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Beiträge (1984)

Hallo zusammen,
Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Ich nehme an, dass eine Kapitalabfindung (und deren Krankenkassenbeiträge) in Bezug auf eine Direktversicherung jetzt von die neue Regelungen entlastet werden.( dh Betriebsrentenfreibetragsgesetz).
Meine Krankenkasse, aber, verlangt eine Bestätigung von meine Direktersicherung. dh dass es eine Kapitalabfindung der betrieblichen Altersvorsorgung ist.
Meine Versicherung verweigert diese Aussage, und zwar: “…die Versicherungsnehmereigenschaft der Verträge wurde per 01.09.2012 auf Sie übertragen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Verträge demnach als Privatverträge und nicht mehr als Direktversicherungsverträge geführt.”
Weißt jemand was so was bedeutet?
Kann ich von der neuen Regelung profitieren oder nicht?
Danke im Voraus!

Hallo Jake,

dieses Schreiben des Direktversicherungsversicherers ist für Sie Gold und Geld wert.

Die Beiträge bis zum 31.08.2012 werden als betriebliche Altersversorgung gewertet und die Leistungen aus dem bis zum 31.08.2012 angesparten Vermögen werden als Versorgungsbezug behandelt. D.h. auf diesen Teil müssen Sie die Krankenkassenbeiträge zahlen, so wie es das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zum 01.01.2020 vorschreibt, also gemäß der neuen Regelung.

Ab dem 01.09.2012 ging die Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf die Privatperson über. Und dieser Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft ist entscheidend (BVerfG, 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08).

Daher hat der Versicherer intern für Sie ein zweites Konto eingerichtet. Die Beiträge ab diesem Tage haben Sie von Ihrem Nettolohn bezahlt, also aus bereits verbeitragtem Gehalt. Die Leistungen aus dem ab 01.09.2012 angesparten Vermögen werden nicht verbeitragt. Sie werden behandelt wie die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung.

Schauen Sie mal bitte in Ihren Versicherungsschein, ob sich die Versicherungsscheinnummer ab dem 01.09.2012 geändert hat. Das wäre gut für Sie. Das ist laut Bundesverfassungsgericht ein weiterer Hinweis, dass der Versicherungsvertrag auf Sie als Privatverson übertragen wurde.

Handlungsbedarf besteht für gesetzlich Krankenversicherte mit privat weitergeführter Direktversicherung – und zwar für Betriebsrentner, die bereits Beiträge bezahlen und auch für Versicherte in der Ansparphase einer betrieblichen Altersversorgung.

Betroffene Betriebsrentner sollten bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Erstattung zuviel gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 44 SGB X; § 26 Abs. 2 SGB IV). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie

• nach Ende des Arbeitsverhältnisses,
• die Direktversicherung als Versicherungsnehmer privat weitergeführt haben und
• eigene Beiträge eingezahlt haben.

Hallo Jake,

so wie Du es beschrieben hast, wirst Du den Freibetrag nicht benötigen.

Deine Verträge werden als Privatverträge auf Deinen Namen geführt und somit müssen keine Zwangsbeiträge an die Krankenkasse abgeführt werden.

Freu Dich, denn es gibt viele, die dieses Glück nicht haben!

In einem am 18.02.2020 gefällten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist folgendes entschieden worden.

Ein Arbeitgeber ist zwar nicht dazu verpflichtet, die Vermögensinteressen seiner Beschäftigten wahrzunehmen. Erteilt er hierzu jedoch trotz allem Auskünfte, so müssen diese richtig, vollständig und eindeutig sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2020 entschieden (3 AZR 206/18).

Der Arbeitnehmer schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Von diesem Wahlrecht machte er, nachdem er knapp zwölf Jahre später in den Ruhestand trat, Gebrauch.
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr des Abschlusses der Vereinbarung sollte er jedoch anders, als von ihm erwartet, auf die Einmalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Die forderte er von seinem Ex-Arbeitgeber in Form eines Schadenersatzes erstattet.

D.h. wenn in der Beratung oder in einer Betriebsversammlung zur betrieblichen Altersversorgung über die Verbeitragung von Renten oder Kapital in der Auszahlphase gesprochen wurde, muss der Arbeitgeber oder sein Erfüllungsgehilfe (Vermittler) richtig, umfassend und vollständig informieren.

Wurde dies nicht getan, so können Schadensersazansprüche entstehen. Die Verjährung der Ansprüche liegt bei 30 Jahren (§ 18 a BetrAVG) ab Beginn des Versorgungsfall, also ab Rentenbeginn oder Kapitalauszahlung.

Weitere Hintergrundinformationen zum BAG-Urteil gibt es von Rechtanwalt Tobias Neufeld auf der Homepage.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-urteil-3azr20618-bav-informationspflicht-arbeitgeber-arbeitnehmer-haftung-vermoegen-entgeltumwandlung/

Hallo Herr Kontz,
die 30jährige Verjährung nach § 18 a BetrAVG betrifft das Stammrecht der betrieblichen Versorgung. Hier geht es aber um ein arbeitsvertragliches Problem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unterstellt, dem Arbeitgeber wird eine Pflichtverletzung im o.a. Sinne nachgewiesen, die zu einem Vermögensschaden beim Arbeitnehmer geführt hat – was schon fraglich sein kann bei Beitragsänderungen auf Versorgungsbezug durch den Gesetzgeber, wie man der Pressemittelung des BAG zwischen den Zeilen entnehmen kann – verjährt der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, ansonsten nach BGB – die richtigen Voraussetzungen dazu zu treffen, sind im Einzelfall etwas schwierig festzustellen. Man sollte vorsorglich mal von 3 Jahren ausgehen – oft dürfte es aber weniger sein.Durch Neufeld wird keiner schlauer.
Gruß
J. Schmitz

Hallo zusammen,

ich habe meiner GKV (AOK, Bad Tölz) folgendes geschrieben:

Krankenversicherungsbeiträge auf meine Direktversicherung(en)
GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 01.01.2020 me, 22.01.2020

Aktenzeichen: xxxxxxxxxx

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

Das Kabinett des Deutschen Bundestags hat am 12. Dezember 2019 das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz beschlossen. Ab 1. Januar 2020 zahlen Direktversicherte und Betriebsrentner für 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr.

Für meine beiden Verträge (R+V RV 70 530661733 und R+V PV 53087772-8) werden nach neuer Berechnung statt bisher € 73,64 ab 01.01.2020 dann € 48,64 fällig. Den neuen Beitrag kann man im Internet auf test.de (Berechnen Sie die Sozial­abgaben auf Ihre Betriebs­rente) ermitteln.

Ich bitte Sie, Ihre monatliche Abbuchung ab dem 15.02.2020 auf € 48,64 zu berichtigen und den höheren, bisherigen Beitrag nicht mehr von meinem Konto abzubuchen.

Für den Fall, dass weiterhin der höhere Beitrag von meinem Konto abgebucht wird, entziehe ich der AOK die Abbuchungserlaubnis für die Beiträge des Aktenzeichens xxxxxxxxxx s.o.

Die Antwort von der AOK gekürzt:
———————————————
(..)Wie von Ihnen gewünscht, werden wir Ihre Abbuchungserlaubnis (SEPA-Mandat) zum 04.02.2020 beenden. Bitte überweisen Sie und den reduzierten Betrag unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer (xxxxxxxxxx) jeweils fristgerecht zur Fälligkeit.(..)

Ich habe daraufhin einen Dauerauftrag über den reduzierten Betrag eingerichtet.

Gruß Walter

Hallo Herr Merk,
richtig; das ist mittlerweile gängige Praxis der Kassen.
Gruß
J. Schmitz

Hallo Herr Schmitz,

die TK hat meine Kürzung nicht akzeptiert und verweist auf Rückzahlung, wenn deren Systeme umgestellt sind. Habe heute sogar eine Mahnung wegen des offenen Betrages € 24,36 erhelten,
mit der Androhung ggf. mit Kürzung von Leistungen im Krankheitsfalle.

Gruß Wolfgang

Nach fast 14 Tagen dann doch noch ein Schreiben der TK!!!

Beiträge aus Versorgungsbezügen
Guten Tag Herr Klönhammer, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Februar 2020. Die aktuelle Sach- und Rechtslage hatten wir Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 4. Februar 2020 erläutert. Es ist derzeit noch nicht abschließend geklärt ob Ihre Versorgungsbezüge unter die Neuregelung fallen und wie ggf. der Freibetrag bei einem Mehrfachbezug verteilt wird. Für die Umsetzung der Neuregelung wurde vom Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt (§26 Abs.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung). Aus diesem Grund bitten wir Sie weiterhin um Geduld. Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die Beitragszahlung (§86a Sozialgerichtsgesetz SGG). Die Beiträge sind deshalb rechtzeitig in der Ihnen mitgeteilten Höhe zu zahlen. Wir würden es sehr bedauern, wenn durch zu geringe Beitragszahlungen zusätzliche Kosten in Form von Säumniszuschlägen und Mahngebühren für Sie entstehen.

Ich habe ja bereits den um den Freibetrag gekürzten Betrag überwiesen und werde es auch dabei belassen.

Meine Antwort auf das Schreiben der TK poste ich demnächst.

Hallo HP,

ich habe ein ähnliches Schreiben von der TK bekommen – und habe folgendes geantwortet.
mein Beitrag ist vollständig eingegangen. Sie haben nur vergessen, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu berücksichtigen. Ich habe Sie bereits am 9. Januar online davon informiert, dass sich der Beitrag wegen des GKV-BRG ändert. Sie haben meine Mitteilung einfach ignoriert und berechnen mir weiterhin den falschen Beitrag.
Bitte ändern sie das umgehend und schicken mir ein richtige Beitragsmitteilung. Ich verweise noch einmal auf das GKV-BRG, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist. Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen, das haben Sie vergessen.
Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden.”
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Ich denke, damit ist die Angelegenheit erledigt.

Hallo Helmut,

erstmal danke für Deine Antwort!

Ich werde einige Auszüge aus Deinem Brief an die TK nutzen, dann müssen sich die gestressten und überforderten Jungs und Mädels bei der TK nicht so sehr auf einen allzu neuen Text einstellen ;-D

Heute ist übrigens ein Brief der TK hier eingetrudelt, indem sie die Differenz bis zum 05.03 einfordert und natürlich auch auf Mahnkosten Säumniszuschläge droht.

Ich möchte denen gerne persönlich sagen, was die mich können!!!

Ok, morgen gibt es meine Antwort, die ich hier dann posten werde.

Hallo, liebe Mitglieder und Betroffene,

ich habe am 5. Januar 2020 meiner Krankenkasse ( BARMER ) schriftlich mitgeteilt, dass ich aufgrund des neuen Gesetzes zum Freibetrag auf Kapitallebensversicherungen ( Direktversicherung) per 01.01.2020 meine Beitragsüberweisungen bis zum aktualisierten Beitragsbescheid
nach §44SGB ( SGB 10) einstelle. Sobald der aktualisierte Beitragsbescheid vorliegt, werde ich weiterhin monatlich UNTER VORBEHALT die Zahlungen wieder aufnehmen.

Am 12.2.2020 lag der aktualisierte Bescheid in meinem Brifkasten- genau 25,00 € weniger als bisher.

Ich überweise monatlich UNTER VORBEHALT immer zum 14. des Folgemonats rückwirkend für den Vormonat( das ist immer der letztmögliche Termin ) und lasse niemals abbuchen!

Versucht es auch einmal so! Damit zumindest der kleinere Betrag zu zahlen ist.
Mit kämpferischen Grüßen
Kerstin Görig , Mitglied im DVG e.V. Sachsen/Thüringen/Süd-Sachsen Chemnitz/Oberlausitz Niederschlesien/Niederlausitz

Hallo Kerstin,

vielen Dank für den Beitrag. Offensichtlich geht es bei einigen Krankenkassen, nur bei der TK nicht. Das ist besonders ärgerlich, weil die Techniker Krankenkasse ja das “Technik” im Namen trägt. Da darf ich doch als Versicherter erwarten, dass sich eine TK zeitnah auf das neue Gesetz einstellt.
Ich zumindest werde nicht locker lassen und der TK drohen, sollte sich weiter auf den überhöhten Beitrag besteht, zu kündigen und zu einer kulanteren Krankenkasse wechseln.

kämpferische Grüße aus Bayern

Nachdem ich die letzten Tage online sowie per Brief von der TK mit Drohungen überhäuft werde, habe ich mein hier angekündigtes Schreiben etwas verschärft. Das Schreiben ist vom 22.02.2020- 21:22:04

Ihre Nachricht an die TK

Guten Tag, hier meine Antwort auf ihr Schreiben vom 21.Februar 2020.

Ich werde Mahnungen und Säumniszuschläge nicht anerkennen, da diese Forderungen enthalten, die gesetzlich nicht gerechtfertigt sind.
Auch widerspreche ich den KK-Beitrag von 14,6%, denn ich habe keinen Anspruch auf Krankengeld und somit beträgt die Zwangsabgabe nur den ermäßigten Satz von 14,0%

Mein Beitrag ist vollständig eingegangen. Sie haben nur vergessen, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu berücksichtigen. Ich habe sie bereits am 03.Februar 2020 online aufgefordert, eine Überprüfung des Beitragsbescheides nach §44 Sozialgesetzbuch zehntes Buch (SGBX) zu machen und darüber informiert, dass sich der Beitrag wegen des GKV-BRG ändert. Sie haben meine Aufforderung einfach ignoriert und berechnen mir weiterhin den falschen Beitrag. Ferner habe ich ihnen im Schreiben vom 06.Februar 2020 mitgeteilt, dass ich in dem Fall selbst mit Hilfe des Beitragsrechners bei http://www.test.de den um das Betriebsrentenfreibetragsgesetz gekürzten Beitrag ermitteln werde und am 15.Februar 2020 unter Vorbehalt überweise.
Bitte ändern sie das umgehend und schicken mir eine berichtigte Beitragsmitteilung. Ich verweise noch einmal auf das GKV-BRG, dass am 01.Januar 2020 in Kraft getreten ist. Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen, dass haben sie vergessen.

Dem §226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
“Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31.Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des vierten Buches nicht anzuwenden.”
G.v. 21.12.2019 BGBI.I S. 2913 (Nr.52); Geltung ab 01.01.2020. Dieses Gesetz tritt am 01.Januar 2020 in Kraft.

Ich habe viele Jahre über 200,- Euro in eigene Verträge ohne Zuschüsse des Arbeitgebers eingezahlt und das schon zu D-Mark-Zeiten, also bevor dieses Betrugsgesetz auf die Wege gebracht wurde. Weder die Versicherung noch der Arbeitgeber haben mich 2004 über diesen Betrug informiert.
Und nun wagen sie es auch noch, mir mit Mahnungen und Säumniszuschläge zu drohen!!! Ich frage mich, was wir Rentner uns noch alles bieten lassen müssen, nur weil wir damals den Aufruf der Politiker vertraut haben und für das Rentnerleben selbst vorgesorgt haben und nun von dieser Bananenrepublik und seinen Vasallen abgezockt werden!!!

Nun drohe ich ihnen mal… sollten sie ihre Drohungen wahrmachen, obwohl ich im Recht bin, werden meine Lebensgefährtin, unsere Tochter und ich die TK kündigen!!!

Dann bekommen sie garnichts von dem Extrageld, dass ohne jegliche Leistungen ihrerseits ist!!!

Freundliche Grüße

HP Klönhammer

So, mal sehen, was da kommt…aber eins ist klar: der Krieg geht weiter!!!

Ich bin 69 Jahre und hatte mit 65 Jahren eine Direktversicherung um 100.000 € ausgezahlt erhalten. Ich habe dann zusätzlich zur Rente weitergearbeitet und weiterhin den Höchstsatz zur Krankenversicherung gezahlt. Oben drauf musste ich auch noch den Zuschuss der Rentenversicherung von 200 € mtl. an die Krankenkasse auskehren. Das war schon ziemlich ärgerlich, weil mir dies vorher niemand gesagt hatte. Seit 1.4. habe ich die zusätzliche Tätigkeit beendet und beziehe nur noch Altersrente.
Da ich einige Jahre privat krankenversichert war, aber im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels vor 17 Jahren wieder beitragspflichtig wurde, konnte ich als freiwillig versichertes Mitglied zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Aber ich erfülle nicht die Voraussetzungen um in den Genuss der Krankenversicherung der Rentner zu kommen. Also muss ich mich als Rentner auch freiwillig versichern. Hier zählt ja jetzt alles mit bei der Beitragsbemessung.
Die Neuberechnung der Krankenkasse liegt jetzt vor. Dabei stelle ich fest, dass nicht berücksichtigt wurde, dass seit 1.1.2020 die ersten 159,25 € der Kapitalisierung der Direktversicherung mtl. beitragsfrei sind.
Ich habe jetzt mal gegoogelt, ob das seine Richtigkeit hat und bin darauf gestoßen, dass freiwillig Versicherte den Freibetrag von monatlich 159,25 € möglicherweise nicht erhalten.
Aus der Veröffentlichung der Bundesregierung geht das nicht so hervor. Wer kann mir hier helfen, was richtig ist. Falls freiwillig Versicherte den Freibetrag wirklich nicht erhalten, halte ich dies für eine weitere gravierende Ungleichbehandlung der Direktversicherungsgeschädigten sogenannter Altverträge.
Ich darf mich im Voraus bedanken.

zum Beitrag: Jake, 19.02.202 18:45
Hallo Jake,
ich denke das HP´s Antwort vom 19.02.2020, 18:45 aller Wahrscheinlichkeit recht hat. Außerdem möchte ich auf meine Beiträge vom 04.01.2020, 10:29 und 08.01.2020 sowie dem Beitrag von Reinhard Günter am 16.11.2019, 18:40 verweisen!
Ich wünsche allen die diesen Weg gehen möchten viel Erfolg und lassen Sie sich bitte auf nichts anderes (aus Erfahrung) ein!
Viele Grüße aus dem Möhnetal

Hans Georg Breidenstein

Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe soeben im newsletter 0520 gelesen, dass höchstrichterlich eine Informationspflicht des Arbeitgebers abgelehnt wurde. Dies kann ich insoweit nachvollziehen, da wir ja immer argumentieren, dass der Arbeitgeber ja einfach unser Geld weitergeleitet hatte.
Was ist aber mit einer Informationspflicht der Lebensversicherungsgesellschaft? Diese war sicher über ihren Verband maßgeblich über die Gesetzesänderung informiert und sicher wenig daran interessiert, die Kunden auf die sich abzeichnenden Nachteile zu informieren. Die LV hätte ja bei einer Information über die negative Entwicklung bzw. zusätzliche Belastung in der Auszahlungsphase sich dem Risiko ausgesetzt, dass viele Verträge gekündigt, oder zumindest beitragsfrei gestellt worden wären. Gerade bei der Hann. LV gab es bei Vertragsabschluß ein Werbeblatt, auf dem explizit ausgeführt wurde, dass bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze das Thema “Sozialversicherung” eben kein Thema mehr wäre. War dies bei anderen Gesellschaften ähnlich? Hat jemand Informationen ob hier schon einmal jemand geklagt hat gg. die LV wg. Verletzung deren Info-Pflicht? Wie sieht die Comunity hier die Chancen auf eine erfolgreiche Klage?

Hans Georg Breidenstein

Nachtrag: Besten Dank im Voraus für entsprechende Info.
Beste Grüße
HGB

Ich beziehe mich auf meinen Beitrag vom 26.01.2020. Hallo Herr Achatz, Sie hatten Recht. Mein Termin beim SG war trotzdem aufschlussreich. Man teilte mir mit, ob ich nicht zufrieden sei mit der neuen Regelung (Freibetrag). Die KK-Vertreterin wies mich daraufhin, daß ich doch bei der VBL auch keinen Widerspruch eingelegt habe, worauf ich erklärt habe, daß diese Beiträge dort nicht aus meiner eigenen Entgeltumwandlung stammen, sondern Zahlungen vom AG. Man wollte mich dahin bringen die Klage zurückzunehmen und erklärte mir, wenn ich dies nicht mache, würde ich unnötige Steuergelder wegen weiterer Bearbeitung zum Urteilsbeschluss verschwenden. Auf das Thema Steuerverschwendung bin ich wohlweislich nicht eingegangen. Auch habe ich mitgeteilt, dass es mir nicht nur um das Geld geht, sondern die Ungerechtigkeit (u.a.auch Doppelverbeitragung), welche ja durch den neuen Freibetrag auch nicht aus der Welt geschaffen wurde.
Ich habe selbst nun auch zwei Zahlungen aus BAV (Entgeldumwandlung und VBL) und es würde mich interessieren, bei welcher Leistung der Freibetrag berücksichtigt wird, denn eine Aufteilung wird es nicht geben. Die Zahlung aus Entgeldumwandlung wird nach zehn Jahren (2027) enden und die andere (VBL), tja bis zum Lebensende. Wird man dann umsteigen können wenn ich noch länger als 2027 Leistung aus der VBL bekomme und wer legt die Verrechnung des Freibetrages aus welchem Leistungsanspruch fest?

Guten Tag zusammen,

in den letzten Tagen hat die Diskussion um das Freibetragsgesetz auf Betriebsrenten, das am 01-01-2020 in Kraft getreten ist, deutlich an Fahrt aufgenommen. Dies wird nach meiner Beobachtung u. a. auch davon getragen, wie die Krankenversicherungen damit umgehen und daß mittlerweile viele das TK-Schreiben vom 21-02-2020 erhalten haben, so wie auch ich.

In meinem Forumsbeitrag vom 28-01-2020 hatte über mein Vorgehen berichtet und auch bereits darauf hingewiesen, daß es nach dem Fälligkeitstermin 15-02-2020 für die Januarbeiträge erst richtig interessant werden wird.
In den dbzgl. aktuellen Forumsbeiträgen finde ich meine Einschätzung bestätigt.

Da mir das Forum sehr viele nützliche Hinweise für meinen heutigen neuerlichen Widerspruch an die TK geliefert hat, bedanke ich mich an dieser Stelle bei den Schreiberinnen und Schreibern für ihre Offenheit und die guten Hinweise.
Da ich denke, daß jeder für sich herauslesen kann, welchen Hinweis ich aufgegriffen habe, hebe ich kein Forumsmitglied besonders hervor. Dies auch, weil ich in der Vergangenheit lernen durfte, daß alle gemeinsam an einem bestimmten Ergebnis beteiligt sind. Dies unabhängig vom jew. „Gewicht“.
Es zählt am Ende nur das Ergebnis!

Um auch meinerseits etwas an das Forum zurückzugeben, stelle ich mein heutiges Widerspruchsschreiben an die TK später als „offenen Brief“ in das Forum ein.

Gruß
Werner