Startseite › Foren › Öffentliches DVG-Forum › Klage SG Detmold wg. Freibetrag bei Kapitalleistung › Antwort auf: Klage SG Detmold wg. Freibetrag bei Kapitalleistung
Die gleiche Formulierung haben die Verfasser des GG ganz bewusst auch so in Art. 20 Abs. 3 GG verwendet, wo steht: nach „Gesetz und Recht“.
Der sog. Volksmund spricht somit falsch in umgekehrter Reihenfolge von Recht und Gesetz.
Diese Feinheit in der Formulierung gilt es zu beachten.
Aus diesem Grund widersprechen ein Verweis und der Bezug auf sog. angebliche „höchstrichterliche“ Entscheidungen und Urteile den gesetzlichen Vorgaben und bedeuten, dass solche Richter ihren gesetzlichen Auftrag vorsätzlich missachten und mit Füßen treten, insbesondere exzessiv auch dann, wenn auf nachweislich rechtsbeugende Urteile des BSG verwiesen wird.
So z. B. auf das rechtsbeugende Urteil des BSG (B 12 KR 1/19 R vom 08.07.2020) zur Revision von Herbert Heins mit der manipulativen Verdrehung und Entstellung des Gesetzestextes des § 229 Abs. 1 SATZ 3 mit der Kernaussage des vorsitzenden Richters Heinz (hier wird der Name mit „z“ geschrieben) in der mündlichen Verhandlung zur Revisionsabweisung: „Wir haben ein Wortlautverständnis“.
D. h. doch aber nichts anders, als dass dieser Scharlatan von verlogenem Richter beim höchsten deutschen Sozialgericht (!) den gesamten Kontext des Gesetzestextes vorsätzlich bewusst ignoriert, um nur mit einem sog. zusammenhanglosen „Wortlautverständnis“ – womit wir alle z. B. aus den Anfängen unserer eigenen Sprachentwicklung im Kleinkindalter begannen unsere Muttersprache zu erlernen – den Gesetzestext vollkommen fragmentiert zwecks Manipulation in das Gegenteil dessen zu verdrehen, was der Gesetzgeber mit dem Gesetzestext eigentlich bezwecken wollte.
Nämlich nur die bis Ende 2003 gesetzlich erlaubte Umgehungsmöglichkeit der Verbeitragung von Kapital-ABFINDUNGEN, die noch kurz vor Renteneintritt zwischen AN und AG anstelle der ursprünglich vorgesehenen Rentenzahlungen als einmalige Abfindungszahlung der echten vom AG zugesagten BR vereinbart wurden.
Da ein Richter also auf Gesetz und Recht vereidigt ist und NICHT auf sog. „höchstrichterliche“ Urteile, sind solche Verweise in gar keinem Fall zulässig, insbesondere dann, wenn solche „höchstrichterlichen“ Urteile nachweislich auf Rechtsbeugung (Straftatbestand gem. § 339 StGB) zu Gunsten der KK basieren und das entsprechende Gesetz auch ansatzweise nicht zur gerechten Urteilsfindung herangezogen wurde.
Die gesamte Sozialgerichtsbarkeit ist zu unserem speziellen Thema eine nicht zu akzeptierende Schande für einen Staat, der sich als Rechtsstaat definiert.
