Anmerkungen von Gerhard Kieseheuer erster Vorsitzender und jetziger Ehrenvorsitzender des DVG e.V.

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Der § 229 SGB V oder was hat sich ab dem 01.01.2004 an dem Gesetz geändert? Eine Analyse aus dem Schreiben des GKV – Spitzenverband vom 12.02.2004

Seit vielen Jahre kämpft der Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V. gegen die gesetzwidrige Zwangsverbeitragung einer privatfinanzierten Altersvorsorge, die nach Auslegung der Krankenkassen, mit Rückendeckung der Politiker aller Parteien (Ausnahme: Die Linke) und der Sozialgerichte, ab dem 01.01.2004, auch für lange vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altverträge) nach Kapitalauszahlung (nicht Kapitalabfindung!), erneut beitragspflichtig werden. Die Beitragspflicht umfasst den Arbeitnehmer – und den Arbeitgeberanteil, sowie den Beitrag zur Pflegeversicherung. Ein Recht dazu wollen die oben genannten Stellen an einer Änderung im § 229 SGB V erkennen. Bewusst wollen die Politiker, die Krankenkassen und die Gerichte den Unterschied zwischen einer privaten Altersvorsorge und einer betrieblichen Altersversorgung nicht anerkennen. Kapitalabfindung bei der betrieblichen Altersversorgung ist nicht gleichzusetzen mit Kapitalauszahlung einer privaten Kapitallebensversicherung. Sie unterscheiden nicht zwischen Äpfeln und Birnen.

In Deutschland steht die Altersversorgung auf drei Säulen:

  1. Die gesetzliche Rente.
    II: Die Betriebsrente (Altersversorgung)
    III: Die private Altersvorsorge:
  2. a) Direktversicherung bis 2002, (Kapitallebensversicherung nach § 40b Einkommensteuer-Gesetz) Abzug ca.20%
    b) Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz, in Kraft ab 01.01.2002 (Altersvorsorge aus Bruttolohn, 5 Wege der betrieblichen Altersvorsorge z.B. Direktversicherung) Abzug ca. 50% und weitere Benachteiligungen.
    c) Die Riesterrente (Auf Grund unserer Bemühungen beitragsfrei).

Wie war die Situation bis zur Änderung und Inkrafttreten des § 229 SGB V? Der Rente vergleichbaren Einnahmen, gesetzlich Versorgungsbezüge genannt, unterlagen schon seit 1983 der Beitragspflicht. Der Arbeitnehmer musste auf seine Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) die Sozialabgabe zahlen. Die Kapitallebensversicherung nach § 40b Einkommensteuer-Gesetz war beitragsfrei. Da sich im § 229 SGB V eine Gesetzeslücke befand, wurde der Paragraph zum 01.01.2004 geändert! Wie sah die Gesetzeslücke aus? Um die Sozialabgaben zu sparen, vereinbarten die Arbeitnehmer vor Eintritt des Vorsorgebezugs eine Kapitalabfindung und damit waren sie beitragsfrei. Das hatte so gravierende Ausmaße angenommen, dass expliziert der Gesetzestext darauf abgestimmt worden ist, – oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden

Wie war die Situation: Der Arbeitnehmer, der so einen betrieblichen Versorgungsbezug (Rentenzahlung) bekam, bezahlte bis Ende 2003 seinen normalen Sozialbeitrag. (Arbeitnehmeranteil) Wenn er sich aber, nachdem der Versorgungsbezug eingetreten war, eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) auszahlen ließ, musste er 120 Monate Sozialabgaben zahlen.

Hatte er aber vor Eintritt des Versorgungsbezugs eine Kapitalabfindung vereinbart, dann wurde ihm die ganze Summe brutto für netto ausgezahlt. Der Arbeitnehmer brauchte keine Sozialabgaben zu zahlen.

Nur diese Gesetzeslücke ist mit der Gesetzesänderung geschlossen worden. Die Schließung der Gesetzeslücke ist nicht zu beanstanden! Aus diesem Grund wurde der § 229 SGB V Punkt 143 wie folgt geändert: Nach dem Begriff > wiederkehrende Leistung < wurde die Ergänzung > oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden < eingefügt. Der § 229 SGB V lautete bis dahin: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Diese harmlose Erweiterung des § 229 SGB V Nr. 143 nehmen die Krankenkassen ab 2004 zum Anlass, auch Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen der 3. Säule der Altersvorsorge, hier die private Vorsorge, zu Versorgungsbezügen zu erklären und Beiträge zu verlangen. Bis 2004 war es selbstverständlich, dass eine private Kapitallebensversicherung nicht beitragspflichtig war. Die Änderung des §229 SGB V betrifft nur Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) Die Verbeitragung unserer Kapitallebensversicherung nach § 40b Einkommensteuergesetz muss deshalb beitragsfrei bleiben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der § 248 SGB V geändert wurde. Der Arbeitnehmer, der einen Versorgungsbezug bekam, muss seitdem den allgemeinen Beitrag an Sozialabgaben zahlen. (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil.) Immer wieder werden Direktversicherungen (siehe Punkt a und b) in einen Topf geworfen. Wenn man von der Beitragspflicht bei Direktversicherungen spricht, dann meint man die aktuelle Direktversicherung, die mit dem Altersvermögensgesetz zum 01.01.2002 eingeführt wurde. Mit dem Altersvermögensgesetz wurden die 5 Wege der betrieblichen Altersversorsorge eingeführt. Ein Weg davon ist die Direktversicherung. Hier zahlt man mit seinem Bruttolohn ein. Da der Staat aber auf kein Geld verzichten will, werden hier nach Auszahlung ca.33% Lohnsteuer und ca. 20% Sozialabgaben incl. Beiträge zur Pflegeversicherung fällig. Darüber hinaus gibt es noch gravierende Nachteile beim Krankengeld, Arbeitslosengeld und der Höhe der Rente.

Siehe auch das ausführliche Schreiben: Die Rechtsprechung ist gegen uns.

Gerhard Kieseheuer 15.08.24

Bild: DVG e:V.