Forum-Archiv

Kommentar schreiben

Beiträge (1984)

Frage: wenn der Direktversicherung Bezieher verstirbt und der Ehepartner auch ,müssen die Kinder (Erben)weiterhin die restlichen
fehlenden Krankenkassenbeiträge bezahlen ?

…und erben die Kinder den Anspruch auf die Rueckzahlung der Zwangsbeitraege?

Herr Lange, wenn die versicherte Person das Geld von der Versicherung erhalten hat und bereits Beiträge zahlt, erlischt mit dem Tod die Beitragszahlung. Die Witwe und die Kinder müssen dann nicht mehr zahlen.
Anders verhält es sich wenn man die Auszahlung nicht erlebt und die Ehefrau die Auszahlung direkt erhält. dann muss sie Beiträge zahlen.

Sollte der Versorgungsempfänger jedoch vor Ablauf der zehn Jahre (120 Monate) versterben, endet ebenso die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt. Auch die Erben zahlen dann keine Beiträge nach dem Tod des Versorgungsempfängers bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Für Hinterbliebene kann nur dann eine eigene Beitragspflicht entstehen, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können. https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/67556/keine_krankenversicherungsbeitraege_fuer_direktversicherungen_bei_tod_des_versicherungsnehmers?dscc=ok

Erwachsene Kinder wurden bereits von der Verbeitragung freigestellt.
Kürzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung ist, wenn der Hinterbliebene ein Kind ist, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Todesfalls) bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat (BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R). https://www.nwb-experten-blog.de/direktversicherung-keine-beitragspflicht-bei-zahlung-an-kinder-ueber-27-jahre/

Hallo Frau Wulff,
vielen Dank für die Info

Glückauf Mitstreiter,
und wieder meldet sich die SPD-Zentrale, auf eine kleine Anfrage, bei Hubert Reinhards persönlich,
Hubertus Heil hat heute nochmals schriftlich und persönlich wiederholt:
[….]Der SPD-Parteivorstand hat bereits am 24.6.2017 beschlossen, sich für die Abschaffung der vollen Verbeitragung von Betriebsrenten
in der gesetzlichen Krankenversicherung einzusetzen, und hat auch in den Koalitionsverhandlungen darauf gedrungen, dass die Beiträge
für Betriebsrenten in der Auszahlungsphase um die Hälfte auf den Arbeitnehmeranteil abgesenkt werden.[….]
Und hat dann folgt noch großspurig:
[….] Denn die gesetzlichen und betrieblichen Renten bleiben für uns die Grundlage der Altersversorgung.
Wir setzen uns weiterhin für die vollständige Abschaffung der Vollverbeitragung sowie der Doppelverbeitragung
von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. [….]

Hat dieser Satz auch für die Pflegeversicherung Gültigkeit oder wird hier wieder hinterlistig eine Spezialisierung
und auf eine bewusste Trennung gebaut, zur Förderung der Vielfalt und Unverständnis im Sozialwesen???

Wie wir erkennen können, ist diese Ungerechtigkeit bei allen Abgeordneten als bekannten Klassiker präsent und tief verwurzelt,
welche unverzüglich von der SPD beseitigt werden muss, wie auch die Sekt-Steuer nun nach mehr als 100 Jahren entsorgt werden soll.

Über 16 Mil. KVdR-Mitglieder fordern bereits lautstark den versprochenen Respekt auf Ihre Lebensleistung, wie auch die SPD den
Mindestlohn für alle fordert, so soll es auch für die Betriebsrentner*innen endlich wieder aufwärts gehen.

Aber warum hat die SPD zum 26.09.2003, bei namentlicher Abstimmung und Fraktionszwang
– bis auf sechs mutige aufrichtige Gerechte-
geschlossen für diese Willkürtat mit lautem „JA“ gestimmt. War es ein gemeiner Trick von Herrn Seehofer?
Schauen wir, was nach dem 18. Jahrestag -dem 26.09.2021- dieser ungeheuerlichen Ungerechtigkeit und Betrug realisiert wird.

Immer in Hoffnung, dass uns wenigstens der “Wahl-O-Mat” den Respekt zurück bringt.

Mit bergfrischem Glückauf, aus dem grünen Ruhrpott, wo die ROTEN Laternen langsam erlöschen
Hans-Michael Wilcke
einer von den 8.001.001 Mil. Geschädigten

Hallo Hans- Michael, Du fragst:
Aber warum hat die SPD zum 26.09.2003, bei namentlicher Abstimmung und Fraktionszwang
– bis auf sechs mutige aufrichtige Gerechte-
geschlossen für diese Willkürtat mit lautem „JA“ gestimmt.
Über uns hat keiner Abgestimmt.
Hier kannst Du es nachlesen.
https://dvg-ev.org/2021/09/legalisierter-betrug-an-millionen-altersvorsorgern/

Gerhard

Einbeziehung unserer privaten Altersvorsorge ist Betrug“

Von Gerhard Kieseheuer, Ehrenvorsitzender des DVG, und Bernd Krüger, Koordinator DVG-Netzwerke (beratend)

Bei rückwirkender Enteignung der Direktversicherungsgeschädigten (nach § 40b EStG) sprechen wir immer nur von der ungerechtfertigten Doppel-, Dreifach- oder Vierfachverbeitragung. Der gesetzlich legitimierte Betrug an uns beginnt aber schon viel früher, mit der Einbeziehung unserer vermeintlich privaten Kapitallebensversicherung in die Rechtsprechung des § 229 SGB V. Es handelt sich hier um ein mit formalrechtlichen Winkelzügen abgesichertes Verbrechen, durchgeführt durch alte Lobby-Seilschaften im Bereich der Krankenkassen, Politiker der SPD, CDU, der Grünen und des BSG.

Alles niedergeschrieben in der Geschichte der Direktversicherung des Vereins Direktversicherungsgeschädigte e.V. Ich zitiere aus dem Schriftstück:
Im letzten Quartal des vergangenen Jahrhunderts erklärten die Politiker, dass die Altersversorgung der Arbeitnehmer auf drei Säulen stehen sollte:
Säule 1: die staatliche Rente,
Säule 2. Die Betriebsrente (Goldene Fessel)
Säule 3: die private Vorsorge.
Wenn ein Arbeitnehmer aus der 2. Säule eine Rente bekam, hatte er keinen Pfennig oder Cent dazu getan. Er bekam eine Betriebsrente, im Volksmund auch „goldene Fessel“ genannt. Alles von seinem Arbeitgeber finanziert, er bekam einen Versorgungsbezug bzw. eine Kapitalabfindung.
Der Arbeitnehmer, der diesen betrieblichen Versorgungsbezug bekam, bezahlte bis 2004 seinen normalen Sozialbeitrag. Wenn er sich aber, nachdem der Versorgungsbezug eingetreten war, eine Kapitalabfindung auszahlen ließ, musste er 120 Monate Sozialabgaben zahlen.
Hatte er aber vor Eintritt des Versorgungsbezugs eine Kapitalabfindung vereinbart, dann wurde ihm die ganze Summe brutto für netto ausgezahlt. Der Arbeitgeber brauchte keine Sozialabgaben zu zahlen.
Das bemängelten das BVerfG. Es kann nicht sein, dass auf Grund einer unterschiedlichen Auszahlungsart einmal Sozialabgaben gezahlt werden muss und einmal nicht. Diese Gesetzeslücke und nur diese Gesetzeslücke sollte und musste geschlossen werden.
Mit Recht wurde das von den Gerichten bemängelt. Es kann nicht sein, dass auf Grund einer unterschiedlichen Auszahlungsart einmal Sozialabgaben gezahlt wer-den müssen und einmal nicht.
Aus diesem Grund wurde der § 229 SGB V Punkt 143 wie folgt geändert:
Nach dem Begriff > wiederkehrende Leistung < wurde die Ergänzung > oder ist ei-ne solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden < eingefügt. Diese harmlose Erweiterung des § 229 SGB V Nr. 143 nehmen die Krankenkassen an 2004 zum Anlass, auch Kapitalzahlungen (nicht Kapitalabfindungen) aus Direktversicherungen, der 3. Säule, der privaten Vorsorge, zu Versorgungsbezügen zu er-klären und Beiträge zu verlangen. Die Einbeziehung unserer privaten Altersvorsorge ist Betrug! Das wir zu Recht protestieren, bestätigt auch die damalige Bundesgesundheitsministerin: In der 167. Plenarsitzung von 28.4.2016, Protokoll 18/167 erklärte Frau Ulla Schmidt, dass unsere DV (Altverträge vor 2002) nicht von der Gesetzesänderung erfasst worden ist. Als Vizepräsidentin des Bundestages hatte sie in der 167. Plenarsitzung am 28.4.2016 den Vorsitz. Im Protokoll 18/167 ist zu lesen. „Vielleicht dient es auch zur Beruhigung der Gemüter, noch einmal darauf hinzu-weisen, dass die Regelung auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes beruhte, das besagte, dass Einmalzahlungen und Rentenzahlungen gleichzustellen sind, weil das wirklich ungerecht war. Deshalb kamen diese Regelungen zustande.“ Obwohl auch das BVerfG unsere Kapitallebensversicherung nicht zu den Versorgungsbezügen zählt, müssen wir zahlen. Das BVerfG sagt im Urteil 1 BvR 2137/06 ganz genau, was ein Versorgungsbezug ist: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080228_1bvr213706.html
In Randnummer 7 steht:
Für Versorgungsbezüge blieb es bis zum 31. Dezember 2003 dabei, dass auf diese nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben wurde. Im Urteil 1 BvR 1924/07 steht unter Randnummer 2
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rk20080407_1bvr192407.html
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1.12.1981 (BGBI I S. 1205) unter anderem durch Beiträge finanziert, welche die Versicherten zu tragen haben. Seitdem wird außer dem Arbeitseinkommen, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einkommen (Versorgungsbezüge) herangezogen.

Diese wichtigen, entscheidenden Passagen findet keine Berücksichtigung, wir müssen zahlen. Im Urteil 1 BvR 1924/07 schreibt das BVerfG, dass alle
Kapitallebensversicherungen, die im Arbeitsleben wurzeln und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer fungiert, ein Versorgungsbezug ist.

Hier werden doch wissentlich Fakten von der Politik ignoriert zu Lasten der Menschen, die eine Direktversicherung mit einmaliger Kapitalauszahlung abgeschlossen haben. Wenn man sich die ganzen Wahlkampfsendungen mit den Kopfstuecken bzw. Kanzlerkandidaten der einzelnen Parteien ansieht, habe ich noch in keiner dieser Labersendungen etwas gehoert, was dazu fuehren koennte, das dieser Raubzug beendet wird. Diese Abzocke, bzw. Doppelver beitragung wird bis zum Sanktnimmerleinstag weitergehen, egal welche Parteien eine Regierung bilden. Alle diese Uebeltaeter CDU/CSU, SPD, Gruene sind doch in der Verlosung fuer eine neue Regierung. Die was aendern koennen oder wollen FDP, Linke, AFD bleiben sicherlich aussen vor, oder werden ihre Meinung in Aussicht auf Macht anpassen.

Der 12. Senat des BSG hat, mit Urteil vom 12.12.2007 den Lobbyisten der Krankenkassen den Rücken freigehalten.Seit vielen Jahren kennen wir die Empfehlung der Politiker. Wir habe sie alle befolgt:
„Die Rente reicht nicht, ihr müsst privat vorsorgen.“
Der Arbeitnehmer ist diesem Rat gefolgt, hat sein Geld bzw. Lohn angelegt.
Bei vielen, einfachheitshalber, über seinen Arbeitgeber.
Das war und ist ein großer Fehler, denn die Altersvorsorge, die über den Arbeitgeber läuft, wird immer als Betriebsrente gewertet, egal, ob das Geld vom Arbeitgeber stammt oder vom Arbeitnehmer, egal ob von Netto oder Brutto
.
Im Urteil BSG B 12 K R2/07 R vom 12.12.2007 z.B. stellt das Gericht fest:

II 1.a
Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
Im gleichen Urteil hat der
12. Senat des Bundessozialgerichts, auf der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gabke und Hesse, festgestellt:

II 1.d
Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (i.d.F. des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Art 1 Nr. 143 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig waren. Liegt der “Versicherungsfall”, nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin, nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nun der Beitragspflicht (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 25.4.2007 m.w.N., a.a.O.).

In meinem Schreiben vom 14.09. 2021 Legalisierter Betrug an Millionen Altersvorsorgern
https://dvg-ev.org/2021/09/legalisierter-betrug-an-millionen-altersvorsorgern/
habe ich bewiesen, dass unsere Direktversicherung nicht zum § 229 SGB V zählt.

Diese 20% Kranken/Pflegebeiträge werden aus der Gesamtsumme der Direktversicherung die ausbezahlt wird, erhoben.
Damit wird nicht nur die Einzahlung, sondern auch der Zins/Zinsezins die diese Direktversicherung erwirtschaftet hat, beitragspflichtig.
Dies ist m.M. nach nicht zulässig. Für ” Normale Zinsen” werden auch keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Damit wird eine Rendite die über Jahrzehnte angespart wurde vernichtet.

Hallo,
ich habe 2004 eine Direktversicherung abgeschlossen und die Beiträge wurden bisher von meinem Arbeitgeber bezahlt.
Jetzt habe ich den Arbeitgeber gewechselt und müsste/könnte die Direktversicherung noch bis 2040 selbst einzahlen, da der neue Arbeitgeber keine Direktversicherung übernimmt. Aufgrund der nachträglichen Belastung mit Sozialversicherungbeiträgen stellt sich die Frage ob ich die Versicherung weiter besparen soll oder ruhen lassen soll.
Ich bin seit Jahren privat krankenversichert. Trifft mich die nachträgliche Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt oder trifft die “nur” Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung?
Grunsätzlich habe ich volles Verständnis für Ihre Position und unterstütze diese auch wenn ich nicht selbst direkt betroffen sein sollte.
Vielen Dank!

Hallo Herr Bauer,
Sie haben einen neuen Vertrag, bei dem die Sozialabgaben von vornherein bekannt waren. Die Konditionen sind bei Neuverträgen auch lange nicht mehr so gut wie bei unseren Altverträgen. Daher sollte man sich eine private Weiterführung gut überlegen.
Allerdings werden für Beiträge, die von ihrem Konto überwiesen werden, keine Sozialabgaben fällig. Egal ob privat oder in der KVdR versichert.
Und richtig, privat Versicherte zahlen für Kapitaleinkünfte keine Sozialabgaben.
Widersprüchlich ist auch immer hat der AG oder der AN gezahlt. Hat der AG die Beiträge zusätzlich zum Gehalt gezahlt? Ab 2004 wurden in der Regel Gehaltsbestandsteile aus dem Bruttogehalt an die Versicherung überwiesen. Bei unseren Altverträgen wurden die Beiträge aus dem Nettoeinkommen überwiesen. Waren also 100 % eigenfinanziert.
Sie sehen, es gibt viele unterschiedliche Verträge und jeder muss seine persönlichen Entscheidungen treffen. Ich würde nie mehr über den Arbeitgeber einen Vertrag abschliessen.

Sehr geehrter Herr Bauer,

die nachträgliche Verbeitragung berührt Sie nicht. Das liegt aber nicht am abgeschlossenen Produkt einer Direktversicherung (DV) sondern daran, dass Sie privat krankenversichert sind.

Ich unterstelle ein Mal, dass der Arbeitgeber (ArbG) für Sie eine pauschalversteuerte DV nach § 40 b EStG abgeschlossen hat, deren Kapitalauszahlung zum Renteneintritt steuerfrei ausgezahlt wird. Um beurteilen zu können, ob Sie diese DV privat weiterführen, sollten Sie folgende Aspekte abwägen.

Wird bei der DV mit dem Höchstrechnungszins (umgangssprachlich Garantiezins) aus dem Jahr 2004 von 2,75 % kalkuliert, so prüfen Sie bitte, ob der Vertrag heute im „Plus“ ist. D.h. ist die Summe der bis zum ArbG-Wechsel eingezahlten Beiträge geringer als das garantierte Kapital, so ist Ihr Vertag im „Plus“ und hat die Vertragskosten eingespielt. Dann ist das schon mal für Sie positiv zu bewerten.

Ist der Vertrag im „Minus“, so haftet Ihr ehemaliger ArbG dafür, dass der Vertrag zum Renteneintritt im Plus ist. Die Art der Erfüllungshaftung des ArbG hängt von der arbeitsrechtlichen Zusage (beitragsorientierter Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung) ab, die er Ihnen erteilt hat. Dies steht aber hier nicht zu Diskussion.

Werden die Beiträge der DV in Investmentfonds angelegt, so erhalten Sie keine Garantie und der Vertrag wird nicht mit dem Höchstrechnungszins kalkuliert. Hier müssen sie darauf hoffen, dass mehr Fondsvermögen am Ende vorhanden ist, wie eingezahlt wurde. Fehlt hier am Ende Geld haftet der ArbG wie oben beschrieben.

Die ArbG-Haftung greift auch, wenn der Vertrag auf Sie übertragen oder beitragsfrei gestellt wurde. Den letzten ArbG, der im Vertrag steht oder stand, beißen die „Haftungshunde“. Die meisten ArbG wissen davor gar nichts und fallen bei Arbeitsgerichtsprozessen aus allen Wolken. Hinzu kommt noch, dass die Verjährung für das Rentenstammrecht nach § 18a BetrAVG 30 Jahre beträgt.

Ein weiterer Aspekt ist die Vererbung oder die Hinterbliebenenversorgung.

Ist im „alten“ DV-Vertrag die Vererbung hinterlegt, so ist das gut für Sie. Dann wird das DV-Vermögen im Todesfall entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder nach einer Testamentsfolge aufgeteilt.

Gilt für den Vertrag die Hinterbliebenenversorgung, so erhält nur der hinterbliebene Partner das Vermögen oder die Kinder, solange sie kindergeldbezugsberechtigt sind. Ist keiner vorhanden, so erhält die Versichertengemeinschaft das Vermögen, also der Versicherer. Das ist nicht so gut für Ihre Familie.

Anhand dieser Parameter können Sie nun besser beurteilen, ob Sie den Vertrag weiterführen oder andere Alternativen besser für Sie sind.

Dem optimistischen Beitrag “https://dvg-ev.org/2021/09/mit-ampel-rueckt-ende-der-abzocke-naeher/” kann ich nicht zustimmen! Die verlinkte Formulierung im Wahlprogramm der SPD ist wieder so schwammig – eben als Politiker-Sprech – formuliert und negiert die Benennung des Grundproblems der “Direktversicherungsgeschädigten”, nämlich die rückwirkende Einbeziehung der Leistungen einer selbst bezahlten Lebensversicherung in die Versicherungspflicht. Gerhard Kieseheuer und Bernd Krüger haben es in dem Beitrag “Legalisierter Betrug an Millionen Altersvorsorgern” (https://dvg-ev.org/2021/09/legalisierter-betrug-an-millionen-altersvorsorgern/) m. E. ausführlich dargelegt. Wir sollten uns von Zusagen hinsichtlich “Abschaffung Doppelverbeitragung” nicht blenden lassen, zumal von einer rückwirkenden Aufhebung des Unrechts nicht die Rede ist.

Ich kann den Ausfuehrungen des Herrn Mueller nur zustimmen. Verfruehte Euphorie, das die Doppelverbeitragung abgeschafft werden wird, ist Fehl am Platze. Die Vergangenheit hat doch gezeigt, das diesen Politikern nicht zu vertrauen ist. Da werden Freibetraege von 164,50€ monatlich als der grosse Wurf verkauft, was in meinen Augen eine Verhoehnung aller Betriebsrentnern darstellt. Ich bleche schon mittlerweile 8 Jahre lang jeden Monat 300,00€ Zusatzbeitrag an die Krankenkasse und habe das Vertrauen in die Politik gaenzlich verloren. Man wird doch von unserem Staat ausgeraubt. Aber da die Hoffnung ja zuletzt stirbt, warten wir mal ab, ob eine neue Regierung sich dem Thema annimmt und konkrete Schritte folgen und nicht nur um den heissen Brei rumgelabert wird, um diese Ungerechtigkeit endgueltig zu beseitigen.

Hallo, ich habe eine Frage. Ab wann zählen die 10 Jahre Krankenkassenbeiträge? Ab den Tag der Auszahlung oder ab den Tag der von der Krankenkasse mitgeteilt wir? Hintergrund: Wenn die Direktversicherung ausgezahlt wird und z.b. die nächsten 2 folgenden Jahre das Bruttogehalt über der Bemessungsgrenze liegt dürften ja für diese 2 Jahre keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherung erhoben werden. Der Höchstbetrag ist ja schon mit normalen Bruttoverdienst erreicht. Somit würden ja nur für 8 Jahre Beiträge fällig wenn ab Auszahlungsdatum berechnet wird. Ist das so?

Es müsste ab Auszahlungsmonat zählen. Im Folgemonat fällt die erste Zahlung an. Ich würde bei der Krankenkasse nachfragen.

Glückauf Jtan,
solange die Beitragsbemessungsgrenze GKV aus der Lohnzahlung überschritten ist, kann die Kasse keine weiteren Zwangsbeiträge
kassieren. Verlangt die Kasse jedoch Zwangsbeiträge für die Einnahmen aus Versorgungen, muss man eine Antrag stellen und man
erhält diese Beiträge natürlich zurück. Bei einem Bekannten, in ähnlicher Situation, schrieb die Kasse freundlichst,
er möge sich dann melden, wenn er keinen Lohn mehr erhält. Sind Sie Selbstzahler, so ist die Kasse im vollen Bilde und kennt
ihre Situation. Werden die Beiträge von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so liegt der Kasse diese Kenntnis nicht vor und es kann zu
Verwirrung führen. Es gilt aber immer die Beitragsbemessungsgrenze als Maxwert für die monatliche Einzahlung. werden Sie zur
Zwangsverbeitragung herangezogen, so müssen Sie reagieren.
Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Ja, genau so ist es.
Wenn z. B. noch während des Berufslebens die Auszahlung einer DV erfolgt und der AN liegt in dem Moment mit seinem Gehalt über der BBG, so muss derjenige solange nicht zahlen, bis er dann mit Renteneintritt vermutlich unter die BBG fällt.
Erst ab diesem Zeitpunkt müssen dann – natürlich vollkommen gesetzes- und rechtswidrig, sofern zu 100% aus dem eigenen Gehalt finanziert – für die Restlaufzeit (10 Jahre – minus x Jahre) ab Auszahlungszeitpunkt die Beiträge zwangsweise gezahlt werden.
Ab diesem Zeitpunkt dann ggf. Klage beim zuständigen SG einreichen.
Es kostet nichts, es besteht kein Anwaltszwang und man kann sich selbst vor Gericht vertreten.

Ich habe die DV noch während meines Berufslebens ausbezahlt bekommen. Damals lag mein Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze. Als ich dann zwei Jahre später in Altersteilzeit kam und weniger verdiente, musste ich den KK- und PV-Beitrag bezahlen. Allerdings nicht mehr für die vollen zehn Jahre. Also: Der Zehn-Jahres-Zeitraum wird ab dem Datum der Auszahlung gezählt.

Hallo, ich habe 1988 als Privatversicherter eine Direktversicherung abgeschlossen, die 2023 ausgezahlt werden soll. Nachdem deutlich wurde, dass diese immer weniger lohnend ist, habe ich die Versicherung 2010 Beitragsfrei gestellt. 2013 bin ich dann zurück in die gesetzliche Krankenkasse gewechselt und werde dort als freiwillig gesetzlich versichert geführt. Nun stellt sich mir die Frage, ob auf die Auszahlung Krankenkassenbeiträge erhoben werden.

Nach meinem Wissen ist der Auszahlungszeitpunkt maßgeblich. Bei der GKV fallen dann Beiträge an, bei der PKV nicht.

Guten Tag Herr Eggebrecht,
die Verbeitragung der Direktversicherung durch die Krankenversicherung beginnt im Folgemonat der Auszahlung. Ob und wieviel verbeitragt wird, hängt von der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung (BBG KV) ab. Werden über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus Beiträge gezahlt, kann man nach Ablauf des Jahres einen Antrag auf Rückerstattung bei der Krankenkasse stellen. Solange Sie also beschäftigt sind und über der Beitragsbemessungsgrenze (Monatlich in 2021 4.837,5€ und Jährlich in 2021 58.050€) verdienen, erfolgt keine Verbeitragung, ansonsten bis zur BBG.
Bei Renteneintritt ist der Status in der Krankenversicherung der Rentner wichtig: Um pflichtversichertes Mitglied in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner zu werden , muss man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob man vor Renteneintritt pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Erfüllt man die 9/10 Regelung nicht, so ist man in der KV der Rentner freiwillig versichert. Dies hat zur Folge, dass man als Rentner auch auf andere Einkünfte (z.B. Kapitaleinkünfte)
Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss und auch den Betriebsrentenfreibetrag nicht erhält.

Otto Betula, am 10.10.2021

Meine 2018 in einem Betrag ausgezahlte Direktversicherung wurde ab Folgemonat der Auszahlung mit dem bekannten Krankenkassenbeitrag belastet.Ich habe nun im April 2021 die Krankenkasse gewechselt. Die neue Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass ich mich um nichts kümmern müsse, aber seit dem Wechseltermin noch keinen Beitrag auf die Direktversicherung erhoben, muss ich selbst melden oder ist das eine Meldepflicht der Kassen untereinander?

Guten Tag Herr Betula,
beim Wechsel der Krankenkasse erfolgt ein Datenaustausch zwischen der alten und der neuen Krankenkasse. Dieser umfasst auch die Versorgungsbezüge und Direktversicherungen. Gerade in Zeiten von Corona kann es durchaus sechs oder mehr Monate dauern, bis die neue Krankenkasse einen korrigierten Beitragsbescheid erstellt. Die Verbeitragung der Direktversicherung wird nicht vergessen.
Sie brauchen also selbst nicht aktiv zu werden.