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Die betriebliche Altersvorsorge "bAV" ist eine
1. Betriebsrente (Zusage des Arbeitgebers - finanziert durch eine private Rentenversicherung oder Pensionskasse) oder
2. Direktversicherung (finanziert über einen Gruppenvertrag des Arbeitgebers durch Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers und Beteiligung des Arbeitgebers)
Beide Formen der Altersvorsorge werden bei Auszahlung voll (mit dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit ca. 20 % verbeitragt (KV=14,6% + Zusatzbeitrag, P'V=3,6 bzw. 4,0%) / neuere Verträge, die bei der Besparung nicht besteuert wurden, werden bei Auszahlung grundsätzlich versteuert und die Finanzämter sind lt. Urteil des Bundesfinanzhofs am 30.10.2025 (Az. X R 25/23) nicht gezwungen, die 1/5 Regelung anzuwenden. Hinzu kommt die Inflation. Bei der Gehaltsumwandlung für die Direktversicherung müssen alle wissen, dass unterhalb der Beitragsbemessung, auch Rentenpunkte verloren gehen und es kann sich jeder ausrechnen, ob sich diese Altersvorsorge lohnt.
Steuern und Beiträge müssen raus aus der betrieblichen Altersvorsorge "bAV" und der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass auch im Sozialrecht ein Rückwirkungsverbot (ob echt oder unecht? - das sind juristische Taschenspieler-Tricks) gilt
Altersvorsorge ist Vertrauenssache
