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- Frank PapeMoin
Es geht darum, dass die Direktversicherung meiner Ehefrau zum 01.11.2023 abgelaufen ist. Es konnte zwischen einer Auszahlung von 38000 EUR und einer monatlichen Rente von 163 EUR gewählt werde
MoinEs geht darum, dass die Direktversicherung meiner Ehefrau zum 01.11.2023 abgelaufen ist. Es konnte zwischen einer Auszahlung von 38000 EUR und einer monatlichen Rente von 163 EUR gewählt werden.
Wir haben uns für die Kapitalauszahlung entschieden.
Nun ist so, dass die monatliche Rente von Krankenversicherungsbeiträgen befreit gewesen wäre, da diese innerhalb des Freibetrags wäre. Für die Kapitalabfindung werden jedoch nun für 120 Monate ca. 23 EUR Krankenkassenbeiträge fällig, insg. 2800 EUR
Unser Antrag zielt darauf ab, die Empfänger von Einmahlzahlungen mit den Empfängern von laufenden Zahlungen hinsichtlich der Krankenkassenbeiträge gleichzustellen.
Die unterschiedliche Belastung mit Versicherungsbeiträgen ist letztlich auch nicht durch den Gesetzgeber beabsichtigt, da dieser doch selbst schreibt, dass eine Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt werden soll. [Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege%5D
Der Unterschied ist bedingt durch die offenkundig willkürlich erfolgte Festlegung von Bezugsgrößen und Multiplikatoren im SGB.
Hätten wir zu laufenden Zahlungen optiert, lägen die Krankenkassenbeiträge aufgrund des Freibetrags bei Null. Jedoch führt die Wahl der Kapitalleistung zu einer Belastung von insgesamt ca. 2800 EUR über die Laufzeit 120 Monate.
In einem erst kürzlich ergangenen Urteil des BFH wird beispielhaft dargelegt, wie der Gesetzgeber den Gleichheitssatz umzusetzen hat: Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113/23 (AdV) RZ 28: aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als “wesentlich gleich” qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen […]
Es geht also nicht darum, ob die Anrechnung der Kapitalleistung auf 120 Monate zutreffend ist. Es geht darum, dass die Krankenkassenbeiträge für alle Bezieher von Versorgungsbezügen gleich bemessen werden. Die in unserem Fall angewendete Regelung kann nicht in Einklang mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes stehen. Folglich sind die Versorgungsbezüge beitragsfrei zu stellen.
Es kann auch nicht vorgebracht werden, dass wir zu laufenden Zahlungen hätten optieren können, um die Krankenkassenbeiträge zu vermeiden. Denn die Entscheidung, welche Form der Auszahlung gewählt wird, ist vom Grundrecht der Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, um zwischen verschiedenen Kapitalanlageformen frei auszuwählen. Durch die Regelung des SGB wird der Abgabepflichtige aber dazu gedrängt, eine laufende Zahlung auszuwählen, um die sog. Doppelverbeitragung zu vermeiden. Siehe entsprechend RZ 50 des vorgenannten Urteils des BFH.
Mal schauen, was das SG dazu sagt. Man wollte uns per formlosen Schreiben dazu drängen, die Klage zurückzuziehen, da ja alles bereits höchstrichterlich geklärt sei…
- Frank Müller
Das die Sache höchstrichterlich geklärt ist behaupten alle Sozialrichter, bleiben aber immer den Beweis dafür schuldig.
Diese Behauptung ist aus meiner Sicht pauschal und deshalb falsch. - Reinhard GüntherEin Richter wird grundsätzlich nach § 38 DRiG (Richtereid) auf Gesetz (steht immer an 1. Stelle) und Recht (steht immer an 2. Stelle und bezieht sich auf unsere Rechtsordnung und unser RechtssystemEin Richter wird grundsätzlich nach § 38 DRiG (Richtereid) auf Gesetz (steht immer an 1. Stelle) und Recht (steht immer an 2. Stelle und bezieht sich auf unsere Rechtsordnung und unser Rechtssystem – wird aber in der Praxis von verlogenen Richtern kaltschnäuzig und kriminell durch Rechtsbeugung außer Kraft gesetzt, wie bisher fast alle Kläger leidvoll erfahren mussten!) vereidigt.
Die gleiche Formulierung haben die Verfasser des GG ganz bewusst auch so in Art. 20 Abs. 3 GG verwendet, wo steht: nach „Gesetz und Recht“.
Der sog. Volksmund spricht somit falsch in umgekehrter Reihenfolge von Recht und Gesetz.
Diese Feinheit in der Formulierung gilt es zu beachten.Aus diesem Grund widersprechen ein Verweis und der Bezug auf sog. angebliche „höchstrichterliche“ Entscheidungen und Urteile den gesetzlichen Vorgaben und bedeuten, dass solche Richter ihren gesetzlichen Auftrag vorsätzlich missachten und mit Füßen treten, insbesondere exzessiv auch dann, wenn auf nachweislich rechtsbeugende Urteile des BSG verwiesen wird.
So z. B. auf das rechtsbeugende Urteil des BSG (B 12 KR 1/19 R vom 08.07.2020) zur Revision von Herbert Heins mit der manipulativen Verdrehung und Entstellung des Gesetzestextes des § 229 Abs. 1 SATZ 3 mit der Kernaussage des vorsitzenden Richters Heinz (hier wird der Name mit „z“ geschrieben) in der mündlichen Verhandlung zur Revisionsabweisung: „Wir haben ein Wortlautverständnis“.
D. h. doch aber nichts anders, als dass dieser Scharlatan von verlogenem Richter beim höchsten deutschen Sozialgericht (!) den gesamten Kontext des Gesetzestextes vorsätzlich bewusst ignoriert, um nur mit einem sog. zusammenhanglosen „Wortlautverständnis“ – womit wir alle z. B. aus den Anfängen unserer eigenen Sprachentwicklung im Kleinkindalter begannen unsere Muttersprache zu erlernen – den Gesetzestext vollkommen fragmentiert zwecks Manipulation in das Gegenteil dessen zu verdrehen, was der Gesetzgeber mit dem Gesetzestext eigentlich bezwecken wollte.
Nämlich nur die bis Ende 2003 gesetzlich erlaubte Umgehungsmöglichkeit der Verbeitragung von Kapital-ABFINDUNGEN, die noch kurz vor Renteneintritt zwischen AN und AG anstelle der ursprünglich vorgesehenen Rentenzahlungen als einmalige Abfindungszahlung der echten vom AG zugesagten BR vereinbart wurden.Da ein Richter also auf Gesetz und Recht vereidigt ist und NICHT auf sog. „höchstrichterliche“ Urteile, sind solche Verweise in gar keinem Fall zulässig, insbesondere dann, wenn solche „höchstrichterlichen“ Urteile nachweislich auf Rechtsbeugung (Straftatbestand gem. § 339 StGB) zu Gunsten der KK basieren und das entsprechende Gesetz auch ansatzweise nicht zur gerechten Urteilsfindung herangezogen wurde.
Die gesamte Sozialgerichtsbarkeit ist zu unserem speziellen Thema eine nicht zu akzeptierende Schande für einen Staat, der sich als Rechtsstaat definiert.
- Frank PapeIm neuesten Newsletter des DVG wird über einen ähnlichen Fall vom SG Braunschweig berichtet. Es handelt sich möglicherweise um das Urteil https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0cc0aIm neuesten Newsletter des DVG wird über einen ähnlichen Fall vom SG Braunschweig berichtet. Es handelt sich möglicherweise um das Urteil https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0cc0a0cf-97ae-48d2-83fd-f161167f6421
Der letzte lange Absatz ist eigentlich der Entscheidende. Hier behauptet das SG quasi durch Fußaufstampfen, dass die Kapitalleistung nicht mit einer laufenden Zahlung vergleichbar wäre… Das ist wirtschaftlich gesehen kompletter Unsinn. Erzählt das mal einer Versicherung. Die Kapitalleistung sollte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ungefähr dem wirtschaftlichen Wert der laufenden Zahlungen entsprechen.
Das Thema sollte eigentlich gleich dem BVG vorgelegt werden. Mal schauen, wie sich das SG Detmold rauswindet.
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