträgen haben sich die Krankenkassen die Hände genauso schmutzig gemacht, wie im Nov.2003 die Parteien CDU/CSU, SPD und Grüne, die damals rückwirkend in Versicherungsverträge eingegriffen haben.

Guten Tag Zusammen,
auf Grund der wiederholten Ablehnungen und Drohungen der KK, bzgl. der Reduzierung des Beitrages gemäß Gesetzeslage vom 01.01.2020, sollte m.E. ein gemeinsames Vorgehen zusammen mit unserem Verein DVG, initiiert werden. Die Drohungen der KK sind im wahrsten Sinn asozial und basieren auf der gleichen ´Rechtsbeugung´, wie bei der Doppelverbeitragung durchgeführt. Da offensichtlich ohne Anrufungen der Sozialgerichte dieses Verhalten nicht geklärt werden kann, wäre es schon sehr zielführend, wenn unser Verein eine gemeinsame Sprachregelung im Aussenverhältnis zu diesem neuerlichen Coup der KK finden würde. Sofern ich diesbezüglich jedoch nicht vollständig informiert sein sollte und es so etwas gibt, einfach den Beitrag löschen.

Grüße

Glückauf Einmalsparsummenausgezahlte (Geschädigte),

nun bietet mir der freundliche GKV-Vasall dieses Angebot

[….] Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für die rückständigen Beiträge ein Säumniszuschlag zu erheben. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des rückständigen Betrages für den ersten Monat und fünf Prozent des rückständigen Betrages für jeden weiteren Monat. Außerdem hat der Pflichtige die entstehenden Mahngebühren (5 €) und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Beachten Sie bitte, dass diese Beiträge am 15.des Folgemonats fällig werden.
Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir informieren Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre hkk Krankenkasse

Rückwärts wurde unter §226 SGB V der gerechte Ausgleich, wie unter §27 SGB IV geregelt, jedoch bis zum 31.12.2020 vom Gesetzgeber verboten.
Nun wissen wir also, wann wir unser Geld von der GKV zurückbekommen, wenn wir es freiwillig zahlen, spätestens bis zum 31.12.2020.

ich werde mich dann noch bei der hkk für das aufheiternde Angebot bedanken und den Vorgang weiter beobachten.
Ausgekehrt wird ab dem 01.01.2020, abzüglich des gesetztlich festgesetzten Freibetrages und nicht mehr

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Glückauf Geschädigte,
nun hat auch die GKV auf meine erneute freundliche Beantragung einer Zahlstellennummer
nach §202 SGB V, wieder geantwortet:

Sehr geehrter Herr Wilcke,
sofern Sie eine Kapitalleistung erhalten, werden die Beiträge direkt durch die Krankenkasse eingezogen und Sie erhalten keine eigene Zahlstellennummer. Nur in den Fällen, in denen laufend ein Versorgungsbezug gezahlt wird, erhält die auszahlende Stelle eine Zahlstellennummer unter der Sie Meldungen und die die ggf. notwendigen Beitragsnachweise übermitteln muss.

Aus diesem Grund gibt es in Deutschland zwar ca. 6 Millionen Versorgungsbezugsempfänger aber nur 46.000 aktive Zahlstellen.

Mit freundlichen Grüßen
GKV-Spitzenverband
IT-Management/Telematik

Laut GKV sind WIR nun auf einmal ca. 6 Mil. Versorgungsbezugsempfänger.
Der Gesetzgeber kennt leider nur ca. 4 Mil. Betriebsrentner, welche von dem
unerermäßlichen Freibetrag beglückt werden.
Wem glaubt man nun?
Die Ursünde findet man unter §§229, 248 SGB V.

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Hallo zusammen,
kann mir hier vielleicht bei meiner Frage jemand weiterhelfen?
Wenn die Direktversicherung nach Tod des Versicherten an die Witwe komplett ausgezahlt wird, gilt dann auch dass keine Abgaben auf den Betrag 159,25 € bezahlt werden muss, berechnet auf die 10 Jahre? Also 120 Monate x 159,25 € = 19.110 € vom ausgezalten Betrag abziehen und von der Restsumme die Abgaben an die Krankenkasse?

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank und viele Grüße
Sabine

Hallo Sabine,
wenn man die Direktversicherung direkt erbt werden leider genauso für 10 Jahre die Sozialabgaben fällig.
Anders ist es nur, wenn der Versicherte die Direktversicherung noch erhält und dann verstirbt. Dann sind die Erben der restlichen Summe frei.
Viele Grüße
Ingrid

Hallo Sabine,
zur Frage der Vererbung von Direktversicherungen ist die Lektüre der BSG Entscheidung vom 26.2.2019 – B 12 KR 12/18 R – zu empfehlen.Sollte die Witwe Kinder haben, die nicht mehr unter § 48 IV SGB VI fallen – über 18 bzw 27 Jahre alt sind – wäre ein Verzicht oder Erbausschlagung zu prüfen.Die kinder würden erben; für die ist die Versicherungssumme aber keine Versorgung mehr! Nach der o.a. Entscheidung fallen für die Kinder keine Beiträge auf die Kapitaleinmalzahlung an. Zu prüfen wäre ferner, ob die Versorgungszusage überhaupt eine Witwenversorgung vorgesehen hat; oft ist das bei Kapitalzahlung nicht der Fall. Dann stellt sich die Frage, ob eine Versorgung überhaupt vorliegt, wenn die Versicherungssumme isoliert vererbt wird.
Im Übrigen ist die Regelung des § 226 II SGB V – Freibetrag – in Verbindung mit § 229 I S. 3 SGB V – 120er Regelung – verfassungsrechtlich bedenklich . Die Frage liegt dem BSG vor – B 12 KR 24/19 R – noch nicht terminiert.
Alles etwas verwirrend – gebe ich zu!
Gruß
J. Schmitz

Bei einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung erfolgt eine Verbeitragung über 120 Monate (also 10 Jahre). Dazu wird der Auszahlungsbetrag durch 120 geteilt und das Ergebnis wird dann 10 Jahre lang monatlich durch die Krankenkasse verbeitragt. Nach der technischen Umsetzung berücksichtigt die Krankenkasse den Betriebsrentenfreibetrag (für 2020 159,25€) , der einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entspricht und sich abhängig vom Durchschnittsentgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr jedes Jahr leicht ändern kann. Über den nach Abzug des aktuell gültigen Freibetrages monatlich zu zahlenden Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung erteilt die Krankenkasse einen Beitragsbescheid. Diese Regelung gilt nach Tod des Verstorbenen auch bei Auszahlung an die Witwe, sofern es sich auf Grund durch Versicherungsvertrag geregelter Versorgung um eine Hinterbliebenenleistung handelt.
Mein Forumsbeitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Peter Riplinger

Nachtrag: Der Freibetrag gilt nur bei der Krankenversicherung, nicht aber bei der Pflegeversicherung .

Vielen Dank für die Antworten. Dann muss ich doch mal Nachfragen warum der Freibetrag nicht berücksichtigt wird.
Liebe Grüße
Sabine