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- SiegfriedHallo liebe DVG Mitglieder,
von 01.07.1997 bis 30.09.2018 war ich PKV versichert und bin seitdem freiwillig versichert in einer BKK.
Der Übergang kam durch ein Sabbatical zustande und so wurde ich bHallo liebe DVG Mitglieder,von 01.07.1997 bis 30.09.2018 war ich PKV versichert und bin seitdem freiwillig versichert in einer BKK.
Der Übergang kam durch ein Sabbatical zustande und so wurde ich bei meiner Frau in deren BKK familienversichert.
Bei der Rückkehr startete meine freiwillige Versicherung in dieser BKK.Im Nachhinnein fühle ich mich von der BKK (gesetzliche KV) schlecht beraten.
Dort wurde das Thema Direktversicherung, Wegfall der Freigrenzen KV/PV bei freiwillig Versicherten und Pensionsfonds nicht erwähnt (Verlust der Alterrückstellungen bei der PKV war mir bewusst).Nun hat mich die Direktversicherung wegen der ausstehenden Auszahlung kontaktiert und möchte Auskunft zu meinen Bankdaten sowie meinem KV/PV Status.
Beim PV/KV Status habe ich die Auswahl zwischen:
1. gesetzlich pflichtversichert
2. gesetzlich freiwillig versichert
3. privat versichertFragen:
– Wird meine KV Zeit anteilig berechnet, d.h. 80% privat und 20% gesetzlich?
– Was muss ich ankreuzen (2 oder 3) bei der Versicherung?Viele Grüße
Siegfried
- Reinhard Günther@ Siegfried – 16. Oktober 2024 um 14:47 Uhr
Zu dem Status PV/KV kann ich leider nichts beitragen, weil ich mich mit den genauen Zusammenhängen nicht auskenne.
Aber auf gar keinen Fall vor der
@ Siegfried – 16. Oktober 2024 um 14:47 UhrZu dem Status PV/KV kann ich leider nichts beitragen, weil ich mich mit den genauen Zusammenhängen nicht auskenne.
Aber auf gar keinen Fall vor der Auszahlung durch den auszahlenden Lebensversicherer irgendwelche Bankdaten oder gar dem LV-Unternehmen die Krankenkasse mitteilen, denn dann sitzen Sie in der Falle und müssen 10 Jahre (gesetzeswidrig) zahlen.
Denn wenn die LV-Prämien privat aus dem eigenen Gehalt gezahlt wurden ist das eine private Sparanlage und geht die KK überhaupt nichts an.
Gegen diesen Verbeitragungsbetrug kämpfen wir alle ja seit über 20 Jahren.
Für die Verbeitragung so einer privaten Sparanlage gibt es bis heute keine gesetzliche Grundlage.
Falls Sie dazu weitere Informationen benötigen und mit mir einmal telefonieren möchten, lassen Sie sich vom DVG-Vorsitzenden Reiner Korth gern meine Telefon-Nr. geben. - AndreasIch seit kurzem Rentner und bei mir ist der Fall ähnlich gelagert wie bei Siegfried, da ich auch eine gewisse (recht kurze) Zeit in der PKV war und dann in die GKV zurückgekehrt bin. Jetzt stehe ichIch seit kurzem Rentner und bei mir ist der Fall ähnlich gelagert wie bei Siegfried, da ich auch eine gewisse (recht kurze) Zeit in der PKV war und dann in die GKV zurückgekehrt bin. Jetzt stehe ich vor der Entscheidung, für 2 restliche und weitere Jahre den Beitrag direkt, also dann nicht mehr über meinen Arbeitgeber, in meine Direktversicherung einzuzahlen. Nach Rücksprache mit dem Versicherer wurde mir dazu geraten, da die Einzahlungen und Überschüsse (der 2 Jahre) aus von mir direkt eingezahlten Beiträgen, nicht von der Doppelverbeitragung betroffen wären.
In diesem Zusammenhang hat mir die Versicherung auf meine Frage aber ganz deutlich zu verstehen gegeben, daß, selbst wenn ich meine GKV nicht nenne, ich gesetzlich dazu verpflichtet bin, auf meine Versicherungssumme den vollen GKV Beitrag zu zahlen. Andernfalls ist das ein Gesetzensverstoß und würde geahndet werden. Ob die Versicherung die Auszahlung an die Nennung meiner GKV zur Bedingung macht, wurde mir nicht gesagt. Also, der Versicherung die GKV nicht zu nennen, ist keine m. E. keine erfolgversprechende Idee.
Reinhard Günther: wie soll denn die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer später erfolgen, ohne seine Kontodaten mitzuteilen?
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