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Beiträge (1984)

Zum Beitrag von W. Diembeck v. 30.06.2022 um 12:06 Uhr:

Irrtum und kompletter Unsinn Herr Diembeck, zu meiner Erklärung vom 29.06.22 bedurfte es keiner Unterschlagung eines Halbsatzes, weil AN DIE STELLE von Versorgungsbezügen als periodisch sich wiederholende Zahlungen NIEMALS (!) etwa anderes als eine einmalige Kapital-ABFINDUNG als Ersatzzahlung treten kann, NIEMALS!
Und der Fortführung des Gesetzestextes bedarf es dazu eigentlich nicht, sofern jemand im Deutschunterricht aufgepasst hat.

Da können Sie in fortführender Trump`scher Manier noch so viele sprachliche Verrenkungen anstellen wie es Ihnen als Rechtsverdreher beliebt, an dem Willen des Gesetzgebers im Gesetzestext des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) in Bezug auf die Beendigung nur des Umgehungstatbestandes der Verbeitragung mittels einer Kapital-ABFINDUNG wird sich aber nichts ändern.

Zur Erinnerung, im Mathe-Unterricht ca. 6./7. Klasse, Zins- und Zinseszinsrechnung, sollten wir alle eigentlich einmal gelernt haben:
Wenn periodisch sich wiederholende Zahlungen, z. B. Versorgungsbezüge, nicht mehr fortgeführt und nunmehr in einer einzigen Summe zur Auszahlung anstehen sollen, werden zu einem gewünschten Auszahlungszeitpunkt die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 20 Jahre als noch angenommene Lebenserwartung bei Versorgungsbezügen) hochgerechneten laufenden Zahlungen auf den Barwert abgezinst, fachsprachlich: diskontiert, und als einmalige Kapital-ABFINDUNG ausgezahlt, also einmalig abgefunden bzw. abgegolten.
Und das gilt schon seit Jahrhunderten solange es Zins- und Zinseszinsrechnung bereits gibt.

Wenn im Satz 3 des Gesetzestextes im Präsens dort steht: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung…[ ]“ dann kann diese “nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung” sprachlich selbsterklärend nichts anderes als nur eine einmalige Kapital-ABFIBNDUNG sein.
In Fortführung des Gesetzestextes „[ ] oder ist eine SOLCHE Leistung (= DIESELBE Leistung DESSELBEN Vertrages DESSELBEN Arbeitnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden…[ ]“ kann sich „eine SOLCHE Leistung“ im sprachlichen Rückbezug des Demonstrativpronomens /hinweisenden Fürworts SOLCHE unumstößlich nur auf eine Kapital-ABFINDUNG beziehen, auf nichts anderes.

Gegenteilige Behauptungen aller diesbezüglichen Lügner und Betrüger sind grammatikalischer Stuss.
Nur verlogene Rechtsverdreher entstellen gesetzeswidrig in vorsätzlich böswilliger Absicht einen grammatikalisch einwandfrei formulierten Gesetzestext, um diesen schändlichen Milliardenbetrug mit sprachlicher Perfidie weiterhin zu rechtfertigen.
Auffrischungsunterricht in der Grundschule, 4. Klasse, zum Thema Pronomen wäre empfehlenswert und könnte den sprachlichen Horizont sinnvoll erweitern.

Ihre persönliche Interpretation des Satzes 3 macht jede weitere Erwiderung überflüssig.

Reinhard Günther

Wieder einmal irren Sie ganz gewaltig Herr Diembeck!
Das ist nicht meine persönliche Interpretation, sondern das ist das normale und richtige Sprachverständnis schon eines ganz normal gebildeten Bürgers in unserer Muttersprache, so wie es im gesamten deutschen Sprachraum seit Jahrhunderten von Millionen von Menschen gelernt und in seiner Einfachheit auch begriffen wurde.
Auch bei Goethe können Sie dieses Sprachverständnis in seiner simplen Logik nachlesen.
Störenfriede wie Sie sind im DVG doch vollkommen überflüssig, weil Sie die Hoffnungen und das Engagement der Belogenen und Betrogenen mit Ihren gesetzeswidrigen Behauptungen fortwährend torpedieren.

Wolfgang Diembeck

Haben Sie da nicht ein komisches Verständnis von Demokratie und Meinungsfreiheit? Muss ein Verein nicht auch andere Meinungen aushalten und tolerieren? Ist nicht die Vielfalt von Meinungen die Stärke eines Vereines?

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Diembeck,

und deshalb sind SIE in diesem Club???
“Hochachtung und Respekt”, sagt wie immer befreit auch unser Hansat, wenn ER denn spricht.
Streitunterstützung GEGEN diese Willkürtaten ist also nicht Ihr Vorhaben und Einstellung,
Sie vertreten nur die Meinungsvielfalt?
Na, dann weiter so.

Mit bergfestem Glückauf, aus dem Ruhrpott ( auch ein Kochtopf gefüllt mit Meinungsvielfalt)
Team Wilcke

Reinhard Günther

Herr Diembeck, wurden Sie jemals von irgendjemandem im Forum des DVG daran gehindert, auch Ihre abstrusesten und gesetzeswidrigsten Behauptungen kundzutun?
Meines Wissens nicht!
Selbst abträglichste Rechtsverdreher konnten in demokratischer Meinungsvielfalt in diesem Forum sogar die empörendsten Behauptungen und Unterstellungen verbreiten.
Das ist mit beschwingter Leichtigkeit und praktizierter Toleranz auch in Zukunft im DVG auszuhalten.

„Nur die Lüge bracht die Stütze der Staatsgewalt; die Wahrheit steht von alleine aufrecht“.
Thomas Jefferson

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Diembeck,

warum rufen Sie immer wieder Justitia auf und an. Haben auch Sie Probleme oder heftigen Druck eine notwendiger Positivierung und Rechtfertigung dieser Willkürtat -aus einer namentlichen Abstimmung im deutschen Parlament vom 26.09.2003- aufzuzeigen?
Warum ?? wir dürfen doch ansetzten, dass auch Sie ein Geschädigter sind, oder?? da Sie ja auch dem Club zum
„unverzüglichen Stopp der Zwangszahlungen und sofortiger Rückführung der bereits erzwungenen Spargroschen“
als aktives Mitglied angehören. Sie kennen doch wohl Vereinsstatuten und Ziele dieses Clubs??

Gesetzte oder Regeln werden – Gewaltenteilung Art.20 abs.2 GG- nicht von den höchsten Richtern erstellt,
sondern von dem von uns gewählten Parlament, so ist das HEUTIG.
Sagen und erzählen Sie doch einfach diesen gewählten Verantwortlichen, die ehemals dieser Ungerechtigkeit blind zugestimmt haben
und somit diese UNGEHEUERLICHKEIT auch morgen und somit unverzüglich abstellen könnten
– wie bereits die Praxisgebühr ohne Widerspruch mit diesen Stimme einfach in den Papierkorb geworfen wurde.
Selbst der Herr Horst Seehoferen -Erfinder und Mittäter auch dieser asozialen Maßnahme- hat seine Hand freundlich zum Stopp gehoben
und danach auch noch laut in die Hände geklatscht- .
Nur diese Verantwortlichen sind gefragt, Gerechtigkeit wieder herzustellen und den 20% igen Spargroschenabzug abzustellen
–blicken Sie weiterhin einfach „BetriebsRiester“ unter BRSG, von den Referenten unserer Frau Nahles erstellt:
wie einfach und simpel es für die Politik und deren Gehilfen ist Bösartigkeiten und Diebstahl auf eine bestimmte Gruppe
von vorgesorgten Bürgern und Bürgerinnen schützend abzuwenden.
Vergessen Sie also all die höchstrichterlichen und justiziablen Aussagen, wie zum Beispiel –ARBEITGEBER- die in dieser Institution
verkrampft umhergeistern und als Rechtfertigung -zu diesen kleinen Ergänzungen unter §229 SGB V- von unseren gewählten
Vertretern und Vertreterinnen genutzt werden.
Recht vertritt manchmal Gerechtigkeit.
Handeln Sie jetzt und setzten all Ihre weiteren Aktivitäten auf diese von uns angezeigten Adressaten,
denn nur diese haben die Möglichkeit, auch sollte Justitia freundlichst eine Rüge aussprechen, so ist nur dieses Parlament aufgefordert.

Mit bergfestem Glückauf, aus dem heißen Ruhrpott, wo auch Rote Laternen lautlos verlöschen
Team Wilcke,

Ich habe es im Berufsleben gelernt zu unterscheiden zwischen Realität und Wunschdenken. Für das Engagement von „Wunschdenken“ ist mir meine Zeit zu schade……

Hans Walter Müller

Zum Beitrag “Seiss Egon – 27. Juni 2022 an 8:49 / AFD im Verein, Abgrenzung zur AFD”

Manchmal frage ich mich schon warum man sich von einer demokratischen Partei abgrenzen soll! Dass die AfD demokratisch ist (nach dem deutschen Recht) kann nicht bestritten werden, denn sonst wäre sie schon längst verboten! Und gesetzeswidrige Taten, Handlungen und Äußerungen sollen strafrechtlich verfolgt und gerichtlich verurteilt werden. Diese oft von AfD-Gegner vorgetragene moralische Überheblichkeit ist manchmal kaum auszuhalten; da könnte mancher mehr vor der eigenen Tür kehren, da dort genug Dreck zu finden sein wird!

In einem Verein wie dem DVG geht es aber nicht um Partei-Politik sondern um ein uns – nach unserer Überzeugung – widerfahrenen Unrecht und dessen Behelf. Wer uns dabei unterstützt, sollte uns parteipolitisch völlig egal sein – selbst wenn es die AfD ist (wäre?). Oder wollen wir dann auf diese Unterstützung verzichten und lieber weiter bezahlen, was uns die früheren und jetzigen Regierungsparteien (außer FDP) angetan haben. Wir müssen unsere Interessen hier in dem Verein verfolgen – egal wer uns unterstützt.

Mit der durchgängigen Ablehnung aller Vorschläge der AfD werden die an den Pfründen sitzenden Parteien unterstützt – und genau das wollen diese. So würde auch jede anderen neue Partei (auch eine “Rentner-Partei”) bekämpft, sobald sich abzeichnen würde, dass sie den Etablierten gefährlich werden könnte. So funktioniert aber Demokratie nicht! Parteipolitische Gegner auszuschließen ist diktatorisch und hat in einer Demokratie nichts verloren!

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

auf unsere schriftliche Anfrage vom 26.05.2022 -an das BVerfG- haben wir folgende Antwort erhalten:

[….] seit dem Schreiben vom 21. September 2020 sind weitere Verfassungsbeschwerden zur Thematik Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge
nach §229 Abs.1 SGB V anhängig geworden.
Hierbei handelt es sich um die Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 1932/20, ! BvR 2791/20, 1 BvR 550/21, 1 BvR 599/22, 1 BvR 831/22

Die Verfahren 1BvR 160/20 und 1BvR 1193/20 sind durch die Nichtannahmebeschlüsse
vom 8.Februar 2021 und 26.Januar 2021 abgeschlossen. [….]

Hinweis: mit dem Schreiben vom 21.09.2020 wurden folgende anhängigen Beschwerden
1 BvR 1989/18, 1 BvR 1950/19 gemeldet
und
weiterhin 1 BvR 160/20 und 1 BvR 1193/20 welche, wie oben angezeigt, bereits verfassungsgemäß getötet wurden

Weiterhin wurde uns mitgeteilt, dass auch heutig keine statistische Auswertung geplant ist, sodass eine Übersicht
„Eingaben von Beschwerden ab 2004“ vom BVerfG nicht vollzogen werden kann.

Die Anfrage an das BSG bedarf wohl noch einiger Zeit, dort ist, wie stetig, Siebenschläfer trumpf.

Mit bergfestem Glückauf , aus dem tollen Ruhrpott
Team Wilcke

zum Beitrag W. Diembeck vom 07. Juli 2022 13:48 Uhr:

So ist das mit der Juristerei: jeder sucht sich den ihm genehmen Halbsatz heraus und lässt seiner Interpretationsphantasie dann freien Lauf.

Wenn man den § 229 zitiert, “Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten…”,
dann sollte man die dort aufgeführten Definitionen aus Absatz (1) auch benennen. Es gelten nämlich, Zitat:
” … gelten:
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis…,
2. Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten…
3. Renten der… Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe…
4. Renten und Landabgaberenten … der Alterssicherung der Landwirte …
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschliesslich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst…”

Punkt – Ende – Aus: das war es dann mit der Definition von “Versorgungsbezügen”.

Im nachgelagerten Absatz steht dann geschrieben der allseits bekannte Satz “Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge….”.

Dieser Satz allerdings bezieht ganz eindeutig auf die Definition der Versorgungsbezüge aus Absatz (1), Punkte 1 bis 5.

UND, dort ist eben NICHT definiert, dass eine Kapitallebensversicherung den ” Versorgungsbezügen” zugerechnet wird. Ein abgeschlossener Vertrag einer Kapitallebensversicherung kann niemals im Sinne Abs. (1) 5 eine “Rente” sein.

Was passiert hier aber wirklich in dieser aufgesetzten Rechtsdiskussion? In den Beiträgen von Diembeck wird die Argumentationskette genau verkehrt:

Das Gesetz im § 229 sagt aus:
“Renten der betrieblichen Altersversorgung” … und “…tritt an ihre Stelle eine Einmalzahlung”,
dann sind Abgaben fällig.

In den Beiträgen von Diembeck jedoch wird argumentiert:
ist eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, also eine Einmalzahlung vereinbart, dann liegt automatisch auch eine betrieblicher Versorgungsbezug vor.

Das ist ein von hinten aufgezäumter Umkehrschluss, der nicht zulässig ist, der den ursprünglichen Sinn des § 229 aushebelt, um den Krankenkassen zusätzliche, aber unrechtmäßige Beiträge zuzuschustern.

In dem Beitrag sind einige Dinge unrichtig dargestellt.

Man muss berücksichtigen, dass das Sozialgesetzbuch V den Begriff der „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) aus der Vorgängerversion der Reichsversicherungsordnung (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) übernommen hat. Insofern gilt die zu dieser Vorschrift (RVO) ergangene Rechtsprechung des BSG nach wie vor.

Das BSG hat in der Entscheidung vom 18.12.1984 – 12 RK 36/84 – dazu ausgeführt, dass die Begriffsdefinition nicht aus dem § 1 Abs. 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) übernommen werden kann, da dieses Gesetz andere Zwecke verfolgt. Es fehlt damit an einer gesetzlichen Definition des Begriffs „betriebliche Altersversorgung.

Das BSG führt dazu aus:

„Fehlt somit für § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO eine Definition des Begriffs der “betrieblichen Altersversorgung”, so ist sein Inhalt eigenständig nach Zweck und Systematik dieser Vorschrift abzugrenzen.“

„Aus § 180 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 RVO ergibt sich, dass nur diejenigen Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht zur KVdR erfasst werden sollen, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Welche Bezüge damit gemeint sind, macht die Aufzählung in § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO deutlich. Alle dort genannten Bezüge knüpfen an eine Berufstätigkeit an. Soweit es sich dabei um Renten handelt, brauchen sie nicht vom Arbeitgeber finanziert oder mitfinanziert zu sein, sondern können allein auf Beiträgen der Versicherten beruhen, wie zB Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO).
Dies legt es nahe, auch den in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO verwendeten Begriff “Renten der betrieblichen Altersversorgung” nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert sind, sondern ihnen grundsätzlich auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben.“

Die Direktversicherung erfüllt exakt diese Bedingungen, denn ohne Arbeitgeber gäbe es keine Direktversicherung. Die Direktversicherung enthält die im § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Merkmale des Versorgungscharakters (Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung).

Damit gehört die Rente aus einer Direktversicherung zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Ich empfehle die Begründung des Bundesozialgerichtes vom 18.12.1984 – 12 RK 36/84 – zu lesen.

Der § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelt zwei Sachverhalte.
1. Jemand bezieht die Rente und entscheidet sich während des Bezuges für eine Umwandlung in eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung). (Gesetzestext: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung……. gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.)

2. Die nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung) wird bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart/zugesagt. Als Versicherungsfall wird der Zeitpunkt bezeichnet, an dem der Bezugsberechtigte die Leistung verlangen kann. (Gesetzestext: ….oder ist eine solche Leistung (die nicht regelmäßig wiederkehrende) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate).

Kurt Lindinger

H. Diembeck,
merken Sie eigentlich nicht, dass Sie sich immer im Kreisel der „widerlegbaren Vermutungen“ bewegen. Es ist schade um die Zeit, aber man sollte Ihre willkürlichen Behauptungen nicht im Raum stehen lassen, denn Sie verunsichern nur neu Betroffene und ich glaube das ist genau Ihr Vorhaben.
Sie beziehen sich auf den § 180 ff RVO, der mittlerweile seit 1988 aus der RVO ausgegliedert und in das SGB V aufgenommen wurde!
Das ganze Geschwafel um den § 180 RVO hätten Sie sich sparen können, wenn Sie den amtlichen Leitsatz des BSG im Urteil B 12 RK 36/84 zur Verbeitragung, beachtet hätten, „nicht dagegen von Leistungen, die von vorneherein als Einmalzahlungen vereinbart oder zugesagt wurden.“
Bemerkenswert ist Ihre Leseart bezogen auf den § 229 SGB V zur betrieblichen Altersversorgung. Diese ist ausschließlich nur unter Nr 5 ausgewiesen, alle anderen sind „Einnahmen der Renten vergleichbar“!
Die Verträge der Kapitallebensversicherer (verschleiernd „Versicherungsscheine“ genannt) sind extrem mangelhafte Drei-Parteien-Verträge zwischen Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versichertem). Daran haben die dem Finanzministerium rechtlich und fachlich unterstellten staatlichen Aufsichtsbehörden absolut nichts geändert.
Die Versicherungen der Arbeitnehmer / Versicherten waren bzw. sind an die Direktversicherungen der Arbeitgeber (mit dem Versicherer) gekoppelte private Kapitallebensversicherungen, also weder Direktversicherungen noch betriebliche Altersversorgung nach BetrAVG. Die am Ende der Versicherungslaufzeit fälligen Kapitalsparerlöse waren und sind privates Eigentum der Arbeitnehmer / Versicherten und durch das unwiderrufliche Bezugsrecht, von Anbeginn Eigentum, da eigenfinanziert, des Arbeitnehmer.
Unsere Versicherungen waren abgeschlossen nach den Pauschalierungsrichtlinie R 129, § 40b EStG. Dort steht unter Nr. 4, „Für die Abgrenzung zwischen einer Direktversicherung und einer Rückdeckungsversicherung, ….., sind regelmäßig die zwischen AG und AN getroffenen Vereinbarungen (Innenverhältnis) maßgebend und nicht die Abreden zwischen AG und Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis -Direktversicherung).
Wir hatten deshalb keine Versorgungszusage des AG, sondern lediglich eine Versicherungszusage des Versicherers und somit keine betriebliche Altersversorgung!
Denn unter Punkt10 steht, „Ein Rahmenvertrag, der z.B. nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, stellt keinen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag dar.
H. Diembeck, ich bin gespannt was Ihnen noch einfällt, oder ob Sie endlich den Kreisverkehr der willkürlichen Meinungen verlassen!

mich würde einmal interessieren, was es dem Staat kosten würde uns Geschädigten in voller Höhe zu entlasten, natürlich auch rückwirkend ?
Vielleicht kann mir das bitte jemand verdeutlichen

Gegenüber den von deutschen Politikern veruntreuten Summen für Griechenland-Rettung, Euro-Rettung, Energiewende, Corona-Maßnahmen, Ukraine-Konflikt, „Klimakrise“, „Flüchtlingskrise“ sind es auf jeden Fall nur Peanuts.
Ich hatte schon vor längerer Zeit von ca. 40 Milliarden Euro für die vollständige, rückwirkende Entschädigung gelesen:
https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/es-geht-um-milliardenbetraege-moegliche-entschaedigung-fuer-rentner-mit-betrieblicher-altersversorgung_id_9110957.html

Hans-Michael Wilcke

Kommentar zu Beitrag „Habeck rechnet mit Merkel ab“
Glückauf Mitstreiter und Mitstreiterinnen

[….] Das Thema nachhaltige Rente ist ihnen einfach wurscht, um es auf bayerisch zu sagen.
Nachhaltigkeit ist laut Duden „längere Zeit anhaltende Wirkung“ [….]

Wenn selbst Justitia –mit Binde und leider auch Gehörlosigkeit- den nachfolgenden Tenor ausgibt,
warum soll dann die Politik anderes vereinbaren und auch noch nachhaltig handeln.

[….] Der Kläger kann sich mit Blick auf Art.2 GG auch nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauens-schutzes berufen.
Tatsächlich unterlag das Finanzierungssystem der gesetzlichen Kranken-versicherung von jeher deutlichen
Veränderungen. Ein Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Rechtslage im Bereich des BEITRAGSRECHTES
hatte keine ausreichende Grundlage. (vgl. Nichtannahmebeschluss BVerG vom 28.02.2008, Az.: 1 BvR 213/06[….].
schreibt die Rechtsprechung in das Urteil.

Nachhaltigkeit für die Politiker: ist NUR für den nächsten Urnengang angesagt und von Nöten,
Gültigkeit also maximal 5 Jahre, somit kann man auch hieraus keine stabile
Langfristigkeit(> 20 Jahre) ableiten oder erwarten, dieser Weitblick (Zukunft) ist der von uns gewählten
Legislativen leider versagt, aber wie geht Rente?
Wir müssen der Politik dieses stetig erläuternd vor die Füße werfen und die Jugend weiterhin vor
der Narretei und Torheit warnen bzw. bewahren, eine staatlich geschützte betriebliche Vorsorge,
gar eine DV-Vereinbarung oder Riestersparvertrag zu fordern, bzw. zu unterzeichnen.

Mit bergfestem Glückauf, aus dem tollen Ruhrpott (Kohle dampft wieder)
Hans-Michael Wilcke

zum Beitrag W. Diembeck vom 09. Juli 2022 14:09 mit der Überschrift: “In dem Beitrag sind einige Dinge unrichtig dargestellt”.

Erneut versucht W. Diembeck mit wohldosierten Formulierungen den geneigten Leser aufs Glatteis zu führen, zu verunsichern, indem er in der Überschrift Behauptungen aufstellt , die dann im folgenden Text nicht belegt werden. Er nennt die Dinge “unrichtig” (juristisch: mit Mängeln behaftet), er nennt sie nicht “falsch” (Man achte auf den Unterschied !) !
Und, das Zitat des Urteils aus 1984 ist von vor-vorgestern, uralt. Und es war seinerzeit sogar zutreffend: “es fehlt an einer gesetzlichen Definition der “betrieblichen Altersversorgung.”” – Nun aber hat der Gesetzgeber in 2003 den Begriff “Versorgunsgbezüge” im § 229 neu definiert und geregelt. Damit ist die alte Feststellung aus 1984 vollständig überholt und heute nicht mehr opportun.
Dann führt W. Diembeck weiter aus:
“Damit gehört die Rente aus einer Direktversicherung zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung…”
– Ja diese Aussage ist absolut richtig. Aber sie ist an dieser Stelle in der Diskussion auch gar nicht strittig. Renten waren schon immer abgabenbehaftet, früher mit dem halben Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil), seit 2004 mit dem vollen Beitragssatz (AN- und AG-Anteil). Wir aber reden an dieser Stelle über “Kapitallebensversicherungsverträge” und eben nicht über “Rentenverträge” in einer Direktversicherung. Das allerdings ist ein fundamentaler Unterschied ! !
Und dann erfolgt erneut der nicht gerechtfertigte und durch den § 229 nicht gedeckte Umkehrschluss, wenn er zuerst im vorletzten Absatz schreibt:
“Jemand bezieht die Rente und entscheidet sich während des Bezuges für eine Umwandlung in eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung).” – Jawohl, genau richtig: Für diesen Fall kommt die 120-er Regelung des § 229 zur Anwendung. Auch dieser Sachverhalt ist völlig unstrittig.
Aber, danach dann zaubert Diembeck erneut den nicht zulässigen Umkehrschluss aus der Kiste:
“… ist eine solche Leistung (die nicht regelmäßig wiederkehrende) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate).”

In diesem Zitat allerdings wird eine ganz wichtige Formulierung unterschlagen, nämlich: “Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge…” (Rentenzahlungen) “… eine nicht regelmässig wiederkehrende…” Einmalzahlung.
Dieser Halbsatz “Tritt an die Stelle…” macht den entscheidenden und bedeutsamen Unterschied aus! Der § 229 regelt eben NICHT grundsätzlich die Verbeitragung jedweder Einmalzahlung sondern nur derjenigen “Anstelle-Einmalzahlungen”, die unter die Definition Absatz (1) Punkte 1 bis 5 des § 229 fallen.

An dem Beitrag wird der nicht aktuelle Kenntnisstand zur Rechtslage des DVG sehr deutlich.

Der Gesetzgeber hat mit dem GMG den Begriff der Versorgungsbezüge nicht NEU definiert. Der Text des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist völlig identisch mit der Vorgängervorschrift (§ 180 Abs. 8 Nr. 5 RVO)! Auch die neuere Rechtsprechung des BSG nimmt immer wieder Bezug auf die zitierte Entscheidung vom 18.12.1984 – 12 RK 36/84, wenn es um die Begriffsdefinition der „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ geht“.

Man kann immer wieder nur die Forderung aus dem Jahr 2020 an den DVG Vorstand wiederholen, die tatsächliche Rechtslage von einem Rechtsexperten bewerten zu lassen und dieses Ergebnis den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Macht es nicht nachdenklich, wenn der Vorstand dieser äußerst wichtigen Klärung nicht nachkommt?

Kurt Lindinger

H. Diembeck,
wenn das BSG auf sein früheres Urteil B 12 KR 36/84 Bezug nimmt ist das ja in Ordnung und ganz in unserem Sinne, sagt das BSG doch im –
Amtlichen Leitsatz:
2. Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar, dass von RENTEN der bAV und von den “NACHTRÄGLICH” an ihre Stelle tretenden nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 180 Abs 8 S 4 RVO) Beiträge zur KVdR erhoben werden, “NICHT DAGEGEN VON LEISTUNGEN, DIE VON VORNEHEREIN ALS EINMALZAHLUNG VEREINBART ODER ZUGESAGT WAREN.”
Es ist aber verkehrt, wenn Sie auf den § 180 RVO verweisen, da der nicht mehr in der RVO enthalten ist, sondern seit 1988 in das SGB V übernommen wurde. Somit gelten die Regeln des SGB V, insbesondere des § 229 SGBV. Dazu habe ich mich und andere Betroffene ausführlich geäussert.
Also vergessen Sie Ihre Argumentation mit dem nicht mehr existenten § 180 RVO, noch dazu sagte er doch genau unsere Version über die ungesetzliche Verbeitragung aus.
Ein grundsätzliches Merkmal ist, dass unsere Versicherungsverträge auf Basis der in den 80er Jahren geltenden Gesetze abgeschlossen wurden, wodurch sich durch das vorgenannte Urteil bestätigt, dass wir keine bAV hatten und dadurch privat vorgesorgt haben.
Noch im Juli 2004 hat das BSG mit Urteil B 12 KR 10/02 ebenfalls bestätigt, dass wir wegen der fehlenden Zusätzlichkeit zum vereinbarten Lohn, keine bAV hatten.
Erst mit der späteren Un-Rechtsprechung und der vom Spitzenverband BUND festgelegten “widerlegbaren Vermutung” wurde durch Rechtsbeugung und vorsätzlichen Betrug unsere privaten Kapital-Lebensversicherungen durch Änderung unserer Verträge in eine bAV durch Versicherungsbetrug verbeitragt!

Zu der Diskussion um DVG und Rechtliches:

Meine 1995 abgeschlossene Direktversicherung wird im Dez. 2023 fällig. Widerspruch und Klage werde ich in jedem Fall einreichen, schon aus Prinzip. Seit Jan. 2022 bin ich Mitglied im DVG, auf die Informationen auf den internen Seiten des DVG war ich sehr gespannt. Erwartet hatte ich

• eine systematische Übersicht bisheriger BVerfG- und BSG-Urteile bzw. -Beschlüsse,
• eine Zusammenfassung bisher gescheiterter Klageansätze,
• eine Übersicht über die anhängigen Verfahren, sowie
• juristisch denkbare weitere Klageansätze.

Stattdessen findet sich auf own cube ein unsägliches Sammelsurium, alles stumpf hintereinander weg abgespeichert und ohne jegliche Einordnung.

Aus meiner Sicht macht sich der DVG hier einen sehr schlanken Fuß und ruht sich darauf aus, keine Rechtsberatung leisten zu dürfen.

Nebenbei bemerkt habe ich als Gast auf der DV in Kassel vernommen, dass der DVG über nicht unerhebliche Mittel verfügt. An mangelndem Geld scheitert es demnach nicht, z.B. einen EDV-affinen Studenten für die Organisation der Website zu bezahlen (dafür reicht ein Minijob), und vor allem einen Juristen für so eine Zusammenfassung und rechtliche Einordnung.

Zu Kurt Lindinger 13.07.2022 – 10:35 Uhr
Der Kenntnisstand zur Sache ist erschreckend. Ich kann immer wieder nur wiederholen: „Lassen Sie sich von Fachleuten beraten“.

H. Diembeck,
wenn Sie meinen Kenntnisstand erschreckend finden, sollten Sie dies nicht pauschal, sondern konkret ansprechen was ihnen nicht passt.
Auf was wollen Sie meine Unkenntnis beziehen?
Auf die wortwörtliche Widergabe des Leitsatzes aus B 12 KR 36/84?
Auf die Aussage des BSG aus dem Urteil B 12 KR 10/02? Diese Aussage kann ich ausweiten auf die solzialversicherungsrechtliche Auslegung der bAV von Prof. Dr. Schlegel als Sachverständigen im Personalbuch 2004, der übrigens als Richter im Urteil 10/02 beteiligt war. Sie sprechen mit Ihrer Aussage dem BSG Präsidenten die entsprechend Kompetenz ab.
Sind Sie bezüglich meiner Aussage zum § 180 RVO anderer Meinung? Dann empfehle ich, dass Sie im Internet die RVO aufrufen und nachsehen ob der § 180 noch enthalten ist.
Oder passt Ihnen die von mir vorgebrachte “widerlegbare Vermutung” des Spitzenverbandes BUND nicht? Das kann noch ausgeweitet werden durch die vom Spitzenverband erstellte “Legaldefinition Betriebsrente”. Wenn das alles ihre Sichtweise ist, dann stimme ich Ihnen zu.
Meine Kapital-Lebensversicherung wurde abgeschlossen 1989, wobei es nach geltenden Betriebsrentengesetz keine Durchführungsbestimmung für eine bAV gab, die der Arbeitnehmer finanzieren konnte. Das damalige BetrAVG regelte die Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber finanzierten bAV um die Arbeitnehmer langfristig an den Betrieb zu binden. Bei meinem Unternehmen gab es laut Arbeitsvertrag keine “Betriebsrente”, ergo hat mein AG mit mir auch keine bAV abgeschlossen. Er ist wegen der mir privat angebotenen Kapital-Lebensversicherung, wegen der möglichen Pauschalversteuerung nach § 40b EStG, also wegen den Anforderungen nach dem Steuerrecht, in meine Versicherung eingetreten. Mein 3-Parteien-Versicherungsantrag- und -Vertrag wurde bis zur Auszahlung 2004, von den BSG-Urteilen B 12 36/84, B 12 KR 10/94 und B 12 KR 10/02, als nicht betrieblicher Versorgungsbezug gestützt, da ja von Anbeginn eine einmalige Versicherungsleistung festgelegt wurde und ich durch das unwiderrufliche Bezugsrecht von Anbeginn Eigentümer meiner Versicherungsbeiträge plus erwirtschafteten Überschussanteilen war.
Mit dem GMG wurde durch Rechtsbeugung meines Versicherer, mein Versicherungsvertrag ohne meine Kenntnis in betrügerischer Absicht geändert, indem er an meine Krankenkasse, hinter meinem Rücken, einen betrieblichen Versorgungsbezug gemeldet hat.
H. Diembeck, das ist alles Fakt und belegbar, nur Sie sind der Meinung, dass ich einen (für Sie vielleicht) erschreckenden Kenntnisstand habe.