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Lydia KiesMoin allerseits
wir hatten hier klagemäßig zu den Krankenversicherungsbeit
Moin allerseitswir hatten hier klagemäßig zu den Krankenversicherungsbeiträgen einen neuen Ansatz verfolgt. Situation:
Optionen bei Vertragsablauf
37000 EUR Kapitalauszahlung vs. monatlich laufende Zahlungen 160 EURFolge: Durch Freibetrag sind laufende Zahlungen Beitragsfrei. Bei Kapitalauszahlung durch die 120 Monate-Regelung sind ca. 22 EUR / Monat Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Ich habe die Kapitalauszahlung gewählt und die Beitragsbescheide zur KV angefochten vor dem SG Detmold und nun vor dem LSG Essen in zweiter Instanz.
Bei der mündlichen Verhandlung war schnell klar, dass das Urteil zu meinem Nachteil ausfällt.
In einem erst kürzlich ergangenen Urteil des BFH wird beispielhaft dargelegt, wie der Gesetzgeber den Gleichheitssatz umzusetzen hat: Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113/23 (AdV) RZ 28: aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als “wesentlich gleich” qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen […]
Es geht also nicht darum, ob die Anrechnung der Kapitalleistung auf 120 Monate zutreffend ist. Es geht darum, dass die Krankenkassenbeiträge für alle Bezieher von Versorgungsbezügen gleich bemessen werden. Die in unserem Fall angewendete Regelung kann nicht in Einklang mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes stehen. Folglich sind die Versorgungsbezüge beitragsfrei zu stellen.
Es kann auch nicht vorgebracht werden, dass wir zu laufenden Zahlungen hätten optieren können, um die Krankenkassenbeiträge zu vermeiden. Denn die Entscheidung, welche Form der Auszahlung gewählt wird, ist vom Grundrecht der Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, um zwischen verschiedenen Kapitalanlageformen frei auszuwählen. Durch die Regelung des SGB wird der Abgabepflichtige aber dazu gedrängt, eine laufende Zahlung auszuwählen, um die sog. Doppelverbeitragung zu vermeiden. Siehe entsprechend RZ 50 des vorgenannten Urteils des BFH.
Diese Argumentation wurde vom LSG als “interessant” und “spannend” eingeordnet, letztlich aber verworfen, weil angeblich durch die Kapitalauszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit höher wäre (Argumentation ist hier im Forum ja bekannt). Es erging dann im Gerichtssaal dann auch eine kurze Diskussion. Meine Argumentation, dass der wirtschaftliche Wert von laufenden Zahlungen durch die versicherungsmathematische Berechnung des Barwertes, was in etwa der Kapitalauszahlung entspricht, hinreichend in der Finanz- und Betriebswirtschaft als tatsächlicher Wert von Auszahlungen bewertet und anerkannt wird, wurde verworfen. Die Werte seien vom Gesetzgeber festgelegt, und dass Gericht sei nicht dazu da, das zu ändern.
So ähnlich war das. Wenn das schriftliche Urteil vorliegt, lade ich es hier hoch.
Der Richter hat noch mitgeteilt, ich solle den DVG-Mitgliedern mitteilen, dass bei weiteren Klagen zu diesem Aspekt dann Kosten in Rechnung gestellt werden. Für meine Klage scheint er keine Kostenrechnung aufzumachen, bekomme sogar Fahrtkostenerstattung.
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