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Beiträge (1984)

Zu dem Beitrag von Jörg Kotter 27. Oktober 2021 an 15:57 –

Wie war das noch mit den Forumsregeln? § 2 Ziffer 7 regelt:
Sinn und Zweck des Forums ist ein an die Öffentlichkeit gerichteter “Markt der Meinungen”. Es soll daher unter den Nutzern ein friedlicher und respektvoller Umgang ohne beleidigende Anfeindungen gepflegt werden.

§ 3 Satz 2 regelt: Es ist Ihnen insbesondere untersagt, beleidigende oder unwahre Inhalte zu veröffentlichen.
Was soll man davon halten, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese Regeln nicht beachtet.

Die Ausführungen vermitteln darüber hinaus den Eindruck, die Vorteile der Anpassung des Aufteilungsfaktors auf 240 Monate nicht verstanden zu haben.
1. Die Aufteilung auf 120 Monate wurde im Jahre 1981 in das Gesetz geschrieben, weil dieses der tatsächlichen Rentenbezugszeit entsprach. Die heutige tatsächliche Rentenbezugszeit liegt nachweisbar bei ca. 240 Monaten. Insofern gibt es juristische wie auch politisch relevante Gründe diese Änderung einzufordern. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten wären damit mehr als 70 % der Kapitalauszahlungen völlig beitragsfrei.

2. Die Aufteilung auf 240 Monate würde zum anderen zu einer Erhöhung der Freibeträge für 120 Monate führen, wenn derjenige dann doch beitragspflichtig wird. (Stand heute = 19.740 € wären zusätzlich beitragsfrei)

Ich bin gerne bereit die Auswirkungen im Detail zu erklären.

“Wir fordern deshalb unter Berücksichtigung o.g. Grundsatzes von den Krankenkassen und von den Sozialgerichten:
die Gleichbehandlung mit allen „anderen Arten“ der Altersvorsorge nach der Regel, wonach die Sozialversicherungs-Beiträge entweder bei der Einzahlung (Brutto-Entgelt-Umwandlung) oder bei der Auszahlung zu entrichten sind.
Die Beseitigung der willkürlichen Gesetzesinterpretationen durch die
Krankenkassen und die Sozialgerichte bzw. deren Missbrauch durch eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Rechtsfortbildung.
Die Direktversicherungen, die vor 1999 bzw. 2004 abgeschlossen wurden und die aus versteuertem und evtl. sozialversicherungspflichtigem Entgelt vom Arbeitnehmer selbst finanziert wurden, ohne Zuschuss des Arbeitgebers endlich beitragsfrei zu stellen.”

Eine Forderung nach einer Aufteilung auf 240 Monate wäre eine Anerkennung der geforderten Beiträge. Wie kann ich für etwas länger zahlen wollen, wenn ich die Beitragsrechnung überhaupt nicht anerkenne. Unsere Kapitallebensversicherungen nach § 40b EStG sind vom GMG überhaupt nicht betroffen.

Wenn der Freibetrag bereits bei einer Betriebsrente angerechnet wurde, zahlt man dann genau den gleichen Betrag ob in 120 Monaten oder 240 Monaten. Das ist Sand in die Augen streuen und die Krankenkassenlobby freut sich.

Wolfgang Diembeck

Eine Kapitallebensversicherung hat noch nie die Voraussetzungen des § 40 b EStG erfüllt. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG besteht nur für Beiträge zu einer Direktversicherung.

Zu Helmut Achatz
28. Oktober 2021 an 7:59

In Deutschland ist es immer noch so, dass derjenige, der etwas behauptet, es belegen muss und nicht umgekehrt.

Lieber Wolfgang,

danke für den Hinweis. Das lässt sich aber leicht nachholen. Belegt ist, dass du im Aufsichtsrat der Medical:Contact sitzt. https://www.medical-contact.de/die-ag/organe/ … auf der Seite einfach runterscrollen bis “Aufsichtsrat”. Einem Aufsichtsratsmitglied steht normalerweise eine Vergütung zu – dazu Haufe: “Die Aufsichtsratsvergütung ist eine Zuwendung für ein Mandat im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft oder einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Vergütung wird in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt. Sie kann als monatlich gleichbleibender Betrag, als Gewinnanteil oder in einer Kombination von beidem gewährt werden. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Ein Aufsichtsratsmandat ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die aus dem Mandat heraus gewährte Aufsichtsratsvergütung gilt nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter in dem Konzern im Aufsichtsrat agiert, in dem er auch beschäftigt ist.”
Lieber Wolfgang,
du bist ja kein einfaches Aufsichtsratsmitglied, sondern laut Jahresbericht, veröffentlicht im Bundesanzeiger, sogar stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats:
II. Aufsichtsrat und Vorstand

Mitglieder des Aufsichtsrats waren im Berichtsjahr folgende Herren:

– Reinhard Brücker, Vorsitzender Vorstandsvorsitzender der VIACTIV Krankenkasse
– Wolfgang Diembeck, stellvertretender Vorsitzender, Pensionär
– Dr. Hans-Michael Pott, Rechtsanwalt
– Wolfgang Schmeinck, Pensionär
– Thomas Bodmer, Mitglied des Vorstands der DAK-Gesundheit
– Frank Jessen, Vorstand der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER Vorstand war im Geschäftsjahr Herr Martin Brinsa, Kaufmann.
Als solcher hast du an sechs Sitzungen teilgenommen – und zwar am 19. Februar 2019, am 17. Juni 2019, am 8. Juli 2019, am 29. August 2019, am 4. November 2019 und am 17. Dezember 2019. In diesen Sitzungen sind Beschlüsse zu den dem Aufsichtsrat obliegenden und vorbehaltenen Entscheidungen gefasst und Positionierungen des Aufsichtsrats vorgenommen worden.
Du hast dich als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender intensiv mit “Entscheidungen des Bundessozialgerichts” auseinandergesetzt und dich um die “künftige strategische Ausrichtung der Gesellschaft und das Geschäftsmodell” gekümmert, was ja, laut Jahresbericht auch deine Pflicht ist: “Er (Aufsichtsrat) hat den Vorstand – auch in strategischen Fragen – beratend begleitet.”
Zum Thema Vergütung ist dem Jahresabschluss leider nichts zu entnehmen, da die Medical:Contact für sich die “Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt”. Darin heißt es: “(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.” Insofern bleibt die Unschuldsvermutung, dass du für deine Tätigkeit als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Medical:Contact keine Vergütung bekommen hast.

Wolfgang Diembeck

Lieber Helmut,
Fakt ist das Du etwas unterstellst und den Beweis nicht erbringen kannst. Damit liegt eindeutig ein Verstoß gegen die Forumsregel vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Forumsregel).

Ich habe es schon oft gesagt und schreibe es hier nochmals:
Klage gegen die Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten auf die Erstattung der Sozialverbeitragung der betrieblichen Altersvorsorge ❗
Denn der AG war Versicherungsnehmer und ist seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen den Begünstigen von der Änderung der Doppelverbeitragung zu informieren. Und damit ist er schadensersatzpflichtig.
Das Geld kann er sich ja von seinem Versicherer einfordern.

Man darf sich schon fragen, ob dieses Streitigkeiten und Belehrungen des Herrn Diembeck mit anderen Mitgliedern des DVG fuer andere Geschaedigte von Interesse sind. Sollten Meinungsverschiedenheiten bestehen, was ja im Leben mal vorkommt, muessen diese halt eben anderweitig ausgetragen werden. Diese Zankereien, wie ich finde, tragen in keinster Weise zur Loesung des Problemes bei. Nur darum geht es doch.

Die Forumsregel beschreibt das Forum als „Markt der Meinungen“ und das ist bei einem bundesweit wirkenden Verein, gerade in der Zeit der Pandemie, aus meiner eine sehr wichtige Plattform. Ich vermisse allerdings in einigen Beiträgen die notwendige Sachlichkeit.

Mir geht es darum, für die Mitglieder (und die die es noch werden sollen) finanzielle Entlastungen zu erreichen.

Die Vergangenheit (2004 bis 2019) wird die Politik nicht mehr mit einer Entschädigungsregelung beglücken. Das hat Matthias Birkwald in seinen Beiträgen anlässlich der Veranstaltung auf dem Hambacher Schloss sehr deutlich ausgeführt.

Zu der praktischen Unmöglichkeit der Rückabwicklung der Vergangenheit habe ich mehrfach Ausführungen gemacht. Wer das nicht glaubt, sollte, so meine Empfehlung bereits im Frühjahr 2021 an den DVG Vorstand, sich fachkundig (Verfassungsrechtler, Politikwissenschaftler etc.) beraten lassen.

Die zukünftige Richtung der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen ist mit dem Freibetragsgesetz parteiübergreifend festgelegt worden. Wer geringe Versorgungsbezüge hat wird stärker entlastet, wer hohe Bezüge hat wird weniger entlastet.

Insofern sind nur der Aufteilungsfaktor und die Höhe des Freibetrages die Stellschrauben, die politisch bewegt werden können und zu Entlastungen führen.

Zum Beitrag von W. Diembeck v. 28.10.21 um 10:35 Uhr

Wenn der uns bekannte Scharlatan wie W. Diembeck die ganz normale Wiedergabe eines von jedem normalen Bürger einwandfrei zu verstehenden Gesetzestextes als Belehrung empfindet und sich dann bei seinesgleichen im Geiste, wie z. B. beim Richter Heinz des BSG Schützenhilfe sucht, dann scheint auch bei diesem Herrn unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gewaltig etwas außer Tritt geraten zu sein.

Halten wir nochmals fest: Das Gesetz, der § 229 SGB V (nF), steht eindeutig auf der Seite der von den Krankenkassen Belogenen, Betrogenen und der Kläger, indem es, wie schon oft genug erklärt, nur die Verbeitragung von Versorgungsbezügen/Renten bzw. einer davon abgeleiteten Kapital-ABFINDUNG zulässt.

Mit seinen gesetzeswidrigen Äußerungen befindet sich W. Diembeck als mittlerweile profunder und sich kontinuierlich outender Rechtsverdreher natürlich mit dem rechtsbeugenden vorsitzenden Richter Heinz im 12. Senat des BSG in allerbester Gesellschaft, sorgt doch dieser Richter beim höchsten deutschen Sozialgericht (!) letztendlich als Steigbügelhalter für die Krankenkassen und der Politik dafür, dass entgegen des Art. 20 Abs. 3 GG (…und die Rechtsprechung sind an GESETZ und Recht gebunden) und entgegen des § 38 Abs. 1 DRiG (Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem GESETZ auszuüben,.[ ]) das Gesetz, § 229 SGB V (nF), nicht entsprechend der Gesetzesvorgabe ANGEWANDT, sondern in perfider vorsätzlicher Absicht sprachlich entstellt, aus dem Zusammenhang gerissen und in abwegiger Art und Weise manipuliert wird.

1. Mit dem nur noch als absolut niveaulos zu bezeichnenden „Wortlautverständnis“ des Richters Heinz begibt dieser sich m. E. in lächerlicher Art und Weise sprachlich auf das Niveau eines Kleinkindes, dass evtl. gerade erst die Worte Mama und Papa gelernt hat und die Gesichter der beiden Elternteile entsprechend des schon gelernten phonetischen Wortlautverständnisses richtig zuordnen kann, weil es ansonsten aber die eigene Muttersprache in seiner ganzen Vielfalt noch nicht beherrscht und erst noch erlernen muss.

Und so ein vorsitzender Richter mit seiner Entourage sieht keinen anderen Ausweg und ist sich nicht zu schade dafür, als in aller Öffentlichkeit sich im Urteil gesetzeswidrig auf ein zusammenhangloses Wortlautverständnis zu flüchten, um bloß nicht das korrekt zu verstehende Gesetz, so wie es der Gesetzgeber vorsah, zugunsten des Klägers anwenden zu müssen?!

Damit gibt der Richter Heinz mehr als eindeutig zu erkennen, dass er gar nicht gewillt ist, sich an einen einwandfrei zu verstehenden Gesetzestext zu halten, sondern unterschlägt vorsätzlich Teile des Gesetzestextes und zerstückelt somit gleichfalls den Gesetzestext in beliebige Fragmente, damit der ursprünglich vom Gesetzgeber vorgegebene Sinnzusammenhang eine ganz andere nur ihm genehme sinnentstellende Bedeutung erlangen soll.
Und genau das ist dann ganz eindeutig vorsätzliche Rechtsbeugung gem. § 339 StGB!

2. Auch die von W. Diembeck zitierten Aussagen der Gesellschaft für deutsche Sprache aus dem Urteilstext des Urteils B 12 KR 1/19 R (Kläger: Herbert Heins), sind vom Richter Heinz – immerhin vorsitzender BSG-Richter des 12. Senats – vorsätzlich unter Wegfall ganzer Textpassagen derartig manipuliert worden, damit in seinem Sinne mittels Textverfälschung eine sinnentstellende und damit vollkommen andersartige Aussage zugunsten der Krankenkassen erfolgen konnte.

Die gesamte Textpassage der wahrheitsgemäßen Aussagen der Gesellschaft für deutsche Sprache wird entgegen der Behauptung von W. Diembeck in deren sprachlicher Expertise nachfolgend wiedergegeben:

Das Demonstrativpronomen solche bezieht sich in diesem Satz ganz eindeutig und ausschließlich auf die vorherige Nominalphrase „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“. Solche nimmt die Stelle der vorherigen Leistungsbeschreibung (nicht regelmäßig wiederkehrend) ein und stellt durch seine Anwesenheit die Referenz darauf her. Da die zuvor beschriebene Leistung syntaktisch sehr nah (nur drei Wörter) an solche liegt, ist der Bezug für die Lesenden deshalb eindeutig. Damit handelt es sich im vorgelegten Gesetzestext um eine spezielle nicht wiederkehrende Leistung, nämlich nach Bundestagsdrucksache 15/1525 vom 08.09.2003 um eine einmalige „KAPITALABFINDUNG“, die an die Stelle der Versorgungsbezüge tritt (siehe „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)“).

Das ist also das von profunden Kennern der deutschen Sprache und dabei vollkommen unabhängigen Germanisten der Gesellschaft für deutsche Sprache korrekt bestätigte Gesetzesverständnis hinsichtlich der Verbeitragung ausschließlich nur einer Kapital-ABFINDUNG im Gesamtkontext des Gesetzestextes, nicht jedoch einer sonstigen x-beliebigen Einmalauszahlung.

Das, was der Richter Heinz hinsichtlich des Verständnisses des Demonstrativpronomens „solche“ vorsätzlich sinnentstellt und fragmentiert im Urteil empörenderweise zum Besten gibt, ist an sprachlicher Verlogenheit und Niederträchtigkeit gegenüber dem Kläger und auch uns allen nicht mehr zu überbieten, insbesondere deshalb, weil es sich eben um das höchste deutsche Sozialgericht handelt.

Damit dürfte doch wieder bestätigt und auch allen klargeworden sein, wo die rechtsbeugenden Rechtsverdreher und Scharlatane an entscheidender Stelle zu suchen sind und mit welchen Milliardenbetrügern wir es alle immer noch zu tun haben.

Es ist und bleibt immer noch der wohl größte jemals von einer Organisation – hier von den Krankenkassen – 2003 vorsätzlich und in betrügerischer Absicht eingefädelte Betrugs- und Vermögensenteignungsskandal der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte mit derzeit schon einem Schaden in Höhe von über 30 Milliarden €.

Der Fisch stinkt immer vom Kopf her!

Mich widert es nur noch an, sich immer wieder gegen eine bestimmte Person mit stichhaltigen Argumenten auf nachweisbar gesetzlicher Basis erwehren zu müssen, deren offensichtlich einziger Sinn der Mitgliedschaft im DVG ist, als verlogener, gegen Gesetz und Recht verstoßender Scharlatan und erkennbarer Lobbyist der Krankenkassen den Mitgliedern im DVG weiterhin nicht unerheblichen Schaden zuzufügen.

Wer einem Bundesrichterrichter in einem öffentlichen Forum das Zeugnis des sprachlichen Niveaus eines Kleinkindes unterstellt, überschreitet m.E. die Grenzen jeglicher Toleranz. Das lässt deutlich die Merkmale von Fanatismus erkennen. Der deutsche Philosoph Manfred Heinrich hat zum Fanatismus m.E. treffend ausgeführt:
„Der Wille, den Gegenverkehr nicht zu beachten“

Zum Beitrag von W. Diembeck vom 30.10.21 um 14:04 Uhr

Selbst nicht willens, offensichtliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, ist die Antwort von W. Diembeck wieder typisch für eine Person, der es nur darauf ankommt, den von den Krankenkassen eingefädelten Milliardenbetrug gesetzeswidrig nicht enden zu lassen, egal auch welche Unwahrheiten man weiterhin dazu bereit ist zu verbreiten.
Nicht dass derjenige Bundes-Richter Heinz (als quasi „gottgleich“ angesehen und unangreifbar? – weit gefehlt!) mit seinem nachweislich von ihm selbst in aller Öffentlichkeit hochnotpeinlich geäußerten Wortlautverständnis sich intellektuell in dem Moment der Aussage ins sprachliche Abseits gestellt und damit sowohl sich selbst als auch seine gesamte anwesende Entourage des 12. Senats diskreditiert und blamiert hat, für diese Äußerung als absolut unglaubwürdig eingestuft wird, nein, sondern im Gegensatz dazu jetzt derjenige für grenzüberschreitend intolerant und fanatisch erklärt wird, der lediglich die irrwitzige Äußerung des BSG-Richters Heinz wiedergegeben hat und damit nur der ÜBERBRINGER der Nachricht war, kann wohl auch nur solchen Scharlatanen wie W. Diembeck in den Sinn kommen.
Dem BSG-Richter Heinz wird definitiv nichts unterstellt, sondern er selbst hat sich sowohl mit seiner öffentlichen Äußerung nur eines sinnentstellenden Wortlautverständnisses während der Verhandlung als auch diesbezüglich im schriftlich nachzulesenden Urteil ohne Not im vollen Bewusstsein mit diesem eigenen wörtlichen Eingeständnis, Zitat: „Wir haben ein Wortlautverständnis“, zum fassungslosen Erstaunen und Erschrecken aller Anwesenden während der Verhandlung beim BSG in Kassel auf dieses sprachlich ganz, ganz tiefe Niveau herabgelassen.
Aber man fühlt sich ja mit seinesgleichen, die den Krankenkassen an höchster Stelle gesetzeswidrig die Milliarden zuschanzen, im Geiste aufs Engste verbunden.
Immerhin gilt in unserem Land die freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1!
Allen Demagogen, Scharlatanen und Betrügern sei unmissverständlich gesagt, dass ihnen auch weiterhin ohne jegliche Toleranz, allerdings gesetzeskonform mit höchstem Engagement – was etwas vollkommen anderes ist als abwegig unterstellter Fanatismus – mit dem einwandfreien und verständlichen Gesetz, § 229 SGB V (nF), entsprechend dem Willen des Gesetzgebers entgegengetreten wird.
Allein schon mit den im DVG-Forum fortwährend geduldeten Einlassungen hinsichtlich gesetzeswidriger Behauptungen bestimmter Personen wird „der Wille, den Gegenverkehr zu beachten“, selbstverständlich kundgetan, jedoch die Toleranz der DVG-Mitglieder in fast nicht mehr zumutbarer Art und Weise vielfach gewaltig strapaziert.

Zu den letzten Beiträgen

Ich habe versucht die letzten Beiträge zu lesen und zu verstehen. Mir drängt sich dabei der Eindruck auf, dass es sich hier um einen Kleinkrieg handelt und sachlich kritische Stimmen mundtot gemacht werden sollen. Eine Flut von unterschiedlichen Interpretationen der Rechtslage. Das ist keine sachlich und fachliche Auseinandersetzung und einem Verein der sich dem Verbraucherschutz gewidmet nicht zuträglich.
Der Verein muss jetzt zeitnah eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei mit der fachlichen Klärung der unterschiedlich dargestellten Sachlage beauftragen um diese unsägliche und emotionsgeladene Diskussion ein für alle mal zu beenden. Die finanziellen Mittel dafür sollten wohl vorhanden sein oder müssen bei zweifelhaften Aktionen eingespart werden.
Als Sprecher einer Regionalgruppe ist es mir leider nicht mehr möglich diese aktuellen Aktivitäten zu erklären und als vereinsinterne Diskussion darzustellen.
Wir müssen jetzt zu einer sachlich und fachlich basierten Darstellung des Themas zurückkommen damit der bei der Politik gut bekannte Verein keinen Schaden nimmt.

Glückauf Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

machen wir ES JETZT,
wenn wir wirklich etwas für uns und unsere Kinder und Enkelkinder schaffen möchten.
a) Eine nachhaltige und zukunftssichere private und sinnvolle Altersvorsorge für ALLE
b) unverzügliches Verbot der GKV, Einnahmen aus Alters-Versorgungen mit Beiträgen zu KV und sPV zu belasten
c) Rückforderung aller Zwangsbeiträge zur KV und sPV, wenn bereits in der Einzahlphase eine “Verbeitragung erfolgt ist”
Diesen Katalog kann man noch weiter ausbauen, aber das sind doch Ziele, die wir ALLE verwirklicht sehen wollen,
ob nun Vereinsmitglied oder nicht, WIR, die geschädigten KVdR-Mitglieder, ob Betriebsrentner oder DV-Sparer.
Fechten wir mit all diesen Politikern (Legislative), die uns diese Ungerechtigkeit mit dem Slogan
” die Rente ist sicher “eingebrockt haben und bisher immer IHRE dicken Köpfe im Sand vergraben haben,
wenn es um diese Sicherheit ging.
Brutto = Netto, das ist die Devise für Altersversorgungen und kein Abzug von 20%, diese ist widerlich.

DIE VERHANDLUNGEN LAUFEN
FDP, wie auch SPD wollen -laut Programm und persönlichen Aussagen- doch diese Ziele aufnehmen
und innerhalb dieser 20. Periode zur “Gerechtigkeit” abwickeln.

Unterstützen wir diese Damen und Herren tatkräftig und zermahlen uns nicht untereinander.
Dumme Sprüche kann man verzeihen, aber, dass wir wieder und wieder diesen Elfmeter verpassen
und den Ball nur ins eigene Publikum schießen, werde ich keinem verzeihen, der ich nun über 10 Jahre für
die angezeigten Ziele Monat für Monat die Verantwortlichen belästige, Klage für Klage bei SG und LSG einreiche,
also meine Kraft für diese Ziele einsetze und für meinen Übermut von Justitia belächelt werde.

Ich hoffe, wir schaffen ES JETZT, die Verhandelnden für unsere Ziele zu begeistern.
Wofür sind wir angetreten? Gerechtigkeit

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott (kocht schon über)
Hans-Michael Wilcke

Guten Morgen,

kennt ihr das: wenn Zwei sich streiten – freut sich der Dritte (die Krankenkassen und die Bundesregierung) !
Und wenn der Streit noch interne Belange “nur” betrifft – dann wird es absurd. Daher frage ich mich, für was ich meinen Beitrag leiste, aber in der eigentlichen Sache (fast) nichts bewirkt wird außer der von Wolfgang Diembeck erzielte Freibetrag im Jahr 2019!
Gleich, welche Position berechtigt ist, das eigentliche Ziel sollten wir nicht aus den Augen verlieren.
Daher fordere ich den Vorstand auf, wie auch der Beitrag von Tinz Norbert darauf hinweist, endlich ein juristisches Gutachten über die Erreichbar unserer Forderungen errstellen zu lassen, bzw. ob die alternative Zielsetzung von Wolfgang Diembeck die richtige Ausrichtung ist!!
Ansonsten kann ich meinen Beitrag in sinnvollere Aktivitäten investieren und diesen “Verein” verlassen. Gerne kann diesbezüglich auch eine Mitgliederbefragung erfolgen. Manche geistigen Ergüsse von manchen Mitgliedern würde ich mir gerne ersparen – Bitte.

Hat jemand Erfahrung bezüglich , wer hätte mich über die Änderung durch das GMG aus 2004 aufklären müssen.

Etwa die Versicherung oder der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer?

Hätte ich davon erfahren, wäre es mir möglich gewesen, die Versicherung beitragsfrei zu stellen, so wurde ich bei der Auszahlung meiner
ersten Direktversicherung wie vom Blitz getroffen. Mein Widerspruch hinsichtlich Doppelverbeitragung und Aufteilung auf 120 Monate wurde wie zu erwarten, unter Hinweis auf div. Urteile abgelehnt.

Ich könnte mir nun eine Klage bezüglich der unterlassenen Aufklärung vorstellen, finde jedoch dazu nirgends Informationen.

4 Fachanwälte habe ich bereits kontaktiert, die jedoch keinerlei Erfahrung in der Thematik haben.

Ich würde mich über Erfahrungswerte , Informationen zu Urteilen etc. freuen.

Danke

Hallo Uwe, bitte melde dich bei mir.
Gerhard.Kieseheuer@dvg-ev.email

Hans Walter Müller

Hallo Herr Gerhard Kieseheuer,
so schön es ist, dass Sie Herrn Uwe Schäfer offensichtlich Informationen anbieten können, so wenig hilft es den anderen Vereinsmitgliedern (oder gibt es dazu auf der offiziellen Internetseite des Vereins oder im Mitgliederbereich Informationen dazu?)!

Ich denke, diese Problematik haben schon viele Betroffene angedacht (auch ich – ohne Ergebnis).

Ich würde mich deshalb freuen, wenn entsprechende Informationen – nicht als Rechtsauskunft und ohne Rechtsverbindlichkeit – allen Mitgliedern verfügbar gemacht werden könnte.

Danke im Voraus
Hans Walter Müller

In eigener Sache:
Wir Moderatoren machen uns die Sache nicht einfach. Wir schauen uns jeden Beitrag an, bevor wir ihn freischalten. Wir diskutieren darüber, ob er möglicherweise die Forumsregeln verletzt. Wir haben bislang nur ganz wenige Beiträge nicht veröffentlicht. Woran wir uns allerdings stören, von Schreibern bezichtigt zu werden, die Meinungsfreiheit zu unterbinden, Lügen und Hetze zuzulassen und das Rechtsstaatsprinzip in Frage zu stellen. Wir fördern und fordern die fachliche Auseinandersetzung. Dabei gelassen zu bleiben, fällt auch uns nicht immer leicht. Dabei betreuen wir Homepage und Forum ehrenamtlich, was einige Nutzern des Forums offensichtlich nicht verinnerlicht haben. Liebe Nutzer des Forums, denkt daran, wenn ihr meint, uns mit Kritik zu überziehen.