Startseite › Foren › Öffentliches DVG-Forum › R. Birth – Schreiben an ein ehemaliges Mitglied
- Dieses Thema ist leer.
Ansicht von 1 Antwort-Thema
- AutorBeiträge
- Kurt Lindinger, Alois BachhuberSehr geehrter H. Birth,
als ehemalige Mitglieder fühlen wir uns von Ihrem Bericht, „Schreiben an ein ehemaliges Mitglied“ angesprochen und möchten Ihnen unsere Sichtweise aufzeigen.
Bei der PoliSehr geehrter H. Birth,
als ehemalige Mitglieder fühlen wir uns von Ihrem Bericht, „Schreiben an ein ehemaliges Mitglied“ angesprochen und möchten Ihnen unsere Sichtweise aufzeigen.
Bei der Politik sind nach den Wahlen immer die Wähler schuld, beim DVG offensichtlich die ausgetretenen Mitglieder.
Aber wenn jemand aus einem Verein austritt, dann fühlt er sich nicht mehr in dem Verein geborgen, nicht mehr vertreten, das hängt meist damit zusammen, wenn sich die ursprüngliche Vereinsstrategie verändert.
Man tritt aus, –
• aus persönlichen Gründen, oder –
• weil man kein „Betriebsrentner“ ist, oder –
• weil man keine Direktversicherung hatte, denn „Direktversicherung“ ist lediglich ein begriff aus der betrieblichen Altersversorgung und dient zur Unterscheidung zu der ebenfalls vom AG abgeschlossenen und finanzierten Rückdeckungsversicherung!
Die Wende im Verein brachte für mich die Änderung der Satzung, um künftig auch für die Betriebsrentner einzutreten um dadurch die Mitgliederzahl zu erhöhen, da sich die Argumentation zur bisherigen Sachlage, der ungesetzlichen Verbeitragung von privater Vorsorge völlig konträr darstellte.
Aus Ihrem Bericht H. Birth, sind noch andere für mich nicht nachvollziehbare Aussagen enthalten.
Das Betriebsrentengesetz von 1974 war ein Segen für die echten „Betriebsrentner“, denn mit dem BetrAVG wurde nur die Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber zugesagten, finanzierten freiwilligen Leistung festgelegt. Vor 1974 ging so mancher Angestellter, wenn er gekündigt hat, leer aus, weil ihm der Arbeitgeber die zugesagte Leistung verweigert hat.
Auch für uns GMG-Geschädigte steht etwas positives drin, dass Beiträge von Arbeitnehmern nicht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zugerechnet werden dürfen, dies war sogar verboten!
Aus dieser Aussage ist festzustellen, dass unsere privat finanzierte Kapital Lebensversicherung keine bAV waren, da bis 2002 eine Finanzierung durch den Arbeitnehmer nicht möglich war. Dies war erst ab 2002 durch Entgeltumwandlung von künftigem Lohn möglich!
Sie sprechen in Ihrem Beitrag von einem ungerechten Gesetz, das beseitigt werden sollte, aber es gibt kein Gesetz, das die Verbeitragung von einmaliger Kapitalleistung aus einer privaten Vorsorge rechtfertigt. Es ist nur der § 237 SGB V für die Verbeitragung von Rentenzahlungen maßgeblich und der trifft auf unsere einmalige Auszahlung nicht zu!
Auch ohne den Verein kann man gegen das Unrechte kämpfen. So habe ich versucht den Hinweis meiner TK, zur Klärung der Verbeitragung sei das BMG zuständig, vom BMG eine gesetzlich fundierte Aussage zu erhalten, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.
Nach mehreren Schreiben erhielt ich dieses anonyme (ohne Namen) E-Mail vom Bürgerservice vom 22.03.2024:
Sehr geehrter Herr Lindinger,
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 19. März 2024, in der Sie abermals die Beitragspflicht von Kapitallebensversicherungen ansprechen.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, sind für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen im Einzelfall allein die Krankenkassen und im Streitfalle die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Nur die zuständige Krankenkasse kann aufgrund ihrer Kenntnis und der vorliegenden Informationen auch verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist von seiner Aufgabenstellung her nicht befugt, Entscheidungen dieser Stellen aufzuheben oder abzuändern.
Ihre Ansicht und Argumentation scheinen auf ein bestimmtes Ergebnis abzuzielen. Wir können daher verstehen, dass Sie mit unseren Stellungnahmen nicht zufrieden sind. Dennoch erwarten wir Verständnis für eine Auffassung, die in einem mehrheitlich in Bundestag und Bundesrat beschlossenem Gesetz enthalten ist, auch wenn diese nicht in Ihrem Sinne ist.
Ihr erneute E-Mail enthält keinerlei neue Punkte, auf die zusätzlich zu unseren Antwortschreiben noch eingegangen werden müsste. Insofern verweisen wir hinsichtlich der weiterhin von Ihnen aufrecht erhaltenen Kritik auf unsere bisherigen Ausführungen. Wir können unserem bisherigen Schriftwechsel mit Ihnen nichts hinzufügen. Der Vorgang wird daher als erledigt betrachtet. Weitere von Ihnen eingehende Schreiben in dieser Angelegenheit werden wir künftig nicht mehr beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice
Wenn es ein Gesetz für meine Beschwerde gäbe, musste man eigentlich kein Verständnis für meine Unzufriedenheit haben, oder?
Wenn es ein Gesetz gäbe müsste doch das verantwortliche Ministerium das Gesetz beim Namen nennen könne – oder?
Mir ist bisher nicht bekannt, dass in irgendeinem mehrheitlich beschlossenen Gesetz Auffassungen enthalten sein sollen, die eine Verbeitragung von einmaligen Kapitalleistungen aus Kapital Lebensversicherungen rechtfertigen würde und schon ist der schwarze Peter wieder bei den Krankenkassen!
Es gibt nur den § 237 SGB V der die Verbeitragung des „Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen“ vorschreibt!
Wir hatten keine Rente und auch keine Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II, da es sich nicht um zusätzlich vom Arbeitgeber geleistete Arbeitsentgelt handelt, da wir die Kapital – Lebensversicherung aus unserem bereits verbeitragten Eigentum (Nettolohn) finanziert hatten!
Übrigens habe ich auf unser Problem in meinen 11 Schreiben an die Repräsentanten unseres Staates (Bundespräsident Steinmeier, Bundestagspräsidentin Bas, Bundeskanzler Scholz, BVerfG- Präsident Harbarth, BMG Prof. Dr. Lauterbach, BMA-Heil) hingewiesen, aber keine Antwort erhalten, aber keine Antwort ist auch eine Antwort!
Somit steht die eindeutige Aussage fest, dass die Verbeitragung der privaten Vorsorge ohne gesetzliche Grundlage durch einen nichtigen Verwaltungsakt gemäß den „Grundsätzen des Verwaltungshandeln“ durchgeführt wurde.
Die Beiträge beziehen sich auf einen nichtigen Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG, der gemäß
§ 48 VwVfG zurückzunehmen ist (§ 858 BGB)!
Aber wie geht der DVG gegen das „ungerechte Gesetz“ vor?
Die Doppelverbeitragung (voller Beitragssatz) gemäß § 248 SGB V auf „Betriebsrenten“ ist gesetzlich festgelegt!!
Eine Änderung, hält BK Scholz nicht für trivial und bezieht sich auf die eingeführten Freibeträge!
Außer man spricht die Probleme konkret mit korrektem Terminus für das größte Unrecht in der Sozialgeschichte an, der Verbeitragung der privaten Vorsorge ohne gesetzliche Grundlage, was aber bei derzeitigen gegenläufigen Argumentationsweisen des DVG sehr schwer fallen dürfte!
Daraus entstehen Unzufriedenheiten, die manches Mitglied zu einem Austritt bewegen, denn ändern tut sich bei dieser Vorgehensweise sowieso nichts!
Gez. Kurt Lindinger gez. Alois Bachhuber - Frank MüllerMan könnte über das Steuerrecht probieren
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß
Man könnte über das Steuerrecht probierenBFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.
EStG § 40b.
Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 28)
- AutorBeiträge
Ansicht von 1 Antwort-Thema
Startseite › Foren › Öffentliches DVG-Forum › R. Birth – Schreiben an ein ehemaliges Mitglied