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Ihre teilweise meine Argumentation bestätigenden Ausführungen kann und werde ich nicht widersprechen, da ich mich nicht als Oberlehrer für den DVG aufspielen will und wollte
Ihre teilweise meine Argumentation bestätigenden Ausführungen kann und werde ich nicht widersprechen, da ich mich nicht als Oberlehrer für den DVG aufspielen will und wollte, sondern nur versucht habe, in der gemeinsamen Sache, der „doppelten, vollen Verbeitragung von privater Altersvorsorge“, worüber der DVG nur von einer „Doppelverbeitragung“ spricht, analog zur betrieblichen Altersversorgung, wobei es aber nur um den „einfachen, vollen Beitragssatz“ handelt, eine gemeinsame Zielrichtung anzustreben.
H. Korth hat ja mittlerweile die verschiedenen Zielrichtungen des DVG aufgezeigt, was ich mir als „Nicht-mehr-Mitglied“ nicht anmaßen werde dies zu bekritteln. Aber als jemand der in der Sache der „doppelten Verbeitragung von einmaligen Auszahlungen aus privater Altersvorsorge“ ebenfalls versucht eine Klärung herbeizuführen, sehe ich eben die Argumentation von H. Korth die er an Alois Bachhuber gerichtet hat, die sich ja offensichtlich auf alle aufgezeigten Zielrichtungen des DVG bezieht, bildlich gesprochen, den DVG am anderen Ende des Seiles, an dem ich und viele andere ebenfalls ziehen.
Diese Argumentation des DVG sehe ich als kontraproduktiv, wie auch bei genauer Betrachtung des Berichtes von Gerhard Kieseheuer, bezogen auf die Änderungen aus dem § 229 SGB V, dieser ebenfalls aufzeigt und bestätigt!
Was ich nicht verstanden habe in Ihren Ausführungen, Sie sprechen von „Schuld“, die ich aber nicht ausgesprochen habe.
Sie sprechen davon, dass „Die Terminologie ist aber ganz wichtig, wie Sie schreiben, wird aber schon im Ansatz, also im Gesetz verwirrend falsch gebraucht“.
Ich finde im Gesetz nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf eine Verbeitragung von Kapitalleistungen, sondern nur was im § 237 SGB V steht
1. „Beitragspflichtige EINNAHMEN versicherungspflichtiger Rentner –
2. Der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren EINNAHMEN“! Auch der § 229 SGB V sagt über die Verbeitragung von Kapitalleistungen nichts aus, sondern bezieht sich auf „die an die Stelle von Versorgungsbezügen tretenden Kapitalabfindungen“!
Lediglich die Sozialgerichte haben die Gesetze rechtsbeugend ausgelegt, ja sogar die Vertragsunterlagen völlig konträr ausgelegt, eben so, dass es zu ihrer ungesetzlichen Argumentation gepasst hat!
Sie finden „Natürlich war das Betriebsrentengesetz 1974 ein Segen – das allerdings 2003 zunichte gemacht wurde“.
Ich sehe die Veränderung des Betriebsrentengesetz 1974 nicht im Jahre 2003, sondern bereits im Jahre 2002, wo die bis dahin im § 1 BetrAVG festgelegte „Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber finanzierten und dem Arbeitnehmer zugesagten freiwilligen Leistung“ geändert wurde mit dem § 1 BetrAVG „Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung,“sowie erweitert wurde durch die Möglichkeit der „Finanzierung einer bAV durch den Arbeitnehmer, durch Entgeltumwandlung von künftigen Lohn“!
Diese Entgeltumwandlung wurde von den Sozialgerichten argumentativ mit unserer „Gehaltsumwandlung vom Nettolohn“ gleichgestellt und entsprechend abgehandelt!
