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Beiträge (1984)

So, die Ampel wird kommen, aber keine Entlastung der BAV oder der BR .

Wieder mal keinen Erfolg hier!

Wer glaubt denn noch daran, dass die Politik nach 18 Jahren GMG, die Vergangenheit korrigieren wird? Es wird nur noch Entlastungen für die Zukunft geben und zwar unter Beachtung der Eckpunkte, die mit dem Freibetragsgesetz etabliert wurden. Diese Punkte greift der DVG Vorstand aber leider nicht auf. Schade.

Hallo,
wen ich lese was die Rente anbetrifft bleibt es beim Alten. Da wird von Bestandsschutz der Riester Verträge gesprochen, aber was ist mit unseren Verträgen der Direktversicherten. Ich habe das auch erwartet das bei der Rente wieder gemurkst wird, von Aussagen der SPD und FDP sich auch um unsere Ungerechtigkeit einzusetzen bleibt nichts übrig.
Und wenn ich lese Deutschland und sogar Europa soll radikal erneuert und umgekrpelt werden, dann stell ich mir die Frage warum der Bundestag vergrößert anstatt verkleinert wird. Aber wie heißt es bekanntlich,der Trog, der Fresstrog bleibt der gleiche, es sind nur andere Schweine die daraus fressen
Mfg
Richard Liebl

Seit dem 27.September erinnere ich wöchentlich die Verantwortlichen der SPD (Klingbeil) und FDP (Lindner, Wissing, Vogel) daran, das Thema der “Doppelverbeitragung” betrieblicher Altersvorsorge auf die Verhandlungsagenda zu setzen, bzw. festzulegen diese abzuschaffen. Erwarte hier keine ausführlichen Rückantworten, aber gar keine Rückinfo kann man auch als Zeichen bewerten, dass dieses Thema zu den Akten gelegt wird. Was nutzt die Aussage von Herrn Scholz in Münster, die Doppelverbeitragung zu beenden, am Ende wird mit der schwierigen Finanzsituation argumentiert werden, die es nicht zulässt, Einnahmeverluste in Mrd.-Höhe den Krankenkassen durch Steuerzuschüsse aus dem Bundeshaushalt auszugleichen.
Auch sind zu wenige Journalisten über die Thematik wirklich informiert und fragen nach der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rente, aber das Desaster der betrieblichen Altersvorsorge wird hier sehr selten kritisch hinterfragt, in Bezug auf doppelte Sozialabgaben so gut wie gar nicht. Dabei ist allen Politikern diese soziale Schieflage bewusst und nach Aussen wird, egal welche Partei, hier auch dringender Handlungsbedarf geäussert. Ist das Mikrofon abgeschaltet, sind diese Statements sofort wieder vergessen. Bin sehr darauf gespannt, wann Ergebnisse über “unser Thema” in den Koalitionsgesprächen öffentlich informiert wird – große Worte von Herrn Scholz und Herrn Lindner vor der Wahl sind dann zu überprüfen.
Befürchte, dass auch dieses mal die Verantwortlichen keine Änderung des aktuellen gesetzlichen Grundlage herbeiführen werden bzw. überhaupt wollen. Wahrscheinlich wird der meist ausgesprochene Wahlslogan der Parteien “Kein weiter so” für unser Anliegen keine Zustimmung bekommen.

Ist es nicht an der Zeit die Frage zu stellen, ob denn die vom DVG Vorstand immer noch publizierten Forderungen noch realistisch durch die Bundesregierung erfüllbar sind?
Fakt ist doch, dass das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften des GMG als verfassungsgemäß bestätigt hat.
Hätte der Vorstand nicht schon längst die Frage nach der Wirkung dieser Entscheidung stellen müssen?
Ein Blick auf die Homepage des Bundesverfassungsgerichtes gibt schon die Antwort:
Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auf der Homepage wird weiter ausgeführt:
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die Bundesregierung ist unzweifelhaft ein Verfassungsorgan. Müsste damit nicht jedem klarwerden, dass die Vergangenheit durch die Bundesregierung heute nicht mehr korrigiert werden kann?
Auch die Ausführungen von Olaf Scholz in Münster führen zu keinem anderen Ergebnis. Er hat gesagt:
“Unser Plan war und unser Plan ist auch, für die Zukunft etwas zu ändern. Das steht da (..im Wahlprogramm) weil wir etwas machen wollen und darauf können Sie sich verlassen”
Das Freibetragsgesetz bietet seit 2020 realistische juristische und auch politische Ansatzpunkte für finanzielle Entlastungen. Leider greift der Vorstand diese Punkte bisher nicht auf, sondern hält an mittlerweile unrealistischen Forderungen fest.

SPD/ FDP/ Die Grünen….Sondierungsgespräche Aussagen:
“Und es wird steigende Beiträge zur Rentenversicherung geben müssen“.

Nein, die muss es eben nicht geben.
Beispiele: Wir haben Milliarden an den Aufbaufond der EU verschenkt, Millionen dem Regime der Taliban zugesagt, zahlen Entwicklungshilfe an China und konnten uns jemanden wie Andreas Scheuer? leisten.
Man entnimmt aus der Rentenkasse Milliarden für versicherungsfremde Leistungen, die solidarisch finanziert werden sollten.
Es wird Zeit, dass bei deutschen Politikern die Bürger Deutschlands an erster Stelle stehen.
Denn Geld ist genug da – nur wird es durch Inkompetenz und Ignoranz verschleudert.
Das Merkel-Erbe ist sichtbar…alle Hinweise der Vergangenheit dazu hat man weggelächelt…
Sie erhält sicher noch das Bundes-Verdienstkreuz, am doppelten Bande…

Stabile Rente kann nicht sein, bei 48% Auszahlung, abzüglich Steuern- und Sozialbeiträge?
Stabile Rente kann nicht sein, wenn Milliarden-Beträge an versicherungsfremden Leistungen aus der Rentenkasse entnommen werden!
Wie werden die „Altlasten seit 2004“ beseitigt, von den SPD-Vorgängern hinterlassen, (Herr Scholz war maßgeblich daran mitbeteiligt). In seinen Wahlauftritten wurde er mehrfach darauf angesprochen, hat er, Olaf Scholz, bestätigt, das Wahlprogramm der SPD, in dem die Abschaffung der Verbeitragung der betrieblichen Altersvorsorge abgeschafft werden soll!
In den Sondierungspapieren ist nichts davon enthalten…hat sich die „Randpartei“ Bündnis 90/ die Grünen hier durchgesetzt…gegen FDP und der SPD?
Um es auf den Punkt zu bringen: Respekt, Zusammenhalt, Fairness,
Seit mehr als 17 Jahren werden Rentner mit eigener Absicherung zur Rente durch Entscheidung von den bisherigen Regierungs-Beteiligten abgezockt.
Ein Sozialer Betrug sondergleichen, der bis dato von Regierungsverantwortlichen vertröstet und totgeredet wird.

Die jahrelangen penetrant sich wiederholenden Falschbehauptungen (Unwissenheit?) von nicht wenigen Mitgliedern im Forum sind wirklich nicht mehr zu ertragen!
Folgende Fakten sollten von allen DVG-Mitgliedern endlich einmal zur Kenntnis genommen werden, wenn sie sich äußern und wenn der DVG jemals noch etwas bewirken will:

1. Der DVG ist 2015 gegründet worden, um die gesetzeswidrige Verbeitragung von einer privat aus eigener Entscheidung heraus getroffenen und aus eigenem Gehalt finanzierten kapitalbildenden Lebensversicherung als sich verzinsende Sparanlage zu beenden.

2. Die echten Betriebsrenten gem. bAV haben nicht Thema des DVG zu sein, weil sie mit der privat finanzierten Sparanlage kollidieren.

3. Diese privat finanzierte Sparanlage hat absolut nichts mit einer „betrieblichen Alters-VERSORGUNG“ (bAV) zu tun, weil eine echte bAV immer eine ganz FREIWILLIGE Leistung des AG ist, zu 100% aus dessen Betriebsvermögen finanziert wird und der AG dem AN dazu die Versorgungszusage mit abgibt.
Mit Eintritt in das Arbeitsverhältnis und Unterschrift unter den Arbeitsvertrag hat jeder AN entsprechend den internen Firmenrichtlinien beim Eintritt in das Rentenalter Anspruch auf die Auszahlung der zugesagten bAV.
Die Legaldefinition dazu findet sich in § 1 BetrAVG (aus Anlass des Arbeitsverhältnisses).
Der „Anlass des Arbeitsverhältnisses“ ist der Eintritt des AN zur Arbeitsaufnahme in eine Firma.

4. Die aus persönlicher Erwägung heraus getroffene freie Entscheidung eines AN, viele Jahre nach Firmeneintritt eine privat zu 100% aus eigenem Gehalt finanzierte (Direkt)-Lebensversicherung als kapitalbildende Sparanlage abzuschließen, hat auch ansatzweise mit der Legaldefinition des § 1 BetrAVG nichts zu tun, ist folglich keine bAV.
Die Versicherungsnehmereigenschaft des AG war wegen der nur zulässigen Anwendbarkeit der Pauschalbesteuerung durch den AG (als jur. Person) lediglich der seinerzeitigen Steuergesetzgebung geschuldet.
Im gesamten Sozialrecht gibt es nirgendwo einen Hinweis darauf, dass die Versicherungsnehmereigenschaft des AG eine bAV begründet.
Gegenteilige Behauptungen, von wem auch immer, sind eine bewusst unwahre Behauptung (= Lüge!).

5. Die verwendeten Begriffe wie Doppel-, Dreifach- oder sogar Vierfachverbeitragung sind deshalb vollkommen fehl am Platz, weil es von vornherein überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für die Verbeitragung einer privaten Sparanlage, wie die aus eigenem Gehalt finanzierte DV, fehlt.

6. Wenn es bis Ende 2003 bei einer einmaligen Kapital-Auszahlung einer DV niemals eine Meldung eines Lebensversicherers an eine Krankenkasse gab, dann ist es nur noch als vorsätzlich verlogen und niederträchtig anzusehen, dass sich die Gesinnung der Lebensversicherer ab 2004 schlagartig um 180° gedreht hat und das Gegenteil dessen behauptet wird, was zuvor über 15 Jahre allgemein gültiger Konsens war.

7. Denn der entscheidende Eingangstext des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) hat sich seit dem 20.12.1988 nie geändert:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (= Kapital-ABFINDUNG).[ ].
Die Zulässigkeit einer Verbeitragung begründet sich demnach auf gesetzlicher Grundlage bei einer einmaligen Auszahlung nur dann, wenn es sich dabei um eine von Versorgungsbezügen/Renten abgeleitete einmalige Kapital-ABFINDUNG handelt, NICHT jedoch um eine sonstige einmalige Auszahlung.
Vor 2004 hat das jedes LV-Unternehmen uneingeschränkt kapiert.
Ab 2004 aber sind die Lebensversicherer dann aber diejenigen, die mit der vorsätzlichen Falschbehauptung die Initialzündung für den seit über 17 Jahre anhaltenden Milliardenbetrug legen, obwohl es mit der Änderung/Ergänzung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) lediglich um die zusätzliche Einbeziehung derjenigen Kapital-ABFINDUNG zwecks Verbeitragung ging, die im zeitlichen Versatz noch vor Renteneintritt zwischen AN und AG vereinbart wurde und bis Ende 2003 beitragsfrei war.
So simpel ist das alles.

8. Was ist logischerweise seitens des DVG dann aber endlich zu tun, wenn überhaupt noch etwas erreicht werden soll?
Weg von der bisherigen sinnlosen Zielverfolgung des Hinterherrennens hinter der Politik (das korrekte Gesetz, § 229 SGB V (nF) muss nicht geändert werden, begreift das endlich), sondern es muss der massive Angriff gegen die Lebensversicherer gestartet werden mit der Aufforderung, unverzüglich die gesetzeswidrige Behauptung zu unterlassen, das die einmalige Auszahlung unserer privat finanzierten Sparanlage „Versorgungsbezüge“ seien (s. Pkt. 3 Legaldefinition).

In der praktischen Umsetzung sind es in der Tat aber primär die Lebensversicherer, die seit über 17 Jahren als die eigentliche Wurzel allen Übels mittels der entscheidenden Willkürbehauptung zu nicht existierenden Versorgungsbezügen zwecks Meldung an die KK zu gesetzeswidriger Verbeitragung agieren und somit den bisher nicht zu stoppenden Milliardenbetrug weiterhin unumkehrbar in die Wege leiten.
Und genau deshalb muss m. E. hier jetzt angesetzt werden.

Anmerkung zur Veranstaltung in Hambach:
Eine wirklich sinnvolle Frage/Feststellung war die von Gerhard Kieseheuer an M. Birkwald, dass unsere Direktversicherungen doch gar nicht vom § 229 SGB V (nF) mit erfasst wurden und M. Birkwald darauf zögerlich, verhalten und kaum zu verstehen sehr leise sinngemäß bestätigte, dass dem so sei (im Video anzusehen).

Das sagt doch alles, damit sollte doch allen von uns sonnenklar sein, dass wir im DVG selbst von M. Birkwald trotz seines eingestandenen richtigen Verständnisses des Gesetzestextes seit Jahren keinen wirklich zielgerichteten Einsatz zu unseren Gunsten gesehen haben.

Lieber Reinhard,

du hast dich offensichtlich total verrannt. Lies dir deinen Kommentar noch mal aufmerksam durch, dann findest du die vielen Widersprüche in sich in deinem Text.

aufmerksam machende Grüße
Helmut

Servus Helmut,
in meinem Kommentar vom 27.08.21 habe ich die Rechtslage des Petitionsausschuss, welcher auch im Bundestag zugestimmt wurde, aufgezeigt.
Leider kann ich im Kommentar von Reinhard keine Widersprüche feststellen. Es ist stimmig, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Verbeitragung vorliegt, da wir private Vorsorge nach der vom Staat angebotenen Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40 b EStG durchgeführt haben.
Der AG musste demnach nur für die Überweisung der Beiträge an die Versicherung eintreten.
Davon und der damit verbundene Versicherungsnehmerschaft des AG eine bAV zu konstruieren dürfte mittlerweile jedem klar sein, dass dies ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich sein kann. Aber es gibt kein Gesetz!
Wer allerdings heute noch glaubt, dass die Politiker wegen der momentanen Haushaltslage, eine gesezlich festgelegte Verbeitragung von Betriebsrenten zurücknimmt, der glaubt auch noch an den Weihnachtsmann.
Darum sollten wir uns auf die Rückabwicklung der ungesetzlichen Verbeitragung unserer privaten Altersvorsorge besinnen, die von den Spitzenverbänden in Absprache mit dem GDV erfolgt ist, vorbei an unserer freiheitlich-demokratischen-parlamentarischen Grundordnung!
Das ist unsere einzige Chance, die Politiker wegen der niedrigeren Kosten doch noch zu überzeugen!

zum Kommentar von:
Reinhard Günter vom 22.10.21 14.46 Uhr und
Helmut Achatz vom 23.10.21. 09.26 Uhr

Ich kann in den Ausführungen von Reinhard keine Widersprüche feststellen. Er hat die Sachlage exakt beschrieben. Es gibt kein Gesetz, welches eine Verbeitragung unserer selbst finanzierten Direktversicherungen rechtfertigt! Im Gegensatz zur echten betrieblichen Altersversorgung mit Versorgungszusage durch den AG nach §1Betr. AVG. Man muss beiden Varianten exakt von einander trennen, eine Verquickung, wie vom DVG praktiziert ist daher nicht zielführen! Wer glaubt, dass die Politik ein bestehendes Gesetzt zurücknimmt, der glaubt auch, “dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet “.

mit Bezug auf den Kommentar von Kurt Lindinger: ” Aber es gibt kein Gesetz”.
Genau: es gibt kein Gesetz für diesen Beitragseinzug. Die Situation nimmt inzwischen schziophrene Züge an ! !
Zitat aus dem Antwortschreiben einer Krankenkasse zur Ablehnung des Widerspruchs:
” Es gibt auch nach Ansicht des BSG kein ( ausdrückliches) Verbot der Doppelverbeitragung.”

… wie weit ist denn diese Situation jetzt schon entartet in unserem Rechtsstaat?
Wenn nicht ausdrücklich ein Verbot im Gesetz steht, dann wird einfach doppelt abkassiert,
oder wie soll man diese Formulierung jetzt verstehen ? ? ?
Bisher allerdings war es in diesem Rechtsstaat üblich, dass man Gebühren eben nur dann erheben darf, wenn es ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist ! ! – Schreiben wir jetzt eine neue Zeit?
Der Gesetzgeber ist hier ganz eindeutig gefordert für eine eindeutige, nicht interpretierbare Rechtslage Sorge zu tragen, …zur abdoluten Klarstellung.

Es gibt heute immer noch Beiträge in diesem Forum mit der Aussage, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalauszahlung der Direktversicherung gebe.

Diese Aussage ist eindeutig falsch!

Mit § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V formuliert der Gesetzgeber: Als der Rente vergleichbare Ein-nahmen (Versorgungsbezüge) gelten …… soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden…

Diese Bedingungen werden von der Direktversicherung eindeutig erfüllt, denn die Versicherungsleistung erfolgt im Erlebensfall wie auch im Todesfall und beide Elemente müssen auch für die steuerrechtlichen Vergünstigungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber fordert keine Zusage für eine zusätzliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber.

Von den monatlichen Rentenzahlungen aus der Direktversicherung waren bereits seit 1982 Beiträge zu zahlen. Von vornherein vereinbarte Kapitalauszahlungen unterlagen dagegen nicht der Beitragspflicht.

Da seit 1982 zunehmend Kapitalauszahlungen vereinbart wurden hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, eine Gleichbehandlung für die Kapitalauszahlung herzustellen. Trotz unterschiedlicher Zahlungsmodalität besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung. (sh. auch Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2008 1 BvR 1924/07).

Der § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V hat mit Wirkung ab dem 1.1.2004 folgende Fassung bekommen:
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Damit ist jede Art der Auszahlung der Versicherungsleistung eindeutig erfasst. Dieser Gesetzestext ist konkret und unmissverständlich.

Insofern gibt es seit dem 1.1.2004 eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung in den Bereich der Versorgungsbezüge und damit der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Es wird auch nach wie vor die „Doppelverbeitragung“ kritisiert.

Mit der Doppelverbeitragung im juristischen Sinn ist die zweimalige Beitragszahlung gemeint, also einmal in der Einzahlungsphase und einmal in der Auszahlungsphase.

Im Steuerrecht ist die zweimalige Versteuerung des Einkommens rechtswidrig, da es bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen in der Höhe keine Begrenzung gibt.

Das ist bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung anders. Da gibt es die Beitragsbemessungsgrenze.

Aus dem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch bestätigt, dass die Beitragspflicht in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase zulässig ist, denn die Beitragserhebung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber (BVerfG vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08).

Auch die Rechtmäßigkeit der Erhebung des vollen Beitrages während der Auszahlungsphase ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt (Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2008 1 BvR 1924/07).

Der Gesetzgeber hat mit dem Freibetragsgesetz klargestellt, wie er sich die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen vorstellt. Da das ein parteiübergreifender Konsens war, kann und wird man nur für die Zukunft etwas verändern. Die SPD macht in diesem Zusammenhang immer wieder deutlich, dass es ihr um die Entlastung der unteren und mittleren Einkommensgruppen geht.

Eine weitere Entlastung dieses wichtigen zusätzlichen Altersversorgungselements für die Zukunft wird aber nur dann gelingen, wenn die entsprechenden Kritikpunkte (Aufteilungsfaktor und Höhe des Freibetrages) in die politische Diskussion eingebracht werden.

Der Forumsbeitrag von Wolfgang Diembeck verdeutlicht, auf wessen Seite er steht, nämlich auf der Seite der Krankenkassen. Das darf niemand wundern, wird er doch von den Krankenkassen mittelbar bezahlt. Wer’s nicht glaubt, sollte einfach mal nachlesen unter https://www.medical-contact.de/die-ag/organe : Parallel zu seiner Tätigkeit im DVG sitzt Wolfgang Diembeck, als Ex-Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann BKK, im Aufsichtsrat der Medical:Contact AG, dem neben ihm noch Reinhard Brücker, Vorstandsvorsitzender der Viactiv Krankenkasse, Thomas Bodner, Mitglied des Vorstands der DAK-Gesundheit, Wolfgang Schmeinck, ehemaliger Vorsitzender des BKK Bundesverbands, Frank Jessen, Vorstand der BKK Gildemeister Seidensticker und Dr. Hans-Michael Pott, Anwalt und Partner der Sozietät Sernetz, Schäfer Rechtsanwälte, angehören. Zu den Aktionären der Medical:Contact AG gehören die Audi BKK, BKK Gildemeister, mhplus Krankenkasse, Bertelsmann BKK, Mobil Betriebskrankenkasse, Novitas BKK, BIG, BKK-VBU, pronova BKK, DAK, Akzo Nobel Bayern BKK, Betriebskrankenkasse Deutsche Bank, Knappschaft Die Krankenkasse, Viactiv Krankenkasse und SchmeinckSchumacher (Wolfgang Schmeinck, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des BKK Bundesverbands, und Dr. Nikolas Schumacher, Nambaya GmbH). Medical:Contact bietet Gesundheits-Coaching und Desease-Management-Programme (DMP) – strukturierte Programme für chronisch Kranke – für Krankenkassen an. Als bezahltes Aufsichtsratsmitglied der Medical:Contact AG mit 14 Krankenkassen als Aktionäre muss er natürlich die Interessen der Anteilseigner vertreten, was sich nicht mit den Zielen des DVG vereinbaren lässt. Seine Forumsbeiträge belegen das ein aufs andere Mal. Wie Diembeck manipuliert, lässt sich auch seinen Zeilen entnehmen, in denen er behauptet, die “Rechtmäßigkeit der Erhebung des vollen Beitrages während der Auszahlungsphase ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden”. Höchstrichterlich bestätigt wurde nur, dass das Bundesverfassungsgericht die “Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen” hat.
Die Verfassungsrichter haben auch darauf hingewiesen, dass es im “Gestaltungsermessen des Gesetzgebers” liege … Wenn der Gesetzgeber das Gesetz ändert, dann ändert sich auch die Lage für die Direktversicherten. Übrigens, die SPD hat die Abschaffung der Voll- und Doppelverbeitrag bereits in ihrem Wahlprogramm. Der Gesetzgeber kann sehr wohl etwas ändern, wenn er denn will und es in seinem “Gestaltungsermessen” liegt. Bei Riester-Renten hat er ja auch die Doppelverbeitragung abgeschafft.

Wolfgang Diembeck

Der Beitrag vermittelt den Eindruck, wenn keine sachlichen Argumente mehr vorgetragen werden können, dann wird die Person verunglimpft. Toller Stil des Umganges mit Vereinsmitgliedern.

Es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht am 7.08.2008 keine Entscheidung getroffen hat. Grund dafür war, dass das Gericht sich bereits in der Entscheidung vom 28.02.2008 abschließend mit dieser Fragestellung beschäftigt hat. Insofern nimmt das Gericht ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug und entscheidet nicht neu.

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des vollen Beitrages während der Auszahlungsphase ist insofern mehrfach höchstrichterlich bestätigt.

Wolfgang Diembeck

Lieber Helmut Achatz,
wie war das noch mit den Forumsregeln? § 2 Ziffer 7 regelt:

Sinn und Zweck des Forums ist ein an die Öffentlichkeit gerichteter “Markt der Meinungen”. Es soll daher unter den Nutzern ein friedlicher und
respektvoller Umgang ohne beleidigende Anfeindungen gepflegt werden.

§ 3 Satz 2 regelt: Es ist Ihnen insbesondere untersagt, beleidigende oder unwahre Inhalte zu veröffentlichen.

Was soll man davon halten, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese Regeln verletzt.

Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat macht noch längst nicht deutlich, dass dort Geld an die Mitglieder des Aufsichtsrates gezahlt wird. Es gibt auch heute noch Menschen, die etwas ehrenamtlich für die Gemeinschaft tun.

Lieber Wolfgang (wir waren schon mal beim Du),

von Verunglimpfung kann keine Rede sein. Ich habe nur festgestellt, dass du im Aufsichtsrat der Medical:Contact sitzt – und sicher nicht ehrenamtlich. Ich habe Respekt vor allen Mitgliedern und Nutzern dieses Forums – und dazu gehört auch, dass alle erfahren, für welche Seite du arbeitest. Von unwahr kann keine Rede sein, denn, dass du im Aufsichtsrat sitzt, steht auf der Homepage der Medical:Contact – für alle zum Nachlesen unter https://www.medical-contact.de/die-ag/organe/. Solltest du mittelbar oder unmittelbar kein Geld – oder andere Priviliegien – für deinen Posten als Aufsichtsrat in dem Krankenkassen-Service-Unternehmen bekommen, nehme ich natürlich meine Aussage zurück. Ich möchte aber gern, dass mir das die Manager der Medical:Contact, Martin Brinsa und Prof. Dr. Stephan Burger, bestätigen.

In diesem Beitrag von W. Diembeck werden erneut die Termini “Direktversicherung”, “Versorgungsbezüge” und “Kapitalauszahlung” in unterschiedlichen Themenabsätzen strategisch geschickt in einen Kontext gestellt, der gesetzgeberisch gar nicht beabsichtigt war:
und das zum einseitigen Vorteil der Krankenkassen, und zum Nachteil der Ansparer eines Lebensversicherungsvertrages.
Es gibt diverse, in ihrer Ausprägung unterschiedliche Formen einer Direktversicherung. Deshalb ist auch der Gesetzestext scharfsinnig und absolut differenziert anzuwenden.
Ein Vertrag für eine Kapitallebensversicherung (in Form einer Direktversicherung) ist eben KEIN Versorgungsbezug, und ist KEIN Vertrag, um die “Einschränkung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit” abzufedern. Der Vertrag einer Kapitallebensversicherung, abgeschlossen mit einer Laufzeit über 20 oder 30 Jahre, ist nichts anderes als die Kombination aus einem (Banken-) Sparvertrag plus Abschluss einer Risikolebensversicherung. Und auf Sparverträge und Lebensversicherungen sind eben KEINE Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Den Vertrag einer “Kapitallebensversicherung” in willkürlichen Kontext zu stellen mit betrieblichen “Rentenzahlungen aus der Direktversicherung” ist daher ein Verdrehen von Tatsachen und eine Mogelpackung.

Wolfgang Diembeck

Es gibt keine unterschiedlichen Formen der Direktversicherung. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber bei einem Lebensversicherer, der der Aufsicht der BaFin unterliegt, eine Lebensversicherung ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. Der Arbeitgeber ist zwingend an dieser Art der Versicherung beteiligt.

Private Sparverträge sind überhaupt nicht vergleichbar. Diese erfüllen auch nicht die Vorgaben für eine Form der betrieblichen Altersvorsorge.

Sollten diese Dinge nicht zum Grundwissen eines stellvertretender Vereinsvorsitzenden gehören?

Der 12. Senat des BSG hat, mit Urteil vom 12.12.2007 den Lobbyisten der Krankenkassen den Rücken freigehalten. Seit vielen Jahren kennen wir die Empfehlung der Politiker. Wir habe sie alle befolgt:
„Die Rente reicht nicht, ihr müsst privat vorsorgen.“
Der Arbeitnehmer ist diesem Rat gefolgt, hat sein Geld bzw. Lohn angelegt.
Bei vielen, einfachheitshalber, über seinen Arbeitgeber.
Das war und ist ein großer Fehler, denn die Altersvorsorge, die über den Arbeitgeber läuft, wird immer als Betriebsrente gewertet, egal, ob das Geld vom Arbeitgeber stammt oder vom Arbeitnehmer, egal ob von Netto oder Brutto
.
Im Urteil BSG B 12 K R2/07 R vom 12.12.2007 z.B. stellt das Gericht fest:
II 1.a
Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
Im gleichen Urteil hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts, auf der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gabke und Hesse, festgestellt:
II 1.d
Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (i.d.F. des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Art 1 Nr. 143 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig waren. Liegt der “Versicherungsfall”, nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin, nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nun der Beitragspflicht (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 25.4.2007 m.w.N., a.a.O.).
In meinem Schreiben vom 14.09. 2021 Legalisierter Betrug an Millionen Altersvorsorgern
https://dvg-ev.org/2021/09/legalisierter-betrug-an-millionen-altersvorsorgern/
habe ich bewiesen, dass unsere Direktversicherung nicht zum § 229 SGB V zählt.

Wolfgang Diembeck

Ich kann in den Beiträgen nicht erkennen, wo der überzeugende Beweis erbracht ist, dass die Direktversicherung nicht dem Versorgungsbezug nach § 229 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 SGB zugeordnet werden darf.

Herr Diembeck,
in der Schule würde man sagen: “Thema verfehlt”.

Unser Thema ist, den Gesetzgeber davon zu überzeugen, seine eigenen Gesetze einzuhalten – zum Beispiel, dass Verträge einzuhalten sind – und wenn man das nicht tut, Entschädigungen zu leisten hat! Nur das müssen wir noch deutlicher einfordern.

Wenn ein Abgeordneter des Bundestages ständig wiederholend behauptet, das GMG von 2003 / 2004 sei rechtens und nachdrückt, höchstrichterlich entschieden, dann ist das nur noch lächerlich.

Wenn Sie nicht auf unserer Seite dafür eintreten wollen, warum sind Sie dann überhaupt noch Mitglied in der DVG?

Wolfgang Diembeck

Ich trete für realistische Ziele ein und ich kann nur anraten, sich in dieser nicht ganz einfachen Materie bezüglich der geforderten Entschädigung für die Vergangenheit sich von einem Staats- und Verfassungsrechter beraten zu lassen. Diesen Hinweis habe ich dem DVG Vorstand bereits vor der Mitgliederversammlung 2021 gegeben.

Nach 18 Jahren Bestand der Regelungen des GMG, welches sowohl vom Bundessozialgericht wie auch dem Bundesverfassungsgericht seit langer Zeit als rechtmäßig bestätigt, kann es keine Rückabwicklung mehr geben.

Nachfolgend die zwei wichtigsten Gründe, warum der Gesetzgeber den Rechtszustand vor 2004 nicht wiederherstellen kann:

a. Wenn Politik sich heute, entgegen der Rechtsprechung, für die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor 2004 entscheiden würde, käme es zur Haftung des Staates, denn es wäre bei der vorliegenden Rechtsprechung das Eingeständnis eines Fehlers durch den Staat. Dann würde allerdings das Problem entstehen, dass die relevanten Fallkonstellationen, der von vornherein vereinbarten Kapitalauszahlungen, nicht mehr rekonstruiert werden können. Arbeitgeber, Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften dürfen die Unterlagen nur 10 Jahre aufbewahren.
Insofern wäre eine rechtssichere Rückabwicklung heute überhaupt nicht mehr möglich.

b. Wenn Politik sich heute, für die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor 2004 entscheiden würde, verstieße der Gesetzgeber mit einem solchen Gesetz bewusst und damit vorsätzlich gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes. Er würde auch gegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der von vornherein vereinbarten Kapitalauszahlung in die Beitragspflicht verstoßen. Nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die Rechtswirkung eines Gesetzes (sh. Homepage des Bundesverfassungsgerichtes).

Der Gesetzgeber ist damit allein bei dieser Betrachtung gehindert, den alten Rechtszustand für die von vornherein vereinbarte Kapitalauszahlung wiederherzustellen.

Vielleicht verdeutlicht das folgende Beispiel die Problematik:
Es wurde vor 18 Jahren eine rechtmäßige Baugenehmigung für den Bau eines Hauses erteilt. Jetzt, nach 18 Jahren melden ich einige Nachbarn und sind der Auffassung, dass die Baugenehmigung nicht rechtmäßig gewesen sei und das Haus jetzt abgerissen werden muss. Glauben Sie tatsächlich, dass das Haus nach 18 Jahren abgerissen wird?

“Es gibt keine unterschiedlichen Formen der Direktversicherung. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber bei einem Lebensversicherer, der der Aufsicht der BaFin unterliegt, eine Lebensversicherung ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. Der Arbeitgeber ist zwingend an dieser Art der Versicherung beteiligt.”

Es gibt sehr wohl eine andere Art der Entgeltumwandlung! Das sind die Kapitallebensversicherungen nach § 40 b EStG. Diese Verträge wurden nicht vom Betrieb angeboten, die hat man als AN selber eingefordert (der Aufruf war “sorgt privat vor”) und diese Verträge sind frei vererbbar.

Hinweis für die Praxis:
Das Bundessozialgericht fügt seiner Rechtsprechung zum Versorgungsbezug eine weitere Facette hinzu. Es handelte sich offenkundig um eine alte Direktversicherung, die nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert wurde. Hier ist es steuerlich möglich, dass die Leistung frei vererbbar ist und nicht nur den sogenannten engen Hinterbliebenen zusteht.
Damit war überhaupt die Tochter, die keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Waisenrente (“Versorgungsanspruch”), eine mögliche Bezugsberechtigte. In diesem Fall sah das Gericht keinen Versorgungszweck, da die Tochter aus Sicht des Gerichts nicht mehr versorgungsbedürftig war. Dazu wurde an die Voraussetzungen zur gesetzlichen Waisenrente angeknüpft.
Damit öffnet sich eine neue Tür in bestimmten Fallkonstellationen: Es stellt sich z.B. die Frage, ob in allen Fällen, wo auch gesetzlich keine Versorgung vorgesehen ist, d.h. z.B. bei nicht-ehelichen Lebensgefährten, auch kein Versorgungszweck i.S.d. § 229 SGB V vorliegt. Aber auch bei alten Direktversicherungen, wo beliebige Personen bezugsberechtigt sein können, sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob nach dieser Rechtsprechung überhaupt ein Versorgungsbezug vorliegt. https://www.versicherungspraxis24.de/aktuelles/aktuelle-news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=391083&cHash=7ed2a1b4026e283c91ee750dbf691226

Aber wir können es hier drehen und wenden wie wir wollen. Wir haben genau wie die bereits frei gestellten Riesterverträge unsere Sozialabgaben in der Ansparphase gezahlt und müssen deshalb umgehend freigestellt werden. Der Vertrauensbruch muss endlich beendet werden und die Politik kann das mit einem einfachen Verwaltungsakt.

Vorsorge lebt von der Planbarkeit. Vom Vertrauen.

Wolfgang Diembeck

Vielen Dank für die Zustimmung zu Begriff der Direktversicherung. Da scheint es im Vorstand dann unterschiedliche Auffassungen zu geben?

Die angeführte Entscheidung des BSG bezieht sich auf den absoluten Einzelfall. Derartige Konstellationen spielen in der Praxis eine absolut untergeordnete Rolle.

H.Diembeck,
mit diesem Kommentar haben Sie sich als „Wolf im Schafspelz“ geoutet. Mit dieser Sichtweise sind Sie als gesundheitspolitischer Sprecher des DVG, als Vertreter der DVG-Mitglieder vor den Gesundheitsausschuss getreten. Diesen, Ihren Kommentar bewerte ich im Kontext zu Ihrem völlig konträren Schreiben vom 29.11.2019 an den Gesundheitsausschuss, den Sie offensichtlich ohne Kassenbrille geschrieben haben!
Auf Ihre willkürliche Argumentation, dass es doch ein Gesetz gibt, möchte ich nicht eingehen, denn die haben Sie bereits mit den angeführten Texten widerlegt.
Was Sie aus dem § 229 SGB V alles herauslesen können, kann ich nicht erkennen, ich habe ja keine Kassenbrille auf.
Zur Aussage, dass der Gesetzgeber keine Zusage fordert, lesen Sie mal was im „§ 1 BetrAVG, Zusage des AG auf bAV“ steht!
Richtig ist, dass seit 1983 Beiträge auf „rentenähnliche betriebliche Versorgungsbezüge“ zu zahlen sind. In den beitragsbezogenen §§ 226, 229, 237 SGB V, werden aber immer noch „der Rente vergleichbaren Einkünfte“ (Versorgungsbezüge) aufgeführt und keine einmaligen Kapitalleistungen!
Auch die angeführte Änderung des § 229 durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004 ändert daran nichts, denn wie Sie schreiben, „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige Leistung“, muss ein rentenähnlicher Versorgungsbezug vorliegen, dann ist die „Kapitalabfindung“ zu verbeitragen (BT-Ds 15/1525)!
Ein rentenähnlicher Versorgungsbezug lag jedoch bei uns nicht vor!
Sie können sich auf Nichtannahmebeschlüsse (Kammerbeschlüsse) beziehen, aber werden damit keine gesetzesähnliche Aussagekraft erreichen. Richterrecht ist nach Art 20 (3) GG ausgeschlossen!
Trotzdem sollten Sie mal nachlesen, was das BVerfG im Kammerbeschluss 1 BvR 1660/08 unter der Rn. 12, 13, 14, 16 schreibt.
Auch sollten Sie sich das BSG-Urteil B 12 KR 10/02 R, mal lesen. Bei diesem Urteil war Prof. Schlegel als Richter beteiligt. Die Argumente hat er als sozialversicherungsrechtlicher Sachverständiger in diversen Personalbücher teuer verkauft. Aber als BSG-Präsident hat er eine neue Kassenbrille erhalten, weil er das damals geschriebene offensichtlich nicht mehr lesen kann.
Was eine bAV ist, legt immer noch das BetrAVG fest!
Ihre Argumente beziehen sich ausschließlich auf das BetrAVG ab 2002, in dem eine Finanzierung des AN festgelegt wurde.
Im zum Abschlusszeitpunkt unserer Kapital-Lebensversicherungen geltenden BetrAVG von 1974 bis 2002, gab es keine Festlegung über eine AN-Finanzierung, laut Gesetzenzwurf war diese sogar nicht erwünscht! Übrigens haben wir unsere Kap-Leb Vers nach den Pauschalierungsrichtlinien § 40 b EStG, also nach dem Steuerrecht abgeschlossen
Es ist zwecklos auf willkürliche Argumente einzugehen, deshalb verweise ich auf die Eröffnungsrede unseres Alterspräsidenten H. Schäuble vom 26.10.2021, aus der die bisherigen Machenschaften der bisherigen Regierungen zu erkennen waren. Wenn Politikern mehr den Lobbyisten zuarbeiten, bzw. von diesen sogar Gesetzestexte erarbeiten lassen, dann kommt so eine „Schweinerei“ wie es uns geschehen ist, heraus!
Aber Ihr Kommentar wird uns nicht abhalten weiterhin Salz in die Wunde zu streuen. Denn es geht ja offensichtlich so weiter, wie Scholz es auf der Wahlkundgebung in Münster aufgezeigt hat. Der fängt schon wieder mit einer Lüge an, kann er, aber wir werden ihm diese versalzen!

Wolfgang Diembeck

Es geht im Beitragsrecht der Kranken – und Pflegeversicherung um den Versorgungsbezug. Das ist ein völlig selbstständiger Begriff. Dieser hat mit dem im BetrAVG nichts zu tun.

Mit der Formulierung des Satzes § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V „Tritt an ….“ hat das Bundessozialgericht sind in der Entscheidung B 12 KR 1/19 R – Rdnr. 27 beschäftigt und führt dazu aus:
„Die Unanwendbarkeit des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten “Erläuterungen zum Demonstrativpronomen solch” der Gesellschaft für deutsche Sprache eV vom 17.1.2019. Deren Einschätzung, dass sich das Demonstrativpronomen “solche” auf die vorherige Nominalphrase “nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung” beziehe, entspricht dem Wortlautverständnis des Senats, wonach eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu einem 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, wenn sie entweder an die Stelle der regelmäßigen Versorgungsbezüge tritt (dh nach Beginn der laufenden Zahlung) oder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichens des Alters, zu dem die Auszahlung vereinbart ist) zugesagt worden ist. Mit dem Satzteil “vor Eintritt des Versicherungsfalls” wird damit eine Zeitspanne bezeichnet, die vom Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Laufzeitende reicht. Dass es sich insoweit um eine Vereinbarung oder Zusage handeln muss, die eine zunächst vorgesehene Zahlung von Versorgungsbezügen abändert, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.“

Bezüglich der Rechtswirkungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes schauen Sie doch mal auf die Homepage des Bundesverfassungsgerichtes.

Eine Kapitallebensversicherung hat noch nie die Voraussetzungen des § 40 b EStG erfüllt. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht nur für Beiträge zu einer Direktversicherung.

Nachfolgend die zwei wichtigsten Gründe, warum der Gesetzgeber den Rechtszustand vor 2004 nicht wiederherstellen kann:

a. Wenn Politik sich heute, entgegen der Rechtsprechung, für die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor 2004 entscheiden würde, käme es zur Haftung des Staates, denn es wäre bei der vorliegenden Rechtsprechung das Eingeständnis eines Fehlers durch den Staat. Dann würde allerdings das Problem entstehen, dass die relevanten Fallkonstellationen, der von vornherein vereinbarten Kapitalauszahlungen, nicht mehr rekonstruiert werden können. Arbeitgeber, Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften dürfen die Unterlagen nur 10 Jahre aufbewahren.
Insofern wäre eine rechtssichere Rückabwicklung heute überhaupt nicht mehr möglich.

b. Wenn Politik sich heute, für die Wiederherstellung des Rechtszustandes vor 2004 entscheiden würde, verstieße der Gesetzgeber mit einem solchen Gesetz bewusst und damit vorsätzlich gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes. Er würde auch gegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der von vornherein vereinbarten Kapitalauszahlung in die Beitragspflicht verstoßen. Nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die Rechtswirkung eines Gesetzes (sh. Homepage des Bundesverfassungsgerichtes).

Der Gesetzgeber ist damit allein bei dieser Betrachtung gehindert, den alten Rechtszustand für die von vornherein vereinbarte Kapitalauszahlung wiederherzustellen.

Vielleicht verdeutlicht das folgende Beispiel die Problematik:
Es wurde vor 18 Jahren eine rechtmäßige Baugenehmigung für den Bau eines Hauses erteilt. Jetzt, nach 18 Jahren melden ich einige Nachbarn und sind der Auffassung, dass die Baugenehmigung nicht rechtmäßig gewesen sei und das Haus jetzt abgerissen werden muss. Glauben Sie tatsächlich, dass das Haus nach 18 Jahren abgerissen wird?

Kommentar zum nachfolgenden Kommentar von H. Diembeck.
H. Diembeck, eigentlich liegt es mir fern auf Ihre weit hergeholten, willkürlichen Argumente zu antworten, aber im Interesse der nach Information suchenden Betrogenen, werde ich eine Ausnahme machen.
Sie können noch so weit hergeholte Winkelzüge aufzeigen, aber es ist ganz einfach zu erklären, da Sie selbst die passenden Antworten aufzeigen.
Es spielt vom Grundsatz her keine Rolle, ob Ihr Klientel eine eventuelle Rückabwicklung vornehmen kann. Denen werden wir dann schon aufzeigen welche Vorsorge wir getroffen haben.
Sie zeigen auf warum der Gesetzgeber den Rechtszustand von vor 2004 nicht herstellen kann. Ganz einfach, muss er gar nicht, weil es 2004 keine Änderung des Rechtszustandes nach geltendem Gesetz und Recht (Art. 20 (3) GG) gibt!
Gesetzgeber ist immer noch das Parlament (Art. 38 GG), das hat aber unsere Verbeitragung nicht so festgelegt, das waren damals, 2003, die Spitzenverbände VdAK/AEV bei Ihrer Besprechung in Bochum (TOP 5), was dann mit den Schreiben vom 27.10./05.11.2003 mit dem GDV abgesprochen wurde und das alles unter dem Deckmantel des damaligen BMfG (Ulla Schmidt)!
Also der Gesetzgeber muss gar nichts ändern, sondern nur das BMfG für eine gesetzliche Umsetzung des damaligen GMG auffordern! Den Rest erledigen wir dann selbst.
Was möchten Sie eigentlich mit Ihrem Argument, „es geht im Beitragsrecht der Kranken – und Pflegeversicherung um den Versorgungsbezug. Das ist ein völlig selbstständiger Begriff. Dieser hat mit dem im BetrAVG nichts zu tun“, aussagen?
Ja es geht um einen Versorgungsbezug, aber da gibt es viele wie z.B. unsere private Vorsorge, aber wie Sie aus dem § 229 SGB V entnehmen können, geht es konkret um „Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen“ – (1) als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, …. 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich …..!
Allein damit ist Ihre Argumentation schon widerlegt, da wir keinen „rentenähnlichen Versorgungsbezug hatten“! Welches Gesetz legt die Voraussetzungen für eine bAV fest? Das sind nicht die Spitzenverbände, sondern das Betriebsrentengesetz BetrAVG!
Ein weiterer Versuch zur Irreführung ist Ihr Argument „eine Kapitallebensversicherung hat noch nie die Voraussetzungen des § 40 b EStG erfüllt. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht nur für Beiträge zu einer Direktversicherung“.
Auch hier liegt der Widerspruch bereits in Ihrer Aussage. Ja, Die Politik hat uns damals gelockt, dass die Beiträge für unsere private Vorsorge (Kapital-Lebensversicherungen) nur mit der Pauschalsteuer nach § 40 b EStG besteuern müssen. Mit unseren Beiträgen haben wir die Voraussetzungen für die einmalige Kapitalleistung unserer privaten Kap-Leb-Versicherungen gelegt, bzw. angespart!
Eigentlich hätte der AG die Pauschalsteuer übernehmen müssen, aber diese wurde ebenfalls von uns entrichtet.
Die „gesetzliche“ Rechtswirkung des BVerfG ist allein auf ein gemeinsames Urteil des zuständigen Senates mit anschließender Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, festgelegt. Es gibt aber bisher kein entsprechendes Urteil, sondern nur Kammer-Nichtannahme-Beschlüsse! Übrigens prüft das BVerfG nur die Vereinbarkeit mit unserer Verfassung und nicht die Richtigkeit des vorgelegten Richterentscheid!
Da Sie offensichtlich beratungsresistent sind und nicht nachlesen was von unserer Seite kommt, nachfolgend was das BVerfG im Kammerbeschluss 1 BvR 1660/08 unter der Rn. 8, 9, 10, 12, 13, 14, schreibt.
Rn. 8: Dass „Eine von vornherein bei Vertragsabschluss rechtmäßig vereinbarte Kapitalzahlung kein Versorgungsbezug ist.“
Rn. 9: Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Rn 10: Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Rn. 12: Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich Arbeitnehmer-finanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind,
Rn 13: Das BSG verkennt aber Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es die Typisierung auf die Fälle ausdehnt, in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche Altersversorgung eingeordnet werden.
Rn 14: Die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der bAV die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten.
Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung nach § 1 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.
Damit sind all Ihre Argumente zerschlagen!
Übrigens das BSG hat im Urteil B 12 KR 10/02 festgelegt, dass es bei unseren Kap-Leb-Versicherungen an der für eine bAV erforderliche Zusätzlichkeit (§2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV) fehlt!
Übrigens hat der DBT heuer schon zweimal Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses mit der gleichen Rechtslage zugestimmt!
H. Diembeck, ich werde auf Ihre willkürliche Argumentation nichtmehr eingehen. Einerseits ist gegen Willkür kein Kraut gewachsen, zum anderen, ist mir meine Zeit dafür zu schade, denn ich werde dafür nicht bezahlt!

“Cringe” spricht nicht nur die Jugend

Glückauf Herr Achatz,
hier ist das Statement der Verhandlungspartner DIE GRÜNEN
Was wird nun weiter geschehen?? rettet uns die FDP
und was generiert der erste Absatz dieser Aussage in uns?
Ungerecht empfundenes Recht nährt Unzufriedenheit und löst manchmal gar Revolutionen aus
oder lässt verantwortungsbewusste Bürger und Bürgerinnen wütend werden.
Vor Gericht bekommt man zwar Recht, aber oft nicht Gerechtigkeit.
und nun zu Antwort DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr Wilcke,
vielen Dank für die E-Mail.
Die von Ihnen kritisierte Regelung geht zurück auf die Gesundheitsreform 2004. Zu dieser Neuregelung hat es in den nachfolgenden Jahren verschiedene Klagen gegeben, die bis vor das Bundesverfassungsgericht gegangen sind. In diesen Verfahren haben die Karlsruher Richter*innen jeweils entschieden, dass die Ausweitung der Beitragspflicht einschließlich der auf die einmalig ausgezahlten Lebensversicherungen bis auf wenige Ausnahmen rechtens ist. Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sei nicht verletzt worden.
Neben der Bestätigung durch die Gerichte ist aber natürlich die Frage wichtig, ob diese Regeln als “gerechter” empfunden werden als die bis dahin geltenden Regelungen. Wir würden diese Frage auch in der Rückschau grundsätzlich mit einem “Ja” beantworten. Zum einen, weil die Rechtsänderung im Hinblick auf die Direktversicherungen zu mehr Beitragsgerechtigkeit zwischen älteren und jüngeren Versicherten geführt hat. Aber auch, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung der Grundsatz gilt, dass die Beiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zu dieser Leistungsfähigkeit tragen aber auch die Bezüge bei, die Versicherte neben ihren Renteneinkommen erhalten. Dies gilt selbstverständlich auch für einmalig ausgezahlte Geldsummen die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen auch über den Monat der Auszahlung hinaus verbessern.
Trotzdem – da sind wir uns in der Bewertung wahrscheinlich einig – sind die beschlossenen Regelungen nicht komplett befriedigend. Unbefriedigend sind diese Regelungen auch deshalb, weil Beiträge zur Altersversorgung nach wie vor völlig unterschiedlich behandelt werden. So sind Beiträge, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung zahlt, bis zu einer bestimmten Grenze beitragsfrei. Das gleiche gilt für Beiträge, die der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung aus seinem Bruttoentgelt zahlt. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitnehmer hingegen aus seinem Nettoeinkommen zahlt, sind hingegen nicht beitragsfrei. Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Altersversorgung sind hingegen wiederum beitragsfrei.
Das Durcheinander geht weiter in dem Moment, wenn es im Alter zur Auszahlung der angesparten Beiträge kommt. Auch hier werden Rentner*innen völlig unterschiedlich behandelt, je nachdem um welche Einkunftsarten es sich handelt. Auf Einkünfte aus Direktversicherungen müssen in der Regel Beiträge gezahlt werden, aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Auf Erträge aus privater Altersversorgung hingegen müssen keine Beiträge gezahlt werden.
Dass ein solches Kuddelmuddel bei den Betroffenen die Zustimmung zu der Regelung nicht erhöht, ist nachvollziehbar. Hier müssen wir für eine gleichmäßige und damit für die Betroffenen auch eher nachvollziehbare beitragsrechtliche Behandlung sorgen. Desweiteren haben wir die Bundesregierung in einem Antrag aufgefordert, zu prüfen, inwieweit Personen mit einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragstragung unterstützt werden können. Leider wurde dieser Antrag abgelehnt.
Es gibt Vorschläge, die so genannte Doppelverbeitragung bei der Betriebsrente völlig abzuschaffen. Das unterstützen wir so nicht. Allerdings empfinden viele Versicherte, die ihren Vertrag vor Einführung der kritisierten Regelung abgeschlossen hatten, die bestehende Rechtslage verständlicher Weise als ungerecht. Sie haben sich damals im Glauben an eine dauerhafte Beitragsfreiheit für diese Form der Alterssicherung entschieden. Deshalb werden wir uns für eine Lösung für vor 2004 geschlossene Verträge einsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
—————————-
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesgeschäftsstelle
Referat Öffentlichkeitsarbeit
T: 030-28442-0
E: dialog@gruene.de

Am 26.10.2021 um 18:25 schrieb H Wilcke:
an “positionen@gruene.de”
Glückauf Damen und Herren,
nun möchten wir nochmals aufklärend wirken bzw. in Erinnerung rufen,
warum über 16 Mil. aktive Wähler sich betrogen fühlen und diese Verärgerung
selbst bishin zur Wahlurne (AfD) austragen.
Beginnen wir mit der unerfreundlichen Ergänzung unter §229 SGB V zum 01.01.2004,
welche wir Herrn Seehofer und auch Frau Merkel zu verdanken haben.
Das ist und war die CDU/CSU-Fraktion, die sich ja auch mit der bereits abgeschafften
(mautmäßigen) Praxisgebühr innerhalb des GMG2004-Paketes
am 26.09.2003 zu 100% durchgesetzt hatte.

Wie auch von Herrn Kurth persönlich bestätigt und im Bundestag am 12.12.2019
glaubhaft ausgesagt:
[….] Diese gesetzliche Ergänzung wurde ganz heimlich eingebracht [….]
[….] ist uns etwas Unterlaufen […. ]: und Herr Kurth entschuldigten sich hiermit
persönlich bei uns gegen die “Umgehungskriminalität”, mit schuldsuchendem Blick auf den schweigenden
und wissenden Gesundheitsminister, jedoch damalig ohne die rechtlliche Verfügung.

Zu dieser Willkürtat vom 26.09.2003 gibt es auch ein weiteres klärendes Statement
(Plenarprotokoll DB 15/97 Seite 8732)
vom 11. März 2004, eines ebenfalls glaubwürdigen und aufrechten Parlamentariers
Herrn Carl-Ludwig Thiele (FDP) an den Bundestag:
„Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin nun seit 1990 im Deutschen Bundestag.
Ich habe es noch nicht erlebt, dass eine solch weitreichende gesetzliche Regelung beschlossen wurde,
ohne dass dieser Punkt vorher in einem der Debattenbeiträge zu diesem Thema
– weder am 18. Juni noch am 9. September noch am 26. September –auch nur angesprochen wurde.
Es hat am 26. September auch bei Ihnen sehr viele Diskussionen und sehr viele persönliche Erklärungen gegeben;
aber in keiner dieser persönlichen Erklärungen ist dieser Punkt auch nur angesprochen worden,
weil fast keinem diese Regelung überhaupt bekannt war. Aus vielen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen,
auch von der SPD und von der Union, weiß ich, dass viele der Kolleginnen und Kollegen – ich gehe von 80 bis 90
Prozent aus –, die damals dem Gesetz zustimmten, nicht wussten, dass eine solche Regelung Bestandteil
des Gesetzes war. Die Öffentlichkeit erfuhr von dieser Regelung erst Ende letzten bzw. Anfang dieses Jahres.

Als Mitglied des Finanzausschusses bin auch ich erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt auf diese Regelung
aufmerksam geworden; das bekenne ich hier ganz freimütig.“

Herr Olaf Scholz (SPD) bestätigt nun in Münster an die staunenden Bürger und Bürgerinnen:
[….] Das werden wir ändern [….]
und in ihrem Zukunftsprogramm stehen: SPD Wahlprogramm 2021,
Seite 35, Kapitel 3.4. ” Alter absichern” und unter Absatz 5
[…] Zudem setzen wir uns für die vollständige Abschaffung der Vollverbeitragung
sowie der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen
Krankenversicherung ein. [….]

und wenn nicht jetzt, wann dann? Nun gibt es keine Ausreden mehr!!!

Nur eine kleine Ergänzung unter §229 SGB V und etwas “unterlaufen”, ohne Folgen?
Hier sitzt einer der Sargnägel die zum Untergang der bAV und der Glaubwürdigkeit der Altparteien nachhaltig führen.
Die bAV ist tot und über 2600 Klagen liegen bei den Sozialgerichten.
Wer zahlt die Zeche?? für diese nachhaltige Altersarmut???

Nun, alle Steuerzahler !!!!! Nicht nur die KVdR-Mitglieder und das ist doch nun gerecht??

Die Änderung von 50% auf 100% Beitrag unter §248 SGB V ebenfalls in diesem GMG2004-Paket
hat uns ebenfalls die SPD/GRÜNEN (Generalsekretär Olaf Scholz) eingebracht,
nachdem bereits zum 01.04.2002 von SPD+GRÜNEN der Beitragssatz für alle KVdR-Mitglieder
liebevoll auch 50% festgesetzt wurde (Rüge des BVerfG).

Haben Sie eine andere oder erneute Erkenntnis zu diesem Projekt,
welches nicht nur die Politik in Berlin nun bereits seit 18 Jahren stetig belästigt und in seiner
Handlungsweise überfordert, sondern auch die Sozialgerichte verstopft??
Haben Sie nun endlich den Willen diesen Schandfleck endgültig,
wie auch mit der Praxisgebühr bereits erfolgreich ausgeführt, zu beseitigen,
so bitten wir unverzüglich um eine fachliche Information.

Bei Rückfragen oder Hilfen steht Ihnen das Team Wilcke jeder Zeit zur Verfügung.

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke
Telefon 0208 6960555

Sehr geehrter Herr Wilcke,
ich habe im April an die Vorsitzenden der Grünen Annalena Baerbock und Robert Habeck geschrieben.
Ich habe exakt die gleichen Antworten bekommen wie Sie. Demnach besteht die Formulierung der einzelnen Absätze Ihres Anwortmails bereits seit April. Ich hatte allerdings noch einige weitere Absätze in meinem Antwortmail. Da haben sich die Grünen noch etwas mehr Zeit genommen.
Ich habe denen am 6.10.2021 nochmal zurückgeschrieben. Habe allerdings keine Antwort mehr bekommen.

Freundliche Grüße
Gerhard Scharpf

Zum Beitrag von W. Diembeck v. 27.10.21 um 10:17 Uhr

Wenn Personen sich zu einer bestimmten Thematik äußern, gibt es immer 3 Varianten:
1. Variante: Die Person hat das Thema intellektuell bewusst und vollumfänglich verstanden und äußert sich dementsprechend wahrheitsgemäß entsprechend der vorgegeben Faktenlage.
So sollte es standardmäßig im Sinne einer vernünftigen Kommunikation unter ehrlichen und aufrichtigen Personen sein, die nichts zu verbergen haben.
2-. Variante: Diese Person hat von der Sachlage überhaupt keine Ahnung, äußert sich aber dennoch mit vollkommen abwegigen, wahrheitswidrigen und nicht überprüften Behauptungen zum evtl. Schaden der Betroffenen.
Unwahre Behauptungen solcherart müssen und können dann mit den entsprechenden Gegenargumenten entsprechend der Fakten- bzw. Rechtslage widerlegt und aus der Welt geschafft werden.
3. Variante: Diejenige Person hat – wie in Variante 1 – die vollständige Übersicht über die korrekten Zusammenhänge der entsprechenden Thematik, behauptet in perfider und böser Absicht jedoch das Gegenteil dessen, was ihm selbst als Wahrheit aber bekannt ist.
Diese Art von Einlassungen, also bewusst unwahre Behauptungen (= LÜGEN!) sind dann unter voller Absicht demagogische Äußerungen, um i. d. R. des eigenen Vorteils willen eine gezielte Gruppe von anzusprechenden Personen, wie bei uns alle DVG-Mitglieder, bewusst hinters Licht und in die Irre zu führen.
Solche Art der Äußerungen sind als widerwärtig, niederträchtig und verwerflich anzusehen, weil sie bewusst in voller Absicht gesetzeswidrig nur den Krankenkassen zum Vorteil gereichen sollen und damit andererseits primär eine ganze Rentnergenration finanziell schamlos ausplündern.
Ganz bewusst und gebetsmühlenartig manipulierend wird von W. Diembeck immer wieder nur der allgemein gültige Oberbegriff (!) einer Kapitalzahlung benutzt, obwohl für die zulässige Verbeitragung ausschließlich nur der spezielle Begriff der Kapital-ABFINDUNG herangezogen werden darf.
Bei W. Diembeck trifft hinsichtlich seiner Äußerungen entweder die Variante 2 oder 3 zu.
Möge er selbst entscheiden, wo er sich mit seinen unwahren Behauptungen einordnen will.

Wenn der Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache 15/1525 v. 08.09.2003 selbst zweimal von einer Kapital-ABFIBNDUNG redet und gleichzeitig feststellt, dass nur mit der Einbeziehung der Kapital-ABFINDUNG, die noch vor Renteneintritt vereinbart wurde und bis Ende 2003 beitragsfrei war, ab 2004 aber ebenfalls mit verbeitragt werden sollte, der bis Ende 2003 mögliche Umgehungstatbestand der Verbeitragung ab 2004 nun beseitigt werden sollte, dann können nicht irgendwelche Scharlatane das Gegenteil behaupten, dass jede x-beliebige einmalige Kapital-Auszahlung ab 2004 auch der Verbeitragung unterliegen soll.
Das ist und bleibt auch weiterhin eine unverschämte Lüge ohne jegliche Normsetzung des Gesetzgebers.

Wenn in § 229 Abs. 1 Satz 3 steht: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung.[ ], so kann diese „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ unumstößlich nur eine Kapital-ABFINUNG sein!

Zur Erinnerung: Matheunterricht, ca. 6./7. Klasse, Zins- und Zinseszinsrechnung, haben wir alle (!) gelernt.
Wenn eine vorgesehene periodisch und kontinuierlich sich wiederholende Geldzahlung gar nicht erst ausgeführt bzw. nicht mehr fortgeführt wird und zum Auszahlungszeitpunkt als einmalige Ersatzzahlung in einer Summe abgegolten/abgefunden (= Kapital-ABFINDUNG) wird, fachsprachlich diskontiert wird, dann ist das bereits seit Jahrhunderten solange es die Zins- und Zinseszinsrechnung gibt, immer schon nur eine Kapital-ABFINDUNG gewesen.

Daran werden alle Rechtsverdreher, Lügner und Demagogen dieser Welt nichts ändern, weil das eindeutige finanzmathematische Gegebenheiten sind, auch wenn versucht wird, das im korrekten Gesetzestext sprachlich zu pervertieren und zu manipulieren.

Ließe (Konjunktiv) man beispielhaft im Gesetzestext des § 229 Abs. 1 Satz 3 „…oder ist eine solche Leistung…“ das Demonstrativpronomen/hinweisende Fürwort „solche“ im Text einmal weg, dann wäre die Leistung in diesem Fall undefiniert, und nur dann könnte man tatsächlich behaupten, jedwede Leistung dürfte verbeitragt werden.

Aber das alles entscheidende Demonstrativpronomen/hinweisende Fürwort „solche“ ist ganz bewusst zur Präzisierung der Bestimmung einer Kapital-ABFINDUNG vom Gesetzgeber genau dort platziert worden, verweist es doch im korrekten sprachlichen Rückbezug auf den zuvor festgestellten Tatbestand hin, dass die „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ unumstößlich nur eine Kapital-ABFINDUNG sein kann, die an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten ist, nichts anderes.
Mit dem bewussten verwendeten Demonstrativpronomen/hinweisenden Fürwort „solche“ im sprachlichen Rückbezug ist die „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ unumstößlich und sprachlich eindeutig sauber als Kapital-ABFINDUNG definiert.

Das richtige und bereits in der Grundschule im Deutschunterricht gelernte Verständnis des Demonstrativpronomens/hinweisenden Fürworts „solche“, dessen korrekte Anwendung seit Jahrhunderten im deutschen Sprachraum von Hunderten von Millionen Menschen bis heute einwandfrei verstanden wurde, werden wir Belogenen und Betrogenen uns nicht von Rechtsverdrehern in Abrede stellen lassen.
Im Übrigen werden die simplen Pronomen i. d .R. schon in ca. der 4. Klasse der Grundschule gelehrt, gelernt und in diesem Alter schon einwandfrei von den Viertklässlern verstanden.
Umso schlimmer die seit Jahren sprachliche Pervertierung des korrekten Gesetzestextes von schäbigen Scharlatanen und Demagogen, um uns allen einen Milliardenschaden zuzufügen.

Aber auch an diesem eindeutigen sprachlichen Sachverhalt des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) werden alle Scharlatane, Rechtsverdreher und Demagogen dieser Welt nichts ändern.
Der Wahrheit muss in einer funktionierenden Demokratie Genüge getan werden, darum müssen wir weiter gegen diese schäbigen Scharlatane kämpfen.

Hinweis: Achten Sie beim Lesen einer Zeitung einmal darauf, wo im Text z. B. das Demonstrativpronomen „solche“ vorkommt und Sie werden feststellen, dass es sich sofort verständlich immer auf einen zuvor festgestellten Sachverhalt im sprachlichen Rückbezug des vorangestellten Satzes/Satzteils bezieht.
Von so einem Demonstrativpronomen Ist fast täglich in einer Zeitung zu lesen.

Zitat von Bismarck: „Ein Gedanke, der richtig ist, kann auf die Dauer nicht niedergelogen werden!

Die sprachlichen Belehrungen haben schon das Bundessozialgericht nicht überzeugt. Kann jeder nachlesen im Urteil B 12 KR 1/19 R – Rdnr. 27.:
„Die Unanwendbarkeit des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten “Erläuterungen zum Demonstrativpronomen solch” der Gesellschaft für deutsche Sprache eV vom 17.1.2019. Deren Einschätzung, dass sich das Demonstrativpronomen “solche” auf die vorherige Nominalphrase “nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung” beziehe, entspricht dem Wortlautverständnis des Senats, wonach eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu einem 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, wenn sie entweder an die Stelle der regelmäßigen Versorgungsbezüge tritt (dh nach Beginn der laufenden Zahlung) oder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichens des Alters, zu dem die Auszahlung vereinbart ist) zugesagt worden ist. Mit dem Satzteil “vor Eintritt des Versicherungsfalls” wird damit eine Zeitspanne bezeichnet, die vom Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Laufzeitende reicht. Dass es sich insoweit um eine Vereinbarung oder Zusage handeln muss, die eine zunächst vorgesehene Zahlung von Versorgungsbezügen abändert, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.“

Glückauf Reinhard,

schauen wir auf die klugen Sprüche von unserem “noch” Heimatmuseumsminister Herrn Horst Seehofer
zur Produktion einer sauberen und erklärenden Gesetzgebung, welche man jedoch nach seinem
Charaktertypus möglichst komplex gestalten muss,
vom 07.05.2019:
[….] ansonsten von der Bevölkerung unzulässig infrage gestellt wird.[….]
oder am 18.06.2019:
[….] Man muss Gerichtsurteile akzeptieren, aber man muss sie nicht verstehen[….].
und weiterhin, lange bevor die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen den Glauben an bAV aufgegeben haben,
hat er bereits schon als Bayernfürst geunkt und lauthals verkündet:
[…..] die bAV ist gescheitert [….]
aber warum wurde diese Art der freiwilligen Vorsorge – zeitig gebildet von verantwortungsbewussten
Bürgern und Bürgerinnen- nachhaltig aus der Politik und einer einfachen Handlungsanweisung der GKV
an seine Vasallen so bösartig vernichtet?,
wegen der von Dir aufgezeigten unkorrekten Gestaltungsart und Sachlage,
( “Verbalaussage vom 07.05.2019” des herrn Seehofers)
wie eben die kleine Ergänzung unter §229 SGB V, vom 26.09.2003, stilvoll von IHM gestaltet, beweist.
Warten wir was da noch auf uns zurollt. Es ist Bewegung in diesem Projekt, aber wahrlich in die falsche Richtung.

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott
Hans-Michael