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Beiträge (1984)

Hans Walter Müller

Guten Tag und ein gesundes, evtl. auch erfolgreiches 2024!
Ich habe soeben den offenen Brief von Hr. Debusmann an Hr. Steinmeier gelesen und stimme diesem inhaltlich und hinsichtlich der Zielrichtung zu.
Was mir immer wieder auffällt und an der Ausdrucksweise nicht gefällt bzw. m.E. auch zur Verwirrung beiträgt ist der Begriff “Doppelverbeitragung”, die bemängelt wird.
Was ist damit gemeint, warum wird dieser Begriff verwendet?
1. Soll damit bemängelt werden, dass auf Betriebsrenten der volle Beitragssatz (also sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil) für die KV zu bezahlen ist?
2. Soll damit bemängelt werden, dass sowohl in der Einzahlungsphase (falls nicht bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten blieb) und auch in der Auszahlungsphase Beiträge für die KV erhoben werden?
Aus meiner Sicht – und so habe ich es aus dem Vereinsnahmen auch entnommen – geht es um die Geschädigten mit Direktversicherungen!
Soweit ich es verstehe, waren und sind die Direktversicherungen Lebensversicherung, die man ansparte, um a) die Familie abzusichern und um b) ein gewissen Vermögen als AltersVORsorge aufzubauen. Die Einbeziehung des Arbeitgebers in den Abschluss und den Transfer der eigenen Beiträge dieser Lebensversicherungen hatte nur organisatorische Gründe (Gruppenvertrag) – der Arbeitgeber hatte von sich aus keinen Pfennig dazubezahlt!
Deshalb kann eine so entstandene Direkversicherung / Lebensversicherung auch keine AltersVERsorge sein – und schon gar keine “betriebliche”! Wenn man aus der Einbeziehung des Arbeitgebers als Dienstleister für den Gruppenvertrag und für die Überweisung des Geldes des Arbeitnehmers eine “betriebliche Altersversorgung” ableiten wollte, müsste man ja fast alle Erträge aus Ersparnissen so betrachten, denn im Normalfall stammen Ersparnisse aus Löhnen und Gehälter von einem Arbeitgeber.
Also nochmals kurz zusammengefasst: Meines Erachtens sollte unser Hauptthese sein: “Eine Direktversicherung/Lebensversicherung, deren Beiträge das eigene Netto-Einkommen gekürzt haben, kann keine “Betriebliche AltersVERsorgung” sein.
Wenn sich dies durchsetzt, dann ist der Begriff “Doppelverbeitragung” hinfällig – egal ob ich ihn den oben genannten Erklärungen 1 oder 2 zuordne.
Oder sehe ich hier etwas falsch?

Nein, nicht wirklich. Allerdings möchte ich in diesem Zusammenhang rekapitulieren , dass im Zuge der 2004er Gesundheitsreform neben der rückwirkenden Belegung der arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge (Direktversicherung/Lebensversicherung) mit Krankenversicherungsbeiträgen auch Betriebsrenten, die vor dem Jahr 2004 mit 50% KV-Beitrag belegt wurden auf einen 100% KV Beitrag (zahlt natürlich der Betriebsrentenempfänger) erhöht wurden. Spricht man heute, wie in meinem Fall mit dem zuständigen Bundestagsabgeordneten (hier Andreas Jung MdB) das Thema Direktversicherung und KV-Beiträge an, dann bekommt man als Antwort, dass man sich mit der Erhöhung des Steuerfreibetrag auf Versorgungsbezüge (ab Januar 2024 gilt ein Freibetrag von 176,75 Euro; erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig) weit aus dem Fenster gelegt hat, um hier etwas für uns Rentner zu tun. Hier wird immer etwas gleichgeschaltet und zusammengeworfen, was nicht richtig ist.
Das können viele Abgeordnete nicht auseinanderhalten – leider.
Meine Direktversicherungsauszahlung ist meiner Meinung kein Versorgungsbezug, sondern eine Lebensversicherungsauszahlung, die ich mit Beiträgen angespart habe, auf die ich bereits Sozialbeiträge bezahlt habe. Meine Betriebsrente, für die ich KV-Beiträge bezahle, ist ein Versorgungsbezug.
Schlimm ist aber, dass die Krankenversicherungen die komplette Auszahlungssumme zehnteln und pro Jahr als Einkommen bewerten. Damit ist es möglich (gilt nicht bei jedem Rentner) die Regelung der Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, um so auf die Summe aller Auszahlungen (Rente+Betriebsrente+Auszahlungssumme/10) noch mehr KV-Beiträge zu generieren. Das ist zumindest mein Wissenstand.

Sehr geehrte DVG-Mitglieder,
20 Jahre nach Inkrafttreten des Versicherungs-BETRUGES ist es Zeit mit den Regierenden Tacheles zu reden!
Leider habe ich keinen neuen großen Traktor, keinen LKW oder anderes größeres Transportgerät.
Aber wie kann man sonst die “Truppe da oben” von der Ernsthaftigkeit unseres Protestes überzeugen.
Die meisten wissen bis heute gar nicht, um was es geht, und die anderen, die es wissen, sind aalglatt.
Hauptsache die eigenen Diäten werden jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
Die Betrogenen haben sich viel zu lange mit den Begriffen wie “Betriebsrente” usw. abgefunden.
Ich wäre sehr für Umbenennung der DVG e.V. in DVB e.V. – Direktversicherungsbetrogenen e.V.
Geschädigt kann man nur von einem “von außen einwirkenden Ereignis (Klima, Wind, Wasser, Feuer, Erdbeben) werden!
Hier kann man aber eindeutig von Betrug mit hohem Verschleierungspotential sprechen.
Genug ist genug! Der Brief an den Bundespräsidenten ist wirklich toll.
Aber auch er wird sich ab 8.1. 24 in die wohl gut geschützten Räume seines Schlosses zurückziehen.
Aussitzen und Bevölkerung schikanieren, sind die wahren Regierungsvorhaben der Regierung.
Ich habe 5 Jahre eingezahlt- jetzt reicht es.
Auf ein besseres 2024!
R. Karl

Nachtrag zu meinen Beitrag:
Gebt doch bitte eine Bundestags-e-mail-Adresse bekannt.
Analog dem 1000-fachen Brötchenbons könnten so alle Betroffenen ihre Meinung zum Thema
dem Bundestag mitteilen. Das alles sehr kostengünstig!
Fordert darin ruhig den Rücktritt der Regierung oder ein sofortiges Umdenken bei der Verteilung unserer Steuergelder!
R. Karl

Bitte… steht alles im Netz… Nun aber auch direkt aktiv werden, danke!!!

Kanzler Scholz hat heute 04.01.24 im Hochwassergebiet kundgetan, wir werden niemanden alleine lassen…

Zudem wurden Subventionskürzungen gegenüber den Landwirten teilweise zurück genommem. Also brauchts Tracker… 🚜 und ein Naturereignis. Beides haben wir leider nicht 💡

Impressum
Deutscher Bundestag
Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland
Platz der Republik 1
D – 11011 Berlin

Tel.: +49 (0)30 227-0
Fax: +49 (0)30 227-36979

E-Mail: mail@bundestag.de
De-Mail: de-mail@bundestag.de-mail.de

Ich habe seit 33 Jahren Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt. Zur Auszahlung habe ich eine Frage: Spätester Auszahlungstermin ist der 01.01.2028, ich kann die Auszahlung allerdings auch schon für den 01.01.2025 beantragen. Vor dem Hintergrund Tatsache, dass mein Arbeitsverhältnis erst Anfang 2029 endet, macht es ggf. Sinn, die Versicherung bereits vorzeitig auszahlen zu lassen? Mitmeinem Einkommen liege ich über der Beitragsbemessungsgrenze, d. H. Zumindest in den Jahren 2025-2029 würde so nach meinem Verständnis keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge fällig. Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler?
Vielen Dank für diesbezügliche Tips im Voraus.

In meinem Fall wurde die Versicherungssumme (hier der KV-Betrugsbeitrag) von der KV erst mit Bezug meiner Rente / Betriebsrente eingefordert – also ab dann 10 Jahre bezahlen. Ich denke, das ist so der gängige Abrechnungsvorgang, da die LV eine Meldung an die KV abgibt. Dazu müssen sie bestimmt vor der Auszahlung ein Formular ausfüllen, was sie an die LV zurücksenden müssen. War jedenfalls bei mir so. Man kann aber auch die KV direkt kontaktieren und den Zeitrahmen abfragen, denn bezahlen müssen sie so oder so.
Hoffe die Info hilft ein wenig. Liebe Grüße

Hans Walter Müller

@Günther Grabow: Soweit mir bekannt richtet sich die Beitragsfälligkeit nach dem Zeitpunkt der Auszahlung – und ab dann 120 Monate. Wenn Sie während dieser Zeit – z.B. wg. noch laufendem Arbeitseinkommen schon über der Beitr.-Bem.-Grenze liegen, zahlen Sie nichts zusätzlich und die 120 Monate laufen ab. Eine andere Möglichkeit soll sein (?), die DV vor der Auszahlung nicht über die KV zu informieren, sodass die DV auch an die KV nichts melden kann. Angeblich soll man sogar eine Weitergabe der Daten DV an KV verbieten können. Soll aber angeblich nur funktionieren/möglich sein, wenn noch keine Information an DV bzgl. KV bzw. DV an KV geflossen sind.

Vergessen; falls Sie vorher (was ich ihnen nicht wünsche) versterben sollten, dann darf ihre Ehefrau für sie als Verstorbener weiterhin die KV-Beiträge über zehn Jahre bezahlen (also ein weiterer Irrsinn dieser Gesundheitsreform von 2004). Möchten Sie dieses verhindern, dann zahlen Sie die komplette Beitragssumme einmalig an die KV. Das können Sie einmal so auswählen und bestimmen.

Hans Walter Müller

@ Günther Grabow:
Einmalzahlung – geht das überhaupt? Das würde ich mir sowieso 2x überlegen, ob ich von z.B. 50.000 € DV einmal sofort rd. 10.000 € an die KV/PV überweisen würde (die Wut würde bei mir explodieren). Außerdem war mir dies bisher nicht bekannt, dass die KV/PV dies aktzeptieren würden (sie würden ja die Chance verpassen bei jeder Erhöhung zu profitieren). Ich ärgere mich lieber jeden Monat und halte mit Widersprüchen / Klagen meine Unzufriedenheit über die Ungerechtigkeit aufrecht und versuche dies auch meinen Kontrahenten klar zu machen.

Einmalzahlungen lehnt jede KV ab…!!! Habe Erfahrung und Schriftverkehr mit der TK. Bin mittlerweile auf dem Klageweg in der 2. Instanz! Mein Wunsch auf Sprungrevision um gleich zum BVG zu kommen wurde abgelehnt…!

Mit dem Wunsch der SPD die Schuldenbremse wegen Hochwasserschäden zu lockern geht es nicht darum ob und wie jemand versichert ist. Es ist mal wieder ein tolles Schauspiel im 2. Akt! Mit Aufhebung der Schuldenbremse hat die Politik, sprich SPD, freie Hand für viele weitere Projekte die momentan auf Eis liegen. Das Hochwasser dient nur als vorgeschobenes Argument.

Ich möchte im “Neuen Jahr” nochmals auf mein Frage zurück kommen…
Warum klagen wir nicht auch mal gegen die LV wegen fehlender Informationen ( Informationspflicht ) im Jahr 2004. Denke mal niemand findet in seinen Unterlagen hierzu einen Hinweis der LV wegen zunzahlender KV Beiträge od. das die LV als Rente dient! Mit einer Klage käme bermutlich Bewegung in die Sache denn die Versicherer haben die Judikative nicht zwangsläufig als Rückendeckung im Ärmel. Gezwungenermaßen würde damit die LV zur Zusamenarbeit gegen die KV, sprich Staat, genötigt um eigenes Unvermögen abzuwehren. Leider blieben diesbezüglich meine bisherigen Fragen im Forum bzw. an den DVG unbeantwortet…!

Deshalb bleibt jedem eigentlich nur für sich selbst zu kämpfen od. es sein zu lassen. Eines ist sicher, mit Jammern, z.B. hier im Forum, und sein Herz zu erleichtern kommen wir nicht weiter. Gemeisam kann man etwas erreichen dazu sollte auch der DVG seinen Beitrag leisten!

Ich habe in anderer Sache an den Bundespräsidenten Steinmeier geschrieben. Die Antwort aus dem Sekretariat war, der Bundespräsident darf sich nicht in die Tagespolitik mischen…! Ränder wählen wird uns auch nicht helfen, das perlt bisher an allen Parteien der Mitte ab und die anderen werden es auch nicht richten. Einzig man kann bei der Wahl zuhause bleiben, ändern wird sich eh nichts…!

Ich fasse die aufgelaufenen Fragen zusammen: EUGH? Sammelklage? Klage gegen LV wegen fehlender Informationspflicht? Sprungrevision bereits vor der 1. Instanz?

Hans Walter Müller

@Jens-Peter Meyer: Sie sehen dies richtig! Jeden Monat in dem Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen sparen Sie sich bei einer Direktversicherung den KK und PV Beitrag dafür! Der Sinn der rechnerischen Aufteilung der Auszahlung auf 120 Monate – auch wenn Sie diese als einen Betrag erhalten – liegt ja darin, dass Sie mit ihrem 120ten Anteil möglichst oft unter der Beitragsbemessungsgrenze bleiben. Also wenn Sie zu Zeiten, in denen Sie noch beschäftigt sind schon über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sich die DV auszahlen lassen, dann sparen sie rd. für jeden 120ten Anteil rund 20 %! – Aktuelle Freigrenze, die oftmals von einer echten betr. Alterversorgung ausgelastet ist, nicht berücksichtigt.

PS Frage @ DVG e.V.: Was haltet Ihr von einer Rubrik “FAQ”, wo solche Fragen aufgelistet und beantwortet werden?

Jens-Peter Meyer

Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten. Diese haben mir in dieser unschönen Sache sehr weitergeholfen.
Viele Grüße
J.-P. Meyer

Sehr geehrter Herr Jens-Peter Meyer,

ich wünsche Ihnen nachtäglich noch ein frohes neues Jahr 2024, viel Glück, Erfolg, Zufriedenheit und Gesundheit.
Vielleicht kann ich Ihnen bei ihren Fragen helfen, indem ich Ihnen meinen Fall schildere?
Über meinen Arbeitgeber hatte ich am 01.03.1994 eine Kapital-Lebensversicherung/Direktversicherung mit einer festen Laufzeit von 25 Jahren, bis zum 01.03.2019 abgeschlossen.
Ende 2018 rief mich per Telefon die Allianz an und teilte mir mit, das ca. 3 Monate vor der Auszahlung, mein Arbeitgeber von der Allianz informiert wird (Fragebogen) und ich in dem Fragebogen meine KK, Sozialversicherungsnummer, Auszahlung der Gesamtsumme und das ich über der Beitragsbemessungsgrenze liege usw. angeben, ansonsten hätte ich nicht mein Geld erhalten.
Die Datenschutzgrundverordnung lässt grüßen. Einfach Unglaublich.
Nach der Auszahlung der Gesamtsumme meiner Kapital-Lebensversicherung /Direktversicherung, bekam ich kurz danach den Bescheid von meiner KK mit den u.g. Angaben:
• Laufzeit der 10 Jahre wie z.B. bei mir vom 01.03.2019 bis 01.03.2029
• Bezugsgröße/Betrag z.B. bei der Versicherungssumme von 50.000 € : 120 = 416,67 €
• Von der Bezugsgröße/Betrag von 416,67 € bezahlt man dann 10 Jahre z.B. den Betrag von 52,37 € bezogen auf die aktuellen % für den KB+PB-Beiträge.

Bespiel:
KK-Beitragssatz 14,60 %
Pflegeversicherungsbeitrag 3,05 %
Zusatzbeitragssatz 0,84 %

Ich musste zuerst keine KB+PB-Beitrag bezahlen, da ich über der Beitragsbemessungsgrenze bis zum 30.04.2022 lag. Ab dem 01.05.2022 bin ich Rentner und habe das meiner KK mitgeteilt, dass ich Rentner bin und deshalb nicht mehr Beitragsbemessungsgrenze liege.
Seitdem dem 01.05.2023 bezahle ich (dreimal) KB+PB-Beiträge für meine Rente, Betriebliches Ruhegeld von meinem ehemaligen Arbeitgeber und für meine Kapital-Lebensversicherung/Direktversicherung.
In der Zeit vom 01.03.2019 bis zum 01.05.2022 musste ich keine KB+PB-Beiträge an meine KK bezahlen.
Mit einem weiteren Bescheid nach dem 01.05.2022, wurde ich von meiner KK zur Zahlung von dem Betrag z.B. 52,37 € ab Datum xx.xx.xxxx aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid von meiner KK habe ich innerhalb von einer Frist von 4 Wochen Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch von meiner KK wurde abgelehnt und ich bekam von meiner KK den Widerspruchsbescheid.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid habe ich beim SG in Aachen eine Klage eingereicht.
Die Klage wurde bei der mündlichen Verhandlung beim SG in Aachen abgelehnt.
Zurzeit läuft meine Berufung beim LSG in Essen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der o.g. Information weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hammer

Jens-Peter Meyer

Lieber Herr Hammer,
Herzlichen Dank für die Schilderung Ihres Falls. Das hilft mir sehr weiter und ich werde nun meine Direktversicherung zum nächstmöglichen Termin kündigen. Durch Wegfall meiner KV Beiträge während der Erwerbsphase, Wiederanlage der Summe in Festgeld (abzgl.. Kapitalertragssteuer) oder Ähnliches sowie wegfallende Beiträge in den kommenden Jahren, wird das eine sehr wirtschaftliche Maßnahme. Traurig aber wahr, so sieht Föderung der Altersvorsorge in D aus …
Auch Ihnen wünsche ich alles Gute in 2024!
Viele Grüße
J.-P. Meyer

Sehr geehrter Herr Jens-Peter Meyer,

ergänzend zu meinem Schreiben von gestern, hatte ich mich bei dem Beispiel vertan.

Neues Beispiel:
Die Auszahlungssumme der Kapital-Lebensversicherung/Direktversicherung

50.000 € : 120 Monate = 416,67 €

Der Betrag von 416,67 € ist der Betrag für die Beitragspflicht.

Von dem Betrag für die Beitragspflicht von 416,67 € – Freibetrag von 176,75 € = 239,92 €

KK-Beitragssatz 14,60 % (Meine KK) = 35,02 € (bezogen auf 239,92 €)
Pflegeversicherungsbeitrag 3,05 % (Meine KK) = 12,70 € (bezogen auf 416,67 €)
Zusatzbeitragssatz 1,25 % (Meine KK) = 2,99 € (bezogen auf 239,92 €)
18,9 % = 50,71 €

Entsprechend dem o.g. Beispiel müsste man 50,71 € an die KB+PB-Beiträge an die KK, für die
Kapital-Lebensversicherung/Direktversicherung von 50.000 € bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hammer

Das ist korrekt. Die 10-Jahresfrist läuft ab Auszahlungstermin, so dass für die vorgezogene Auszahlung während der Erwerbszeit keien Beiträge anfallen und eine mehrjährige Schadensbegrenzung erfolgt.

Und wieder einmal soll der Geldhahn für diejenigen aufgedreht werden, die nicht selber vorgesorgt haben.

https://www.stern.de/politik/deutschland/hochwasser-in-deutschland–spd-fraktion-bringt-aussetzen-der-schuldenbremse-ins-spiel-34331366.html

Analog zur Flutkatastrophe im Ahrtal überlegt die SPD – Fraktion der Bundesregierung bereits jetzt die Aussetzung der Schuldenbremse für die Entschädigung von Opfern des aktuellen Hochwassers. Während diejenigen, welche Ihre Immobilie gegen Schäden durch Elementarschäden abgesichert und dafür jahrelang hohe Versicherungsbeiträge bezahlt hatten von der Versicherung entschädigt werden, plant die SPD bereits wieder die Entschädigung von nicht versicherten Schäden auf Kosten der Steuerzahler. Damit wird wieder einmal die eigene Vorsorge ad absurdum geführt und es werden diejenigen belohnt, die nicht selber vorgesorgt haben. Auch hört man nichts mehr von der einst geplanten Versicherungspflicht für Elementarschäden. Erfreulicherweise durchschauen die Bürger zunehmend, wie versucht wird, auf Kosten der Allgemeinheit Wählerstimmen zu kaufen.

Herr Karl, ja es gibt Menschen, die auf eine Elementardeckung aus Kostengründen verzichten und lieber staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Es gibt aber auch Versicherte in exponierten Gewässerlagen, denen die Versicherer (fast alle) überhaupt keine Elementar-Deckung anbieten.
Also Vorsicht mit Verallgemeinerungen.
Hier kann nur ein Beschluß der Politik zu einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden Abhilfe schaffen.

Ende letzten Jahres habe ich geschrieben:
Alles streikt, die Landwirte, die Spediteure, die Hausärzte, die Apotheken, die Lokführer, die Gastronomen u.a.,
was macht der DVG Verein ???
Nun kamen wieder neue Bescheide weil der Gesetzgeber die “vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen” angepasst
haben will und was machen die Betrogenen ?? wieder nix!
Die Betrogenen könnten alle einen WIDERSPRUCH einlegen, oder könnten es auch so machen wie Herr Neddens es schon
in einer Antwort am 29. Dezember 2023 vorgeschlagen hat, er meinte: Zitat “Wer das möchte und soviel Zeit hat, bitte gerne. Ich jedenfalls werde weiter beobachten und meinen Ruhestand genießen…” Zitat Ende

In diesem Sinne, Morgen geht es zur Sache…..
Friedrich Müller

Hans Walter Müller

Hallo Zahler! Aufwachen! Einen Brief schreiben als Widerspruch!
@ DVG-Vorstandschaft: Da offensichtlich nicht viele Mitglieder im Forum aktiv sind (es posten oftmals die selben Absender), wäre es vielleicht sinnvoll einen “Sonder-Newsletter” zu versenden um auch das letzte Mitglied zu aktivieren.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Müller,

und nochmals wiederhole ich mich ebenso
im 21. Jahr der Schand- und Willkürtat, vom 26.09.2004 aus der Politik
Ein richtiger und vortrefflicher Vorschlag zum Jahresanfang.
Wir haben das bereits mehrfach geübt und vielfach erledigt.
Zum Jahresanfang wimmelt es wieder mit neuen Bescheiden,
für die die noch blechen müssen (beklaut werden),
-allein aus der Wertänderung des Freibetrages, Erhöhung des Zusatzbeitrages
und somit Neuberechnung der Zwangsforderung
für alle privat vorgesorgten KVdR-Mitglieder-
ja sofort und zwar kurz und bündig an die Kasse schreiben.
“Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom xx.xx.xx.
Begründung folgt”
entweder als FAX oder per Post (Einschreiben?), eine Unterschrift sollte sein
und dann abwarten was sich der GKV-Vasale einfallen lässt.
Es ist also erst einmal nicht viel zu tun, nur Mut.
Die meisten Vasallen haben sich bereits umfangreiche juristische
Kampfkraft angelacht, die solide bezahlt werden von unseren Beiträgen.
Alle Mitglieder des jeweiligen GKV-Vasals zahlen für die Abwehrmassnahmen dieses Betruges
an verantwortungsbewusste und vorsorgende Bürger und Bürgerinnen dieses Landes.

Mit bergfestem Glückauf aus dem tollen Ruhrpott
Team Wilcke

Mein Widerspruch ist in der Post.

Meine Direktversicherung war am 01.12.2023 fällig. Der LV gab an, meinem Arbeitgeber am 01.10.2023 ein Schreiben mit der Bitte um die Zusendung für die Auszahlung benötigter Daten gesandt zu haben. Der teilte mir mit kein Schreiben bekommen zu haben. Auf meine Nachfrage hin wiederholte der LV den Vorgang am 18.12.2023. Wiederum erhielt mein Arbeitgeber nichts und löste heute telefonisch den 3. Versand des Schreibens (elektronisch kommuniziert ergo nicht) aus. Kennt ihr solche Fälle? Ist das bekannte eine Methode von LVen mit auszahlungsüberfälligem Kapital Erträge zu erwirtschaften oder in meinem Einzelfall schlicht Schlamperei von wem auch immer?

Sehr geehrter Herr Steege,

ich hatte einen ähnlichen Fall wie Sie.
Die Allianz-Lebensversicherung rief einige Zeit vor der Auszahlung meiner Kapital-Lebensversicherung in der Firma an und teilte mir mit, das ca. 3 Monate vor der Auszahlung mein Arbeitgeber über die Auszahlung meiner Kapital-Lebensversicherung informiert wird. In dem Telefongespräch wurde mir von der Mitarbeiterin der Allianz-Lebensversicherung mitgeteilt, dass ich über meinen Arbeitgeber der Allianz, meine KK meine Sozialversicherungsnummer, die Art der Auszahlung wie z.B. als Rente oder Einmalzahlung und ob ich über der freiwillig in der GKV versichert bin, oder nicht, mitteilen muss. Bei meiner Frage, wenn ich die Angaben nicht der Allianz über meinen Arbeitgeber mitteile, wurde mir mitgeteilt, dann bekomme ich mein Geld nicht. Unglaublich!
Die Datenschutzgrundverordnung lässt grüßen. Unglaublich!
Ich hatte meine Personalabteilung im Dezember 2018 über die Auszahlung informiert. Im Februar 2019 bekam ich ein Schreiben von der Allianz, das mir am 01.03.2019 eine Rente vom meiner Kapital-Lebensversicherung ausbezahlt wird. Daraufhin hatte ich die Hotline angerufen und nachgefragt, wer entschieden hat, dass ich eine Rente und keine Einmalzahlung erhalte. Mir wurde mitgeteilt, dass mein Arbeitgeber im November 2018 ein Schreiben bekommen hat und die Allianz keine Antwort erhalten hat und man deshalb davon ausgegangen ist, dass ich eine Rente wünsche. Dieses Schreiben vom November 2018, hatte mir die Allianz zugeschickt. Daraufhin habe ich mich massiv bei der stellv. Leiterin der Personalabteilung und bei meinem Abteilungsleiter Beschert, leider ohne Erfolg. Mir wurde von der stellv. Leiterin der Personalabteilung ganz trocken mitgeteilt, dass es ja mal vorkommt, das Schreiben weg kommen. Unglaublich!
Ich habe das Formblatt der Allianz ausgefüllt und bin persönlich zur stellv. Leiterin der Personalabteilung gegangen, damit sie das Schreiben unterschreibt und mit Firmenstempel dann zur Allianz schickt. Zum Glück habe ich am 01.03.2019 eine Einmalzahlung erhalten. Aber durch diesen unschönen Vorfall, wurde mir ca. 600 € weniger am 01.03.2019 ausbezahlt.
Sehr erfreulich war, dass ich als Arbeitnehmer der über der Beitragsbemessungsgrenze lag, deshalb erst ab dem 01.05.2022 als Rentner, die KK+PB-Beiträge an die KK für meine Kapital-Lebensversicherung bezahlen muss. Als Rentner bezahle ich zurzeit (dreimal) KK+PB-Beiträge. Bei mir läuft zurzeit die Berufung beim LSG in Essen, wegen der 10 Jahre KK+PB-Beiträge an die KK für meine Kapital-Lebensversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hammer

An Jens Peter Mayr
…Die Kap. Lebensversicherung lässt sich meinesWissens nicht kündigen, sondern nur Stilllegen…ruhen lassen bis zum Rentenbeginn?

ganz genau,
Man kann die DV nur auf ruhen-beitragsfrei stellen.
Eine Auszahlung ist vor dem 60. Lebensjahr nicht möglich.
Weiterverkaufen geht auch nicht wie bei privaten LV ohne AG
Der weitere Vorteil ist aber auch, dass das Sozialamt und sonstige Stellen incl. Inkasso die DV-Kapitale bis zur Erreichung der frühesten möglichen Auszahlung mit 60 Jahren unantastbar bleiben.

Trick 1:
Als Besserverdiener über der KV & PV Beitragsbemessungsgrenze liegend:

Mit 60 Jahren auszahlen lassen.
Wenn die vor 2004 abgeschlossen wurde fällt auch keine EK-Steuer an.
Bis 67 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten.

Fazit:
Es fallen dann nur noch die restlichen 3 Jahre Beiträge an die KV & PV abzüglich dem Jehns Freibetrag an.
Besserverdiener werden ja belohnt durch dieses GMG-Gesetz nach 2004 durch Befreiung oder private KV, wenn man die gesetzliche Krankenversicherung noch als Rentner hat.

Trick 2:
Mit 60 Jahren schon in Rente gehen
Hauptwohnsitz in einem EU-Land zu haben.
Fazit:
Dann gibt es gar keinen Abzug für Auszahlung aus KV & PV für DV-Versicherungen!
Trickkiste ist wie im Forum in Zukunft leicht zu finden?

Trick 3:
Man ist Alleinstehend ab 60 Jahre und gesund wie ein “Ochse” bis zum Ableben-
dann risikofreudig sich weiterhin privat krankenversichern mit “Minimalistischem KV-Beitrag” voller Risikofreude keinen Beitrag aus der DV-Auszahlung an Krankenversicherungen entrichten zu müssen.

Grüße an alle die das umschiffen wollen ohne zu grollen nach dem Motto:

Wünsch Dir was als Besserverdiener, sofern Du die Tricks anwenden kannst.
Oder lebe mit kleinerer Rente durch Planung “Minimalismus” in einem EU-Staat günstig ab 60 Jahren.

Vor allem wenn Grüne so grün sind und gar nicht Wissen über was Sie damals 2004 mit Geeeert abgestimmt haben.
aktuelle Grüne: Habeck und Lang wollten sich nicht auskennen bei Befragungen.

Ändern wird sich an dem GMG-Gesetz aus 2004 wohl bestimmt nichts mehr.

Es sei denn mit allen Tricks Stoffsammlung GMG-Gesetz kippt dies doch noch ein Richter am Tag XYZ bevor dass der Tod uns scheidet.

Zu Edgar Krieger v. 14.01.23 und weitere Diskutanten:

Trotz der seit Jahren auch wirklich aufklärenden Informationen in diesem Forum scheint alles überwiegend nur für die Katz` gewesen zu sein, weil diese wichtigen Infos vermutlich aus Gründen primär der Unübersichtlichkeit wegen und nur durch ewig langes Zurückblättern aufzufinden sind, somit leider nicht gelesen werden.
Deshalb nachfolgend hiermit einige zusätzliche wichtige Infos zum allgemeinen Verständnis dieses von den Kranklenkassen 2003 gesetzeswidrig organisierten Milliardenbetrugs.

1. Wir als AN hatten zu keinem Zeitpunkt jemals eine „Direktversicherung“, weil es das Produkt „Direktversicherung“ gar nicht gibt!
Der AG allerdings hatte im undurchsichtigen Dreiecks-Vertragsverhältnis (AG – LV-Unternehmen – AN) als VN eine ganz normale LV – lediglich nur im DURCHFÜHRUNGSWEG (!) – mit dem LV-Unternehmen abgeschlossen.
In diesem LV-Vertrag, i. d. R. vertraglich vereinbart nur eine EINMALIGE KAPITALAUSZHLUNG, für die es weder vor 2004 noch danach jemals eine Normsetzung des Gesetzgebers für eine Verbeitragung gab, waren wir als AN als versicherte Person eingetragen.

2. Der AG musste die LV im DURCHFÜHRUNGSWEG abschließen, weil nur der AG als jur. Person die Pauschalsteuer gem. § 40b EStG anwenden durfte.
Somit war auch der AG im steuerrechtlichen Sinn der Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt und durfte diese somit absetzen und steuerlich geltend machen.
Das bedeutete, dass sich die großen Unternehmen über diese nur für sie mögliche Absetzbarkeit der Pauschalsteuer auch noch mit Millionen zu Lasten der AN bereichert haben.

3. Bei uns AN hat sich allerdings der jeweilige AG wiederum schadlos gehalten, indem dieser im Rückgriff rein BETRAGSMÄßIG (!) die Pauschalsteuer von unserem Gehaltskonto abgebucht hat.
Daran ist zu erkennen, dass wir als AN in unserer ESt-Erklärung auch niemals die Pauschalsteuer steuerlich geltend machen konnten.

4. Wir als AN erhielten dann vom LV-Unternehmen als versicherte Person eine eigenständige Mitteilung über eine ganz normale KAPITAL-LV auf den Todes- und Erlebensfall.

5. Da diese LV von uns AN aus unserem eigenen Gehalt zu 100% eigenständig finanziert wurde, war es somit auch eine ganz private LV, denn zu dieser LV gab es vom AG i. d. R. niemals eine Versorgungszusage, schon gar nicht bei einer nur einmaligen Kapitalauszahlung.
Wenn alle Zahlungen des gesamten Lebens bis zum Tod vom eigenen Girokonto rein private Zahlungen sind, dann ist es an krimineller Verlogenheit insbesondere der Krankenkassen und der Scharlatane in den schwarzen Roben kaum noch zu überbieten, dass ausschließlich nur im Zeitraum der Jahre der eigenständigen privaten Finanzierung dieser LVn diese Zahlungen urplötzlich ab 2004 nicht mehr rein privater Natur sein sollen!
Denn eine vertraglich vereinbarte nur einmalige Kapitalauszahlung ist – im Gegensatz zu einer Kapital-ABFINDUNG – niemals Versorgungsbezügen gleichzusetzen, eine Verbeitragung niemals erlaubt.

6. Da diese LV zu 100% von uns selbst privat finanziert wurde, konnten wir auch jederzeit während der gesamten Vertragslaufzeit gem. den Standard-Vertragskonditionen das uns zustehende Bestimmungsrecht darüber ausüben, ob wir nach diesen Vertragskonditionen von einer BEITRAGSFREISTELLUNG und/oder sogar vom RÜCKKAUF zum RÜCKKAUFSWERT Gebrauch machen wollten.
Niemand konnte/kann uns daran hindern, weil das in jedem LV-Vertrag nachgelesen werden kann.

7. Wenn eine LV vertragsgemäß eine einmalige Kapitalauszahlung vorsah, dann konnte auch nur so eine Auszahlung vorgenommen werden.
Dass in so einem Fall alternativ eine Rentenzahlung gefordert werden könnte, ist eigentlich sehr unüblich.
Und so eine einmalige Kapitalauszahlung darf dann auch niemals mehr verbeitragt werden, weil diese Auszahlung sofort in das grundgesetzlich geschützte private Kapitaleigentum übergeht und jedweder fremder Anmaßung auf irgendwelche geforderten Zahlungen entzogen ist.

8. Bei einem LV-Vertrag auf Rentenbasis war allerdings schon immer die Verbeitragung fällig und zulässig, auch dann, wenn anstelle der lfd. mtl. Zahlungen, i. d. R. bis zum Lebensende, als einmalige Ersatzzahlung eine Kapital-ABFINDUNG vom AN gewünscht und ausgezahlt wurde.

9. Sollte das LV-Unternehmen die Auszahlungssumme nicht zum vorgesehenen Ablauftermin überweisen ist es gehalten, Verzugszinsen auf das einbehaltene Kapital zu zahlen.
Eine Bereicherung des LV-Unternehmens mit diesem auszuzahlenden Kapital ist somit unzulässig.

Anm. der Redaktion:
Hallo Herr Günther,
wir sind auch der Meinung, dass unser Forum mit wachsender Beliebtheit sehr unübersichtlich wird. Wir haben uns deshalb entschlossen, in Kürze eine andere, übersichtlichere Variante des Forum-Plugins einzusetzen.

Gibt es Beispiele für auf den o.a. Fakten (?!?) basierend geführte Verfahren?
Wieviele Klagen wurden mit welchen Begründungen abgewiesen?
Gibt es 1 Präzedenzfall, der die Fakten (?!?) mit einem für den AN positiven Urteil gutierte?
Juristen folgen dem gesunden Menschenverstand oftmals nicht. Gibt es dennoch Bewertungen von Juristen, die der Fakten(?!?)lage folgend potentielle Klagen als aussichtsreich befürworten?

Hans Walter Müller

@ Roland Steege – 15.01.2024; 10.30
Da gibt es ein sehr umfassendes Gutachten von Hr. Prof. Dr. Karl -Jürgen Bieback (Univ. Hamburg) Reinbek, das fachlich sehr deutlich macht, dass eine selbst bezahlte Lebensversicherung – auch wenn die Beiträge vom Arbeitgeber “im Auftrag” überwiesen wurden – NICHT als betr. Altersversorgung einzustufen ist und somit bei Auszahlung KEINE Beitragspflicht besteht. Diese Gutachten wurde m.W. in der NZS (Neue Zeitschrift f. Sozialrecht) 2019 veröffentlicht. Auch zu finden (!) beim DVG e.V. unter https://dvg-ev.org/wp-content/uploads/2020/02/NZS_2019_246.pdf

Zu vorstehendem Beitrag in eigener Sache zwecks korrektem Verständnis noch eine Ergänzung zu den Punkten 1.und 2., weil der Hinweis bezüglich der DIREKTVERSICHERUNG im DURCHFÜHRUNGSWEG (!) leider fehlte.

Zu 1.: „ lediglich im DURCHFÜHRUNGSWEG (!) einer DIREKTVERSICHERUNG…“
Zu 2.: „Der AG musste die LV im DURCHFÜHRUGSWEG einer DIREKTVERSICHERUNG abschließen „

Die abgeschlossene Lebensversicherung (LV) des AG mit dem LV-Unternehmen war also ein ganz standardmäßiges LV-Produkt, allerdings musste der LV-Vertrag mit dem AG wegen dessen Anwendung der Pauschalsteuer gem. § 40b EStG im DURCHFÜHRUNGSWEG (!) – gesetzlich zwingend vorgeschrieben – einer DIREKTVERSICHERUNG abgeschlossen werden, obwohl der AG wegen der vertraglich vereinbarten nur einmaligen Kapitalauszahlung dazu niemals eine Versorgungszusage abgegeben hat.
Denn eine Versorgungszusage des AG erfolgte logischerweise grundsätzlich immer nur dann gem. Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wenn es um nachweisbare Rentenzahlungen als lebenslange Versorgungsbezüge ging.

Ich schicke voraus, dass ich ein neues Mitglied des DVG seit vergangener Woche bin.

In Folge der KK-Verbeitragung einer teilweisen DV mit einer Auszahlsumme von 12.290 € (DV-Anteil der Einzahlung davon nur 1500 €) habe ich nur noch ein paar Tage Zeit für einen Widerspruch (bis 22.01.24).

Meine Frage an Sie bezieht sich auf die Pressemitteilung vom 12.11.2019 in der in Ansatz 2 steht.

„ Von der Beitragspflicht sind allenfalls Direktversicherungen mit einer Kapitalauszahlung knapp unter 19.000 € befreit.
Da dies kleine Beiträge eher untypisch für Zusatzrenten sind, ………usw..“

Meine Frage wäre, ob es diese Freigrenze so oder ähnlich heute noch gibt und wo diese zu finden wäre?
Oder ist dies eine ehemalige Freigrenze, welche durch den heute bekannten monatlichen Freibetrag (Einführung durch Spahn) ersetzt wurde?
Falls, ja, werden nur die Einzahlungen innerhalb des DV- Versicherungszeit verbeitragt oder auch die daraus entstandenen anteiligen Gewinne?

Über eine zeitnahe kurze Info würde ich mich sehr freuen!

Frei­betrag sorgt für weniger Abzüge bei Betriebs­renten

Das GKV-Betriebs­rentenfrei­betrags­gesetz entlastet die meisten Betriebs­rentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebs­renten gilt mitt­lerweile ein Frei­betrag von 176,75 Euro (2024), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinaus­gehende Betriebs­renten müssen dann Beiträge gezahlt werden. Bei einem durch­schnitt­lichen Kranken­versicherungs­beitrag von 16,3 Prozent zahlen Betriebs­rentner nun maximal rund 29 Euro monatlich weniger Versicherungs­beiträge als mit der alten Regelung.

Der Freibetrag gilt für die volle Auszahlungssumme für Direktversicherungen und Betriebsrenten, kann aber immer nur 1 mal genutzt werden.