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- Kurt Lindinger, Alois BachhuberSehr geehrter H. Birth,
als ehemalige Mitglieder fühlen wir uns von Ihrem Bericht, „Schreiben an ein ehemaliges Mitglied“ angesprochen und möchten Ihnen unsere Sichtweise aufzeigen.
Bei der PoliSehr geehrter H. Birth,
als ehemalige Mitglieder fühlen wir uns von Ihrem Bericht, „Schreiben an ein ehemaliges Mitglied“ angesprochen und möchten Ihnen unsere Sichtweise aufzeigen.
Bei der Politik sind nach den Wahlen immer die Wähler schuld, beim DVG offensichtlich die ausgetretenen Mitglieder.
Aber wenn jemand aus einem Verein austritt, dann fühlt er sich nicht mehr in dem Verein geborgen, nicht mehr vertreten, das hängt meist damit zusammen, wenn sich die ursprüngliche Vereinsstrategie verändert.
Man tritt aus, –
• aus persönlichen Gründen, oder –
• weil man kein „Betriebsrentner“ ist, oder –
• weil man keine Direktversicherung hatte, denn „Direktversicherung“ ist lediglich ein begriff aus der betrieblichen Altersversorgung und dient zur Unterscheidung zu der ebenfalls vom AG abgeschlossenen und finanzierten Rückdeckungsversicherung!
Die Wende im Verein brachte für mich die Änderung der Satzung, um künftig auch für die Betriebsrentner einzutreten um dadurch die Mitgliederzahl zu erhöhen, da sich die Argumentation zur bisherigen Sachlage, der ungesetzlichen Verbeitragung von privater Vorsorge völlig konträr darstellte.
Aus Ihrem Bericht H. Birth, sind noch andere für mich nicht nachvollziehbare Aussagen enthalten.
Das Betriebsrentengesetz von 1974 war ein Segen für die echten „Betriebsrentner“, denn mit dem BetrAVG wurde nur die Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber zugesagten, finanzierten freiwilligen Leistung festgelegt. Vor 1974 ging so mancher Angestellter, wenn er gekündigt hat, leer aus, weil ihm der Arbeitgeber die zugesagte Leistung verweigert hat.
Auch für uns GMG-Geschädigte steht etwas positives drin, dass Beiträge von Arbeitnehmern nicht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zugerechnet werden dürfen, dies war sogar verboten!
Aus dieser Aussage ist festzustellen, dass unsere privat finanzierte Kapital Lebensversicherung keine bAV waren, da bis 2002 eine Finanzierung durch den Arbeitnehmer nicht möglich war. Dies war erst ab 2002 durch Entgeltumwandlung von künftigem Lohn möglich!
Sie sprechen in Ihrem Beitrag von einem ungerechten Gesetz, das beseitigt werden sollte, aber es gibt kein Gesetz, das die Verbeitragung von einmaliger Kapitalleistung aus einer privaten Vorsorge rechtfertigt. Es ist nur der § 237 SGB V für die Verbeitragung von Rentenzahlungen maßgeblich und der trifft auf unsere einmalige Auszahlung nicht zu!
Auch ohne den Verein kann man gegen das Unrechte kämpfen. So habe ich versucht den Hinweis meiner TK, zur Klärung der Verbeitragung sei das BMG zuständig, vom BMG eine gesetzlich fundierte Aussage zu erhalten, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.
Nach mehreren Schreiben erhielt ich dieses anonyme (ohne Namen) E-Mail vom Bürgerservice vom 22.03.2024:
Sehr geehrter Herr Lindinger,
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 19. März 2024, in der Sie abermals die Beitragspflicht von Kapitallebensversicherungen ansprechen.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, sind für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen im Einzelfall allein die Krankenkassen und im Streitfalle die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Nur die zuständige Krankenkasse kann aufgrund ihrer Kenntnis und der vorliegenden Informationen auch verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist von seiner Aufgabenstellung her nicht befugt, Entscheidungen dieser Stellen aufzuheben oder abzuändern.
Ihre Ansicht und Argumentation scheinen auf ein bestimmtes Ergebnis abzuzielen. Wir können daher verstehen, dass Sie mit unseren Stellungnahmen nicht zufrieden sind. Dennoch erwarten wir Verständnis für eine Auffassung, die in einem mehrheitlich in Bundestag und Bundesrat beschlossenem Gesetz enthalten ist, auch wenn diese nicht in Ihrem Sinne ist.
Ihr erneute E-Mail enthält keinerlei neue Punkte, auf die zusätzlich zu unseren Antwortschreiben noch eingegangen werden müsste. Insofern verweisen wir hinsichtlich der weiterhin von Ihnen aufrecht erhaltenen Kritik auf unsere bisherigen Ausführungen. Wir können unserem bisherigen Schriftwechsel mit Ihnen nichts hinzufügen. Der Vorgang wird daher als erledigt betrachtet. Weitere von Ihnen eingehende Schreiben in dieser Angelegenheit werden wir künftig nicht mehr beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice
Wenn es ein Gesetz für meine Beschwerde gäbe, musste man eigentlich kein Verständnis für meine Unzufriedenheit haben, oder?
Wenn es ein Gesetz gäbe müsste doch das verantwortliche Ministerium das Gesetz beim Namen nennen könne – oder?
Mir ist bisher nicht bekannt, dass in irgendeinem mehrheitlich beschlossenen Gesetz Auffassungen enthalten sein sollen, die eine Verbeitragung von einmaligen Kapitalleistungen aus Kapital Lebensversicherungen rechtfertigen würde und schon ist der schwarze Peter wieder bei den Krankenkassen!
Es gibt nur den § 237 SGB V der die Verbeitragung des „Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen“ vorschreibt!
Wir hatten keine Rente und auch keine Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II, da es sich nicht um zusätzlich vom Arbeitgeber geleistete Arbeitsentgelt handelt, da wir die Kapital – Lebensversicherung aus unserem bereits verbeitragten Eigentum (Nettolohn) finanziert hatten!
Übrigens habe ich auf unser Problem in meinen 11 Schreiben an die Repräsentanten unseres Staates (Bundespräsident Steinmeier, Bundestagspräsidentin Bas, Bundeskanzler Scholz, BVerfG- Präsident Harbarth, BMG Prof. Dr. Lauterbach, BMA-Heil) hingewiesen, aber keine Antwort erhalten, aber keine Antwort ist auch eine Antwort!
Somit steht die eindeutige Aussage fest, dass die Verbeitragung der privaten Vorsorge ohne gesetzliche Grundlage durch einen nichtigen Verwaltungsakt gemäß den „Grundsätzen des Verwaltungshandeln“ durchgeführt wurde.
Die Beiträge beziehen sich auf einen nichtigen Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG, der gemäß
§ 48 VwVfG zurückzunehmen ist (§ 858 BGB)!
Aber wie geht der DVG gegen das „ungerechte Gesetz“ vor?
Die Doppelverbeitragung (voller Beitragssatz) gemäß § 248 SGB V auf „Betriebsrenten“ ist gesetzlich festgelegt!!
Eine Änderung, hält BK Scholz nicht für trivial und bezieht sich auf die eingeführten Freibeträge!
Außer man spricht die Probleme konkret mit korrektem Terminus für das größte Unrecht in der Sozialgeschichte an, der Verbeitragung der privaten Vorsorge ohne gesetzliche Grundlage, was aber bei derzeitigen gegenläufigen Argumentationsweisen des DVG sehr schwer fallen dürfte!
Daraus entstehen Unzufriedenheiten, die manches Mitglied zu einem Austritt bewegen, denn ändern tut sich bei dieser Vorgehensweise sowieso nichts!
Gez. Kurt Lindinger gez. Alois Bachhuber - Frank MüllerMan könnte über das Steuerrecht probieren
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß
Man könnte über das Steuerrecht probierenBFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.
EStG § 40b.
Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 28)
- Reinhold BirthHallo Kurt Lindinger und Alois Bachhuber,
Ich bitte Sie beide um Nachsicht, dass ich mich jetzt erst zurückmelde – hatte jetzt lange eine Covid Infektion.
Sie haben hierüber ja auch im Forum g
Hallo Kurt Lindinger und Alois Bachhuber,Ich bitte Sie beide um Nachsicht, dass ich mich jetzt erst zurückmelde – hatte jetzt lange eine Covid Infektion.
Sie haben hierüber ja auch im Forum geantwortet, deshalb schreibe ich auch für Interessierte hier – aber ich freue ich mich über die Rückmeldung zu meinem Beitrag aus dem Newsletter 07.2024 – ist schon etwas her, aber immer noch aktuell. – das zeigt mir ihr Engagement.
Es ist doch so, dass wir alle in der DVG Mitglieder mit einer bestimmten Absicht geworden sind – an die 3000 Mitglieder sind es immer noch eine beachtliche Zahl, aber zugegeben könnten es mehr sein. Da arbeiten wir dran und Neuanträge kommen auch – ich kann nur jeden ermuntern, der sich über die monatlichen Kranken- und Pflegekassenbeiträge auf seine ersparten Altersvorsorge-Verträge ärgert, mitzumachen. Wir brauchen Aktive – die sich je nach ihren Kräften einsetzen – solange unsere Ziele noch nicht erreicht sind. Natürlich sind unsere Kräfte nicht gleich groß, wenn man zum Beispiel selbst vorübergehend oder dauerhaft oder ein Familienmitglied krank ist und die meisten von uns haben auch Enkelkinder – und es ist doch klar, dass nach einem harten Berufsleben nun endlich die Familie und das Privatleben an erster Stelle steht. Diesen politischen Streit brauchen wir alle nicht mehr, aber wir haben ihn.
Mitglieder treten aus verschiedenen Gründen aus. Manchmal
• verlieren sie den Mut,
• sind unterschiedlicher Auffassungen,
• ändern ihre Zielrichtung,
• glauben, die andere Seite besser zu kennen oder
• sind einfach zu empfindsam
• aber an den 36 € kann es doch wirklich nicht liegen, oder?
Ich schätze jeden erbrachten Einsatz sehr, aber ich verstehe nicht, warum hier von „Schuld“ gesprochen wird, verstehe ich nicht. Jeder macht das, was er machen kann umso besser ist es, wenn man ein Team hat, das sich die Arbeit teilen kann oder wie im Mannschaftssport gemeinsam kämpft. Aber eins dürfte doch klar sein: es reicht nicht aus, wenn sich ein paar Betroffene bei der Politik beschweren – dann wird man einfach übersehen.Es ist schon merkwürdig: bis 2019 hatten wir einen ordentlichen Schwung, sind monatlich gewachsen und haben die Abgeordneten bewegt. Schlagartig mit den Covid-Jahren hat das nachgelassen – die Politik war beeindruckt und es bei dem Freibetrag belassen – „mehr ist nicht drin“ hat Linnemann mit kräftigen Worten gesagt – und das lassen wir uns gefallen? Und lassen den Scholz, der als Ideengeber dieser Doppelverbeitragung gilt, auch noch Bundeskanzler werden?
Natürlich treten wir für Betriebsrentner und Direktversicherte ein. Beide sind betroffen und manch unserer Mitglieder haben beide Vertragsformen. Dabei gibt es den Unterschied des Vertragsbeginns – also vor oder nach dem 1.1.2004 – wir kämpfen für beide und eine funktionierende zukunftsorientierte Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Der DVG hat diese Ziele nie verlassen, sondern allenfalls angepasst – Änderungsanträge wurden den Mitgliedern zur Abstimmung bei den Delegiertenversammlungen zur Abstimmung vorgelegt und natürlich kümmern wir uns auch um die jungen Leute.
Es mag sein, dass manch einer nur seinen Vertrag (vor oder nach 2003, verbeitragt und mit pauschal 10 oder 20% versteuert – oder nicht? Betriebsrente oder Kapitalauszahlung u.s.w.) sieht. Die Terminologie ist aber ganz wichtig, wie Sie schreiben, wird aber schon im Ansatz, also im Gesetz verwirrend falsch gebraucht, was zur Folge hat, dass Einzelfälle erklärt werden müssen. Die Gerichte unterscheiden einfach nicht zwischen Kapitalabfindung und Kapitals Auszahlung, privaten Lebensversicherungen oder Rentenzusagen – Sie haben in § 229 SGB V alles zur Betriebsrente vermischt (…tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige wiederkehrende Leistung…) und sprechen nur von den Betriebsrentnern, weil die Zahlungen durch den Arbeitgeber geleistet werden. Wir sprechen das in der Politik oder bei Gericht an, aber es lohnt sich m.E. nicht, über die Sozialgesetze zu debattieren – manch Abgeordneter versteht das vielleicht, aber seine Parteiführung folgt nicht, deshalb hat der DVG ein Gutachten auch über die Sicht des Privatrechts eingeholt, das wir zur Zeit abarbeiten.
Natürlich war das Betriebsrentengesetz 1974 ein Segen – das allerdings 2003 zunichte gemacht wurde – das ist unsere Kampfansage, die wir in der Öffentlichkeit und mit den politischen Entscheidern in den Regionalgruppen führen müssen. Dabei sind hilfreich:
– Infoveranstaltungen
– Kontaktpflege zu den Abgeordneten
– Einbindung anderer gleichinteressierter Vereine und Interessengruppen
– Den Versicherungen auf die Füße treten
– Infostände auf den Wochenmärkten
– Kooperationen mit benachbarten Regionalgruppen
Es gibt ganz wunderbare Ideengeber, die die Umsetzung aber zu gerne dem Vorstand überlassen und dabei übersehen, dass die DVG wir alle sind, die sich am besten einbringen können – aber natürlich unterstützen dabei auch Mitglieder, die ihre eigene Kraft aus den verschiedensten Gründen nicht einbringen können.Gerade jetzt im Wahlkampf haben wir alle wunderbare Möglichkeiten dazu. Und die Parteien wollen ja auch gewählt werden. Lesen wir doch mal die Wahlprogramme oder die Antworten der Parteien auf unsere spezifischen Fragen. Der interne Wissensspeicher ist voll davon. https://nx.dvg-ev.org/login?redirect_url=/apps/files/files/541000?dir%3D/90_Wissensspeicher-fuer-Mitglieder/51_Briefe%2520an%2520Politik/Brief%2520vom%252024.06.2024/Antworten Und jeder Erwachsene Bürger kann sich sein eigenes Urteil über die politischen Gegebenheiten bilden.
Meine Überzeugung ist, dass wir es schaffen könnten, wenn wir zusammen halten. Gerhard Kieseheuer hat diesen Verein 2015 mit einigen Mitstreitern aus der Interessengemeinschaft heraus gegründet und er ist heute noch dabei – das ist gut und es wäre gut, wenn wir unserer gemeinsames Ziel nicht aus den Augen verlieren und wir müssen entscheiden, ob wir gegenüber uns selbst oder gegenüber der Politik zufrieden sind.
Bleiben wir zuversichtlich
Reinhold Birth
16.11.2024 - Kurt LindingerSehr geehrter H. Birth,
Ihre teilweise meine Argumentation bestätigenden Ausführungen kann und werde ich nicht widersprechen, da ich mich nicht als Oberlehrer für den DVG aufspielen will und wollteSehr geehrter H. Birth,
Ihre teilweise meine Argumentation bestätigenden Ausführungen kann und werde ich nicht widersprechen, da ich mich nicht als Oberlehrer für den DVG aufspielen will und wollte, sondern nur versucht habe, in der gemeinsamen Sache, der „doppelten, vollen Verbeitragung von privater Altersvorsorge“, worüber der DVG nur von einer „Doppelverbeitragung“ spricht, analog zur betrieblichen Altersversorgung, wobei es aber nur um den „einfachen, vollen Beitragssatz“ handelt, eine gemeinsame Zielrichtung anzustreben.H. Korth hat ja mittlerweile die verschiedenen Zielrichtungen des DVG aufgezeigt, was ich mir als „Nicht-mehr-Mitglied“ nicht anmaßen werde dies zu bekritteln. Aber als jemand der in der Sache der „doppelten Verbeitragung von einmaligen Auszahlungen aus privater Altersvorsorge“ ebenfalls versucht eine Klärung herbeizuführen, sehe ich eben die Argumentation von H. Korth die er an Alois Bachhuber gerichtet hat, die sich ja offensichtlich auf alle aufgezeigten Zielrichtungen des DVG bezieht, bildlich gesprochen, den DVG am anderen Ende des Seiles, an dem ich und viele andere ebenfalls ziehen.
Diese Argumentation des DVG sehe ich als kontraproduktiv, wie auch bei genauer Betrachtung des Berichtes von Gerhard Kieseheuer, bezogen auf die Änderungen aus dem § 229 SGB V, dieser ebenfalls aufzeigt und bestätigt!Was ich nicht verstanden habe in Ihren Ausführungen, Sie sprechen von „Schuld“, die ich aber nicht ausgesprochen habe.
Sie sprechen davon, dass „Die Terminologie ist aber ganz wichtig, wie Sie schreiben, wird aber schon im Ansatz, also im Gesetz verwirrend falsch gebraucht“.
Ich finde im Gesetz nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf eine Verbeitragung von Kapitalleistungen, sondern nur was im § 237 SGB V steht
1. „Beitragspflichtige EINNAHMEN versicherungspflichtiger Rentner –
2. Der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren EINNAHMEN“! Auch der § 229 SGB V sagt über die Verbeitragung von Kapitalleistungen nichts aus, sondern bezieht sich auf „die an die Stelle von Versorgungsbezügen tretenden Kapitalabfindungen“!
Lediglich die Sozialgerichte haben die Gesetze rechtsbeugend ausgelegt, ja sogar die Vertragsunterlagen völlig konträr ausgelegt, eben so, dass es zu ihrer ungesetzlichen Argumentation gepasst hat!Sie finden „Natürlich war das Betriebsrentengesetz 1974 ein Segen – das allerdings 2003 zunichte gemacht wurde“.
Ich sehe die Veränderung des Betriebsrentengesetz 1974 nicht im Jahre 2003, sondern bereits im Jahre 2002, wo die bis dahin im § 1 BetrAVG festgelegte „Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber finanzierten und dem Arbeitnehmer zugesagten freiwilligen Leistung“ geändert wurde mit dem § 1 BetrAVG „Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung,“sowie erweitert wurde durch die Möglichkeit der „Finanzierung einer bAV durch den Arbeitnehmer, durch Entgeltumwandlung von künftigen Lohn“!
Diese Entgeltumwandlung wurde von den Sozialgerichten argumentativ mit unserer „Gehaltsumwandlung vom Nettolohn“ gleichgestellt und entsprechend abgehandelt! - Udo Bofinger
Wenn ich diese Diskussionen verfolge erinnert dies mich an unsere Ampel Diskussionen. FRUCHTLOs
- Reinhold Birth
Stimme Udo Bofinger uneingeschränkt zu – am Ende haben wir alle verloren.
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