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Beiträge (1984)

Am 19.10.2020 schrieb mir die Techniker Krankenkasse: Eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge ist grundsätzlich bereits jetzt möglich. Alle Zahlstellen sind dazu verpflichtet eine korrigierte Meldung an die Krankenkassen zu erstellen. (Anmerkung. ich kenne keine Zahlstelle, wer soll das sein?). Ob eine betriebliche Altersversorgung vorliegt soll die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden beantworten (Anmerkung: ich hatte eine Direktversicherung bei der Hannoverschen Lebensversicherung).
Für mich ist das eine Hinhaltetaktik, denn beim erheben der Beiträge war das wohl alles kein Problem.

Sehr geehrter Herr Jung,

Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine “Betriebsrente” (Direktversicherungs-, Pensionskassen-, Unterstütungskassen-, Pensionsfondszusage oder Pensionszuage) auszahlen, werden dadurch zu sogenannten Zahlstellen. Auf solche Bezüge entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führen sie an die Krankenkassen der Bezugsempfänger (Rentner/innen) ab.

Nach Ihrer Schilderung müssen Sie mindestens einen Monat im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sein. Daher mußte Ihr ehemaliger Arbeitgeber (z. B. die Gemeinde) Beiträge in die Zusatzversorgungskasse (ZKV) oder in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlen.

Aus der ZVK oder der VBL erhalten Sie jetzt noch, neben Ihrer Rente aus einer Direktversicherung über die Hannoversche, eine weitere Rente von der ZKV/VBL.

Hallo, auch meine Frau und ich haben von der Barmer Bescheid bekommen. Meiner Frau hatte man für 8 Monate Nachzahlung 178,59 Euro ausgerechnet. Wie kommt man bei 8×25 auf so einen krummen Betrag ??? Gut ,daß wir damals im Unterricht nicht geschlafen sondern aufgepaßt haben. Also Widerspruch eingelegt und 200,- Euro von der Barmer anstandslos überwiesen bekommen.
Meine Geschichte lief anders, weil ich noch eine zusätzliche Rente aus der kommunalen Versorgungskasse bekomme. Man teilte mir mit, daß ich demnächst noch 1,84 Euro für meine private Altersvorsorge an die Pflegekasse zahlen muß. Wegen meiner Weigerung, Beiträge aus der privaten Altersvorsorge zu entrichten, hatte ich natürlich auch kein Guthaben.
Anders bei der Zusatzrente. Der Beitrag wird sofort von der Zahlstelle einbehalten und man kann sich nicht dagegen wehren. Kein Wort von der Barmer, daß ich von der vorgenannten Zahlstelle meine zu viel bezahlten Beiträge aus der Zusatzversorgung zurückbekomme. Also habe ich bei der Zahlstelle nachgefragt.
Das überschüssige Geld wird mit der nächsten Zusatzrente ausbezahlt.
Die Mitarbeiterin klagte über die vielen Beschwerden der Kunden die eine falsche Abrechnung von verschiedenen Krankenkassen bekommen hatten.
Daher mein Rat: Bei Unstimmigkeiten grundsätzlich sofort schriftlich Widerspruch einlegen. Auch wenn man nicht genau weiß, ob man selber falsch gerechnet hat. Mit dem Widerspruch ist man erst mal selber auf der sicheren Seite. Sollten wir dadurch den Krankenkassenmitarbeitern unnötige Arbeit aufbürden, ist das nicht weiter schlimm. Schließlich leisten wir ja jeden Monat einen unsinnigen und nicht zu rechtfertigen Sonderbeitrag, den ich mir erspart hätte, wenn ich nicht aus Unwissenheit die Barauszahlung gewählt hätte. Ich ahnte damals noch nicht, daß der Staat mich dafür bestrafen würde.

Ich muss jetzt hier meinem Herzen einmal Luft machen.
Durch den Einsatz der Direktversicherungsgeschädigten im letzten Jahr, haben wir viel für Betriebsrentner und Betriebsrentnerinnen erreicht. Mit dem Gießkannenprinzip wurden alle bei den Sozialabgaben für Betriebsrenten entlastet. Egal wer die Betriebsrenten finanziert hat. Ob Arbeitgeberfinanziert oder Mischfinanziert.
Auch ich habe eine Betriebsrente. Der Freibetrag wird in voller Höhe bei dieser Betriebsrente angewandt. Und ja ich habe jetzt Entlastung durch den Freibetrag. Aber für Betriebsrenten gibt es schon seit 1983 eine Beitragspflicht. 2004 kam lediglich der AN-Anteil dazu. Ärgerlich ja. Es machte mich aber nicht wütend.
Anders bei der Kapitalauszahlung meiner Direktversicherung. Diese Direktversicherung nach §40b EstG ist „Besonders“! Die Kapitalauszahlung war von vornherein vereinbart. Es gab keinen Umgehungstatbestand den man korrigieren musste, denn andere Direktversicherungen war schon vor 2004 beitragspflichtig.
Und die Beiträge stammen bei monatlicher Zahlweise aus dem Nettoeinkommen und bei Zahlungen aus Sonderzahlungen waren diese AN in der Regel über der Beitragsbemessungsgrenze. Gleichheit bestand bei beiden Zahlweisen, sie sind beide Eigenfinanziert. Sie sind frei vererbbar und können deshalb kein Versorgungsbezug sein.
Auf diese eigenfinanzierte Direktversicherung muss ich, wegen des Mehrfachbezuges, weiterhin volle Beiträge zahlen.
Deswegen unterstütze ich auch keine Forderung auf eine neue Berechnung meiner eigenfinanzierten Kapitalauszahlung auf fiktive 240 Monate oder einer sonstigen Änderung.
Von Erhöhungen der Kassenbeträge der nächsten Jahre ganz abgesehen.
Für mich wäre das ein Eingeständnis, dass dieses Unrecht rechtens ist.
Nein es ist und bleibt Unrecht!
Und deshalb müssen die alten Direktversicherungen nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) umgehend freigestellt werden.
Wir fordern eine Gleichstellung mit den betrieblichen Riesterverträgen. Seit 2018 werden diese Riesterverträge wie private Riesterverträge behandelt und sind Sozialabgabenfrei.
Das ist eine klare Forderung, die leicht umzusetzen wäre, wenn die Politik es wollte.

Liebe Ingrid!
Absolut korrekt! Ich teile Deine Empörung zu 100%!
Die Forderung nach einer Neuberechnung meiner eigenfinanzierten (!!!) Kapitalauszahlung auf fiktive 240 statt wie bisher 120 Monate teile ich nicht. Ich lehne sie sogar strikt ab. Damit würden handwerkliche Fehler im Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 und neue Ungerechtigkeiten im Betriebsrentenfreibetragsgesetz von 2020 weiter zementiert. Das Risiko von absehbaren, stark ansteigenden Beiträgen in die Kranken- und Pflegeversicherung ist dann für weitere 10 Jahre (!) von den Direktversicherungsgeschädigten zu tragen. Die GKV-Lobby interessiert sich offensichtlich überhaupt nicht für die Anliegen der Direktversicherten und für das Unrecht, was Ihnen angetan wurde. Die GKV-Lobby interessiert sich offenbar nur dafür, ihre Einnahmeseite zu verbessern und überhaupt nicht dafür, ihre Kostenstruktur einschließlich üppiger Vorstandsgehälter zu optimieren, wozu sie eigentlich verpflichtet wäre. Das was 2004 passierte, war Enteignung, in meinen Augen sogar legalisierter Diebstahl. Für mich ein einmaliger Vorgang in der Bundesrepublik, der nicht nur das Vertrauen in die eigenfinanzierte Altersvorsorge, sondern auch in den Staat schwer und nachhaltig erschüttert hat.

Direktversicherungen nach §40b Einkommensteuergesetz müssen zur Auszahlungsphase sozialabgabenfrei sein, wie dies zum Abschlussdatum der Kapitallebensversicherung zugesichert war. Alternativ wäre auch eine Gleichstellung mit den betrieblichen Riesterverträgen machbar. Seit 2018 werden diese Riesterverträge wie private Riesterverträge behandelt und sind sozialabgabenfrei.

Servus Jörg,
es gibt keine handwerklichen Fehler im GMG, da die Verbeitragung von “originären Kapitalleistungen” am Gesetz vorbei, ohne Legislative Legitimierung, von den Spitzenverbänden VdAK/AEV in Absprache mit den “Zahlstellen”, dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV hinter dem Rücken der Versicherten, durchgeführt wurde.
Dies ist alles nachvollziehbar im Protokoll TOP 5 der gemeinsamen Besprechung der Spitzenverbände im September 2003 in Bochum.
Damit ist unsere Verbeitragung ein Vertsoß gegen die parlamentarische Demokratie, also kein Kavalierstsdelikt!!
Was die Sache noch delikater macht, dass laut Franz Knieps, damals graue Eminenz im Gesundheitsministerium unter Ulla Schmitt, ausgesagt hat, dass Olav Scholz die Idee hierfür hatte.
Also die damaligen Verantwortlichen sind noch in Amt und würden, – geht deshalb nichts weiter??

Hallo Ingrid,
ich sehe das genauso, es gibt kein Gesetz, das diese Verbeitragung rechtfertigt!
Wer lesen kann, kann aus dem Gesetzentwurf Drucksache 15/1525 entnehmen, dass 2004 nur die bis dahin mögliche „Umgehung einer Verbeitragung eines Versorgungsbezuges aus einer bAV, beseitigt wurde“.

ROT/GRÜN hat 2004 im GMG-Gesetz keine Verbeitragung veranlasst, aber die SPD hat unter dem Deckmantel der damaligen BMfG, Ulla Schmid zugelassen, dass die Spitzenverbände durch grammatikalische Falschauslegung des Gesetzestextes (Protokoll TOP 5, der Besprechung vom 09./10.09.2003 in Bochum) auch eine Verbeitragung von originären Kapitalleistungen, in Absprache mit den Zahlstellen GDV (siehe Schreiben vom 14.11.2003 wischen VdEK/AEK an GDV) und abgesegnet durch „höchstrichterlicher Rechtsprechung (Rechtsbeugung)“, durchgeführt wurde.
Aus der Stern Kolumne vom 27.07.2017 ist zu entnehmen, „dass Franz Knieps, seinerzeit graue Eminenz im BMG unter Ulla Schmidt war, sich erinnert, dass es Olaf Scholz war, dem die fatale Idee kam“, zu der Verbeitragung von privaten Altersversorgungen. Kurios ist, dass gerade aus seinem Ministerium BMF, unlängst erklärt wurde, dass „belastende Gesetze nicht rückwirkende Wirkung haben dürfen“! Bei unseren privat finanzierten Direktversicherungen aber schon!!!
Mittlerweile wird dieses größte Unrecht in der Sozialgeschichte auch von den derzeit regierenden Parteien SCHWARZ/ROT, durch „höchstrichterlicher Rechtsprechung (Rechtbeugung)“ als rechtens hingestellt und verschwiegen. Dieses Vorgehen aller Handelnden ist daher strafrechtlich relevanter, vorsätzlicher Betrug nach § 263 StGB!
Ein unverständliches Verhalten der Politiker, die eigentlich vom Souverän in die Verantwortung dem Volk gegenüber gewählt werden. Aber für die Politiker ist die Eigenvorsorge wichtiger als die der Wähler!
Wer glaubt, das ist nur die Meinung der Betrogenen, dann lesen Sie bitte die Aussage von H.-J. Papier in seinem Buch „Die Warnung – Wie der Rechtsstaat ausgehöhlt wird“!
Zitat: „Es war einmal ein Land, in dem Freiheit, Sicherheit und Wohlstand herrschten – eine Demokratie, die sich Rechts- und Sozialstaat nannte. Ihr stabiles Fundament war das Grundgesetz, auf das die Deutschen stolz waren“.
Weiter: „Deshalb legt das Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind“.
„Alle Staatsorgane, also Parlament, Regierung, Verwaltung und die Gerichte, sind zuallererst der Verfassung verpflichtet“!!

Weil es aber die Politik nicht einsieht das Unrecht rückgängig zu machen, werden die 6 Millionen Betrogenen plus ihren Angehörigen es Ihnen bei der nächsten Wahl sicherlich entsprechend danken!
Unverständlich ist mir auch deshalb die Stoßrichtung unseres Vereins! Damit unsere Forderung eine reelle Chance bekommt, müssten wir uns von den „Betriebsrentnern“ abkoppeln. Auch ich beziehe eine Betriebsrente, sehe aber eine Abschaffung und Rückerstattung meiner Beiträge als nicht realistisch an, da gesetzmäßig. Der Verein schimpft sich auch Direktversicherungsgeschädigte und nicht Betriebsrentnergeschädigte.

Habe dies bereits mehrmals bei Stammtischgesprächen und auch bei den Hauptversammlungen angesprochen, sowie mit meinen E-mails vom 14.06.20 und 08.09.20 schriftlich kundgetan. Wird aber von Seiten des Vereins ignoriert bzw. derjenige als nicht kompetent bezeichnet und diskriminiert, so dass er den Verein verlässt (z.B.: L.K.).

Auch ich lehne eine Neuberechnung meiner eigenfinanzierten !!! Altersversorgung (Direktversicherung und zusätzliche arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber) mit von Anfang an vereinbarter Kapitalauszahlung ohne Rentenwahlrecht auf fiktive 240 statt wie bisher 120 Monate strikt ab. Bei mir überschreitet die Summe aus gesetzlicher Rente, der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente und den fiktiv ermittelten Bezügen aus den Kapitalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze um mehr als den Freibetrag.
Auch wenn ich noch keinen Bescheid der Techniker Krankenkasse erhalten habe, gehe ich davon aus, dass ich vom Freibetrag überhaupt nicht profitieren werde und nach wie vor bei steigender Beitragsbemessungsgrenze Höchstbeiträge zahlen werde. Bei einer Verteilung auf 240 Monate müsste ich in Summe wahrscheinlich noch mehr Beiträge zahlen. Dies kann also nicht die Lösung sein.
Bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze müsste mindestens der komplette Freibetrag in Abzug kommen, gerechter wäre aber die Rücknahme der Verbeitragung von vor 2004 abgeschlossenen Direktversicherungen und anderer arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung. Ein weiterer Freibetrag wäre auch denkbar.
Mir erschließt sich nicht, warum die Zahlstellen nochmals melden müssen, ob es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Bei mir liegen der Krankenkasse diese Informationen für die Verbeitragung der Kapitalzahlungen schon lange vor.

Hallo Herr Riplinger,

Sie haben in allen Punkten vollkommen Recht.
Auch ich war der irrigen Meinung, für das Rentenalter privat und durch Eigenfinanzierung vorsorgen zu müssen und habe durch eigenfinanzierte Direktversicherungen und weitere Angebote meines ehemaligen Arbeitgebers (auch eigenfinanziert) genutzt, und zwar mit dem Erfolg, daß ich nun im Rentenalter im Laufe von 10 Jahren (durch Kapitalauszahlung) zum Stand heute mehr als 30.000 Euro an die Krankenkasse abdrücken darf. Aufgrund der jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigt dieser Betrag sogar noch weiter an.
Und Sie haben weiter Recht: liegt Ihr monatliches Einkommen über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze + Freibetrag der Betriebsrenten, kommt der Freibetrag überhaupt nicht zum Tragen (laut meinem aktuellen Bescheid der TK).
Fazit: wer selbst vorsorgt ist mal wieder der Dumme!

Sehr geehrte Frau Wulff,
ich stimme Ihnen absolut zu – nur was tun? Sich hier im Forum aufzuregen oder in den Regionalgruppen das Unrecht (meine Sicht der Dinge) anzuprangern ist eine Sache. Wenn es hoch kommt, werden noch Politiker angesprochen (die aber reagieren entsprechend der Floskel “was kümmert es den Mond, wenn ihn der Hund anbellt”) und weitere Konsequenzen – keine! Nur Politiker anzusprechen und sich dort zu beklagen bringt gar nichts. Politiker auf allen Ebenen (ja auf allen Ebenen, denn die Lokalpolitiker haben Einfluss auf die Landes- und letztendlich auch auf die Bundespolitiker über ihre Partei-Organisationen) verstehen nur ein Signal: Nicht mehr wählen! Dies muss man den Politikern immer wieder sagen – bei jeder Gelegenheit – und dann aber auch TUN! Shitstorms in den modernen Medien, können wir “Alte” nicht mit der notwendigen Intensität auslösen, da sind die Partei-Organisationen und Helfershelfer auf allen Ebenen einfach besser. Und für einen Shit-Wind (laues Lüftchen) denken die Politiker nicht einmal an den o.g. Spruch von “Mond” und “Hund”. Also auf – bei allen künftigen Wahlen dauerhaft das Kreuz nicht mehr bei einer der verantwortlichen Parteien machen (aber Wahl-Enthaltung hilft auch nicht – das geht unter – man muss schon handeln).
Fritz Wegmacher

Fritz du hast vollkommen recht, leider kenne auch ich einige Betroffene die nicht den Mut haben ihr Kreuz bei der nächsten Wahl einer Partei zu geben die unser Anliegen nicht zu verantworten hat.
Gruß aus dem Schaumburger Land

Auch ich gehöre zu den Geschädigten der Direktversicherung…

Mein damaliger Chef hat für mich 1989 eine Direktversicherung abgeschlossen mit dem Hinweis: „ Damit du im Alter eine Absicherung hast „

Die Beiträge wurden zunächst als übertarifliche Leistung bezahlt.
Mit einem Arbeitgeberwechsel, wurden die Beiträge von meinem Lohn einbehalten.

Erst im Nachhinein habe ich erfahren, dass es im Jahr 2004 eine Gesetzesänderung (für mein Empfinden eine Nacht- und Nebelaktion….) g
gegeben hat, bei der beschlossen wurde, dass auf die Auszahlung der Versicherungsleistung Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.
Das heißt für mich nun monatlich knapp 100,00€ ca. 12000,00€ insgesamt.
Hätte ich und auch mein Arbeitgeber das schon früher geahnt, wäre so ein Vertrag sicher nicht zustande gekommen.

Hierbei sollte auch beachtet werden, dass sich dadurch die gesetzliche Rente ebenfalls reduziert !
Wen wundert’s: Immer mehr Rentner leben in Altersarmut !
Ist das das Ziel unseres „Sozialstaats“ ?
Was hört und liest man täglich in den Medien?
Alle Bürger sollen für Ihr Alter vorsorgen und sich nicht auf die gesetzliche Rente verlassen….
……Und wer das getan hat, wird nun dafür bestraft ……

Eine bodenlose Frechheit, was unsere Regierung mit den Bürgern macht !!

Für eine Corona- Warn- App 20 Millionen zu investieren damit 660 Fälle gemeldet werden ( Stand: 20.7.20) ist in meinen Augen ein Unding.
Ich selbst bin in einer Arztpraxis beschäftigt und wir hatten seit Beginn der Corona- Krise keinen einzigen Patienten, der aufgrund der Corona- Warn- App getestet werden sollte !?

Dieses Geld hätte jederzeit locker in die komplette Auszahlung, der vor 2004 versprochenen Versicherungssumme, investiert werde können.

Die TK hat zwar, zumindest bei mir, inzwischen den Freibetrag anerkannt und eine korrigierte Abrechnung vorgenommen, trotzdem ist es mehr als ärgerlich, für 120 Monate Krankenkassenbeiträge zu zahlen, von denen bei Vertragsabschluss ( 1989) keine Rede war.

Mit der angekündigten Erhöhung der Krankenkassenbeiträge für 2021 steigt der Frust noch mehr an und die derzeitige Unzufriedenheit mit unserer Regierung wird hoffentlich bei der nächsten Wahl deutlich sichtbar !!

Mielke

Eine interessante “Rechtfertigung” von der GRÜNEN Katrin Göring-Eckardt kann man bei der
ZDF ZOOM DOKU “Das Rentendebakel” v. 12.12.17 erfahren!!!
Die ganze DOKU ist zum Thema sehr interessant und sollte angesehen werden!!! Wer die DOKU nicht mehr findet, hier der Wortlaut von Frau KGE:
“Mit der einfachen Überlegung
die Großmutter sagt schon
ich gebe gerne was an meinen Enkel.
Die Rentnergeneration sagt schon
wir wollen Investition in Bildung und in Kinder haben,
haben wir damals gesagt, das ist möglich weil`s der
Rentnergeneration ziemlich gut geht!”

Das Problem ist ein politisches . . . und kein mathematisches!
Es wird in diesen Tagen viel gerechnet und es werden diverse Zahlenspiele in ihren Auswirkungen gegeneinander aufgewogen: die 120-Regel, die 240-Regel, die Lebenserwartungstabelle, der Freibetrag auf Betriebsrenten und weitere mathematische Faktoren. Diese ganze Rechnerei führt in die völlig falsche Richtung: Sie kaschiert das ursächlich politische und juristische Problem und gaukelt uns Betrogenen vor, es gehe nur noch um das passende Finanzierungsmodell.

Vielleicht gibt es in diesem Staat jetzt endlich mal einen Rechtsprofessor oder einen Politikgelehrten, der mir als juristischem Laien erklären kann, wie ein solcher (Betrugs-?) Zustand zu erklären ist:

1. Da habe ich im Jahre 1984 den Betrag von z. B. 1 200 Euro in eine Kapitallebensversicherung (Direktversicherung) aus meinem versteuerten Einkommen (durch Nettolohnabzug über meinen Arbeitgeber) einbezahlt und muss jetzt im Jahr 2020 auf diesen Betrag 18,9 %, also absolut 227 Euro Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen? Da gibt es für mich als normalen Bürger keinen Bestandschutz für Altverträge, kein Rückwirkungsverbot, keine Verjährung, keinen Verbraucherschutz – ich muss einfach zahlen, basta. 36 Jahre später nach meiner tatsächlichen Sparleistung – durch ein neues, nachträglich geschaffenes Gesetz, was im Jahr 1984 gar nicht existent war?

Deutsche Gerichte z. B. haben in Coronazeiten das Beherbergungsverbot aus Gründen der “Verhältnismässigkeit” gekippt. Wie kann da ein 20 Jahre nach Vertragsabschluss, in 2004 verabschiedetes Gesetz “verhältnismässig” sein?

2. Ich habe einen astreinen Vertrag einer Kaitallebensversicherung mit Kapitalauszahlung zum Laufzeitende abgeschlossen. Wie können Politiker und Gerichte zulassen, dass eine solche Kapitalauszahlung per Gesetz im Bundestag nachträglich als “eine 120-monatige Rentenzahlung” juristisch umgewidmet wird… ich als juristischer Laie kann das nicht nachvollziehen. Diese rechnerische Umwidmung ist fernab jeder Vernunft und sie widerspricht nachweislich der Realität. Wie ist eine solche Tatsachenverdrehung in einem demokratischen Staate überhaupt möglich?

Vielleicht findet sich ja jemand, der diesen Widerspruch einem juristischen Laien und Bürger dieses Landes nachvollziehbar und akzeptabel erklären kann? … aber bitte rechts- und realitätsbezogen, nicht mathematisch!

Dieselben Leute, die das Vorgehen der Doppelverbeitragung rechtfertigen (meist Vertreter der GKV-Lobby oder Politiker) wollen einem dann noch einreden, man bekäme solch eine “dicke” Kapitalauszahlung, es würde ja keinen Armen treffen und man müsste solidarisch sein. Gerade in Corona-Zeiten. Wenn ich das höre dann kommt mir das “Kotzen”. Ich habe bei meiner fünfköpfigen Familien jährlich z.B. € 1.200,- 30 Jahre lang vom Weihnachtsgeld abgespart und in die Altersvorsorge gezahlt. Das dann € 36.000,- zusammenkommen ist etwas, was im Alter etwas hilft. Das gibt aber niemandem das Recht auf Neid. Das hätte jeder haben können. Und erst Recht gibt es keine moralische Entschuldigung für diesen Diebstahl, der uns angetan wurde.

Lieber RK (warum anonym im Forum des DVG unterwegs?),

ein wirkliches Problem sollte unser Thema auf jeden Fall erst einmal gar nicht sein, weder mathematisch, noch politisch, noch juristisch, weil der Wille des Gesetzgebers in Bezug auf das Gesetz, den ab 2004 gültigen § 229 SGB V (nF), eindeutig festgeschrieben ist.
Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ergänzung/Änderung des Gesetzes lediglich den Umgehungstatbestand der Verbeitragung, dass eine Kapital-Abfindung, die vom AN noch vor Renteneintritt an Stelle von zu zahlenden lfd. mtl. Versorgungsbezügen/Rentenzahlungen (dann zu zahlen ab Renteneintritt) mit dem AG vereinbart wurde und bis Ende 2003 beitragsfrei war, ab 2004 ebenfalls mit verbeitragt werden sollte.
D. h., dass ab 2004 grundsätzlich ALLE vertraglich vereinbarten Versorgungsbezüge/Rentenzahlungen als auch ALLE daraus abgeleiteten Kapital-Abfindungen, ob diese noch vor Renteneintritt oder erst nach Renteneintritt als einmalige Ersatzzahlung für die entfallenen lfd. mtl. Versorgungsbezüge/Rentenzahlungen vereinbart wurden, zu verbeitragen sind.
Vertraglich von vornherein vereinbarte Einmalzahlungen von (Direkt)-Lebensversicherungen sind in dem § 229 SGB V (nF) überhaupt nicht mit erfasst.
Das muss doch endlich einmal von jedermann begriffen werden!
Dieser nach über 16 Jahren noch immer nicht beendete Milliardenskandal liegt ausschließlich darin begründet, dass die Sozialgerichte aller Instanzen bis zum BSG fast ausnahmslos – bis auf ein paar ganz wenige gesetzeskonforme Urteile – als Steigbügelhalter der Politik gegen Gesetz und Recht (s. Art 20 Abs. 3 GG) verstoßend rechtsbeugende Urteile fällen, indem jede Kapital-Einmalauszahlung (= Singular) rechtswidrig und absolut willkürlich als Versorgungsbezüge (= Plural) deklariert werden.
Rechtsbeugung ist aber ein Straftatbestand nach § 339 StGB und in Verbindung mit § 12 StGB gleichzeitig ein Verbrechen, weil der Straftatbestand mit mindestens einem Jahr Gefängnis bedroht ist.
Wenn wir aber ein wirklicher Rechtsstaat wären – hier jetzt natürlich nur in Bezug auf die Sozialgerichtsbarkeit zu unserer Thematik – dann hätte schon bei der ersten Klage nach 2004 ein Sozialgericht dem Kläger uneingeschränkt Recht geben müssen und der bis heute immer noch praktizierte Milliardenbetrug wäre gar nicht erst entstanden.
Nur diesen Sachverhalt müssen wir angehen und an die Öffentlichkeit zerren, um Erfolg zu haben.
Denn der § 229 SGB V (nF) muss weder novelliert werden, noch enthält er eine grob fahrlässige Formulierung, sondern er ist einwandfrei und textlich nicht zu beanstanden, sofern man zumindest als Muttersprachler zu Grundschulzeiten im Deutschunterricht nicht nur gepennt hat.

Die gesamte Kriminalitätsgeschichte dieses staatlich organisierten Milliardenskandals ist nachzulesen auf der Homepage der IG-GMG-Geschädigten wie folgt:
https://www.ig-gmg-geschaedigte.de/

Hallo Herr Günther,
ich denke, sie sprechen hier einen wichtigen Punkt an.
In einer Vereinbarung zwischen der Firma und mir steht u.a.:
„Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in Form einer Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht auf das Leben des Arbeitnehmers bei der xxxxx-Versicherung, – (Adresse) – , abgeschlossen.“
Das ist der entscheidende Satz, weshalb meine Überweisungen an die KK mit dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt“ versehen sind.
Für die Tatsache, so etwas kurzerhand in eine Betriebsrente umzudeuten, hätten Horst Seehofer und Ulla Schmidt als federführende Verantwortliche nach Recht und Gesetz eigentlich eine Gefängnisstrafe verbüßen müssen.

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
212837 BWB · Sozialgericht Reutlingen 1. Kammer
Urteil Format HTM PDF RTF XML
1. Instanz Sozialgericht Reutlingen S 1 KR 2098/18 08.07.2020
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Sonstige Angelegenheiten
Entscheidung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus Leistungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) zu entrichten hat, die er seit 01.04.2009 bezieht.

Der. geborene, verheiratete Kläger, Vater von drei Kindern, war vom 01.01.2005 bis 30.04.2015 aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I (Alg I) bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Vom 01.11.2001 an war er als Betriebs-/Küchenleiter bei der. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses erhielt er ausweislich des von ihm vorgelegten Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) vom 03.06.2009 bis 26.06.2010 Krankengeld (Krg) und vom 27.06.2010 bis 14.02.2011 sowie vom 09.03. bis 19.07.2011 Alg I. Das Arbeitsverhältnis mit der GmbH wurde zum 31.10.2011 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nach erneuter versicherungspflichtiger Beschäftigung vom September 2011 bis Juli 2012 und anschließender Berufsausbildung von Juli 2012 bis September 2014 im Rahmen gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung war der Kläger seit Januar 2015 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2017 erhält er von der DRV eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Sein ehemaliger Arbeitgeber, die. GmbH, hat mit Beginn vom 01.12.2003 für den Kläger als versicherte Person bei der Karlsruher Lebensversicherung AG (Karlsruher) eine Lebensversicherung mit einer BUZV (Versicherungsschein Nr …) abgeschlossen, die ab Dezember 2018 von der Württembergischen Lebensversicherung AG (Württembergische) unter der Vers.-Nr. fortgeführt wurde.

Die Karlsruher teilte den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, der Kläger erhalte aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ab 01.04.2009 eine vierteljährliche (Berufsunfähigkeits)Rente von 2.998,50 EUR. Sie bitte um Mitteilung, ob hieraus Beträge abgeführt werden müssen.

Daraufhin teilte die (unzuständige) Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein der Beklagten dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.12.2010 mit, er habe aus einem monatlichen Versorgungsbezug i.H.v. 999,50 EUR ab 01.04.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Eine entsprechende Mitteilung ging an die Württembergische.

Auf telefonische Nachfrage des Klägers erläuterte ihm die zuständige Bezirksdirektion Neckar-Alb der Beklagten mit rechtsmittelfähigen Bescheid vom 02.02.2011 zum einen die Sach- und Rechtslage, zum anderen teilte sie ihm mit, er habe aus einem monatlichen Versorgungsbezug von 999,50 EUR monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2009 i.H.v. 174,41 EUR, ab 01.07.2009 i.H.v. 168,42 EUR und ab 01.01.2011 i.H.v. 174,41 EUR zu entrichten.

Hiergegen legte der Kläger am 08.02.2011 Widerspruch ein.

Während des Widerspruchsverfahrens setzten die Beklagten mit Bescheiden vom 27. und 28.02.2012 die vom Kläger zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.12.2011 monatlich zu entrichtenden Beiträge auf 177,26 EUR fest. Grundlage hierfür war die vom Kläger ab 01.12.2011 bezogene monatliche Berufsunfähigkeitsrente von nunmehr 1.015,83 EUR.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Württembergische am 25. und 27.07.2012 mit, der Versicherungsvertrag Nr … sei als Direktversicherung abgeschlossen worden und vom 01.12.2003 bis 31.10.2011 von der … GmbH als Versicherungsnehmer geführt worden. Zum 01.11.2011 sei der Vertrag vom Kläger als Versicherungsnehmer übernommen und weitergeführt worden. Allerdings würden Beiträge aufgrund der Leistung aus der BUZV seit dem 01.04.2009 durch den Versicherer übernommen. Die weitere Beitragszahlung bis zur Zuteilung der Hauptleistung am 01.12.2035 durch sie habe auf die Leistungshöhe keinen Einfluss, der Kläger müsse aber keine eigenen Beitragszahlungen leisten.

Mit dem während des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bescheid vom 07.01.2013 sowie den (nahezu gleichlautenden) Bescheiden vom 27.12.2012 vom 03.09.2013 wurden die vom Kläger ab 01.12.2012 bzw. ab 01.01.2013 zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich zu entrichtenden Beiträge aus der seit 01.12.2012 i.H.v. 1.024,08 EUR monatlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente auf 178,70 EUR bzw. 179,72 EUR neu festgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 wurde der Widerspruch des Klägers (gegen den Bescheid vom 02.02.2011) im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die ab 01.04.2009 bezogene Berufsunfähigkeitsrente aus einer Firmen-Direktversicherung sei ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug.

Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2018 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit dem Begehren erhoben, die Verbeitragung seiner Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen eines Versorgungsbezugs sei dann zu verneinen, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt werde, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei. Diese Voraussetzungen würden hier zutreffen. Seine bezogenen Leistungen seien keine Leistungen aus einer Direktversicherung, sondern aus einer BUZV. Der Versicherungsschutz aus der BUZV ende am 30.11.2030, also über 6 Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersrente am 12.03.2037. Laut Anstellungsvertrag hätte sein Arbeitsverhältnis bei seinem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2035 geendet. Die Versicherung aus der BUZV habe somit keinen Bezug zu dem Beschäftigungsverhältnis, da der Anspruch bereits während der möglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des Erwerbslebens erlösche. Eine Leistung sei nur dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die bezogenen Leistungen hier nicht an ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gebunden seien. Zudem seien die Beiträge zur BUZV wie auch zur Direktversicherung von ihm persönlich aus seinem Nettogehalt und ohne Beteiligung durch den Arbeitgeber finanziert worden. Überdies sei er nach wie vor versicherungspflichtig in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und damit nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Auch eine Erwerbsminderung liege nicht vor. So habe er zum Zeitpunkt des Bescheides vom 02.02.2011 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten und sei damit dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Da während des Bezuges von Alg I alleine die Bundesagentur für Arbeit Beiträge zahle, bestehe in diesen Zeitraum allein schon wegen des Bezuges von Alg I kein Anspruch gegen ihn auf Beitragsentrichtung. Die von ihm vom 01.04.2009 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 11.912,63 entrichteten Beiträge seien ihm daher zu erstatten. Ab 01.01.2015 würden die Beiträge direkt von der Karlsruher abgeführt. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger ferner auf zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungen verwiesen. Auf diese wird Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben zur Begründung zum einen auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Zum anderen haben sie im Wesentlichen ausgeführt, als der Rente vergleichbare Einnahmen gälten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt würden. Die vom Kläger bezogenen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit würden auch nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Versicherungsunternehmen gezahlt. Versicherungsnehmer zur Zeit der Beitragszahlung ab 01.12.2003 sei überdies der ehemalige Arbeitgeber des Klägers gewesen. Bei den vom Kläger bezogenen Leistungen handele es sich daher um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer bei der Württembergischen die Auskunft vom 26.02.2019 eingeholt. Danach liege hier eine Berufsunfähigkeitsleistung der betrieblichen Altersversorgung vor. Noch während des Arbeitsverhältnisses sei die Berufsunfähigkeit eingetreten, sodass die Zahlung der Rente ab 2009 sowie auch der Beitragsbefreiung allesamt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers darstellen würden, unabhängig davon, wer später Versicherungsnehmer sei. Trete die Leistungspflicht während des Arbeitsverhältnisses ein, ergebe sich die volle Beitragszahlungspflicht, da es eine reine Risikozusatzversicherung sei, die vom Arbeitgeber alleine finanziert worden sei. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente bleibe auch dann voll krankenversicherungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden und der Vertrag auf ihn übertragen worden sei, da die Berufsunfähigkeitsrentenleistung nicht auf Beiträgen beruhe, die der Arbeitnehmer eingezahlt habe, sondern sich gänzlich im Rahmen der institutionellen betrieblichen Altersversorgung bewege. Auch die mit eingeschlossene Beitragsbefreiung stelle ebenfalls eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Seit 01.01.2015 würden von ihr die Beiträge zur GKV und sPV für den Kläger an die Beklagten entrichtet.

Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 im Wege eines Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt, die Höhe der ab 01.01.2015 direkt von der Württembergischen an sie entrichteten Beiträge zu überprüfen und etwaige zu Unrecht gezahlte Beiträge dem Kläger zu erstatten.

Dieses Teil-Anerkenntnis wurde vom Kläger angenommen.

Der Kläger beantragt über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinaus,

den Bescheid vom 02.02.2011 sowie die Bescheide vom 27.02.2011, 28.02.2011, 27.12.2012, 07.01 2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ferner hat die Kammer die Württembergische mit Beschluss vom 06.08.2019 zum Rechtsstreit beigeladen. Diese hat zwar keinen Antrag gestellt, gleichwohl ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angesprochenen Urteiles des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.07.2017 handele es sich hier um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die einen Versorgungsbezug darstelle. Soweit der Kläger behaupte, die BUZV sei nicht Teil der Versorgungszusage des Arbeitgebers gewesen, sei dies unwahr. Der Arbeitgeber habe für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht nur eine Rente, sondern auch die Beitragszahlung bis zum Ablauf und damit die volle Versicherungsleistung zugesagt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Beklagten- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen am 13.11.2019 und am 08.07.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form– und fristgemäß beim sachlich und örtlich zuständigen SG erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 02.02.2011, 27.02.2012, 28.02.2012, 27.12.2012, 07.01.2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit diesen Bescheiden haben die Beklagten zu Recht die vom Kläger seit 01.04.2009 bezogenen Leistungen aus einer BUZV der Beitragspflicht zur GKV und zur sPV unterworfen.

Streitgegenstand sind vorliegend der Bescheid vom 02.02.2011 sowie die Bescheide vom 27.02.2012, 28.02.2012, 27.12.2012, 07.01.2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018. Mit diesen Bescheiden wurden vom Kläger ab 01.04.2009 Beiträge zur GKV und zur sPV aus den von ihm seit diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen einer BUZV gefordert. Für Zeiträume, die von diesen Bescheiden nicht erfasst werden, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 darauf geeinigt, dass das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits auf Zeiträume zu erstrecken ist, die von den hier allein streitgegenständlichen Bescheiden nicht umfasst sind.

Weiter waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 einig, dass der bestandskräftig gewordene Bescheid der unzuständigen Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein der Beklagten vom 23.12.2010 durch den Bescheid vom 02.02.2011 ersetzt wurde und somit der Bescheid vom 23.12.2010 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Beteiligten waren sich einig, dass dieser Bescheid daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Vorab ist zu bemerken, dass die Beklagte Ziffer 1 berechtigt war, im Namen der Beklagten Ziffer 2 auch die Beiträge zur sPV festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur GKV und zur sPV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur GKV und zur sPV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sPV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Soweit die Beiträge zur GKV nach § 256 Abs. 1 SGB V bzw. zur sPV nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 256 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2015 von der Beigeladenen als Zahlstelle an die Beklagten abgeführt wurden, findet auch in diesem Fall nach Überzeugung der Kammer § 46 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB XI entsprechende Anwendung, sodass auch ab 01.01.2015 die Beklagte Ziffer 1 berechtigt war, im Namen der Beklagten Ziffer 2 die Beitragspflicht zur GKV und zur sPV festzustellen. Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte Ziffer 1 in ihren hier streitgegenständlichen Bescheiden gegeben.

Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) werden die Mittel der Krankenversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht, wobei nach § 223 Abs. 2 und 3 SGB V die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag (Beitragsbemessungsgrenze) bemessen werden. Für die sPV enthalten die §§ 54 und 55 SGB XI vergleichbare Regelungen.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur GKV und zur sPV beurteilt sich hierbei nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 bei den Beklagten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. aufgrund des Bezuges von Alg I in der GKV und in der sPV versicherungspflichtig.

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Durch den Verweis in § 232a Abs. 3 SGB V, der § 226 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, gilt dies auch für Personen wie den Kläger, die Alg I bezogen haben.

Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2190) die – vorliegend allein in Betracht kommenden – Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Für die Bemessung der Beiträge zur sPV bei Mitgliedern in der Pflegeversicherung, die – wie der Kläger – in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der GKV.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den ihm seit 01.04.2009 gewährten Leistungen einer BUZV um eine “Rente der betrieblichen Altersversorgung”, die der Beitragspflicht zur GKV und zur sPV unterfällt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, z.B. Urteile vom 29.07.2015 – B 12 KR 4/14 R – , vom 04.09.2018 – B 12 KR 20/17 R – und vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R – alle juris, jeweils m.w.N.), der sich die erkennende Kammer anschließt, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrecht der GKV, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-/Lohn-/Entgelt-Ersatzfunktion als – weiteres – Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente. Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie u.a. die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.07.2015 – B 12 KR 18/14 R – und vom 20.07.2017 – B 12 KR 12/15 R – beide juris – m.w.N.). Dabei kommt es für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG -) handelt, da das BSG den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrecht der GKV nach ständiger Rechtsprechung seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden hat (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 25.05.2011 – B 12 P 1/09 R – juris –).

Liegen allerdings die Voraussetzungen des BetrAVG vor, handelt es sich in jedem Fall um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BSG, Urteile vom 10.03.1994 – 12 RK 30/91 –, vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 – vom 30.03.2011 – B 12 KR 24/09 R – und vom 04.09.2018 – B 12 KR 20/17 R – alle juris –; vgl. auch Peters in jurisPK-SGB V, § 229 Rdnr.33).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des BetrAVG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 2167) liegt ein Fall der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Hierbei kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger, wie beispielsweise eine Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), erfolgen. Danach gehören zu den Renten zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch der vereinbarten Laufzeit ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2019, a.a.O. m.w.N.).

Unerheblich ist dabei, ob der Abschluss der Versicherung nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Versicherung der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.

Die dem Kläger seit 01.04.2009 gewährten Leistungen aus der BUZV erfüllen die vom BSG für die Anerkennung einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V aufgestellten Voraussetzungen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den Anspruch auf dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorgesehenen Durchführungsweg der Direktversicherung erworben hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 – juris -).

Wie aus den von der Beigeladenen vorgelegten Versicherungsunterlagen zu ersehen ist, bestätigt durch deren Auskunft vom 26.02.2019, wurde vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der. GmbH, als Versicherungsnehmer am 21.10.2003 bei der Karlsruher der Abschluss einer Lebensversicherung für den Kläger mit Ablauf bei Vollendung des 65. Lebensjahres, dem damals noch geltenden Renteneintrittsalter, beantragt. Verbunden mit dieser Lebensversicherung war eine BUZV mit einem Ablaufdatum bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Ausweislich Ziffer 4 des Antrages und der Aussage der Beigeladenen vom 26.02.2019 wurde der Lebensversicherungsvertrag mit BUZV als Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 28.11.2003 treten am 30.11.2035 sowohl der Ablauf der Versicherungsdauer als auch der Ablauf der Beitragszahlungsdauer ein. Endtermin der BUZV ist hingegen der 30.11.2030. Weiter ist dem Versicherungsschein zu entnehmen, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % mit der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gleichzeitig eine Beitragsbefreiung (hinsichtlich der Lebensversicherung) verbunden ist. Die Beiträge zu dieser Lebensversicherung werden daher bei Eintritt von Berufsunfähigkeit aufgrund der von der. GmbH für den Kläger abgeschlossenen BUZV bis zum 30.11.2030 vom Versicherer übernommen. Durch den Abschluss der BUZV hat sein ehemaliger Arbeitgeber den Kläger somit für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit abgesichert. Realisiert sich – wie hier – das mit der BUZV versicherte Risiko, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen bei der. GmbH ausgeübten Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann, erhält er zum einen eine Berufsunfähigkeitsrente, um den dadurch entstehenden Einkommensverlust auszugleichen. Zum anderen wird die spätere Auszahlung der Lebensversicherung bei Erreichen des Renteneintrittsalters durch die Befreiung des Klägers von der Beitragszahlungspflicht bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherer sichergestellt. Die BUZV gleicht damit den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Einkommensverlust aus, sichert aber gleichzeitig durch Beitragsbefreiung bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherer auch die Versorgung des Klägers bei Erreichen des Renteneintrittsalters, dient damit auch seiner Altersversorgung.

Der Anerkennung der dem Kläger gewährten Leistungen aus der BUZV als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V steht nicht entgegen, dass er im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.04.2015 nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. So war der Kläger von September 2011 bis Juli 2012 und seit Januar 2015 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Damit steht auch für die Kammer fest, dass beim Kläger eine (volle) Erwerbsminderung nicht vorliegt. Soweit allerdings der Kläger hieraus den Schluss zieht, ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V liege nur dann vor, wenn ein Versicherter aufgrund einer (vollen) Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, verkennt er, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Versorgungsbezuges nach dem eindeutigen Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V u.a. eine “Einschränkung der Erwerbsfähigkeit” ist. Eine volle Erwerbsminderung oder ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wird in dieser hier maßgebenden Vorschrift nicht gefordert. Für die Anerkennung der Leistungen aus der BUZV reicht es daher aus, dass beim Kläger aus gesundheitlichen Gründen seine Erwerbsfähigkeit dahingehend eingeschränkt ist, dass er seinen bisher bei der GmbH ausgeübten Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann. Auch bei der beim Kläger vorliegenden verminderten Erwerbsfähigkeit haben seine Leistungen aus der BUZV die Einkommensersatzfunktion, die ebenfalls Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie beispielsweise einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zukommt.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass ihm aufgrund seiner Geburt nach dem 02.01.1961 aus rechtlichen Gründen keine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden kann und darf. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) zum 01.01.2001 wurde geregelt, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nur noch Versicherten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden kann, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Klägers, die ihm gewährten Leistungen aus der BUZV seien keine “als der Rente vergleichbare Einnahmen”, da für ihn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht komme, verfängt allerdings nicht. Wie aus § 240 SGB VI zu ersehen ist, wird durch die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt, wenn auch nur für die vor dem 02.01.1961 geborenen, berufsunfähigen Versicherten. Auch wenn die Gewährung dieser Rente für den Kläger nicht in Betracht kommt, bleibt gleichwohl festzuhalten, dass es diese Rentenleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor gibt. Nach Auffassung der Kammer ist somit die in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Anerkennung als Versorgungsbezug erforderliche Vergleichbarkeit mit Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben.

Damit stellen die dem Kläger ab 01.04.2009 aus der BUZV gewährten Leistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar (vgl. auch BSG; Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 – und Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.11.2012 – L 1 KR 95/10 – beide juris -).

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Leistungen aus der BUZV (Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung) bereits am 30.11.2030, also 5 Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer der Lebensversicherung und mehr als 5 Jahre vor Erreichen seines Renteneintrittsalters am 12.03.2037 enden. Damit besteht eine “Lücke” zwischen dem Ende der Leistungen aus der BUZV und dem Beginn der Leistungen aus der Lebensversicherung. Soweit der Kläger hieraus allerdings den Schluss zieht, bei den Leistungen aus der BUZV handle es sich daher nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verkennt er, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht allein die Versorgung im Alter, sondern – wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt, auch die Versorgung u.a. beim Eintritt von Invalidität bezwecken. Die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter, also die Sicherung seines Lebensstandards nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, ist nur einer der mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG, das beispielsweise in seinem Urteil vom 20.07.2017 (a.a.O.) durch seine Ausführungen “Leistungen sind u.a. der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken ” deutlich macht, dass dies nur einer der mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke ist. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, hätte es der Begriffe “Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung” in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht bedurft. Auch der Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zeigt, dass Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift auch dann gegeben sind, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Zudem erfüllt die Beitragsbefreiung bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherten als weitere Leistung neben der Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZV – wie oben dargestellt – auch den Zweck, die Altersversorgung des Klägers sicherzustellen. Dieser Zweck besteht auch dann, wenn – wie vorliegend – die Leistungen aus der BUZV nicht nahtlos bis zum Beginn der Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. bis zum Eintritt des Klägers in den Altersruhestand gewährt werden. Die fehlende Nahtlosigkeit steht somit der Charakterisierung der Leistungen aus der BUZV als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen.

Trotz der Lücke zwischen dem Ende der Leistungen aus der BUZV und dem Beginn aus der Lebensversicherung handelt es sich bei diesen Leistungen nicht um “Übergangsleistungen”, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen wären. Das BSG hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 29.07.2015 – B 12 KR 4/14 R – und vom 20.07.2017 – B 12 KR 12/15 R – beide juris -) zur Abgrenzung solcher “Übergangsleistungen” von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert. Danach fehle es an der Eigenschaft als Versorgungsbezug, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt werde, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier bei den Leistungen aus der BUZV, da diese gerade nicht bis zum Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand am 12.03.2037 gewährt werden.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die BUZV habe keinen Bezug zu seinem Beschäftigungsverhältnis bei der … GmbH, da der Anspruch hieraus bereits während der möglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2035 erlösche, verkennt er den Charakter der BUZV. Die BUZV stellt eine reine Risikoversicherung dar, aus der Leistungen bei Eintritt von Berufsunfähigkeit gewährt werden. Ausweislich des Versicherungsscheins liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZV dann vor, wenn der Kläger zu mindestens 50 % daran gehindert ist, den bei der. GmbH ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben. Gerade diese Abhängigkeit der Leistungen aus der BUZV von dem bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgeübten Beruf belegt den Bezug der BUZV zu seinem Beschäftigungsverhältnis mit der … GmbH. Weiter ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung von Leistungen aus der BUZV an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der … GmbH geknüpft ist. Im Gegenteil ist charakteristisch für Leistungen aus einer BUZV, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall in aller Regel nicht mehr fortbesteht.

Wie dargestellt wurden u.a. die Leistungen aus der BUZV aus einer Gehaltsumwandlung, also aus Leistungen des Klägers finanziert. Dies beseitigt allerdings ihre Charakterisierung als betriebliche Altersversorgung nicht. Nach zutreffender Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 24/09 R – beide juris – m.w.N.) liegen der Rente vergleichbare Einnahmen in Form der betrieblichen Altersversorgung selbst dann vor, wenn die Versicherungsprämien ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgebracht wurden, sofern der Versicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird. Beruhen die Leistungen aus einer Direktversicherung auf Prämien, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, handelt es sich somit um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Die seit 01.04.2009 bezogenen Leistungen aus der BUZV beruhen hier ausschließlich auf im Wege der Gehaltsumwandlung in einem Zeitraum entrichteten Beiträgen, in dem der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem dortigen Arbeitsverhältnis trat der Kläger zwar am 01.11.2011 in die Versicherungsnehmereigenschaft ein. Die Leistungen aus der BUZV, einer reinen Risikozusatzversicherung ohne Bildung eines Kapitalstocks, beruhen jedoch auf Beiträgen, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem ausschließlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

Der Verbeitragung der Leistungen aus der BUZV steht auch nicht entgegen, dass diese möglicherweise steuerrechtlich anders als von den Beklagten vorgenommen beurteilt werden. Maßgebend für die Verbeitragung der Leistungen aus der BUZV in der GKV und in der sPV sind ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Dass das Steuerrecht hiervon abweichende Regelungen enthält, mag zwar durchaus sein, ist jedoch ohne Relevanz auf das hier ausschließlich maßgebende Sozialversicherungsrecht.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten auch während seines Bezuges von Krankengeld zu Recht Beiträge von ihm aus den Leistungen der BUZV gefordert. Nach § 224 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs u.a. auf Krankengeld beitragsfrei, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen erstreckt. Damit besteht eine Beitragsfreiheit zur GKV und zur sPV nur für das bezogene Krankengeld, nicht aber für andere beitragspflichtige Einnahmen, wie z.B. die in den §§ 226 bis zu 240 SGB V genannten Einnahmen, zu denen u.a. die Versorgungsbezüge gehören (vgl. Mack/Hesral in jurisPK-SGB V § 224 Rdnrn. 7 und 12). Die Leistungen aus der BUZV unterlagen daher auch während des Bezuges von Krankengeld vom 03.06.2009 bis 26.06.2010 der Beitragspflicht.

Auch während des Bezuges von Alg I vom 27.06.2010 bis 14.02.2011 sowie vom 09.03. bis 19.07.2011 wurden von den Beklagten aus den Leistungen der BUZV zu Recht Beiträge zur GKV und zur sPV festgesetzt. Wie oben dargestellt gilt nach § 232a Abs. 3 SGB V u.a. bei Beziehern von Alg I § 226 SGB V entsprechend. Neben dem nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme geltenden Alg I werden damit weitere Einnahmen wie beispielsweise aus Versorgungsbezügen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Während nach § 251 Abs. 4a SGB V die Beiträge für Alg I-Bezieher die Bundesagentur trägt, sofern sich diese aus beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB V errechnen, trägt im Übrigen nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherte die Beiträge aus Versorgungsbezügen alleine.

Für die Kammer steht somit fest, dass die Beklagten zu Recht im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 aus den Leistungen der BUZV Beiträge zur GKV und zur sPV beim Kläger erhoben haben.

Die Höhe der Beiträge wurden jedenfalls im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2014 zutreffend festgesetzt. Hinsichtlich der ab 01.01.2015 von der Beigeladenen abgeführtenBeiträge bestehen allerdings Unklarheiten. Insofern haben sich die Beklagten in ihrem während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 abgegebenen, vom Kläger angenommenen Teil-Anerkenntnis verpflichtet, ab 01.01.2015 die Höhe der Beiträge zu überprüfen und gegebenenfalls überzahlte Beiträge dem Kläger zu erstatten. Die Höhe der Beiträge vom 01.01. bis 30.04.2015 ist somit nicht (mehr) im Streit.

Die Klage war daher mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Moin Thomas,

dass für einen Betroffenen das eigene Urteil immer von großer Bedeutung ist, liegt auf der Hand.
Bloß, wenn ein zu spezielles Urteil wie dieses hier, dann auch noch komplett im Forum des DVG veröffentlicht wird, habe ich doch meine berechtigten Zweifel, dass das überhaupt noch für alle interessierten DVG-Mitglieder mit Vertragsabschlüssen einer LV vor 2004 zielführend ist, geschweige denn gelesen und zur Kenntnis genommen wird.

Eine sehr umfangreiche und aufschlussreiche Urteilsbegründung.
Trifft leider auch auf mich zu. Nach einer Berufsunfähigkeitsrente mit Beitragsfreistellung noch aus der Firmenzeit, zählt die Vericherungsübertragung auf mich für einige Jahre bis zur Auszahlung der Direktversicherung als Altersvorsorge nicht. Es darf die volle Auszahlungssumme für GKV und PV herangezogen werden, da dies als betrieblicher Risikoschutz und betriebliche Altersvorsorge anzusehen ist. Die Begründung ist sehr ausführlich.

Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage.
Die BKK Linde, bei der ich versichert bin, hat mir nun eine geänderte Beitragsrechnung geschickt.
Der Freibetrag wurde auch richtig ausgerechnet.Nun zahle ich weiterhin per Dauerauftrag und unter Vorbehalt.
Meine Frage ist , reicht der Hinweis unter Vorbehalt, oder muß ich dennoch Widerspruch einlegen?

Freundliche Grüße
Peter Kahl

Kommentar zum Beitrag R. Günther vom 26. Okt. 21:10
Wie ich ausführte, ich bin juristischer Laie und kann daher nicht beurteilen, ob die deutschen Sozialgerichte gegen Art. 20 GG verstossen oder ob sie gar Rechtsbeugung begehen nach §339 StGB? Was jeder Bürger in diesem Lande aber feststellen kann, ist:

1. Vor dem 01.01.2004 war die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung, abgeschlossen als eine Direktversicherung über den Arbeitgeber “abgabenfrei” – keine Steuern (bei Laufzeit größer 12 Jahre) , keinen Krankenkassenbeiträge.
2. Nach Beschluss des GMG 2004 durch den deutschen Bundestag haben die Krankenkassen die Beitragszahlung in Höhe von ca. 20 % der Auszahlungssumme eingefordert.
3. Klagen gegen dieses von den Versicherten als “Unrecht” empfundene Vorgehen für Altverträge “vor 2004” wurden von den Sozialgerichten abschlägig beschieden, das Vorgehen der Krankenkassen damit von Sozialrichtern als “gesetzeskonform” bestätigt.
4. Wenn die Politiker der Auffassung sind, diese Rechtsprechung entspricht nicht dem Sinne des Gesetzes, nicht seiner Zielsetzung, dann hätte der Bundestag zwei Möglichkeiten gehabt:
a) den Krankenkassen und den Richtern nochmals zu erklären, wie das Gesetz richtig angewendet werden soll und muss. Oder aber,
b) den Gesetzestext so zu präzisieren, dass den Sozialrichtern kein Interpretationsspielraum bleibt.
5. Da diese Präzisierung unterblieben ist, liegt der Schluss nahe, dass die verantwortlichen Parteien (SPD, Grüne und CDU/CSU) einen Änderungsbedarf ablehnen.
6. Im Gegensatz dazu hat der Bundestag diese Präzisierung für die Riester Rente sehr wohl nachgebessert. Zitat BMF vom 21.08.2017:
“Leistungen aus dem sog. „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.”
7. und abschliessend: diese Präzisierung für den Wegfall der Doppelverbeitragung auf Direktversicherungen haben Parlamentarier im Deutschen Bundestag sich verweigert.

Im nächsten Jahr ist wieder Bundestagswahl. Dann kann jeder Versicherte seine Wählerstimme zielgerichtet einsetzen. Die Parteien, die sich der Beseitigung dieses Unrechts widersetzen, gehören massiv abgestraft. Der fleissige Sparer in diesem Lande wird für sein vorsorgendes Handeln im Alter abgestraft durch dieses missratene Gesetz – das muss politische Folgen haben.

Moin anonymer RK,

auch ich bin nur jur. Laie, wie vermutlich fast alle von uns.
Ansonsten habe ich logisches Denken schon sehr früh gelernt und verstehe auch meine eigene Muttersprache sehr gut, mehr bedarf es nicht.

Deshalb im unermüdlichen Glauben an die Lernfähigkeit auch der älteren Generation, zu der sicherlich die meisten von uns mittlerweile gehören, nachfolgend eine erweiterte Aufklärung zum richtigen Sprachverständnis des § 229 SGB V.

1. Der § 229 SGB V (nF) ist einwandfrei und vollkommen verständlich, vorausgesetzt man liest den Text so wie er dort steht, hat auch das korrekte sprachliche Verständnis dafür und will ihn nicht bewusst missverstehen.
2. Deshalb muss niemand den einwandfreien Gesetzestext präzisieren.

Seit Einführung des Gesetzes zum 01.01.1989 heißt es im § 229 Abs. 1 Satz 3:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung [ ].
Jetzt sprachlich etwas ausführlicher, jedoch – ganz wichtig – vollkommen inhaltsgleich:
„Tritt an die Stelle VON KONTINUIERLICH LFD. MTL. VERSORGUNGSBEZÜGEN (= der Versorgungsbezüge) ALS ERSATZZAHLUNG EINE EINMALIGE KAPITAL-ABFINDUNG (=eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung) [ ].
Entscheidend ist hier die KAPITAL-ABFINDUNG, die „an die Stelle“ der Versorgungsbezüge getreten ist.

Aufgrund dieses Textes haben bis Ende 2003 alle begriffen, insbesondere die Lebensversicherer, dass es sich bei der „nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung“ selbstverständlich zu 100% nur um eine Kapital-Abfindung handeln kann.

Mit diesem aus heutiger Sicht erstaunlich richtigen Verständnis hat bis Ende 2003 kein einziger Lebensversicherer eine vertraglich von vornherein vereinbarte einmalige Kapital-Auszahlung diese als Versorgungsbezüge zur Verbeitragung gemeldet, weil diese Kapital-Auszahlung eben nicht eine Kapital-Abfindung darstellte.

Ab dem 01.01.2004 wurde dieser Satz 3 um ganz 13 Wörter ergänzt, und auf einmal beginnt der Milliardenbetrug, weil urplötzlich von den Lebensversicherern das Gegenteil dessen behauptet wird, was zuvor gültig war.

Seit dem 01.01.2004 heißt es im § 229 Abs. 1 Satz 3 mit der Änderung/Ergänzung:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden.[

Jetzt sprachlich auch hier etwas ausführlicher, jedoch – ganz wichtig – auch wieder vollkommen inhaltsgleich:
„Tritt an die Stelle VON KONTINUIERLICH LFD. MTL. VERSORGUNGSBEZÜGEN (= der Versorgungsbezüge) ALS ERSATZZAHLUNG EINE EINMALIGE KAPITAL-ABFINDUNG (=eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung) oder ist eine solche KAPITAL-ABFINDUNG (= solche Leistung = korrekter sprachlicher Rückbezug des Demonstrativpronomens/hinweisenden Fürworts „solche“ auf die nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die aber an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten ist/getreten sein muss) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden [ ].

Und was machen jetzt die betrügenden Lebensversicherer, die Krankenkassen und insbesondere die rechtsbeugenden Sozialrichter bis zum BSG aus diesem ergänzten Text?

In betrügender und rechtsbeugender Manier wird jetzt der Text des Satzes 3 vorsätzlich und willkürlich auseinandergerissen und fragmentiert, indem der Eingangstext (= Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge…) komplett ignoriert wird als wenn er ab 2004 gar nicht mehr existiert und sich gesetzeswidrig nur noch auf die „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ fixiert, um mit einvernehmlich entstellter Sprachwillkür zu behaupten, dass unsere einmalige Kapital-Auszahlung ja ebenfalls eine „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ ist, die der Gesetzgeber ab 2004 mit verbeitragen wollte.

Nein, und nochmals millionenfach nein, unsere Kapital-Einmalauszahlung ist zwar auch eine „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“, aber keine, die „an die Stelle der Versorgungsbezüge“ getreten ist und damit bis Ende 2003 korrekterweise nicht verbeitragt wurde, jedoch vollkommen gegen das Gesetz verstoßend aber ab 2004, wobei mittlerweile ein Schaden in Höhe von derzeit schon ca. 30 Milliarden € entstanden ist.

Der § 229 SGB V (nF) fordert seit Einführung 1989 ganz eindeutig nur die Verbeitragung von Versorgungsbezügen/Rentenzahlungen ODER alternativ davon eine abgeleitete einmalige Kapital-Abfindung.
Und sonst gar nichts.

Und diese rechtswidrig zwangsenteignete Milliardensumme hatten wir alle im Vertrauen auf einen Staat, der vorgibt, ein ich Rechtsstaat zu sein, für uns selbst zur eigenen Verwendung fürs Alter, ggf. auch für die Kinder und Enkelkinder angespart.

Hoffentlich erkennt jetzt ein jeder von uns Betrogenen, wie ein korrekter Gesetzestext im Sinne eines staatlich organisierten Milliardenbetrugs seit 2004 sprachlich regelrecht pervertiert wird und wie wir alle durch diese irrwitzige sprachliche Manipulation eines sonst korrekten Gesetzestextes sogar von den Sozialgerichten bis hin zum BSG belogen und betrogen werden.

Stellungnahme zur Antwort v. Herrn Dinkel v. 27.10.20 zum Beitrag v. Herrn Günther v. 26.10.20

Moin Herr Dinkel,

aus Ihrer Antwort zu meinem Beitrag vom 26.10.20 schließe ich, dass Sie etwas missverstanden haben müssen.

Deshalb hier nochmal zur Klarstellung:
1. Das Gesetz, der § 229 SGB V (nF), ist vollkommen in Ordnung, erlaubt jedoch niemals die Verbeitragung einer vertraglich vereinbarten nur einmaligen Kapital-Auszahlung einer Lebensversicherung.
Deshalb sind weder Horst Seehofer noch Ulla Schmidt zur Rechenschaft zu ziehen.

Was allen Politikern jedoch bis heute zum Vorwurf gemacht werden muss ist die Tatsache, dass dieser Milliardenbetrug in der Tat 2003 staatlich organisiert war und die Politik natürlich bis heute durch bewusstes Stillhalten und Nichteingreifen gegenüber den betrügenden Lebensversicherern denen im weiteren betrügerischen Zusammenspiel mit den Krankenkassen die Drecksarbeit, sprich den Milliardenbetrug, in der Praxis überlässt.

2. Die wirklichen Betrüger (Betrug in besonders schwerem Fall: § 263 StGB) als Initiatoren dieses Milliardenbetrugs sind in der Praxis ab 2004 die Lebensversicherer mit der rechtswidrigen Meldung einer auszuzahlenden Lebensversicherung mit nur einmaliger Kapital-Auszahlung als getürkte Versorgungsbezüge an die Krankenkassen.

3. Die Krankenkassen sind dann das 2. Glied in diesem Milliardenbetrug, indem diese selbstverständlich in selbstbegünstigender Art und Weise diese Steilvorlage der Lebensversicherer aufgreifen und dann zum Schaden von Millionen Versicherten betrügerisch umsetzen.
Auch für die Krankenkassen gilt hier: Betrug gem. § 263 StGB in besonders schwerem Fall.
Dass dieses betrügerische Zusammenspiel zwischen der Politik, den Lebensversicherern und den Krankenkassen bereits 2003 abgesprochen sein musste, liegt auf der Hand.

4. Die Sozialgerichte aller Instanzen bis zum BSG sind dann aber als letztes Glied in diesem staatlich organisierten Betrugsszenario die eigentliche ZERSTÖRERISCHE Kraft dieses kriminellen Viererbündnisses in unserem (Rechts???)-Staat, weil entgegen des Artikels 20 Abs. 3 GG und entgegen des § 229 SGB V (nF) das Gesetz mit Füßen getreten wird, das Recht unter Vorsatz gebeugt wird (§ 339 StGB in Verbindung mit § 12 StGB).

So sind die wahren Zusammenhänge in Kurzform beschrieben.

Hallo Herr Günther,
vielen Dank für die Klarstellung – da habe ich in der Tat die Schuld für diesen Betrug etwas einseitig der Politik zugerechnet.
Es wurde also ein Gesetz geschaffen, das gar nicht so beabsichtigt war, wie es ausgelegt wird?
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, macht sich die Politik aber mitschuldig, weil sie gegen dieses rechtswidrige Verhalten nicht eingreift. Das betrifft dann natürlich weit mehr als nur die zwei genannten Politiker.
Ihre Antwort an RK vom 28.10.20 verstehe ich – vereinfacht ausgedrückt – so, dass durch willkürliche (Um)deutung eines Gesetzestextes eine Verbeitragung ab 01.01.2004 begründet wurde – und zwar für eine Einmalzahlung, die bei Vertragsabschluss unter Ausschluss anderer Möglichkeiten festgelegt wurde. Und die tatsächlich beitragspflichtige Variante wäre ein mtl. Versorgungsbezug mit der wählbaren Option einer einmaligen Kapitalabfindung.
Ist der Unterschied so richtig ausgedrückt?
Eines ist aber klar: Wenn Institutionen wie BVG, BSG u.a. wirklich unabhängig wären, dann wäre diese Angelegenheit schon längst im Sinne der betrogenen Direktversicherten entschieden.

Reinhard Günther

Moin Herr Dinkel,

wie ich aus Ihrer Antwort entnehmen kann, haben Sie meine Ausführungen vollkommen richtig verstanden, genauso ist es.
Damit hoffe ich, dass auch viele andere Leser der Beiträge dieses Forums die tatsächlichen Zusammenhänge jetzt verstehen werden.

Der Gesetzgeber wollte in der Tat immer nur eine von einer Rentenzahlung ABGELEITETE Kapital-ABFINDUNG, die vor 2004 beitragsfrei war, ab 2004 ebenfalls mit verbeitragen.
Googeln Sie mal zusätzlich nach der Bundestagsdrucksache 15/1525 v. 08.09.2003.
Dort hat der Gesetzgeber genau beschrieben, dass der Umgehungstatbestand der Verbeitragung eben einer Kapital-ABFINDUNG ab 2004 beendet werden sollte.
Zweimal ist dort in dem Text der Begriff der Kapital-ABFINDUNG genannt, eindeutiger geht es doch wohl nicht.
Diese BT-Ds. war die Grundlage für den dann ergänzten/geänderten Gesetzestext des § 229 SGB V (nF) und kann damit sozusagen als die Bedienungs- u. Betriebsanleitung für den § 229 SGB V (nF) verstanden werden.
Deshalb ist es auch nicht nur m. E. nicht zu begreifen, dass unser Verein DVG jahrelang die Forderung nach einer Änderung des Gesetzestextes gegenüber der Politik verlangt hat.
Das war bisher alles ein ziemlich aufwendiges, aber aussichtsloses Unterfangen, um unserem Ziel, der Beendigung der Verbeitragung, näher zu kommen.

Die zukünftige Strategie gegenüber der Politik als Ansprache dazu kann deshalb nur lauten:
Sie als Politiker haben den § 229 SGB V (aF) 2003 einer Ergänzung/Änderung unterzogen, um einen bestimmten Umgehungstatbestand der Verbeitragung einer Kapital-ABFINDUNG für die Zukunft ab 2004 verhindern zu wollen.
Das haben Sie ausführlich in der BT-Ds. 15/1525 zusätzlich zum Ausdruck gebracht.
Dass dann aber ab 2004 unter den gesetzgebenden Augen des Parlaments entgegen der Vorgabe eines korrekten Gesetzestextes vorsätzlich und bewusst von den betrügenden Lebensversicherern als Initiatoren dieses bis heute andauernden Milliardenskandals mit der vorsätzlich rechtswidrigen Meldung einer Kapital-Einmalauszahlung als manipulierter „Versorgungsbezug“ nicht sofort durch die Politik eingegriffen wurde, um diesen Milliardenbetrug zu verhindern, das ist der eigentliche politische Skandal.
Deshalb fordern wir Sie als Politiker auf, unverzüglich eine Abmahnung (vermutlich vom zuständigen Wirtschaftsministerium?) an alle Vorstände der Lebensversicherer zu veranlassen, dass diese unverzüglich die rechtswidrige Behauptung zu unterlassen haben, eine vertraglich festgelegte nur einmalige Kapital-Auszahlung einer Lebensversicherung mit Vertragsabschluss vor 2004 sei ein zu verbeitragender Versorgungsbezug.

Mit so einem Schreiben seitens der Politik könnte schlagartig dieser Milliardenbetrug zum Erliegen kommen und endgültig beendet werden.
So einfach wäre das unter korrekter Anwendung des § 229 SGB V (nF) und dem entsprechenden Willen von Politikern, die noch Rückgrat haben sich dem Rechtsstaat wirklich verpflichtet fühlen.

Weiterhin sollte der Verein deshalb mit seinem mittlerweile bundesweit großen Bekanntheitsgrad unbedingt eine 2. Front gegenüber der gesamten LV-Branche aufmachen und diese unter „Feuer“ nehmen ebenfalls mit der Forderung auf Unterlassung bezüglich deren rechtswidriger und betrügerisch manipulierter Behauptung eines Versorgungsbezuges jedweder privat finanzierter Kapital-Einmalauszahlung einer LV.

Guten Morgen,
ich frage hier mal für meinen Vater, der eine Metallrente bezieht und nicht wirklich viel Hintergrundwissen dies bezüglich hat.
Seine Frage und leichte Angst ist, ob sich die Metallrente im laufe der Auszahlung, angelehnt an die gesetzliche Rente auch erhöhen wird?
Natürlich ist eine monatliche Erhöhung der Rente schön, führt aber ggf dazu, was wieder mehr abgesetzt werden muss.

Ich hoffe ich bin hier mit dieser Frage richtig?

LG Sandra

Hallo Sandra,

ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass die Metallrente erhöht wird. Dein Vater kann schon froh sein, wenn sie nicht gekürzt wird, denn
die Versicherungen verdienen wegen der Negativzinspolitik der EZB immer weniger und werden die Renten kaum erhöhen. Manche Versicherungen schieben ihre Verträge an eine Run-off-Gesellschaft ab. Die Metallrente hat nichts mit der gesetzlichen Rente zu tun. Die gesetzliche Rente funktioniert nach dem Umlageverfahren, die Metallrente nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

Hallo Sandra,

um Ihrem Vater weiterzuhelfen, benötige ich noch mehr Informationen.

Ich muss den Durchführungsweg und die Zusageart wissen und, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet bzw. welche arbeitsrechtliche Vereinbarung Ihr Vater mit dem Arbeitgeber geschlossen hat.

Die Metallrente als Vertragskonstrukt gibt es gar nicht. Es ist nur ein umgangssprachlicher Oberbegriff, so wie in das Wort Auto (ich habe eine Metallrente = ich habe ein Auto).

Um Ihrem Vater zu helfen, muss ich genau wissen, was er hat, z. B. also eine (Metall-) Direktversicherung mit beitragsorientierter Leistungszusage und Rentenüberschussbeteiligung. Dies ist vergleichbar mit: „Mein Papa hat einen VW-Passat mit Dieselmotor.“

Unter dem Dach der Metallrente haben sich die vier Versicherer (Allianz, Swiss Life, RuV, Ergo) als Konsortium zusammengeschlossen und bieten Produkte mit dem Wort “Metall….” an.

Jeder der vier Konsorten (vergleichbar mit den Automarken VW, Audi, Skoda, Seat) bietet zu gleichen Bedingungen Produkte für folgende Durchführungswege ( = Systeme zum Sparen für die betriebliche Altersversorgung, kurz: bAV) an:

– Metalldirektversicherung (Limousine)
– Metallpensionskasse (Kombi)
– Metallpensionsfonds (Cabrio)
– Metallunterstützungskasse (SUV)

Seit 01.04.2020 sind beispielsweise neue Vertragsabschlüsse für die Metallpensionskasse nicht mehr erlaubt. Also in der Autosprache, ab 01.04.2020 dürfen keine Kombis der VW-Gruppe verkauft werden.

Metalldirektversicherungen (Limousinen), Metallpensionsfonds (Cabrio), Metallunterstützungskasse (SUV) können weiter angeboten und verkauft werden.

Weiter hin gibt es drei Zusagearten (= Motoren), die mit der Metallrente kombiniert werden können; das sind:

– Leistungszusage (Dieselmotor)
– Beitragsorientierte Leistungszusage (Ottomotor)
-Beitragszusage mit Mindestleistung (Elektromotor)

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung haben Sie i.d.R. keine Erhöhung der Renten. Bei der beitragsorientierten Leistungszusage und der Leistungszusage haben sie entweder eine feste Dynamisierung (1 %, 2% …) oder alle Überschüsse des Versicherungsvertrages werden zu den Renten addiert. Diese Überschüsse können auch mehrere Jahre null sein. Wurde nichts vereinbart, so gilt die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 BetrAVG. Der Arbeitergeber muss alle drei Jahre prüfen, ob die Renten anzupassen sind.

Das alles sollte in der Entgeltumwandlungsvereinbarung oder im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Die Entwicklung der Renten von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat i.d.R. nichts mit der Rentendynamik der bAV zu tun. Es sei denn, die bAV-Rentensteigerung sind vertraglich an die DRV-Renten gekoppelt. Das ist aber eher selten der Fall.

Der Freibetrag, den Ihr Vater bei der Berechnung des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages nutzt, ist dynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelt. In 2020 beträgt er monatlich 159,74 € und in 2021 voraussichtlich 164,50 €. Er braucht also keine Angst zu haben, dass die Rentendynamik zu einem sprunghaften Anstieg des Krankenversicherungsbeitrages führt.

Hinweis:
Schicken Sie mir bitte keine Unterlagen zu.