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Beiträge (1984)

Sehr geehrte Mitstreiter,

die Idee, diejenigen per Wahl abzustrafen, die uns das GMG eingebrockt haben, finde ich ja eigentlich ganz schön. Allerdings ist doch die Umsetzung sehr schwierig. Es wurde am 26. September 2003 zwar namentlich abgestimmt, aber viele der Akteure von damals stehen heute nicht mehr zur Wahl, oder werden über ihren Listenplatz wieder in Amt und (Un-)Würde kommen. Das Sitzungsprotokoll findet man übrigens hier:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/15/15064.pdf

Leider wurde dieses hinterhältige und betrügerische Gesetz mit großer Mehrheit beschlossen:

Zitat: “Abgegebene Stimmen 574. Mit Ja haben gestimmt 517, mit Nein haben gestimmt 54, Enthaltungen 3.”

Die CDU/CSU hat die Abstrafung der gestrigen Landtagswahlen sicher mehr als verdient, aber die Partei, die dem Gesetzt damals ausnahmslos zugestimmt hat, ist jetzt der große Gewinner der Landtagswahl in BaWü (Grüne). Von daher ist hier sicherlich kein Effekt im Bezug auf die Unzufriendenheit wegen des GMG festzustellen.

Das ist ja überhaupt eines der größten Probleme unserer Demokratie. Mit seinen beiden Kreuzen alle 4 Jahre kann man nicht wirklich differenzieren. Mit dem 2. Kreuz wählt man ja die Partei mit allen (unterschiedlichen) Denk- und Sichtweisen, die guten wie die schlechten Leute. In den meisten Fällen werden dann auch noch die guten Leute durch den Fraktionszwang dazu gebracht für die falschen Gesetze zu votieren. Auch die Option ungültig oder gar nicht zu wählen, ist in meinen Augen keine Option, da man dann auch wählt und möglicherweise die “falschen” unterstützt.

Daher mein Fazit. Die Wahl taugt als Mittel zur Behebung dieser Schweinerei überhaupt nicht.

Dennoch sollten wir keine Ruhe geben. Ich werde auch in diesem Jahr weiter entsprechende Briefe an die jeweiligen Parteien versenden.

Moin Heiner Runge,

auch hier jetzt zum wiederholten Male im Forum die Klarstellung zu einer Falschaussage: Es gibt KEIN hinterhältiges und betrügerisches Gesetz!
An dem § 229 SGB V (nF) gibt es überhaupt nichts auszusetzen, erlaubt er doch ausschließlich nur die Verbeitragung von Versorgungsbezügen (kontinuierlich laufende Zahlungen = Renten) bzw. einer davon abgeleiteten einmaligen Kapital-ABFINDUNG, niemals jedoch die Verbeitragung einer Kapital-Einmalauszahlung.
Der Milliardenskandal – bisher ca. 30 Mrd. € uns allen geklautes privat angespartes Kapitalvermögen – liegt allein darin begründet, dass trotz des korrekten Gesetzes den Lügnern und Betrügern aller Lebensversicherungen und Krankenkassen als Gesetzesbrecher von den verlogenen Politikern einschließlich der rechtsbeugenden Sozialrichter bis zum BSG seit über 17 Jahren Unterstützung und freie Hand zu deren gesetzeswidrigem Verhalten gewährt wird, indem nicht eingegriffen wird, sondern der Gesetzesbruch geduldet und sogar befürwortet(!) wird, weil die Kapital-Einmalauszahlung entgegen dem Willen des Gesetzgebers dennoch ebenfalls verbeitragt werden darf, um rechtswidrig den Krankenkassen unser aller Ersparnisse zuzuschanzen.
In der BT-Drucksache 15/1525 v. 08.09.2003 kann die Vorgabe des Gesetzgebers nachgelesen werden.
BRD kann da empörenderweise nur heißen: Bananen Republik Deutschland.
Das bitte jetzt aber auch endlich einmal verinnerlichen.

Wolfgang Diembeck

Die Bundestagsdrucksache ist nun mal kein Gesetz. Justiziabel ist nur was im Gesetz steht und da wurde der § 229 SGB mit Beginn des Jahres 2004 modifiziert, sodass auch die von vornherein vereinbarten Kapitalauszahlungen in die Beitragspflicht einbezogen wurden. Die Bundestagsdrucksache ist nun mal keine Rechtsquelle.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Mitstreiter,

nun sind gestern wieder die Entscheidungen gefallen.
Es ergibt sich laut “ZDF/Forschungsgruppe Wahlen” eine Wahrheit aus der Altersgruppe:
[….] die aktiven Wähler ab 60zig, bleiben den Volksdynastien erhalten. [….]
Hoffen wir auf den 26.09.2021, wenn die „fröhliche Partei“ ihren gekürten Kanzlerkandidat ins Amt heben will.

Wir gedenken dann den 26.09.2003, als die konspirative, verschleierte und arglistige Ergänzung unter §229 SGB V
im GMG/2004-Paket eingewickelt, zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht wurde,
dank des fröhlichen Kanzlerkandidaten.
Es war also eindeutig Heimtücke, die zu dieser Abzocke der Versorgungen im Alter führte und die heuer von der
Mehrzahl der MdBs weiterhin einfach geduldet wird.
Wir sind nicht nur Stimmvolk, sondern auch eine Brandmauer gegen Ungerechtigkeit, hoffen wir.

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Moin alle Betrogenen,

die eklatante Falschbehauptung von W. Diembeck zwei Beiträge zuvor, dass auch eine einmalige Kapitalauszahlung nach der Gesetzesänderung des § 229 SGB V Abs. 1 Satz 3 (nF) verbeitragt werden darf, steht im krassen Gegensatz zu dem, was der Gesetzgeber beabsichtigte und tatsächlich im Gesetz geschrieben steht.
Dazu sollte man allerdings wissen, dass W. Diembeck ehemals als Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann BKK tätig war und auch diese BKK vermutlich damals schon jahrelang viele ihrer Mitglieder um die Ersparnisse aus einer selbst angesparten DV mit dieser Falschbehauptung betrogen hat.
Solche irreführenden Behauptungen hintertreiben die Bemühungen all der Vereinsmitglieder, die gegen die rechtswidrige Verbeitragung einer Kapital-Einmalauszahlung kämpfen.
Und jetzt in unserem Verein verbreitet W. Diembeck genau dieselbe unhaltbare Meinung, wie sie seit über 17 Jahren rechtswidrig von den uns allen weiterhin betrügenden KK vertreten wird.
Deshalb sollte sich doch jeder einmal unweigerlich die Frage stellen: Ist es im Interesse der betrogenen Vereinsmitglieder sinnvoll und vertretbar, dass insbesondere W. Diembeck mit seiner beruflichen Vergangenheit sich eigenartigerweise mit genau dieser unsinnigen Behauptung im Verein (!) zu Wort meldet, die auch heute immer noch von allen KK zu unser aller Schaden gegen Gesetz und Recht verstoßend vertreten wird.
Die BT-Drs. 15/1525 v. 08.09.2003 diente immerhin als Vorstufe zum Gesetzgebungsverfahren, bildete die Grundlage zur Aussprache im Parlament und beschrieb quasi als „Bedienungs- u. Betriebsanleitung“ den Willen des Gesetzgebers.
Für jedermann in deutscher Schriftsprache auf dem Grundschulniveau nachlesbar steht dort die Aussage, dass der UMGEHUNGSTATBESTAND der Verbeitragung einer Kapital-ABFINDUND, die noch vor Renteneintritt an Stelle einer Rentenzahlung vereinbart und bis Ende 2003 beitragsfrei war, ab 2004 ebenfalls mit verbeitragt werden musste.
Ausschließlich nur um diese zeitlich noch vor Renteneintritt nach vorn versetzte Vereinbarung einer Kapital-ABFINDUNG ging es zusätzlich.
Hingegen waren Rentenzahlungen (= Versorgungsbezüge) und deren Ersatzzahlungen als Kapital-ABFINDUNDUNGEN ab Renteneintritt schon immer zu verbeiragen.
Niemand hat das Recht, einen Gesetzestext zum Schaden der Betrogenen ins Gegenteil dessen zu verdrehen, was der Gesetzgeber als Normsetzung im § 229 SGB V (nF) ab 2004 verfügt hat!

Dann schauen Sie sich doch mal die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2008 1 BvR 1924/07 an:

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einmalige Kapitalzahlungen aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherung den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und uneingeschränkt der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen.

2. Durch die entsprechende gesetzliche Regelung ist insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Trotz unterschiedlicher Zahlungsmodalität besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten beschäftigungsbezogenen Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, soweit diese ebenfalls an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis anknüpfen.

3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die betroffenen Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, dass sie auf ihre diesbezüglichen Einkünfte nur den halben Beitragssatz oder einen ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben.

4. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Er durfte hierzu auch die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sind nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz verbindlich für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Auch die Politik kann sich somit über diese Feststellungen nicht hinwegsetzen.

Peter Robitzsch

Doch, die Politik hätte einen Bestandsschutz für Altverträge ins Gesetz einbauen können.
Warum klar als “private Vorsorge, dritte Säule der Altersvorsorge” beworbene (und zwar von Politik und Versicherungswirtschaft) Verträge plötzlich über Nacht “betrieblich” sein sollen, hat das Verfassungsgericht nicht geklärt.

Aber die Entscheidungen des Verfassungsgerichts in den vergangenen Jahren sind sowieso manchmal zweifelhaft.

Warum dürfen die Einstiegsvergütungen für Beamte nicht niedriger sein, als die ihrer Vorgänger? Dies würde lt. Verfassungsgericht gegen den Vertrauensschutz verstoßen – schlicht ein Witz.
Alte DV Verträge dürfen 25 Jahre nach Abschluss plötzlich nochmals KV-Verbeitragt werden, neue Beamten-Verträge dürfen aber nicht schlechter als alte sein.

Das versteht niemand – vermutlich nicht mal die Verfassungsrichter selbst.

Wer privat vorsorgt zahlt mehr als 100% mehr KV-/Pflegebeiträge als ein nicht vorsorgender Kollege*in. Das ist und bleibt ungerecht!

Moin alle Betrogenen, die man auch noch für dumm verkaufen will,

auch wieder die freie und damit zulässige Meinungsäußerung, wie zuvor erneut von W. Diembeck veröffentlicht, vertritt seine ganz persönliche Ansicht, egal wie absurd und am Gesetz vorbei sie auch ist.
Wenn solche Ansicht allerdings NICHT mit dem Gesetz in Einklang steht, wie hier wieder geschehen, dann muss man sich fragen, welche Ziele von W. Diembeck damit in unserem Verein verfolgt werden sollen.
Grundsätzlich gilt in unserem Rechtsstaat immer erst einmal das Gesetz, daran ändert auch ein Urteil des BVerfG absolut nichts, zumal es sich erst einmal nur auf ein ganz bestimmtes singuläres Klageverfahren bezieht.
Es geht hier auch nicht um „wünsch dir was“ oder war zuerst das Ei oder das Huhn, sondern darum, wo ist die gesetzliche Norm für eine ERLAUBTE Verbeitragung.
Auch die Richter des BVerfG haben sich allerdings dem Gesetz zu unterwerfen, was sie aber in dem Urteil 1 BvR 1924/07 nicht getan haben, weil sie sich über dem Gesetz stehend definieren.
Deshalb nur kurz und knapp folgende Bemerkungen zu den von W. Diembeck fragmentiert aus diesem Urteil herausgegriffenen Passagen:

Zu. 1:
a) Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur Kapital-ABFINDUNGEN als Einmalzahlungen verbeiragt werden, KEINE sonstigen Einmalzahlungen.
Wer das noch nicht begriffen hat: Nachhilfeunterreicht, z. B. Volkshochschule, 4. Grundschulklasse >>> Pronomen.
b) Nur diese Kapital-ABFINDUNGEN dürfen den Versorgungsbezügen bzw. Renten gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt werden.
c) Unsere privat finanzierte DV unterliegt NICHT dem Betriebsrentengesetz BetrAVG, weil es an der Versorgungszusage des Arbeitgebers FEHLT, was aber zwingende Voraussatzung für eine bAV ist.

Zu 2:
Diese aufgeführten Behauptungen sind vollkommen am Gesetz (§ 229 SGB V (nF)) vorbei rechtsbeugende und frei erfundene Richterprosa ohne jeglichen gesetzlichen Bezug.
So gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage für die Willkürbehauptung von Begriffen wie „beschäftigungsbezogenen Versorgungsbezügen“ und „soweit diese ebenfalls an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis anknüpfen“.
Wo steht denn davon etwas im § 229 SGB V (nF), der die Verbeitragung von VERSORGUNGSBEZÜGEN regelt?
NIRGENDS, frei erfundene Richterprosa, um etwas beweisen zu wollen, was es nicht gibt!

Zu 3:
a) Ausgezahlte Kapital-Lebensversicherungen sind nichts weiter als ein Kapital-RÜCKFLUSS aus einer selbst finanzierten Sparanlage wie bei sonstigen Kapitalanlagen auch und absolut falsch NIEMALS wieder erneut EINKÜNFTE.
EINKÜNFTE waren das ursprüngliche Gehalt, aus dem die LV-Prämien privat gespeist wurden.
b) Der volle Beitragssatz wurde anstelle des bis dahin gültigen halben Beitragssatzes GESETZESKONFORM und damit korrekt gem. § 248 SGB V nur für die echten Betriebsrenten eingeführt.
Zwar ärgerlich für die Rentner mit einer zusätzlichen Betriebsrente, aber nicht zu beanstanden.
In der rechtswidrigen Anwendung auch für eine ausgezahlte DV natürlich ein zusätzlicher Skandal.

Zu 4:
Wir alle erhalten aus einer im Kapital-RÜCKFLUSS ausgezahlten Lebensversicherung, die aus privatem Kapitalvermögen in eigener Verantwortung für das Alter angespart wurde, KEINE Versorgungsleistungen, weil es einfach keinen externen Versorger dazu gibt, den es dazu aber geben müsste.
Im Übrigen wurde von den Richtern des BVerfG in dem o. g. Urteil 1 BvR 1924/07 mit folgendem Satz Verfassungsbruch und Rechtsbeugung (Text in Großbuchstaben) begangen:

RN 32:
Entgegen der Auffassung.[ ], Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, WELCHE DIE VOM BUNDESOZIALGERICHT AUFGESTELTEN KRITERIEN ERFÜLLEN, [ ].
Rechtsbeugend und die Verfassung missachtend erteilen diese rechtsbeugenden Richter des BVerfG dem BSG mit dieser Aussage also den Persilschein, am Gesetz vorbei sich selbst RECHTSWIDRIG zum Gesetzgeber aufschwingen zu dürfen, indem das BSG sich also nach eigenen Kriterien am bestehenden Gesetz vorbei selbst etwas zusammenbasteln darf!?
Natürlich, zu unser aller Nachteil bereits geschehen, wie wir mittlerweile aus verschiedenen Urteilen des BSG wissen.
Was soll man auch von solchen Richtern erwarten, die undemokratisch und nicht durch eine unabhängige Richterwahl ausgewählt wurden, sondern nach Proporz von der Politik gezielt den eigenen politischen Wünschen entsprechend in dieses Amt gehievt wurden.
Es grüßt nicht nur die gesamte Sozialgerichtsbarkeit zu unserer Thematik aus der BRD: Bananen Republik Deutschland.

Und noch eins W. Diembeck: Nicht die Politik setzt sich über Feststellungen hinweg, sondern ganz eklatant mittels Verfassungsbruch und Rechtsbeugung setzten sich Richter des BVerfG über ein bestehendes und auch für diese Richter gültiges und verständliches Gesetz hinweg.

Wir wollen doch bitte im eigenen und auch Vereinsinteresse bei den Fakten und Tatschen bleiben und nicht selbst zu Scharlatanen und Lügnern verkommen!

Bei gewissen Personen ist mir hingegen nicht ganz klar, warum und mit welcher Zielsetzung diese jemals in den Verein der Direktversicherungsgeschädigten eingetreten sind und immer noch dabei sind.

Mit Menschen, die den Richtern des Bundesverfassungsgerichts (der höchstrangigen Institution der rechtsprechenden Gewalt in Deutschland) in einem öffentlichen Forum Verfassungsbruch und Rechtsbeugung vorwerfen, erübrigt sich jede weitere Diskussion in der Sache.

Witt, Klaus-Dieter

Herr Diembeck,
ist das Ihr ‘outing’ auf diese Aussage des Herrn Guenther vom 20. Maerz: ‘Bei gewissen Personen ist mir hingegen nicht ganz klar, warum und mit welcher Zielsetzung diese jemals in den Verein der Direktversicherungsgeschädigten eingetreten sind und immer noch dabei sind.’ ??

Wolfgang Diembeck,
Menschen, die Lobbyarbeit für die GKVen machen, können nicht gleichzeitig die Interessen der Direktversicherungsgeschädigten vertreten. Zudem habe ich etwas gegen DVG-Mitglieder, die sich nicht an demokratische Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen halten. Welche Zielsetzung verfolgen solche Menschen?

@Wolfgang Diembeck

Es lohnt, sich die Mitglieder des Aufsichtsrats der Medical:Contact AG https://www.medical-contact.de/die-ag/organe/ anzuschauen. Wolfgang Diembeck sitzt als Ex-Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann BKK in diesem Gremium, dem neben ihm noch Reinhard Brückner, Vorstandsvorsitzender der Viactiv Krankenkasse, Thomas Bodner, Mitglied des Vorstands der DAK-Gesundheit, Wolfgang Schmeinck, ehemaliger Vorsitzender des BKK Bundesverbands, Frank Jessen, Vorstand der BKK Gildemeister Seidensticker und Dr. Hans-Michael Pott, Anwalt und Partner der Sozietät Sernetz, Schäfer Rechtsanwälte, angehören. Zu den Aktionären der Medical:Contact AG gehören die Audi BKK, BKK Gildemeister, mhplus Krankenkasse, Bertelsmann BKK, Mobil Betriebskrankenkasse, Novitas BKK, BIG, BKK-VBU, pronova BKK, DAK, Akzo Nobel Bayern BKK, Betriebskrankenkasse Deutsche Bank, Knappschaft Die Krankenkasse, Viactiv Krankenkasse und SchmeinckSchumacher (Wolfgang Schmeinck, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des BKK Bundesverbands, und Dr. Nikolas Schumacher, Nambaya GmbH). Jeder kann sich selbst einen Reim drauf machen.

Moin liebe Forumsleser,

in einem Staat, der sich als Rechtsstaat betrachtet und dessen Rechtsordnung primär im Grundgesetz verankert ist, hat sich selbstverständlich jeder Richter OHNE Ausnahme diesem Rechtssystem zu unterwerfen, egal auf welcher Ebene.

Art. 20 GG Abs. 3 sagt dazu:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an GESETZ und Recht gebunden.

Man beachte: An erster Stelle steht also das GESETZ, erst dann kommt das Recht.
Und damit ist dann aber unsere Rechts-ORDNUNG gemeint, und nicht eine willkürliche, damit auch nicht zulässige und gegen das Grundgesetz verstoßende Rechts-AUSLEGUNG von Rechtsverdrehern.
In dem Nichtannahmebeschluss (es war noch nicht einmal ein Urteil) 1924/07 haben sich konkret nur die drei Richter Christine Hohmann-Dennhardt (damalige Vorsitzende), Gaier und Kirchhof als beisitzende Richter des bezichtigten Vergehens schuldig gemacht, also nicht DAS BVerfG insgesamt, wie irreführenderweise und in unterstellender Absicht von W. Diembeck behauptet.

Diese drei Richter sind nicht als „gottgleich“ zu betrachten und besitzen keine Narrenfreiheit, sondern deren rechtliche Verfehlungen dürfen und müssen sogar ins Blickfeld insbesondere der davon negativ Betroffenen gerückt und für jedermann zugänglich gemacht werden – insbesondere auf dieser exponierten Ebene -, wenn denn gewisse eklatante Falschaussagen in diesem ausschließlich nur im politischen Sinne wohlwollend erfolgten Beschluss aufgedeckt wurden, weil mit solchen rechtstaatlich nicht haltbaren Aussagen auch in einem Nichtannahmebeschluss der Rechtsstaat leider gewaltigen Schaden nimmt bzw. schon genommen hat.

Wie kann von „rechtsprechender“ Gewalt fabuliert werden, wenn das Gegenteil davon, nämlich Rechtsbeugung, nachgewiesen ist und jedermann das selbst lesen kann?

Nochmals zur Erinnerung: Der allein maßgebliche § 229 SGB V (nF) erlaubt KEINE Verbeitragung einer Kapital-EINMNALAUSZAHLUNG.
Schon vor 2004 war so eine Verbeitragung nicht statthaft und wurde auch niemals vollzogen, dasselbe hat dann selbstverständlich auch ab 2004 zu gelten, weil sich diesbezüglich nichts geändert hat.

Heute habe ich ein 46 seitiges “Kurzprotokoll” der Sitzung vom 25.2.2021 des Petitionsausschusses des Bundestags erhalten (die Langversion hat wohl 131 Seiten).
Das Protokoll beginnt mit den Worten:

Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen,
-weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist-

Der Inhalt des Protokolls ist schlicht eine Frechheit!

Um es im Detail zu lesen (habe ich noch nicht getan) braucht man gute Nerven.

ich habe das gleiche Dokument auch erhalten. Eines der Kernargumente, warum der Petition nur teilweise entsprochen wurde, ist mit dem Finanzbedarf über jährliche 3 Milliarden Euro begründet worden.
Ist ja klar, dass der Betrag den Staat überfordert! Sonst fehlen in Zukunft die Reservern, 1-2 Tage Lockdown pro Jahr zu finanzieren.

Peter Robitzsch

Übel finde ich die Argumentation mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Es kann doch nicht sein, dass für einen Betrug, der 2004 vorgenommen wurde und eine Petition aus 2014, ein Gesetz von 2019 als “Ausrede” dient. Hinzu kommt noch, dass die Benachteiligung alter DVs durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz noch größer wurde.
Ich selbst bin das beste Beispiel: Für meine echte Betriebsrente (vom Arbeitgeber bezahlt) fallen jetzt Null KV-Beiträge an (die Betriebsrente liegt zufällig fast in Höhe des Freibetrags), für die eigenfinanzierte DV zahle ich immer noch mehr als doppelt soviel KV-/Pflegebeiträge wie jeder nicht vorsorgende Kollege (in meinem Fall mehr als 200% – wobei 100% der Arbeitgeber + Arbeitnehmerbeitrag sind).
Nur sehr “querdenkende” Abgeordnete können das für richtig/gerecht halten!

Hier die Antwort “Der Grünen” zum Thema Dopplverbeitragung

Sehr geehrter Herr Hassel,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift an uns Grüne im Deutschen Bundestag.
Das Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2021 wird nicht von der Fraktion, sondern von der Bundespartei entwickelt und ausgearbeitet. Zu Ihrer Kenntnisnahme haben wir Ihnen das Wahlprogramm von Bündnis 90/Die Grünen angehangen. Sie finden es ebenso auf der Internetseite http://www.gruene.de.
Bereits seit 1983 sind auf Renten und Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Bis zur Gesundheitsreform 2004 wurden jedoch Versorgungsbezüge je nach Auszahlung unterschiedlich behandelt. Wurden sie regelmäßig ausgezahlt, mussten sie verbeitragt werden. Wurden sie einmalig, wie zum Beispiel in Form einer Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, ausgezahlt, mussten keine Beiträge bezahlt werden. Diese allein durch den Auszahlungsmodus bestimmte Ungleichbehandlung wurde 2004 beendet. Seitdem sind alle Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig. In der Ansparphase gibt es jedoch nach wie vor eine Ungleichbehandlung: Wenn der Arbeitnehmer die Prämien aus seinem Nettoeinkommen bedient, werden sie voll verbeitragt und sind nicht wie im Falle der Zahlung aus dem Bruttolohn bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.
Diese Regelung ist seit 2004 rechtmäßig. Das Problem kann, wir sind hier der gleichen Auffassung wie Sie, nur politisch gelöst werden. Es gibt Vorschläge, die so genannte Doppelverbeitragung bei der Betriebsrente völlig abzuschaffen. Das unterstützen wir so nicht. Viele Versicherte, die ihren Vertrag vor Einführung der kritisierten Regelung abgeschlossen hatten, empfinden die bestehende Rechtslage allerdings verständlicher Weise als ungerecht. Sie haben sich damals im Glauben an eine dauerhafte Beitragsfreiheit für diese Form der Alterssicherung entschieden. Deshalb werden wir uns für eine Lösung für vor 2004 geschlossene Verträge einsetzen.
Ein erster Schritt ist nach unserer Auffassung die Halbierung der Beitragszahlungen. Eine weitere Möglichkeit ist die Schaffung eines Freibetrags für kleine Betriebsrenten. Diese Maßnahmen sind jedoch aus Steuermitteln zu finanzieren.

Mit freundlichen Grüßen

Infoservice
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Hoffentlich wuerde eine Kanzlerin Baerbock / ein Kanzler Habeck (zusammen mit den Linken?) auch dafuer sorgen, dass dieser Milliardenbetrug beendet wird und, dass die Betrogenen finanziell entschaedigt werden.

Auch hier nur Lippenbekenntnisse, den Politikern ist doch nicht zu vertrauen. Dieser Raubzug , der mittlerweile 17 Jahre andauert wurde doch mit Zustimmung der Gruenen beschlossen. Es wird sich nichts aendern.

Schliesse mich meinem Vorredner an! Diese Antwort erhielt ich im Auftrag von Herrn R. Harbeck:

Vielen Dank für die E-Mail an unseren Parteivorsitzenden Robert Habeck. Da unser Vorsitzender terminlich stark eingebunden ist, hat er mich darum gebeten Ihnen zu antworten. Bitte entschuldigen Sie auch die etwas verspätete Reaktion. Unsere Arbeitskapazitäten waren zuletzt aufgrund des gestiegenen Interesses an den politischen Positionen unserer Partei leider überlastet gewesen.
Die von Ihnen kritisierte Regelung geht zurück auf die Gesundheitsreform 2004. Zu dieser Neuregelung hat es in den nachfolgenden Jahren verschiedene Klagen gegeben, die bis vor das Bundesverfassungsgericht gegangen sind. In diesen Verfahren haben die Karlsruher Richter*innen jeweils entschieden, dass die Ausweitung der Beitragspflicht einschließlich der auf die einmalig ausgezahlten Lebensversicherungen bis auf wenige Ausnahmen rechtens ist. Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sei nicht verletzt worden.

Neben der Bestätigung durch die Gerichte ist aber natürlich die Frage wichtig, ob diese Regeln als “gerechter” empfunden werden als die bis dahin geltenden Regelungen. Wir würden diese Frage auch in der Rückschau grundsätzlich mit einem “Ja” beantworten. Zum einen, weil die Rechtsänderung im Hinblick auf die Direktversicherungen zu mehr Beitragsgerechtigkeit zwischen älteren und jüngeren Versicherten geführt hat. Aber auch, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung der Grundsatz gilt, dass die Beiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zu dieser Leistungsfähigkeit tragen aber auch die Bezüge bei, die Versicherte neben ihren Renteneinkommen erhalten. Dies gilt selbstverständlich auch für einmalig ausgezahlte Geldsummen die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen auch über den Monat der Auszahlung hinaus verbessern.

Trotzdem – da sind wir uns in der Bewertung wahrscheinlich einig – sind die beschlossenen Regelungen nicht komplett befriedigend. Unbefriedigend sind diese Regelungen auch deshalb, weil Beiträge zur Altersversorgung nach wie vor völlig unterschiedlich behandelt werden. So sind Beiträge, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zahlt, bis zu einer bestimmten Grenze beitragsfrei. Das gleiche gilt für Beiträge, die der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung aus seinem Bruttoentgelt zahlt. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitnehmer hingegen aus seinem Nettoeinkommen zahlt, sind hingegen nicht beitragsfrei. Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Altersversorgung sind hingegen wiederum beitragsfrei.

Das Durcheinander geht weiter in dem Moment, wenn es im Alter zur Auszahlung der angesparten Beiträge kommt. Auch hier werden Rentner*innen völlig unterschiedlich behandelt, je nachdem um welche Einkunftsarten es sich handelt. Auf Einkünfte aus Direktversicherungen müssen in der Regel Beiträge gezahlt werden, aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Auf Erträge aus privater Altersversorgung hingegen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Dass ein solches Kuddelmuddel bei den Betroffenen die Zustimmung zu der Regelung nicht erhöht, ist nachvollziehbar. Hier müssen wir für eine gleichmäßige und damit für die Betroffenen auch eher nachvollziehbare beitragsrechtliche Behandlung sorgen. Desweiteren haben wir die Bundesregierung in einem Antrag aufgefordert, zu prüfen, inwieweit Personen mit einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragstragung unterstützt werden können. Leider wurde dieser Antrag abgelehnt.

Es gibt Vorschläge, die so genannte Doppelverbeitragung bei der Betriebsrente völlig abzuschaffen. Das unterstützen wir so nicht. Allerdings empfinden viele Versicherte, die ihren Vertrag vor Einführung der kritisierten Regelung abgeschlossen hatten, die bestehende Rechtslage verständlicher Weise als ungerecht. Sie haben sich damals im Glauben an eine dauerhafte Beitragsfreiheit für diese Form der Alterssicherung entschieden. Deshalb werden wir uns für eine Lösung für vor 2004 geschlossene Verträge einsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christian Mrowietz
—————————-
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesgeschäftsstelle
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Platz vor dem Neuen Tor 1
10115 Berlin

T: 030-28442-0
E: dialog@gruene.de
I: http://www.gruene.de/

Christa Frenzel

Bitte hierzu die ZDF Zoom -Reportage “Das Rentendebakel” ansehen: Besonders interessant ab ca. 5. Minute die Meinung von Katrin Göring-Eckardt!!! Kein Aprilscherz

Hans-Michael Wilcke

Glückauf geschädigte Mitstreiter,
die Hoffnung stirbt zuletzt!!! oder gibt es doch noch einen Wumms?
Mich regt diese Unkenntnis der jungen Garde schon wieder auf
a) [….] Das unterstützen wir so nicht [….] ist eine ungeheuerliche Frechheit, kein Respekt.
Es gibt keinen Grund, die immer wieder angezeigte Ungleichbehandlung
– aber bereits ab 2018, zwischen Riester/DV, wieder rückentwickelt –
stetig als Buhmann mantraartig wieder zu kauen, da wir keine Altersvorsorge geplanten.

b) [….] Sie haben sich damals im Glauben an eine dauerhafte Beitragsfreiheit
für diese Form der Alterssicherung entschieden [….]
ich habe 1982 für meine Familie, zur finanziellen Absicherung, eine Lebens-
versicherung mit einer festen Todesfallsumme abgeschlossen und musste
somit nicht eine listige Beitragsbefreiung (Umgehungskriminalität)
als Vertragsgrundlage einplanen.
Wenn ich so weitsichtig bereits 1982 in die Zukunft hätte schauen können, eine derartige
Umgehungsmöglichkeit einzuplanen, dann wäre ich auch Politiker geworden.
Wie alle wissen, ist aus den Willkürtaten von 1983 und 2004, die Altersvorsorge
von der Politik nachhaltig in die Verbannung geschickt worden und von keinem anderen Ereignis.
Keiner von diesen MdBs ist bereit diese zwei Sargnägel wieder zu entfernen,
alle hoffen auf die gnadenlose Verrostung und Vergesslichkeit der Bürger.
Warum, müssen wir das eigentlich immer wiederholen???
Höhlt steter Tropfen doch den Stein?
In ca. 20 Jahren ist ja dann alles vorbei, noch 5 Wahlperioden muß man aushalten.
Gedenken wir am 26.09.2021, der Abstimmung vom 26.09.2003
im deutschen Bundestag, dem Todesstoß der bAV und staatlich geschützter Enteignung
vom mehr als 8.000.001 verantwortungsbewussten und braven Bürgern, die für ihre Familie
einen privaten Schutz bei Zeiten aufgebaut haben.

mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott,
wo nicht nur die Roten Laternen langsam erlösche
Hans-Michael Wilcke

“Deshalb werden wir uns für eine Lösung für vor 2004 geschlossene Verträge einsetzen.”
Äh, ja, nun… Verbeitragung abschaffen… oder Freibetrag um weitere poplige 2 Euro anheben? Erstmal das Klima retten und danach das Thema angehen = bedauern, dass die Betroffenen inzwischen gestorben sind, und ihnen ein Denkmal errichten… Genug BlaBla! Das Thema ist schon 17 Jahre verschleppt.

“Bereits seit 1983 sind auf Renten und Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Bis zur Gesundheitsreform 2004 wurden jedoch Versorgungsbezüge je nach Auszahlung unterschiedlich behandelt.”
Genau an diesem Punkt hapert es: Renten (Vers.bezüge sind auch Renten, sie heißen nur anders) beruhen auf jahrelangen Beiträgen und sind damit kein Einkommen, sondern bereits erworbenes Eigentum (auch nicht im steuerrechtlichen Sinn), und damit Kapital-/Beitrags-Rückflusse (-flüsse) bzw. Ansprüche darauf. Und damit erübrigt sich ein Kommentar auf den 2. Satz (oben). / KV-Beiträge waren auch vor 1983 fällig, nur nicht an der Höhe der Rente bemessen, sondern pauschalisiert. – Die Grün*innen mögen dies zur Kenntnis nehmen und nicht als politische Entscheider aus eigener Betroffenheit im beamtisch versorgten Delirium Äpfel mit Birnen vermanschen.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Klaschka,

vor 1983 wurden Betriebsrenten – meines Kenntnisstandes- von Abzügen, ob nun monatliche Rentenzahlung
oder auch Versorgungsbezüge betitelt, zum Brutto nicht belästigt.
Das was als Auszahlung vereinbart war, wurde ohne weitere Abzüge ausgezahlt.
Auch zur gesetzlichen Rente gab es vor 1983 keine Abzüge vom Brutto.
Die Rente wurde wie berechnet ohne Abzüge an die Empfänger ausgezahlt.
Alleinig die Rentenkasse überwies einen Ausgleichsbetrag (11,5 %) von der jeweiligen Auszahlsumme
an die KV-Träger, jedoch ohne die Auszahlsumme für den Empfänger zu schmällern.
Bis 1983 mussten die Rentner, die in der KVdR pflichtversichert waren, keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen,
also für Rentner war die Auszahlung beitragsfrei, Sie erhielten 100 % auf die Hand.
So sollte es eigentlich auch wieder sein, also eine Lebensleistungsauszahlung ohne eine kontinuierliche Rentenkürzung,
die wir nun jährlich erfahren werden, ob von der KV oder PV, wir werden es spüren, wie unsere Ersparnisse,
auch wenn bereits als Umlage verwirtschaftet, langsam vom Gesundheitsminister aufgefressen wird.
Die Regierung spricht zwar von Haltelinien für die Bruttorente, aber über das Netto, da schweigt der kluge Politiker.

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott (zur Zeit wieder weiß) wo auch die Roten Laternen langsam verschwinden
Hans-Michael Wilcke

Auch die Grünen, die 2004 mit der SPD auf der Regierungsbank saßen, versuchen die ohne gesetzliche Grundlage, seit dem Jahre 2004 eingeführte Verbeitragung von privat angesparten Kapital-Lebensversicherungen zu rechtfertigen.
Es gibt seit 2004 eine rechtmäßige Verbeitragung. Das BVerfG hat mit Beschluss 1 BvR 1660/08, Rn. 14 festgelegt, dass der § 1 BetrAVG geeignet ist um eine betriebliche von einer privaten Altersversorgung zu unterscheiden. Nun sollen die Grünen einmal nachschauen was im § 1 BetrAVG zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses, in den 80-er Jahren stand, nähmlich die Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer abgeschlossenen und vom Arbeitgeber finanzierten Altersversorgung! Es gab zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit als Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, das war nach dem damaligen BetrAVG nicht erwünscht! Erst 2002 wurde die Arbeitnehmerfinanzierte bAV in das BetrAVG aufgenommen.
Darum hat uns Blüm damals aufgefordert, privat vorzusorgen, weil die Renten immer geringer werden. Hätte er betrieblich gemeint, hätte er die Arbeitgeber ansprechen müssen. Nur wegen des damaligen Lockmittels, der Pauschalsteuer nach § 40 b EStG, wegen der der AG als Versicherungsnehmer in die Versicherung hat eintreten müssen, haben die Spitzenverbände in Absprache mit dem GDV, am Gesetz vorbei, 2004 unsere privat angesparten Versicherungen, unter dem von den Grünen dargestellten Tatbestand, ohne gesetzliche Grundlage, rückwirkend in eine bAV umgewandelt!
Richtig ist, dass seit 1983, Rentner für Versorgungsbezüge aus einer bAV Krankenkassenbeiträge zahlen mussten. Obwohl 2002 die arbeitnehmerfinanzierbare bAV eingeführt wurde, blieben unsere Versicherungen bis Ende 2003 beitragsfrei!
Was mit dem GKV-Modernisierungsgesetz bezüglich der Verbeitragung einer bAV festgelegt wurde, kann aus der Drucksache 15/1525 entnommen werden, nähmlich die von 2002 bis 2003 mögliche Umgehung einer Kapitalabfindung eines rentenähnlichen Versorgungsbezuges vor dem Versorgungsfall (Rentenbeginn). Nur diese Umgehungmöglichkeit wurde mit dem GMG beseitigt. Da am BetrAVG nichts geändert wurde, konnten unsere Versicherungen auch nicht rückwirkend nach dem BetrAVG geändert werden.
Eine bAV setzt eine Versorgungszusage durch den Arbeitgeber voraus. Da eine bAV durch eine Entgeltumwandlung von künftigen Lohn über den AG angespart werden kann wäre im bestehenden Arbeitsverhältnis eine Novation des Arbeitsvertrags erforderlich, das alles haben wir nicht!!
Um die seit 2004 benannte Rechtmäßigkeit zu definieren, kann man feststellen, dass wegen fehlendem Gesetz nur nach “höchstrichterlichen Rechtsprechung” Unrecht gesprochen wurde, obwohl nach Art. 20 GG nur Gesetz und Recht gelten!
Die von den Spitzenverbänden in Absprache mit dem GDV festgelegte Verbeitragung ist strafrechtlich ein vorsätzlicher Betrug nach § 263 StGB. Ausserdem wurde die parlamentarische Demokratie ausser Kraft gesetzt, da das Parlament nicht einbezogen war.
Carl Ludwig Thiele hat bereits zum Antrag der FDP 2004 im Parlament festgestellt, dass nach seiner Sicht, 80 bis 90 % der Abgeordneten nicht wußten was sie abgestimmt haben. Dadurch wurde laut Thiele Vertrauen in die Poltik verloren, die durch Falschaussagen der Grünen und vieler Politiker nicht zurückgewonnen werden kann. Nur die völlige Rückabwicklung der ungesetzlich bezahlten Beiträge kann Vertrauen zurückbringen!

Klaus Klaschka

Zustimmung.
Die bAVs sind allerdings zu differenzieren: (1) Es gibt solche (Renten), die der Arbeitgeber (AG) zu 100 % allein angespart hat – die sind (“echte” betriebl. Alterversorgung) logischerweise bei Renten- oder Einmalzahlung wie nachgelagertes Arbeitseinkommen zu verbeitragen (und zu versteuern). – (2) Und es gibt solche, für die der AG einen Teil, der Arb.nehmer den Rest eingezahlt hat, wobei der AG (offiziell als Versicherungsnehmer) für den Arb.nehmer (als Begünstigten) abgeschlossen hat. Ohne staatliche Zuschüsse wie z B bei Riester. Auch diese sind seit 2004 bei Zuteilung voll (doppelt) zu verbeitragen.
Ich habe beide Renten, die 1983 abgeschlossen wurden – wobei ich gegen die Abzüge aus (1) nichts einzuwenden habe; mich gegen KV/PV-Beitrage aus (2) allerdings wehre, denn: diese “b”AV auf der Basis eines Tarifvertrags f. d. Alterversorgung einer bestimmten Berufsgruppe kann nicht nachgelagert in die KV/PV zu verbeitragen sein.
Nämlich: Der Beitrag des AG war (aufgrund des Tarifvertrags) zweckgebundener vorenthaltener (von mir versteuerter) Arbeitslohn und mein Beitragsanteil ohnehin meine private Eigenleistung aus dem Nettoeinkommen – somit in der Summe meine rein private Ansparung fürs Alter.
Meine KV begehrt aus der Auszahlungssumme nun den vollen Beitragssatz (fast 20 %), da ihr die Einmalzahlung als Ergebnis einer betrieblichen Altersversorgung gemeldet ist. Die Versicherungsgesellschaft erklärt sich gezwungen, diese als betriebliche AV weiterzumelden, da der AG als Versicherungsnehmer fungierte – egal wer wieviel dazu eingezahlt hat. Und beide verweisen auf das BVerfG, das (ich sage: im Delirium der Unkenntnis), dies für legitim be-urteilt habe.
Wobei das BVerfG tatsächlich, wie Sie sagen, nicht nach Recht und Gesetz geurteilt hat, sondern selbst Gesetz geschrieben hat, dabei Art 20 GG gebeugt hat, da Verträge im Bestand vor 2004 per Vertrag nicht kündbar waren, die Verbeitragung aber ab Zeitpunkt der Auszahlung (nach 2004) erst greift. Gleichzeitig legitimierte das BVerfG die Teil-Enteignung der Altverträge (durch nachgelagerte KV/PV-Beiträge) aus dem Wert bis zum 31.12.2003 (nach Art 17 GG möglich), urteilt als Hüter der Verfassung aber verfassungswidrig, indem es dieser Teilenteignung keinen “angemessenen Schadensausgleich” zuspricht, der nach Art 17 (3) GG zwingend vorgeschrieben ist. / Nun gilt in diesem unserem anbetungswürdigen Rechtsstaat das BVerfG als Liebergott des Rechts, sodass wir Betroffene nur noch dem Gebet oder Auslassungen in Foren wie diesem anheim fallen.

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Dieser Bezug ist aber zwingend erforderlich, damit die Antwort zu der ursprünglich anfragenden Person hergestellt werden kann.

Guten Tag,

vor kurzem war ich so glücklich, dass ich mich mit CVnCoV endlich habe impfen lassen. Aber gestern habe ich den Brief vom Bundesministerium für Gesundheit erhalten, wo es darum geht, dass die Versicherungsunternehmen nicht zahlen werden, wenn etwas mir nach der Impfung mit dem Stoff, der von der EMA nicht genehmigt ist, passiert.
Nachdem ich den Brief bekommen hatte, prüfte ich die EMA-Liste. CVnCoV steht drin nicht. Die Versicherung wird also nicht zahlen, falls ich krank werde. Das Versicherungsunternehmen wird nun jegliche Krankheit mit meiner Impfung verbinden. Eine sehr gute Erfindung, um nicht zu zahlen!
Auf welchem Recht ändern sie die Regelung der Auszahlung nach der Unterzeichnung des Vertrags? Nun kann ich bei meinem Versicherungsmakler keine klare Antwort bekommen. Ich bin total schockiert.
Hat jemand von euch solchen Brief auch erhalten?

https://i.ibb.co/r4YnpYD/m.jpg

Anmerkung zum Beitrag von
Christa Frenzel vom 9. April 2021 an 15:46 (s. u.)
Bitte hierzu die ZDF Zoom -Reportage “Das Rentendebakel” ansehen: Besonders interessant ab ca. 5. Minute die Meinung von Katrin Göring-Eckardt!!! Kein Aprilscherz

Guten Tag Frau Frenzel,

ich habe die von Ihnen genannte Zoom-Reportage gesucht und bin dabei auf der ZDF-Seite (nur textlich) auf einen Hinweis zur dbzgl. Sendung am Mittwoch, 16. November 2016, 22.45 Uhr gestoßen (vgl. https://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/mitteilung/das-rentendebakel-zdfzoom-ueber-tiefe-risse-in-der-altersvorsorge/seite/9/). Die Sendung selbst bietet das ZDF wohl nicht mehr an, bzw. ich konnte sie nicht finden.
Deshalb die Bitte an Sie, bei einem solchen Hinweis doch gleich den entsprechenden Link mit zu kommunizieren. Dies macht dann auch allen interessierten Lesern das Auffinden und damit das Leben leichtern.

Ich hoffe dbzgl. auf Ihr Verständnis und freu mich auf die Nachreichung des Links.

Hallo W. Schwarz,
folgenden Link habe ich dazu gefunden:

Hallo Herr Dinkel,

DANKE für den Link.
Ich werde die Sache weiter sehr interessiert verfolgen und dies auch bei den anstehenden Wahlen mit berücksichtigen.

Hallo zusammen,
in dem obergenannten Zoom-Bericht wurde auch der damalige Staatssekretär für Finanzen zum Thema Doppelverbeitragung befragt. Antwort von Herrn Spahn: Eine Kostenfrage die einer übernehmen muss. Frage ZDF: Wenn das ZDF die 4-5 Mrd.-€ übernimmt? Antwort Herr Spahn: Dann ist alles gut, dreht sich süffisant ab und steigt in seinen bereitstehenden Dienstwagen.
Die völlig absurde Antwort von Frau Göring-Eckardt und die Art und Weise von Herrn Spahn, zeigt nachhaltig, wie in diesem Thema mit falschen Informationen und einer abwertenden Haltung die Politik dem Thema gegenübersteht.

Beiden Politikern sollte diese dokumentierten Filmausschnitte heute vorgeführt werden und eine aktuelles Statement zur Situation abverlangt werden.
Insbesondere die Antwort der Grünen wäre hier sicher sehr interessant.