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Nochmals guten Tag zusammen,

wie vorhin zugesagt, nachfolgend mein heutiger Widerspruch an die TK auf das TK-Schreiben vom 21-02-2020, das beitragskürzenden Mitstreiterinnen und Mitstreitern sicherlich gleichermaßen zugesandt wurde.

Bzgl. meines „offenen Briefes“ weise ich darauf hin, daß meine darin getätigten „rechtlichen“ Bewertungen ausschließlich meine Einschätzungen wiedergeben und nicht anwaltlich geprüft sind. In wieweit ich damit richtig liege, wird sich dann zeigen, wenn die TK nicht einsichtig ist und ggf. nach der gesetzten Nachzahlungsfrist vom 05-03-2020 die angedrohten Schritte unternimmt.

Das sehen wir dann alle spätestens nach dem von der TK gesetzten Termin.

Gruß
Werner

Nachfolgend nun noch mein Widerspruchs-Schreiben von heute an die TK, für das ich auch bereits eine Lesebestätigung habe.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 21-02-2020 ist am 24-02-2020 eingegangen.

Dieses Schreiben ist überschrieben mit „Ihre Beiträge: Jetzt schnell überweisen“ und Sie beginnen Ihre Ausführungen mit „Ihre Beiträge sind bisher nicht vollständig bei uns eingegangen. Sicherlich haben Sie nur übersehen, diese rechtzeitig zu zahlen. Die Aufstellung zeigt, welche Beträge noch offen sind. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 24,37 EUR bis zum 5. März 2020 …“
Dieser Darstellung und Ihrer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung, verbunden mit Ihren Androhungen von Leistungseinschränkungen, sowie von Säumniszuschlägen und Mahnkosten widerspreche ich und ich stelle nachfolgend richtig und klar.

1. Vorab:
Meine monatlichen Beiträge zahle ich regelmäßig und korrekt per Dauerauftrag jeweils zum Letzten des Abrechnungsmonats und damit bereits 15 Tage vor der letzten Fälligkeit. Dabei wird es auch bleiben.
Dies ist auch mit meinen Januar 2020 Beiträgen so geschehen. D. h. ich habe meine Beiträge vollständig bezahlt und habe auch nichts übersehen!
Vgl. dbzgl. auch die nachfolgenden Ausführungen.

2. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, daß das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) vom 21-12-2019 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019, Seite 2913 veröffentlicht wurde und dieses Gesetzt am 01-01-2020 in Kraft getreten, d. h. wirksam geworden ist.
Mit diesem Gesetz ist seither (bis auf weiteres) für pflichtversicherte Rentner ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung und die darauf zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung festgelegt und damit ab Rechtskraft zu gewähren.
Im Rahmen der Rechtskraft des Gesetzes ist nur § 27, Absatz 1 des Vierten Sozialgesetz-Buches bis 31 12 2020 ausgenommen. Dies betrifft die Verzinsung von zu viel erhoben Beiträgen.
Dies darf und kann allerdings seitens der Krankenversicherungsgesellschaften nicht dahingehend interpretiert und ausgelegt werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt (31-12-2020) Beiträge ohne Freibetragsberücksichtigung weiter bei den Versicherten eingefordert und zusätzlich ggf. noch mit Sanktionen belegt werden können / dürfen.

3. Mit meinem Schreiben vom 14-01-2020 habe ich die TK Hamburg darüber informiert, daß ich meine Beitragszahlung ab 01-01-2020 entsprechend anpasse und habe gleichzeitig Ihrer Zahlungsaufforderung hinsichtlich Beiträgen ohne Berücksichtigung des Freibetrages widersprochen. Ergänzend findet sich auch ein zus. Hinweis auf mein Schreiben im Verwendungszweck der jew. Überweisung.
Dieses Informations- und Widerspruchsschreiben habe ich Ihnen über das TK-Portal elektronisch übermittelt und die korrekte Übermittlung wurde mir umgehend per eMail-Nachricht und zusätzlich über das TK-Portal bestätigt. D. h. damit, daß mein Schreiben vom 14-01-2020 am gleichen Tag verbindlich in das Wissen der TK gelangt ist.
Seither sind nun 6 Wochen vergangen, ohne daß auf mein Schreiben seitens der TK eine schriftliche Antwort erfolgt ist. Daraus kann ich nur ableiten, daß mein Schreiben seitens der TK inhaltlich komplett akzeptiert wurde.

4. Da mein Schreiben vom 14-01-2020 in Ihrem Schreiben vom 21-02-2020 dann auch keinerlei Erwähnung findet, kann dies für mich nur bedeuten, daß dies meine obige Aussage zur TK-Akzeptanz stützt, oder Sie mein Schreiben mittlerweile übersehen haben oder gar, was noch viel gravierender wäre, es und damit seinen Inhalt einfach ignorieren und mir deshalb weiterhin den falschen monatlichen Beitrag berechnen / anlasten wollen.

5. Übersehen wird von Ihnen der TK auch § 44, Absatz 1 des Zehnten Sozialgesetz-Buches, in dem es u. a. heißt „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb … Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt … mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
Genau das trifft auf den vorliegenden Fall (und alle gleichen Fälle) zu. Denn damit sind durch die Gesetzesänderung vom 21-12-2019 mit Wirkung ab 01-01-2020 die Beitragsbescheide des Jahres 2019 auf Betriebsrenten als Beitragsbasis für 2020 hinfällig, da anfechtbar geworden, und dürfen somit nicht mehr für eine Zahlungspflicht ab 01-01-2020 herangezogen werden.
D. h. in der Konsequenz, daß die Krankenversicherungsgesellschaften, damit auch die TK, in der Pflicht sind, umgehend aktualisierte Beitragsbescheide für 2020 zu erstellen. Dieser Pflicht ist die TK bisher nicht nachgekommen.
Somit ist das Beanspruchen einer Weiterzahlung von Beiträgen auf Basis von Bescheiden für 2019 (abgelaufener Bescheid, da ohne weitere Gültigkeit für 2020) sicherlich nicht rechtskonform und dieser Sachverhalt stützt deshalb den Anspruch der Beitragszahler, ab 2020 nur noch den um den Freibetrag gekürzten Beitrag zu entrichten.

6. Bis dato haben nach meinem Wissensstand mindestens bereits nachweislich die AOK Bad Tölz und die Barmer entsprechend reagiert und bei versicherten Rentnern zugestanden, die monatlich fälligen Beiträge auf sogenannte Betriebsrenten unter Berücksichtigung des Freibetrages gekürzt zu überweisen.
Wie lange braucht die TK noch, bis sie erkennt, daß ihr Handeln nicht dem geltenden Recht entspricht und damit auf dieser Unrechtsbasis weiterhin falsche Beiträge einfordert und dabei auch noch mit Zusatzkosten durch Zwangsmaßnahmen droht?

Vor all diesem Hintergrund verweise ich abschließend noch einmal auf das GKV-BRG, das am 01 01 2020 in Kraft getreten ist und entsprechend dem ab diesem Zeitpunkt ein Freibetrag von 159,25 Euro bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.
Dieses läßt meines Erachtens keinen Interpretations- und damit Handlungsspielraum zu, der zu Lasten der Beitragszahler geht.

Da mir von Ihrer Seite für das Jahr 2020 noch keine korrekte (neue) Beitragsberechnung vorliegt, bitte ich Sie, diese umgehend zu erstellen und mir diese dann auch direkt zukommen zulassen.
Solange seitens der TK kein korrekt berechneter Beitragsbescheid für 2020 vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt wird, werde ich auf Basis meines Schreibens vom 14-01-2020 weiterhin vollständig und pünktlich meine (korrekt) berechneten Beiträge per Dauerauftrag überweisen.

Ich hoffe auf Ihre Einsicht und sehe damit die Angelegenheit für mich als erledigt an.

Mit freundlichen Grüßen

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Heute schrieb mir die TK auf meinen mittlerweile längeren Schriftverkehr:
Wie bereits mitgeteilt, ist eine Prüfung derzeit nicht möglich. Bitte überweisen Sie uns bis zur endgültigen Klärung denvon uns (bisher) errechneten Beitrag.
Da fehlen einem Worte! Vielleicht sind auch in der TK keine Techniker mehr!?

Hallo liebe Mitstreiter,

ich kann die Erfahrungen von Werner nur bestätigen.

Vorausschicken möchte noch die Information, dass ich mich mit der TK in einem Rechsstreit wegen der Rechtmäßigkeit der auf meine Direktversicherung erhobenen Kranken- und Pflegekassenbeiträge befinde. Der Prozeß befindet sich mittlerweile in der zweiten Instanz.

Ich habe der TK im Januar 2020 auch schriftlich die Kürzung meiner Beiträge von EUR 43,01 auf EUR 18,74 ab 01.01.20 mitgeteilt. Es kam die TK-übliche Antwort mit dem Hinweis auf “umfangreiche technische Anpassungen” und das ich doch — “gefälligst”, so war die höflich formulierte Nachricht — meine Beiträge in der gleichen Höhe, wie im Bescheid von 01.10.2018 mitgeteilt, zu zahlen hätte.

Mein zweites Schreiben, mit dem Inhalt, dass ich die Argumente der TK nicht nachvollziehen kann und dass ich vor dem Hintergrund des schwelenden Rechtsstreites nur noch die Beiträge zahlen werde, zu denen ich gesetzlichverpflichtet bin, wurde zunächst durch einen zwar höflichen, in der Botschaft aber unverschämten, Anruf eines TK-Mitarbeiters beantwortet.

Zunächst wurde zwar Verständnis geheuchelt, aber auf meinen Hinweis, dass die TK geltendes Recht bricht, wurde ich belehrt, das sei egal, ich müsse die Beträge weiterhin in voller Höhe bezahlen, falls ich Maßnahmen bis hin zur Zwangsvollstreckung vermeiden wolle.
Das Ganze würde ich auch noch schriftlich erhalten.

Dieses zweite Schreiben erhielt ich am 12.02.2020. Es enthielt wieder die üblichen Argumente mit den Problemen der Umsetzung und der neuen Ausstellung von neuen Bescheiden. Weiterhin wurde ich darauf hingewiesen, dass mein “Widerspruch” keine aufschiebende Wirkung hätte und ich in voller Höhe zahlen müsse. Anschließend wurden die üblichen Hinweise von Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgelistet. Schriftlich wurde eine Zwangsvollstreckung nicht erwähnt.

Inzwischen ist 21.02.20 noch ein drittes Schreiben “Ihre Beiträge: Jetzt schnell überweisen” eingetroffen. Der Inhalt dürfte inzwischen allgemein bekannt sein.

Nach dem zweiten Schreiben habe ich meinen Anwalt eingeschaltet. Hier ist die Stellungnahme zum zweiten und dritten Schreiben.

“Antwort TK ist falsch.Das hat auch das LSG Rhl-Pf so gesehen. es wird nichts passieren”.

“Eine Leistungskürzung, Säumniszuschläge pp gibt es nicht bei rechtswidriger Zuvielforderung von Beiträgen – das ist hier der Fall.Also nicht beeindrucken lassen und weitermachen.”

Auf meine erneute Nachfrage, ob nicht Handlungsbedarf bestehe:

“Ignorieren und Bescheid abwarten.”

Viele Grüße
Rainer

PS: Ich denke noch darüber nach, dieses Verhalten der TK beispielsweise der FAZ zur Kenntnis zu bringen, um es öffentlich zu machen.

Nach dies

Mein Post vom 04.02.2020 um 13:10
“Und es gibt sicher auch Rentner, die weiterhin die wählen, die sie seit Jahren ausnehmen.”

Wie jetzt die Wahl in Hamburg gezeigt hat, stimmt es leider!!!

Ich habe mich genauer über die Wahl und die Verteilung der Stimmanteile einzelner Altersgruppen schlau gemacht.
Den mit Abstand größten Anteil von Wählern im Rentenalter hat die Hauptverursacherin des Betrugsgesetz, nämlich die SPD!

Soviel zur Solidarität in unserer Bananenrepublik…man sollte doch vor Inbetriebnahme der Hände den Kopf einschalten, scheint aber bei leider zuvielen Mitbürgern nicht möglich!

Es ist kein Wunder, dass wir im europäischen Ausland nur belächelt werden!

Hallo HP,

ja leider ist es so wie Sie schreiben, unsere Politiker predigen Wasser und trinken den Wein,
aber der Michel blickt das immer noch nicht. Weiteres möchte ich nicht schreiben, denn man
muß ja schon aufpassen was man sagt !

Hans-Michael Wilcke

Glückauf HP,

die freundliche Ergänzung unter §229 SGB V haben wir wohl Herrn Seehofer und Frau Merkel zu verdanken.
Das ist die CDU/CSU, die sich ja auch mit der bereits abgeschafften Praxisgebühr im GMG2004 durchgesetzt hatte.

Wie auch von Herrn Kurth (Grün) 2019 im Bundestag glaubhaft ausgesagt:
Das Gesetz wurde ganz heimlich eingebracht

“Man muss Gesetze kompliziert machen” erklärte Herr Seehofer frech am 06.06.2019.
[….] da diese ansonsten von der Bevölkerung unzulässig infrage gestellt werden.[….]

Hier sitzt also unser Sargnagel für die kleine Ergänzung unter §229 SGB V.

Die Änderung von 50 auf 100% Beitrag unter §248 SGB V hat uns die SPD/Grünen
(Generalsekretär Olaf Scholz) eingebracht.
Mit diesem Trick sollte der Krankenkassenbeitrag unter 13% gedrückt werden,
zum freundlichen Wohle der Arbeitgeber, das sprach die SPD.

Die Rüge des BVerfG aus dem Jahre 2000, wegen der Ungleichheit,
war bereits zum 01.04.2002 für die freiwillig versicherten, wie auch
pflichtversicherten KVdR-Mitglieder auf 50% GLEICH gemacht worden,
aus einer gerechten Gesetzesänderung der SPD/Grünen.
Warum dann zum 01.01.2004 die Änderung auf 100% Beitrag für ALLE
erfolgte, steht oben beschrieben (13%).

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Es ist schon interessant, wie die Vertreter der CDU in Bezug auf eine Zusammenarbeit mit den Linken in Thüringen die Glaubwürdigkeit auf Basis ihrer Parteitagsbeschlüsse beschwören.

Zitat Paul Zimiak vom 22.02.2020: “Wer Herrn Ramelow als Kandidaten der Linken zum Ministerpräsidenten wählt, verstößt gegen gegen die Beschlüsse der CDU. Es geht hier um nicht weniger als um die Glaubwürdigkeit der CDU Deutschlands insgesamt”.

Ich erinnere an den 31. Bundesparteitag 2018 der CDU in Hamburg, wo die Delegierten des Parteitags mehrheitlich für eine Abschaffung der sogenannten Doppelverbeitragung stimmten. Was davon ( nicht ) umgesetzt wurde und wie die Bundeskanzlerin dazu steht wissen wir alle – soviel zum Thema Glaubwürdigkeit insgesamt.

Hallo an Alle,
Ich habe im November letzten Jahres meine Direktversicherung ausgezahlt bekommen und im Januar den Bescheid von meiner Versicherung (Mobil Oil) bekommen, dem ich sofort widersprach.
Heute bekam ich eine Bestätigung des Eingangs meines „Widerspruchs zur Berücksichtigung des Freibetrages“ zusammen mit einem Formular auf dem ich ankreuzen möge ob ich den Widerspruch ruhen lassen ( bis zur Umsetzung der Vorgaben ) oder das Verfahren fortführen wolle.
Ich denke ich sollte dem Ganzen nochmal widersprechen da es mir ja nicht um die Berücksichtigung des Freibetrages geht sondern um den Beitrag allgemein.
Wie ist die Meinung dazu?

Sigo Cramer (RG Südsachsen/Chemnitz)

Hallo Dirk,
auf jeden Fall zunächst ruhen lassen um Zeit zu gewinnen. Die Klarstellung des Ziels deines Widerspruchs kannst Du nach vorliegen der Antwort immer noch vornehmen. Wenn dann wieder eine Ablehnung folgt solltes Du auch eine Klage prüfen.
Dieses Vorgehen empfehle ich auch allen anderen wenn der neue Bescheid auf Grund des Freibetragsgesetzes eingeht.

Glück Auf, liebe Abgezockte.
Wie schnell man sozial absteigen kann, habe ich selbst erfahren müssen. Als Besserverdiener, mit Abitur und Meisterabschluss, im jahrzehntelangen rollenden 3-Schicht-Dienst, wurde ich aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen im Unternehmen mit 55 in Vorruhestand geschickt und mit 60 in Rente. Natürlich mit 18 % Rentenabzug.

Die Auszahlungssumme meiner betrieblichen Altersversorgung, mit Vertragsabschluss im Jahr 2000, die u.a. dafür gedacht war, diese Renteneinbuße auszugleichen, wurde bei der Auszahlung wie Arbeitslohn versteuert, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nochmals versteuert und damit noch nicht genug, für 10 Jahre mit den vollen Sozialbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) belastet. Die Null-Zins-Politik der EU hatte zusätzlich den prognostizierten Auszahlungsbetrag in Luft aufgelöst.

Das skandalöse daran ist aber, dass für Altverträge einer betrieblichen Altersvorsorge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, vom Gesetzgeber eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit garantiert war. Mit dem Krankenkassen Erneuerungsgesetz der damaligen Rot-Schwarzen Schröter Regierung, wurde 2004 rückwirkend ohne Bestandsschutz oder Übergangsfristen für die Altverträge diese Regelung aufgehoben und damit für Millionen Betroffene die Lebensplanung fürs Alter und das Vertrauen in die Zusagen der Regierenden zerstört. Erst wurde man durch die Versprechungen der Politik zum Abschluss der Altersvorsorge angelockt und nach 2004 abgezockt.

Alles in allem sind von meinem Bruttobetrag mehr als 40 % für Steuern und Abgaben abgezogen worden.

Ich habe dem Abzug der Sozialbeiträge gegenüber meiner Krankenkasse widersprochen, vor dem Sozialgericht geklagt, habe die Mitglieder des Bundestages der SPD und CDU meines Wahlkreises aufgefordert, sich für eine Gesetzesänderung einzusetzen, habe dem Gesundheitsexperten der SPD im Bundestag, Herrn Lauterbach, sowie dem CDU Gesundheitsminister Spahn geschrieben und nur lapidare Antworten erhalten. Als Begründung für die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen werden die Urteile des BVerfG bemüht. Damit ist mein Vertrauen in diesen vermeintlichen Rechtsstaat endgültig zerstört.

Wir können uns hier im Forum und zu den Veranstaltungen des DVG bis zum Kollaps echauffieren oder jammern. Es nützt nichts, wenn der berechtigte Protest der Geschädigten nicht gebündelt, flächendeckend, öffentlichkeitswirksam und permanent auf die Straße getragen wird. Dadurch werden auch die Menschen erreicht, denen das Erwachen bei Auszahlung ihrer Altersvorsorge noch bevorsteht. Mit ca. 6 Millionen Betroffenen ist ausreichend Potential vorhanden.

Hallo liebe Mitstreiter,

verschwenden wir nicht unsere Zeit, und verlieren wir nicht unser nächsten Ziele aus den Augen?

Ich bin schon etwas verblüfft, wie viel Energie und Zeit in den Kampf um den Erhalt von 25€ pro Monat investiert wird. Da wird ein Statement auf der HP veröffentlicht. Nicht nur Mitglieder sondern auch Vorstandsmitglieder kommentieren das auf Facebook oder im Forum.

Leute, es handelt sich maximal um ca. 300€ in diesem Jahr, die uns keiner mehr wegnehmen kann, egal wann die Krankenkassen zahlen. Denn darauf haben wir mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz seit dem 01.01.2020 einen gesetzlichen Anspruch.
Außerdem sind die Krankenkassen der falsche Adressat unseres Zorns. Die haben nicht den
§ 229 SGB V Abs. 1 S.3 idF GMG ab 1.1. 2004 geändert ( Änderung “….”):

„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige wiederkehrende Leistung -“oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden,”- gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge…“

Die Politik hat diese Änderung 2003/2004 vorsätzlich vorgenommen, damit auch die Kapitalauszahlungen der Direktversicherungen doppelt verbeitragt werden können, um schnell die leeren Kassen wieder zu füllen. Diese Änderung ist seit 2004 die gesetzliche Grundlage für die Krankenkassen und wird in Grundsatzurteilen von der Justiz mit der weiten Auslegung des § 229 SGB V unterstützt.

Deshalb sollten nicht die Krankenkassen im Fokus unseres Widerstandes stehen, sondern nach wie vor die Politik, denn nur die kann und muss dieses Unrecht beseitigen.

Das wir mit einer sehr guten Strategie, klug abgestimmten Aktionen und permanenter Präsenz in den Medien Erfolg haben können, beweist das Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Denn die 159,25€ hat die Politik uns nicht geschenkt, die haben wir, die Mitglieder des DVG quasi im Alleingang uns erkämpft, auch für die sogenannten echten Betriebsrentner.
Auch wenn wir mit dem Freibetrag noch lange nicht am Ende unserer Wünsche sind, ist er für einige von uns eine relativ große und natürlich für einige nur eine kleine Entlastung. Es ist aber eine Entlastung und ein erster Erfolg, den wir gemeinsam erstritten haben!

Deshalb sollten wir uns nicht in Nebenstraßen begeben, sondern intensiv im Forum darüber diskutieren, wie wir unsere nächsten Ziele erreichen könnten; wie den Stopp der Beitragszahlungen auf Altverträge, wie bereits von CDU und SPD beschlossen, der halbe Beitrag oder die Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge.

Machen wir uns nichts vor, diese nächsten Ziele zu erreichen, wird nicht einfach, das wird sehr schwer werden. Das erfordert von uns Klugheit und vor allem Ausdauer! Denn die Politik denkt, sie hat geliefert und meint, die Sache sei erledigt.

Deshalb müssen wir alle ernsthaft gemeinsam nachdenken, wie wir schnell und vor allem intelligent wieder den nötigen Druck auf die Politik ausüben können. Mit Straßenrevolten allein und dem Skandieren „Rentendiebe“ werden wir meines Erachtens keinen Politiker mehr sensibilisieren können, im Gegenteil. Da müssen wir uns schon clevere Aktionen überlegen, wie z.B. noch mehr und öffentlich wirksamere Informationsveranstaltungen, Aktionen in oder vor Firmen mit vielen Direktversicherten…….

Die Grundlage ist vom Vorstand mit dem Thesenpapier und dem Aktionsplan für 2020 bereits gelegt worden.
Das ist die Richtung. Jetzt muss aber über ganz konkrete, abgestimmte und erfolgsversprechende Maßnahmen nachgedacht werden.

Ich denke dafür ist das Forum eine geeignete Plattform, aber doch nicht wie ich schnell an meine 25€ komme, die ich in den nächsten Tagen, Wochen, meinetwegen in paar Monaten 100%ig von meiner Krankenkasse sowieso erhalte.

Grüße Max Stolzer

Den Ausführungen von Herrn Stolzer, in seinem Beitrag vom 29.02.2020, stimme ich voll und ganz zu und appelliere hiermit ebenfalls an alle Mitstreiter dass wir uns künftig auf das Wesentliche konzentrieren. Wesentlich und zielführend sind definitiv nicht die Einsprüche und der Schriftverkehr mit den Krankenkassen. Die Freibeträge sind beschlossen und die Umsetzung brauch, wie auch von mehreren Seiten angekündigt, Zeit. Wesentlich ist genau das, was Herr Stolzer in seinem Beitrag ausführt. Es geht doch um die Ungerechtigkeit und den Vertrauenbruch 2003/2004, womit verantwortungsvolle Menschen von der Politik enteignet wurden. Hier wurden Direktversicherungen nachträglich als Betriebsrenten klassifiziert und genau hier sollen/müssen wir unseren Protest ansetzen. Wir alle müssen uns konzentriert gegen das Unrecht und den Vertrauenbruch von 2003/2004 wehren. Hier wurde in bestehende Verträge eingegriffen und ich vermute mal, dass vielen Politikern gar nicht bewusst ist, worüber sie abgestimmt haben. Wie kann eine SPD-Abgeordnete im Bundestag kommentieren, dass nunmehr durch den beschlossenen Freibetrag, das Unrecht von 2004 beseitigt sei.
Ewald Endres

Ich frage mich, wie wir diejenigen erreichen können, die noch in der Einzahlungsphase sind. Wenn ihnen bewußt wird, dass sie bei Auszahlung 1/5 ihrer privaten Altersversorgung verlieren, müssten sie eigentlich die Beitragszahlung sofort einstellen und die Direktversicherung ruhen lassen! Wenn das alle täten, würden das auch die Versicherungen merken – und die Alarmglocke bei der Politik läuten! Dann müsste sich etwas bewegen! – Wie kommen wir nur an die jüngeren Direktversicherten in der Einzahlungsphase?

Klaus Schilz hat bei WhatsApp gefragt:

Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums habe ich die folgende Info gefunden.
„Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz
In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld.

Aber auch bei der Berechnung des Beitrages (Beitragsbemessung) von Rentnern und Empfängern von Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz angewendet.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.“

Von mir will die TK 14 6% haben. Hat schon jemand dagegen geklagt?

Hallo Helmut,

in meinem Post von heute steht die Antwort der TK auf den Widerspruch gegen den Beitragssatz von 14,6%.

Ich habe in meinem Schreiben an die TK am 22.02.2020 auch Widerspruch gegen den Beitragssatz erhoben.

Siehe meinen Post vom 23.02.2020 um 11:32

Hallo Helmut, ich hätte damals im Vorstand darüber gesprochen zu klagen. Da hätte man mich ausgelacht. Ich Klage schon seit 2019 dagegen und wie es scheint kommt bald die Verhandlung. Kürze meine Beiträge genau um die 0,6 %. Aber ich Klage generell gegen die 14,6%. Ausserdem Klage ich auch gegen die Pflegeversicherung, die zahlen Pensionär NUR zu 50%. Noch eins, ich bin froh endlich meinen Samen wachsen zu sehen, den ich schon 2016 vorhatte, jedoch keine Unterstützung, die Stammtische bundesweit. Wolfgang Denzin gefederter ehemaliger stellvertretender Bundesvorsitzender.

Hier nun die Antwort der TK vom 02.03.2020

Guten Tag Herr Klönhammer,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 haben wir Sie über die gesetzliche Neuregelung seit dem 1. Januar 2020 informiert, die eine Berücksichtigung eines neuen Freibetrages für Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge vorsieht. Sie möchten Ihr Widerspruchsverfahren nicht ruhen lassen und wünschen, dass wir die Angelegenheit in Ihrem Sinne entscheiden. Wir verstehen Ihren Wunsch und haben daher die Prüfung Ihres Widerspruchs aufgenommen. Um eine abschließende Beurteilung in Ihrem persönlichen Einzelfall vornehmen zu können, benötigen wir noch weitere Informationen. Hierzu sind wir auf die Zahlstellen angewiesen. Derzeit wird mit Hochdruck an den Anpassungen der Abrechnungsprogramme und des Meldeverfahrens zwischen den 46.000 beteiligten Zahlstellen und den Krankenkassen gearbeitet. Der Datenaustausch stellt sicher, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Dies gilt auch für die Vorgehensweise bei bereits ausgezahlten Kapitalleistungen. Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. Sobald uns die vollständigen Daten vorliegen, melden wir uns unaufgefordert bei Ihnen und teilen Ihnen das Ergebnis mit. Bis dahin werden wir keine Mahnungen mehr versenden oder Säumniszuschläge erheben.

Zu Ihrem weiteren Argument des ermäßigten Beitragssatzes liegt bereits eine höchstrichterliche Rechtssprechung vor. Danach kann der Gesetzgeber, unabhängig von einem tatsächlichen Krankengeldanspruch, unterschiedliche Beitragssätze erheben. Ihren Widerspruch lassen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, bis dahin ruhen.

Hallo HP

danke für Deine Info und Veröffentlichung des TK-Schreibens vom 02-03-2020. Es tut sich also doch etwas bei der TK bzgl. Freibetragsberücksichtigung!!

Ich habe ja der TK mit meinem Schreiben vom 25-02-2020 auch dem angedrohten Vorgehen seitens der TK hinsichtlich meiner Beitragskürzung widersprochen (vgl. meinen Forumsbeitrag vom gleichen Tag). Den Februar-Beitrag habe ich zum Monatsende auch wieder gekürzt überwiesen.
Bis dato habe ich auf beides noch KEINE Antwort erhalten. Aber die gesetzte Zahlungsfrist für die “Januar-Nachzahlung ” (= 05-03-2020) ist ja auch noch nicht vorbei.

Vor dem Hintergrund Deiner Info und auch der Info von Rainer Dewald (vom 27-02-2020, 12:40) bin ich zuversichtlich, daß die TK Deinen “persönlichen Einzelfall” auch auf andere anwenden wird, die ihren Beitrag nur noch gekürzt überweisen.

Ich werde wieder berichten, sobald es von meiner Seite Neues hierzu gibt.

Widerstand und sachlich fundiertes Handeln lohnt sich doch!!

Gruß Werner

Jürgen Schmitz

Es ist richtig, dass auch die TK sich eines Besseren besonnen hat, gekürzte Beiträge akzeptiert und sich für die Androhung von Nachteilen – Kein Versicherungsschutz und Geltendmachung von Sämniszuschlägen – entschuldigt – so iS Dewald.
J. Schmitz

Der Hinweis, dass der volle Beitrag – § 14,6 % – § 243 SGB V – trotz fehlendern Krankengeldanspruchs zu tragen ist, ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 26.6.2007 – B 1 KR 8/07 R- bestätigt durch BVerfG vom28.2.08 – 1 BvR 2137/06. RN 35-. Diese Entscheidungen aus den “Angeln” zu heben, dürfte schwierig bis ausgeschlossen sein. Mir würde nichts sinnvoll Neues dazu einfallen.
Der Hinweis gilt auch für die Beiträge von Achatz und HP.
J. S.

Es ist schon eine Schande, wie in diesem unserem Lande die Menschen von der Politik regelrecht verarscht werden. Da werden paar Cent Entlastung auf diese verdammten Krankenkassenbeitraege als der grosse Wurf verkauft. (Glauben eigentlich diese Nieten in Nadelstreifen in Berlin diesen ganzen Unsinn den sie verzapfen) selbst, muss man sich fragen. Es passiert doch nichts, weil gar nicht der Wille vorhanden ist, igendwas zu Gunsten der Betriebsrentner zu tun. Jeden Monat, wenn der Dauerauftrag ueber 306,00 zu Gunsten der Krankenkasse von meinem Konto abgebucht wird, schwillt mir der Kamm auf diese Berliner Raubritter.