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- RolandLiebe Mitstreiter,
zum 1.4.2024 habe ich die KK gewechselt. Die Überweisung der Abzocke aus einer Direktversicherung an die alte KK hatte ich gestoppt. Die neue KK will bis jetzt noch nichts wissen.
Liebe Mitstreiter,zum 1.4.2024 habe ich die KK gewechselt. Die Überweisung der Abzocke aus einer Direktversicherung an die alte KK hatte ich gestoppt. Die neue KK will bis jetzt noch nichts wissen. Hat da jemand Erfahrung ob so was auch mal untergeht?
Beste Grüße und Durchaltevermögen
Roland - Frank MüllerIch habe Information von einem Geschädigten, der vor 9 Jahren die KK gewechselt hat und seitdem nichts mehr zahlen mußte. Aber mittlerweile ist die EDV-Übertragung zwischen den KKen angeblich besseIch habe Information von einem Geschädigten, der vor 9 Jahren die KK gewechselt hat und seitdem nichts mehr zahlen mußte. Aber mittlerweile ist die EDV-Übertragung zwischen den KKen angeblich besser geworden.
- Hans-Michael WilckeGlückauf Roland
Schauen Sie einfach unter §201 Abs.2 SGB V da steht das die KV verpflichtet ist.
ich habe das bereits 3 x geübt und in früheren Zeiten wurden diese Benachrichtigungen per
FAX ausGlückauf RolandSchauen Sie einfach unter §201 Abs.2 SGB V da steht das die KV verpflichtet ist.
ich habe das bereits 3 x geübt und in früheren Zeiten wurden diese Benachrichtigungen per
FAX ausgeführt. Heutig wird es wohl digitaler erfolgen, Bit für Bit.
Es nutzt nicht, man kann den Jägern nicht entkommen.
Es dauert manchmal 3-4 Monate, aber dann ist die neue KV freudig erregt bei Dir.Mit bergfestem Glückauf, aus den tollen grünen Ruhrpott, wo nicht nur die Roten Socken
in der Kartoffelhorde (Kohlenkeller sind bereits aufgelöst) tief versenkt werden.
Hans-Michael WilckePS: und was zelebriert Olaf (wörtlich):
„Wir sind nette Leute #pause# und meinen es gut”
das hilft uns aber leider nicht über die fiskalische Lösung.
Kluge Köpfe braucht das Land, sagt der Olaf.- Roland
Ja, vielen Dank für die Antworten.
Dann harre ich den Dingen, die da kommen, oder nicht.
Beste Grüße
Roland
- Eugenbei mir steht im nächsten Jahr auch Fälligkeit der Direktversicherung an.
Ich vermute mal, dass die Versicherung vorher bei mir den Status und den Namen meiner KK abfrägt.Eine Möglichkeit die Ve
bei mir steht im nächsten Jahr auch Fälligkeit der Direktversicherung an.
Ich vermute mal, dass die Versicherung vorher bei mir den Status und den Namen meiner KK abfrägt.Eine Möglichkeit die Verbeitragung zu verhindern müsste doch sein, wenn man in dieser Zeit im Ausland pflichtversichert ist, zb. EU-AUsland oder Schweiz.
Wenn man schon in Rente ist und im grenznamen Bereich wohnt müsste das doch eine Lösung sein.
Eventuell hilft da schon ein geringer Teilzeitjob für wenige Monate , welcher die Pflichtversicherung auslöst.Nach Aufgabe der vesciherungspflichtigen Tätigkeit im Ausland dürfte die Verbeitragung einer Einmalzahlung aus der Vergangenheit doch sicherlich nicht eintreten.
Für 20% einer größeren Auszahlungssumme lohnt es sogar schon, das Gehalt dem AG selbst zu zahlen.
Leider bin ich noch nicht in Rente, wäre aber ggf. eine Überlegung vor der Auszahlung des Einmalbetrages trotz Abschlag i Rente zu gehen um für wenige Monate einen Auslandsjob zu suchen.
- Hans Walter MüllerHallo Eugen, geben Sie der Direktversicherung einfach ihre KK nicht bekannt, also die Auskunft verweigern. Evtl. wäre auch möglich (?) zu behaupten privat versichert zu sein. Aber wenn Sie einmal ihHallo Eugen, geben Sie der Direktversicherung einfach ihre KK nicht bekannt, also die Auskunft verweigern. Evtl. wäre auch möglich (?) zu behaupten privat versichert zu sein. Aber wenn Sie einmal ihre KK bekanntgeben haben, haben Sie sich – indirekt freiwillig – selbst zur Beitragszahlung verpflichtet. Ob die o.g. Verweigerung legal ist, kann ich nicht final bestätigen.
- Alfred Jäger
Lieber Hans Walter, wenn das nur so einfach wäre, aber…….
- Jürgen FreytagHallo in die Runde,
ich ärgere mich auch im Nachhinein, die Abfrage des Versicherungsunternehmens wahrheitsgemäß beantwortet zu haben.
@Eugen: einfach mal ausprobieren, kann ja eigentlich nicht vieHallo in die Runde,
ich ärgere mich auch im Nachhinein, die Abfrage des Versicherungsunternehmens wahrheitsgemäß beantwortet zu haben.
@Eugen: einfach mal ausprobieren, kann ja eigentlich nicht viel passieren, wenn man keine Rückmeldung zum Status und der zuständigen KK gibt. Die anderen angesprochenen ALternativen sind m.E. nicht bzw. nur mit erheblichen finanziellen Mehraufwand darstellbar.
LG Jürgen - SigiWie wäre es mit einem Wechsel in die PKV? Bei mir stehen die Auszahlung einer Direktversicherung und eines Pensiosnfonds bevor. Das sind in Summe gigantische Beträge für die GKV/PV. Bis vor 5 JahreWie wäre es mit einem Wechsel in die PKV? Bei mir stehen die Auszahlung einer Direktversicherung und eines Pensiosnfonds bevor. Das sind in Summe gigantische Beträge für die GKV/PV. Bis vor 5 Jahren war ich in der PKV und bin durch ein Sabbatical rausgekommen und überlege mir nun den Schritt zurück in die PKV. Leistung bzw auch private Vorsorge scheinen sich nicht zu lohnen. P.S. In der GKV bezahlen meine Frau und ich den Höchstsatz für verminderte Leistungen der GKV.
Gruß
Sigi
- Frank MüllerMuster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002
Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherun
Muster für die Antwort an den Versicherer für DV abgeschlossen vor 2002Da ich von meinem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Versorgungszusage für die abgeschlossene Lebensversicherung bekommen habe, kann die Kapitalauszahlung kein Versorgungsbezug sein!
Versorgungsbezüge sind nach der Definition in § 229 SGB V der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Deshalb kann ich das Formular für Versorgungsbezüge nicht ausfüllen.
Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 dürfen nur Kapital-ABFINDUNGEN als Einmalzahlungen verbeitragt werden, KEINE sonstigen Einmalzahlungen.
Nur diese Kapital-ABFINDUNGEN dürfen den Versorgungsbezügen bzw. Renten gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt werden.
Privat finanzierte DV unterliegt NICHT dem Betriebsrentengesetz BetrAVG, weil es an der Versorgungszusage des Arbeitgebers FEHLT, was aber zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Altersvorsorge ist.
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angesparte Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann.
Nach dem Steuerrecht geht nach dem Entrichten der Pauschalsteuer das Eigentum an dem Arbeitnehmer über. Da ich mein Eigentum nicht an den Arbeitgeber übertragen habe, sondern dem Arbeitgeber nur die treuhänderische Weiterleitung an die Versicherung erlaubt habe, kann die Auszahlung meiner Kapitallebensversicherung auch keine betriebliche Altersversorgung oder ein Versorgungsbezug sein.
Ich würde also aus meinem Eigentum eine „Betriebsrente“ an mich selbst zahlen?Mein „Vertrag“ wurde auf dem Weg der Gehaltsumwandlung (Barlohn) vom Arbeitnehmer finanziert, der Arbeitgeber hatte infolge vorgeschriebener Gruppenversicherung/Sammelverträge lediglich die Beiträge seiner Mitarbeiter treuhänderisch an die Versicherungsgesellschaft ohne weitere Verpflichtungen weitergeleitet.
Es handelt sich bei meinem Vertrag um eine Kapitallebensversicherung, die in einer Summe zu einem festgelegten Termin ausgezahlt wurde.
Die Rechtslage ist eindeutig, zum Abschlusszeitpunkt in den 1980er und 90er Jahren gab es nach dem damals geltendem Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) nicht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen konnte. Dies wurde erst mit dem AVmG ab dem Jahre 2002 im Betriebsrenten-Gesetz eingeführt. Meine Lebensversicherung wurde jedoch vorher abgeschlossen.
Das BSG hat mit Urteil B 12 KR 10/02 vom 14.07.2004 festgestellt, –
> „dass eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehaltes keine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist“,
> „dass es nach der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 ArEV verlangten Zusätzlichkeit fehlt, wenn der AG die Prämien aus Lohn- und Gehaltsbestandteilen finanziert, d.h. vom AG an Stelle der von ihm geschuldeten Lohn- und Gehaltsbestandteilen“.
Gleiches hat Prof. Dr. Schlegel im „Küttner Personalbuch 2004“ ausgeführt, als sozialversicherungsrechtlicher Sachverständiger.Es gab zum damaligen Zeitpunkt schon die BSG Urteile B 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, sowie B 12 RK 10/94 vom 30.03.1995, nach denen eine Verbeitragung von Einmalzahlungen nicht gerechtfertigt sind.
Grundlage für meine private Kapitallebensversicherung (KLV) war die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG entsprechend dem Steuerrecht, deshalb haben Urteile des Bundesfinanzhofes BFH ebenfalls Geltung.
BFH-Urteil VI R 164/86 vom 09.11.1990Amtlicher Leitsatz:
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.Deshalb besteht auch keinerlei gesetzliche Verpflichtung Ihnen die Krankenkasse mitzuteilen.
Da ich Ihnen bereits eine Meldung an eine Krankenkasse untersagt habe und WENN der Beweis der Versorgungszusage nicht erfüllt ist und nicht erbracht werden kann! DANN versucht die Versicherung mit bewusst unwahren Behauptungen die Verbeitragung von privatem Vermögen der Versicherten Person; dies würde dann den Straftatbestand „BETRUG“ nach § 263 Strafgesetzbuch, erfüllen.- Hans-Michael WilckeGlückauf Herr Müller,
und was urteilt dazu das Landessozialgericht nach langer Verhandlung?
Wer steht oben in Ihrem Sparvertrag als Versicherungsnehmer?
Der freizügige Arbeitgeber?
Als versicherteGlückauf Herr Müller,und was urteilt dazu das Landessozialgericht nach langer Verhandlung?
Wer steht oben in Ihrem Sparvertrag als Versicherungsnehmer?
Der freizügige Arbeitgeber?
Als versicherte Person steht Ihr Name?
Alles klar, der “BLAUE HIMMEL” (BVerfG) hat es bereits beschrieben
in diesem Falle handelst es sich um einen Vorsorgevertrag
und ist in jedem Falle bei der Auszahlung zu verbeitragen.
“Diese Endscheidung ist unanfechtbar” schreibt der BLAUE HIMMEL
Das ist und bleibt das Ergebnis einer Klage gegen diese Schandtat
sagt selbst Olaf S. immer wieder an freundliche Beschwerder.Mit bergfestem Glückauf aus dem kühlen tollen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke
- Frank MüllerEs läßt sich aus dem Betriebsrentengesetz eindeutig herauslesen, das ohne Zusage des Arbeitgebers keine Betriebsrente existiert.
Auszug aus dem Betriebsrentengesetz:
Gesetz zur Verbesserung der be
Es läßt sich aus dem Betriebsrentengesetz eindeutig herauslesen, das ohne Zusage des Arbeitgebers keine Betriebsrente existiert.Auszug aus dem Betriebsrentengesetz:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)
Ausfertigungsdatum: 19.12.1974
Vollzitat:
“Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Arbeitsrechtliche VorschriftenErster Abschnitt
Durchführung der betrieblichen AltersversorgungNichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
- Hans.Michael Wilcke<div class=”default-style”>
<div>Glückauf Herr Müller,</div>
<div>Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?</div>
<div>Eine betriebli<div class=”default-style”>
<div>Glückauf Herr Müller,</div>
<div>Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?</div>
<div>Eine betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung dem Mitarbeiter Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos zusagt und die Ansprüche erst bei Eintritt dieses Ereignisses fällig werden (§ 1 Betriebsrentengesetz). Solche biometrischen Risiken sind</div>
<div></div>
<div>a) das Erreichen eines bestimmten Alters des Arbeitnehmers:
Als Untergrenze gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr.</div>
<div>b) In Ausnahmefällen können Versorgungsleistungen auch bereits vor dem 60. Lebensjahr
gewährt werden, z.B. bei Piloten. Solche Ausnahmefälle ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung.
Die Gewährung der Versorgungsleistungen ist nicht davon abhängig, ob der Mitarbeiter
aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ob er noch einige Jahre weiterhin berufstätig ist.</div>
<div>c) der Eintritt von Invalidität des Arbeitnehmers: In diesem Fall wird eine Invaliditätsversorgung
gewährt.</div>
d) der Tod des Arbeitnehmers: In diesem Fall werden die Versorgungsleistungen an die
Hinterbliebenen gewährt</div>
<div class=”default-style”></div>
<div class=”default-style”>
<div>Eine betriebliche Altersvorsorge liegt nicht vor, wenn</div>
<div>a) der Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung dem Ehegatten eines Mitarbeiters
eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken zusagt
und dieser nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.</div>
<div>b) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vererblichkeit von Versorgungs-
anwartschaften vereinbart ist.</div>
<div>c) das Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos
zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird.</div>
<div>d) von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z.B. zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vereinbart ist, weil dann nicht
mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos auszugehen ist.</div>
</div>
<div></div>
<div></div>
<div>Mit bergfestem Glückauf</div>
<div>Hans-Michael Wilcke</div> - Hans.Michael WilckeGlückauf Herr Müller,
anbei weitere Informationen
Diese Urteile stammen beide aus dem Jahre 2020 und verweigern eine grundsätzlich notwenige Zusage des
Arbeitgebers auf Versorgungszusage.
schauenGlückauf Herr Müller,
anbei weitere Informationen
Diese Urteile stammen beide aus dem Jahre 2020 und verweigern eine grundsätzlich notwenige Zusage des
Arbeitgebers auf Versorgungszusage.
schauen Sie unterUrteil Az.: L 9 KR 122/18 WA LSG- Brandenburg vom 02.12.2020
Unter Gründe
[….] Die Beklagte habe u.a. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fehlerhaft interpretiert.
Danach wäre eine Arbeitgeberzusage erforderlich gewesen, um die Versicherungsleistung einer Beitragspflicht
zu unterwerfen. [….]
[….] Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung
ist hingegen nicht erforderlich […].BSG Urteil v. 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R
[….] Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin ausdrücklich eine Versorgungs-
oder Versicherungszusage gegeben hat.[….][….] Einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG unter Fortbestand des institutionellen
Rahmens des Betriebsrentenrechts ist die Versorgungszusage immanent.
Eines zusätzlichen ausdrücklichen Versorgungsversprechens bedarf es ebenso wenig wie eines
Rückgriffs auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere dazu, ob die aus dem Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers gezahlten Beiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren[….].Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen, tollen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke - Reinhold Birth
Ich empfehle, die Beiträge zurückzulegen, also nicht auszugeben – das kann manchmal dauern, dass die Kk’n sich melden.
- RolandZum Krankenkassenwechsel:
Wechsel zum 1.3.
Zum 1.1 bekomme ich einen Einmalbetrag ausgezahlt. Lt. Stiftung Warentest Rechner besteht für diesen Einmalbetrag keine Beitragsplicht (vermutlich unterhalbZum Krankenkassenwechsel:
Wechsel zum 1.3.
Zum 1.1 bekomme ich einen Einmalbetrag ausgezahlt. Lt. Stiftung Warentest Rechner besteht für diesen Einmalbetrag keine Beitragsplicht (vermutlich unterhalb des Freibetrages). Die alte KK will jetzt Geld für die beiden Monate Januar und Februar aus diesem Einmalbetrag. Besteht der Freibetrag eigentlich nur einmal pro Person oder je Versorgungswerk einmal???
Hat da jemand Erfahrungen?
Beste Grüße
Roland - Alfred Jäger
1 x pro person
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