Startseite › Foren › Öffentliches DVG-Forum › Säumniszuschlag › Antwort auf: Säumniszuschlag
Es geht aber um etwas anderes: die KK mantelt sich auf weil der Dauerauftrag gestellt auf den 13. jeden Monats im Januar wegen Wochenende erst am 15.01. ausgeführt wurde, und der Beitrag erst am 17.01. gutgeschrieben wurde. Die Mitarbeiterin argumentiert so das ich im letzten Jahr schon ein paar Beiträge zu spät gezahlt hätte (mein Konto ist ausgeglichen, hat sogar ein kleines Guthaben aus 2023), man mir da die Zuschläge erlassen hätte, und sie deshalb gezwungen wäre jetzt den Säumniszuschlag zu erheben. Bezahlt ist mein Beitrag. Nachträglich Säumiszuschläge zu berechnen finde ich ist ein böses Foul und zusätzliche Abzocke.
Wenn man dem Buchstaben des § 24 SGB IV folgt passt das Vorgehen. Aber ist die Vorschrift für solche Fälle gedacht?
Wie sind meine Chancen auf Aufhebung bei Widerspruch und vor Gericht?
Hat der Widerspruch in diesem Fall aufschiebende Wirkung oder gilt das gleiche das man auf jeden Fall zahlen muss?
Bin gespannt auf Kommentare.
