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- Kurt LindingerSgH Birth,
Ihre Recherche zeigt zwar auf, dass es unterschiedliche Auslegungen des Vertrauensschutzes gibt, aber es steht immer im Bezug auf das Steuer- oder Sozialrecht!
Wenn Sie diese Recherche sinnSgH Birth,
Ihre Recherche zeigt zwar auf, dass es unterschiedliche Auslegungen des Vertrauensschutzes gibt, aber es steht immer im Bezug auf das Steuer- oder Sozialrecht!
Wenn Sie diese Recherche sinngemäß in Ihre Klage einfließen lasse, begeben Sie sich auf das Glatteis der willkürlichen Argumentation des Gerichtes und wie das ausgeht wissen Sie bereits im Vorfeld.
Aber lesen Sie Ihre Recherche ganz ruhig durch und Sie werden feststellen, dass Sie sich bei den Begründungen immer auf ein entsprechendes Gesetz beziehen.
Deshalb rate ich Ihnen bei Ihrer Klage nur mit der Realität zu befassen und nicht willkürliches Terrain zu betreten.
Sie sprechen in der Recherche das „Verwaltungshandeln“ an.
Es gibt „die Grundsätze des Verwaltungshandeln und darin steht, –4.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist Kernstück des Rechtsstaatsprinzips; er hebt den Rechtsstaat vom Willkürstaat ab. Nach diesem Grundsatz sind alle Verwaltungsmaßnahmen an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltung führt die Gesetze aus und ist dabei an Recht und Gesetz gebunden. Keine Behörde, selbstverständlich auch kein einzelner Beamter, darf danach von einer durch Rechtsnorm getroffenen zwingenden Regelung abweichen. Ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns. Die Verwaltung ist dann verpflichtet, die Maßnahme aufzuheben. Beim Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird unterschieden zwischen dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes.Somit steht das Hauptargument gegen unsere gesetzeswidrige, willkürliche Verbeitragung, denn es gibt kein Gesetz, das die Verbeitragung rechtfertigt.
Es interessiert auch nicht der Vergleich zwischen dem Steuer- und dem Sozialrecht!
Einzig maßgeblich ist das Sozialrecht, insbesondere der „§ 237 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner – der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen“!
Dort steht was zu verbeitragen ist!
Wir hatten aber keine Einnahmen, da die Kapital-Lebensversicherung aus unserem Eigentum finanziert wurde!
Wir hatten keinen der Rente vergleichbaren Zahlbetrag, das das Rentenwahlrecht ausgeschlossen war!
Dementsprechend verbietet es sich auf den § 229 SGB V auszuweichen, der sich wieder auf einen rentenähnlichen Zahlbetrag (Betriebsrente) bezieht und zusätzlich eine Verbeitragung einer Kapitalabfindung einer Betriebsrente beschreibt!
Auch das ist bei unserer privaten Vorsorge nicht zutreffend.Wenn in Ihrer Recherche die SPD von einer Gesetzesänderung spricht, so kann sie sich nur auf den vollen Beitragssatz beziehen, der mit dem GMG beschlossen wurde. Aber auch das ist auf unsere private Vorsorge nicht anwendbar.
Sie beziehen sich bei ihrer Recherche auf diverse Aussagen behördlicher Stellen.
In Bezug auf die Deutsche Rentenversicherung, kann aus deren Informationsbroschüre Renten A-B-C entnommen werden,-- Vertrauensschutz:<u>
</u>Der Gesetzgeber darf gesetzliche Regelungen, auf die sich der Einzelne bei seiner Lebensplanung eingestellt hat, nicht plötzlich nachteilig verändern. Bei Gesetzesänderungen gelten deshalb unter Umständen Übergangsregelungen oder Ausnahmen. Diese werden als Vertrauensschutzregelungen bezeichnet.
Liest man darin über die Abfindung, so steht diese auch in einem anderen Licht, denn eine Kapitalabfindung ist per BetrAVG ebenfalls nicht grundsätzlich möglich.
- Abfindung:
Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente, die sich beispielweise wegen einer kurzen Betriebszugehörigkeit ergeben kann, können Sie auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten. Stattdessen können Sie sich Ihre erworbene Anwartschaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen. Hier gilt eine Bagatellgrenze von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahre 2025 sind das 37,45 €. Liegt Ihre monatliche Betriebsrente aus dem Betriebsrentensystem Ihres ehemaligen AG unter diesem Betrag, kann er Ihre gesamte Anwartschaft einmalig abfinden.
<u>Kurt</u><u> Lindinger</u>
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