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Beiträge (1984)

Guten Tag,

ich habe am 01.12.2000 eine Direktversicherung abgeschlossen.

Ich beabsichtige diese Stillzulegen und den aktuellen Rückkaufwert in Anspruch zu nehmen.

Ich 50 Jahre alt und noch berufstätig in Vollzeit.

Kommt es bei einer vorzeitigen Auszahlung vor der Rente auch zu einer MehrfachVerbeitragung bzw. Zahlung von Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherung? Was ist dabei zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Pietro Radosti

Sehr geehrter Herr Radosti,

Sie können sich das Geld auszahlen lassen, aber sinnvoll ist das ganz gewiß nicht.

Den ausgezahlten Betrag erhalten Sie über Ihre Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Sie müssen das dann voll versteuern, also als Arbeitnehmer. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen im Monat der Auszahlung auf den zugeflossenen Teil die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Hier bleibt von Rückkaufswert, der auch einen Stornoabzug beinhaltet i.d.R, weit weniger als Hälfte bei Ihnen als Nettogehalt übrig.

Lassen Sie sich das bitte vor der beabsichtigten Auszahlung ausrechnen. Sonst kommt die böse Überraschung, die sich dann nicht mehr rückgängig machen läßt. Das sollten Sie wirklich nur tun, wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und auf das Geld angewiesen sind.

Sie können gar nicht so einfach den “aktuellen Rückkaufwert in Anspruch zu nehmen”. Der Vertrag gehört Ihrem Arbeitgeber. Dieser muss dem zustimmen. Ebenfalls muss der Versicherer dem zustimmen. Der Arbeitgeber hat hierbei ein arbeitsrechtliches Problem mit Ihnen und ein versicherungsvertragsrechtliches Problem mit dem Versicherer.

Günter Bühler

Hallo Herr Radosti,

lassen Sie den Vertrag ruhen, bis er zur Auszahlung (Rentenbeginn) fällig ist.
Wenn Sie den AG wechseln, nehmen Sie den Vertrag mit und legen ihn bei dem neuen AG vor!

Herzliche Grüße
Günter Bühler

Hallo Herr Kontz,
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass nach 12 Jahren der Vertrag steuerfrei ausbezahlt wird.
Mfg
P. Radosti

Herr Radosti,

haben Sie ein Direktversicherung nach § 40 b EStG oder § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen? Das ist oft im Kleingedruckten.

Hallo Herr Kontz,
Ich habe einen Vertrag bzw. Direktversicherung nach § 40 b EStG abgeschlossen.
Da ich aktuell Vollzeit berufstätig (Teilweise aktuell Kurzarbeit und Homeoffice) bin und auch über der Beitragsbemessungsgrenze liege, bin ich der Meinung, dass ich mein sauer verdientes und ersparte Geld wieder vorzeitig zurückhole und mir den ganzen Ärger und Leid in der Zukunft erspare.
Nach schriftlicher Auskunft meiner Krankenkasse (freiwillig gesetzlich versichert und ich bin kein Rentner) wird zwar die 120 Regel angewendet, aber die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Was auch immer das heißen mag.
Ich bin immer noch auf Erkundundungstour und möchte bei einer vorzeitigen Auszahlung versuchen alle Unwägbarkeiten, Vor- und Nachteile gegeneinander aufwiegen um eine vernünftige Entscheidung in meinem persönlichen finanziellen Interesse zu treffen.
Habe oft den Eindruck, dass es viele “Einäugige Könige” unter sehr vielen Blinden gibt zum Beispiel bei Personalabteilung, Versicherungen und Krankenkasse.
More to come
Viele Grüße
P. Radosti

Sehr geehrter Herr Radosti,
überprüfen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Direktversicherung bezüglich der Stichworte: Kündigung, Beitragsfreistellung, Beitragsreduzierung , Auszahlungstermin, Kapitalzahlung und Rentenzahlung.
Da es sich wegen des Abschlusses im Dezember 2000 vermutlich um einen Vertrag nach § 40 b EStG mit Pauschalversteuerung (maximaler Beitrag 1752 € im Jahr) handeln dürfte, wäre eine Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Vermutlich können Sie auch nicht vor Ablauf der Versicherung über den Rückkaufswert verfügen.
Meiner Meinung nach ist eine Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung in Absprache mit dem Arbeitgeber der richtige Weg.
Zu den Auswirkungen und Kosten einer Beitragsfreistellung sollten Sie in die Versicherungsbedingungen schauen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie auf jeden Fall den in 2020 eingeführten Betriebsrentenfreibetrag berücksichtigen. Wichtig dabei ist , ob bei ihrer Direktversicherung nur eine einmalige Kapitalzahlung oder wahlweise eine Rentenzahlung möglich ist. Möglicherweise können Sie die noch zu zahlenden Versicherungsbeiträge so gestalten, dass wegen des Betriebsrentenfreibetrages im Rentenalter keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.

Mein Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Peter Riplinger

Hallo Herr Radosti,

eine private Kapitallebensversicherung wird steuerfrei ausgezahlt, wenn folgenden Kriterien einhalten werden:
– Vertragsabschluss des Versicherungsscheins (hier ist die Versicherungspolice entscheidend) muss vor dem 01.01.2005 liegen.
– Die Vertragslaufzeit muss mindestens 12 Jahre betragen.
– Es müssen mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt werden.
– Der erste Beitrag muss bis spätestens 31.03.2005 gezahlt worden sein.
– Es muss eine Kapitalauszahlung vereinbart sein, nicht zu verwechseln mit einer Rentenzusage mit Kapitalwahlrecht.

Bei der betrieblichen Direktversicherung nach § 40 b EStG (oder pauschschalversteuerte Direktversicherung genannt) ist die arbeitsrechtliche Zusage entscheidend. Die muss durch den Arbeitgeber auch vor dem 01.01.2005 erteilt worden sein. In Ihrem Fall scheint das so zu sein.

Die technischen Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der privaten Kapitallebensversicherung.

Im nächsten Schritt müssen prüfen, welche Auszahlungsmodalitäten Sie und Ihre Arbeitgeber arbeitsrechtlich vereinbart haben. Steht dort z. B. das Endalter 60/65 drin und/oder das Ausscheiden aus dem Unternehmen, so kann erst unter diesen Bedingungen ausgezahlt werden.

Bei einer Entgeltumwandlung nach § 40 b EstG sieht das noch etwas komplizierter aus.
Schauen Sie sich bitte den Versicherungsschein an und die arbeitsrechtliche Vereinbarung.

Mein Tipp:

Schreiben Sie Ihren Arbeitgeber an und bitten Sie ihn die versicherungstechnischen, arbeits- und steuerrechtlichen Auszahlungsbedingungen zum Stichtag xx.xx.2020 mitteilen. Damit ist der Arbeitgeber i.d.R. überfordert. Deshalb fragt er beim Versicherer an. Für die richtige oder auch falsche Auskunft haftet dann der Arbeitgeber. Ihre Mails und die Antwortschreiben archivieren Sie natürlich.

Zur 1/120tel-Regelung

Betriebsrentner, die zwischen Rente und Kapital wählen können, werden vor ein Entscheidungsdilemma gestellt: Durch die 1/120tel-Regelung wird bei einmaliger Kapitalleistung ein Rentenfaktor von 10 unterstellt (vorhandenes Kapital bei Rentenbeginn geteilt durch Rentenfaktor = Jahresrente). Versicherer kalkulieren mit Rentenfaktoren bis jenseits 30. Das führt zu niedrigeren monatlichen Renten und damit entsprechend geringeren SV-Beiträgen als bei Verbeitragung der „fiktiven“ monatlichen Rente nach der 1/120tel-Regelung. Aus diesem Grund (und ggf. weiteren Gründen) erscheint eine lebenslange Rente attraktiver als eine einmalige Kapitalleistung. Viele Betriebsrentner mit Zweifeln an der eigenen Langlebigkeit bevorzugen aber eine einmalige Kapitalleistung, die auch frei vererb- bzw. nutzbar ist.

Den Betriebsrentenfreibetrag ab 01.01.2020 erhalten Sie als freiwillig in der GKV Versicherter nicht.

Peter Riplinger

Hallo Herr Radosti,
die Verbeitragung der Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung nach§ 40 b EstG beginnt im Folgemonat nach dem Auszahlungstermin. Oft ist eine Auszahlung erst im rentennahen Alter (frühestens ab 60) oder zum Vertragsablauf möglich. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung Arbeitnehmer sind und über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, fallen bis zur Rente keine Beiträge zur Krankenversicherung an. Sofern die 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind, können bei Renteneintritt aber Beiträge anfallen. Dabei gilt auch für Rentner die Beitragsbemessungsgrenze.
Wenn Sie bei Renteneintritt in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich (auch freiwillig) versichert waren, gelten Sie in der Krankenversicherung der Rentner als “pflichtversichert” und haben Anspruch auf den Betriebsrentenfreibetrag. Falls dies zutrifft, ist Stand dieses Jahr eine Summe von 120×159,25 = 19170 € beitragsfrei. Den Betriebsrentenfreibetrag gibt es nur für eine Betriebsrente, falls mehrere gezahlt werden.

siehe auch: https://dvg-ev.org/?s=freiwillig+versichert

Guten Tag an alle, welche bei der betrieblichen Altersvorsorge mit Gesetzesänderung ab betrogen wurden. Ich vertrete die Meinung, daß weiter gekämpft werden sollte, aber ein zurück wird es von der Politik nicht geben, ist nicht gewollt und gerade jetzt fehlt es wirklich in der Kasse. Die Gesetze werden so gemacht, daß es beim Finanzminister klingelt und um nicht gleich negativ aufzufallen, werden Freibeträge festgelegt, aber auch so, daß es weiter klingelt. Schon die Besteuerung von Renten (natürlich nur die gesetzliche Rente) ist eine Enteignung. Mit dem beschlossenen Freibetrag zur KV seit dem 01.01.2020 sollen nun alle mundtot gemacht und zufrieden sein. Klagen gegen Doppelverbeitragung aus Leistung betrieblicher Altersvorsorge sind aussichtlos (ausgeschöpft) und die Krankenkassen brauchen bald wieder viel Geld (solange auch artfremde Leistungen aus dem großen Gesundheitstopf finanziert werden, worüber keiner genau hinschaut, wir bei dem Rententopf). Ist schon mal jemandem aufgefallen, daß sich die aus der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlenden KV -beiträge (Zusatzbeitrag) und PV- Beiträge bei jeder Erhöung auch erhöhen, mit welchem Recht, wenn es sich um eine Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum handelt. Bei Einmalauszahlung erfolgt von der Krankenkasse zum Termin eine Beitragsberechnung auf Grund der zum Zeitpunkt bestehenden Beitragshöhe und das sollte für 10 Jahre gelten, nein man greift weiter in die Tasche und die angesparte Altersvorsorge schmälert sich in unbekannter Höhe 10Jahre. Nunja, weiter kämpfen, auch wenn es mich dann nicht mehr betrifft, aber für die Gerechtigkeit aller, die sich heute noch nicht mit dem Thema Rente beschäftigen. Rentenbeiträge sollten alle zahlen in einen Topf (auch Beamte usw. welche selbst nichts einzahlen, sondern nur der AG und dann noch Anspruch ca. 70% haben) hm. So sieht es aus und die Rechnung für Coronahilfen kommt noch, da sind unsere Politiker auf jeden Fall erfinderisch und die Rechnung bezahlen bestimmt nicht diese, denn eine automatische Erhöhung ihrer Diäten wurde ja schon vor einiger Zeit verabschiedet, da denkt doch heute keiner mehr dran (der Kopf fängt nunmal am Kopf an zu stinken). Rentner sind ohnehin überflüssig, sie kosten nur noch, konsumieren nicht mehr so viel (wurde in letzter Zeit (vor Corona)ja auch oft hervorgehoben, daß jüngere nicht mehr bereit sind für ältere zu zahlen und ich bin froh, daß alle mal älter werden. Leben und leben lassen. Allen eine gute Gesundheit und gutes Leben im Ruhestand (Rente).

Hallo zusammen,
Ich möchte nur jedem raten, der eine Versicherung ausbezahlt bekommt, vorher den zu zahlenden Beitrag an die GKV selbst auszurechnen (Kapital durch 120 Monate mal Beitragssatz zur Krankenversicherung) . Ich habe das zu spät gemacht. Ein Anruf bei meiner Krankenkasse wegen des zu hohen Beitrages hat ergeben, dass die Versicherung zweimal die ausgezahlte Versicherungssumme der GKV elektronisch übermittelt hat, und das jeweils von zwei verschiedenen Mitarbeitern. Bei der Übermittlung wird nur ein Häkchen gesetzt. Wäre mir das nicht durch Zufall aufgefallen, hätte ich brav den zu viel errechneten Beitrag 10 Jahre mit den jeweiligen Beitragserhöhungen der GKV bezahlt. Ein Rückruf meinerseits bei der Versicherung machte eine Korrektur erforderlich. So etwas darf nicht passieren. Der zu viel bezahlte Betrag wurde mir von der GKV rückerstattet und der monatliche Beitrag angepasst.

{{Der aktuelle Beitrag von Reinhard Günther wurde gesperrt, weil er gegen die Forumsregeln verstößt https://dvg-ev.org/wp-content/uploads/2019/07/forumsregeln.pdf

Hier zur Erinnerung: “Es soll daher unter den Nutzern ein friedlicher und respektvoller Umgang ohne beleidigende Anfeindungen gepflegt werden.” }}

J. Schmitz, Ass. Jur.; ehem. RA und FRA für Steuer- und Sozialrecht, VersR; jetzt Rentenberater, Lehrbeauftragter bAV; Mitglied des DVG

Seit Anfang August sind einige Probleme der Altersversorgung angesprochen worden, die interessant, aber auch einiger Korrekturen bedürfen. Die Materie – betriebliche, gesetzliche, private Altersversorgung – nicht- oder geförderter Art – ist komplexer als dies gewöhnlich dargestellt wird, weil jeder, der für seine Version wirbt, seine Vorteile, aber nicht unbedingt die Nachtteile seines Angebotes , herausstellt.
Wie soll man unterscheiden und letztlich als Endverbraucher der verschiedenen Leistungen unter welchen Vorgaben und wann mit welchem Ziel entscheiden? Schon diese Fragestellungen sind schon unter Praktikabilitätsvoraussetzungen eingeschränkt.
I.
1.
Man kann den Brutto-Zahlungseinsatz in der Beitragsphase zur Brutto-Auszahlungssumme in der Leistungsphase und dann den Brutto/Netto-Vergleich herstellen – reiner Rendite-Vergleich -: Der Vergleich ist deshalb auf einigen Ebenen schon problematisch, weil je nach Anlageform eine mehr oder weniger flexible Inanspruchnahme der Leistung möglich sein kann. Diese ist aber u.U. abhängig vom individuellen Bedarf im Alter, insbs. des Rentenbeginns: Bei LV-Leistungen kostet das Rendite. Bei der priv. Anlage kostet das indiv. finanzielles Durchstehvermögen bis zur renditeoptimalen Inanspruchnahme , was nicht jeder hat. Der Brutto/Netto-Vergleich ist auch weiter problematisch, weil Netto – mit oder ohne staatlichen, steuerlichen , Arbeitger- oder Tarif- Zuschüssen – zudem mit offenen und verdeckten Kosten – je individueller die Anlage, desto kostenträchtiger- je kollektiver, desto kostengünstiger – zu rechnen, und oft kaum durchschaubar verzerrt wird. Gesetzlicher Schutz erkauft man mit Beschränkungen bei Anlagen-Grenze und Beschränkungen bei der Inanspruchnahme der Leistung . Wie soll man diese Diversitäten nach Rendite-Betrachtungsgesichtspunkten sinnvoll und richtig bewerten?
2.
Der Vergleich : Anlage in Versicherungsprodukten zur AV, die div. Risiken ungefragt oder vertraglich vereinbart: BU, Tod und Hinterbliebenenversorgung – absichern, und Renditebeschränkungen zugunsten des Versicherungsnehmers – Höchstrechnungszins nach DeckRV und Anlagebeschränkungen nach Solvenzy II – als Verbraucherschutzgrund gesetzlich vorsieht – und privater Kapitalanlage , die solche Absicherungen und Anlage-Beschränkungen nicht kennt, ist nicht einfach- und mit Rendite-Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß nachvollziehbar vergleichbar zu machen.
3.
Welchen Stellenwert haben in diesem System gesetzliche, vertragliche Eingriffsmaßnahmen und deren Schutzmöglichkeit davor, wenn sie belastend sind ?- Im privaten Bereich sind sie nicht vorhanden- ! Welche Ausmaße der verschiedenen Validitäten des Finanz- und Kapitalmarktes beeinflussen die private Anlage ? Inwieweit beeinflussen sie die des regulierten Marktes der LV?
4.
Wie steht es um Sicherheiten in der Anlagephase, Leistungsphase, Insolvenz des Leistungsversprechers oder des Leistungsberechtigten, Vererbbarkeit, Übertragbarkeit, Verzinsung und deren Sicherung in der Beitragsphase oder Inflationsanpassung der Leistung in der Leistungsphase ?
5.
Was kann man sich letztlich brutto/netto zur Anlage überhaupt leisten? Welche Einkünfte hat man in der Leistungsphase insgesamt ? Wofür braucht man sie? Wie lange muss man damit auskommen? Muss jemand mitversorgt werden? welche Kosten fallen an? Was ist noch nicht abgesichert?

Nach den vorgestellten einleitenden Fragen bedarf es keiner weiteren Frage, ob die Fragestellung ” Metallrente oder ETV-Privat-Anlage?” sinnvoll war!
II.
1.
Vergleich priv. AV über ETV-Kapitalansammlung und Metallrente:
Die Metallrente vergleicht die Belastungen und die Brutto-Rendite der LV-Anlage in Form der DV nach 2005 unter § 3 Nr. 63 EStG Bedingungen. Das Ergebnis ist richtig, weil unter voller Ausnutzung aller Zuschüsse – gesetzlicher, arbeits- und tariflicher Art – unter Berücksichtigung kollektiver Vertragsabschlüsse mit dem LV-Konsortium zu angemessenen Konditionen – zu einer annehmbaren Rendite mit effektiven Schutzmechanismen, die allerdings kollektiv auch geändert werden können- kommt, die für Gering- und Mittelverdiener ( so Dommermuth in seinem Gutachten) Netto-Rendite-besser sind als entsprechende ETF-Einzel-Anlagen; für Hochverdiener allerdings nicht unbedingt besser; eher schlechter!
Der Vergleich des DVG mit einer ETF-Anlage hinkt schon deshalb, weil der Vergleich mit LV-Abschlüssen vor 2004 mit Kapitaleinmalauszahlung heran gezogen wurde; also nicht kompatibel mit der Metallrente unter § 3 Nr. 63 EStG sein kann.
Richtig ist: Viele Arbeitnehmer habe den Absprung zu § 3 Nr. 63 EStG 2005 verpasst – in der laufenden bAV- , nachdem bekannt geworden war, dass die Einmalzahlung beitragspflichtig wurde. zudem haben viele nicht wahr genommen, dass sie die pauschale Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, weil die Verträge zu ihren Ungunsten schlecht waren- das ist aber keine Doppelverbeitragung – die trat erst ein, wenn die abzuführenden Beiträge über der 4 % Grenze der BBGWest pro Jahr lagen – .
Was man auch bedenken sollte: Ökonomische gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen Arbeitgeberfinanzierung oder Arbeitnehmer-Finanzierung der bAV- nur interne steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche -.Denn: Arbeitgeber verschenken nichts – sie holen sich alles zurück! Das war also letztlich absolute Märchen-Stunde!
2.
Was ist mit der BU(EU) bei Auszahlung – Sind Beiträge zu zahlen zur GKV?
Grundsätzlich ja! Das Problem ist, dass diese bAV-Absicherung nur im LV-Vertrag steht und in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht enthalten ist. Das ist ein noch nicht rechtsprechungsmäßig entschiedenes Problem. Auch ein Problem, was “Zahlbetrag” iSd § 229 SGB V ist! Übrigens im Versorgungsausgleich bei Versorgungsteilung auch problematisch!
3.
Problem. Leistungen aus der bAV vor Vollendung des 60. Lj und während bestehendem Arbeitsverhältnisses ist von mir beim BSG in der Revision!
J. Schmitz

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr J. Schmitz,

schauen Sie einmal unter B12 KR 4/14 R vom 29.07.2015 und B12 KR 16/10 R, 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008.
Die Zwangsverbeitragung wird auf Grund des vertraglich fixierten Auszahlzeitpunkts (Laufzeit) erzwungen:
[…]in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist[….] dem vom BSG angezeigten Versorgungszweck
[…]Vollendung des 55. Lebensjahres[….], ein freilich eigenständig entwickeltes Abgrenzungsterm des BSG,
da gesetzliche Vorgaben oder Ermächtigungen aus einem Verwaltungsakt des Beamtentums
auch nach 70 Jahren BRD noch nicht vorliegen.
.
Die Untersuchung auf “Einmalkapitalauszahlung 60 Jahre” können Sie sich also schenken.
Die Vorsorgeanwartschaft und Versorgungszweck kann vom BSG jedoch simpel aufgehoben
Die BSG-Entscheidung B 12 KR 12/18 R vom 26.02.2019 beweist eindeutig, dass eine
zugesagte Versorgungsanwartschaft ganz selbstverständlich neutralisiert werden kann,
[….]- wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die nach § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI vorgesehene
Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat. Damit war vorliegend der Versorgungszweck
bei Eintritt des Versicherungsfalls im Frühjahr 2013 nicht mehr gegeben.[….]
Ich bin aber bereits über 73 Jahre und ebenso in keiner Weise auf die Einnahme aus den privat und aus dem Netto eingezahlten
Beiträgen auf die Auszahlung des privaten Sparvertrag angewiesen, warum werde ich dann zu dieser weiteren Verbeitragung gezwungen,
obwohl der Versorgungszweck -beweisbar- bei mir und meiner Frau eindeutig entfällt,
da die Kapitaleinmalzahlung nicht zur lebenslangen Versorgung dienen kann
oder ist die GKV oder das Gericht aussagefähig, wie hoch die monatliche Entnahme sein darf oder muss,
um eine lebenslange Versorgung aus dieser Kapitaleinmalzahlung für mich und meine Frau zu generieren?

Bemerkenswert und aussagekräftig ist auch das Besprechungsergebnis der GKV vom 20.04.2016.
https://www.tk.de/resource/blob/2038274/211a2837adb761d0999c8366786dfa63/abfindungen-bei-anwartschaften-data.pdf
Siehe hier auch auf Seite 14, 2.Satz
[.…]Dieses gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung.[.…]
und so gibt es auch in dieser Richtung bereits viele weitere festgeschürte Kriterien und Abgrenzungen,
die eine Klage, auch in diesem Punkt, aussichtslos erscheinen lassen.
Aber: Steter Tropfen höhlt den Stein.
Informieren Sie mich bitte über die Entscheidung
mit Dank

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke
einer der 8.000.001 Geschädigten
hw@wilcke-immobilien.de

Gilt der seit dem 01.01.2020 durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz bestehende Freibetrag nun für freiwillige Mitglieder oder nicht?

Habe einen interessanten Beitrag mit einer Antwort zu diesem Thema bei der HDI unter diesem Link gefunden:
https://pm.hdi.de/blog/freibetrag-regelung-für-die-kv-verbeitragung-von-betriebsrenten-gilt-ab-01.01.2020

Man muss bei der freiwilligen Krankenversicherung unterscheiden zwischen
– freiwillig bzw. pflichtversichert in der GKV während des Erwerbslebens
– freiwillig bzw. pflichtversichert in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)

Der neue Freibetrag gilt nur für gesetzlich Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Betriebsrentner die freiwillig in der KVdR versichert sind, können nach derzeitiger Rechtslage keinen Freibetrag geltend machen.

Zu den Pflichtmitgliedern der KVdR gehören insbesondere die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, EU-Rente oder auch Hinterbliebenenrente). Ob ein Rentner der KVdR als Pflichtmitglied angehört oder freiwillig versichert ist, hängt davon ab, ob er die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt:
Um in der KVdR Pflichtmitglied zu sein, ist es erforderlich, dass seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat. Dabei ist es unerheblich, ob eine freiwillige bzw. eine Pflichtmitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat.

Erfüllt der Rentner die Vorversicherungszeit nicht, weil er beispielsweise zu lange privat versichert war, ist er freiwilliges Mitglied. Auch Personen, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (z.B. Anwälte mit Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk) sind keine Pflichtmitglieder der KVdR.

Zusammenfassung:
Rentner, die während ihres Erwerbslebens zu mindestens 9/10 freiwillig krankenversichert in der GKV waren, werden in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) als Pflichtmitglied eingestuft und sind somit berechtigt, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen.

Zu diesem Thema gibt es hier auf der Webseite eine ausführliche Information: https://dvg-ev.org/2020/02/kein-freibetrag-fuer-freiwillig-gkv-versicherte-betriebsrentner/

Moin aus Ostfriesland.
Derzeit wird meine ursprünliche Direktversicherung als Altersvorsorge (Presseversorgungswerk) ausgezahlt und die Krankenkasse meldet sich natürlich. Im Juli 2016 sind die Verträge an mich übergegangen. Hier müsste nun das Urteil des Bundesverfassungegerichts und das Folgeurteil des Bundessozialgericht greifen, dachte ich. Tut es aber nicht.
Mein Sonderfall: Ich habe ab März 2014 aus dem Versicherungsvertrag eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, die weiteren Beiträge werden dann vom Versicherer übernommen. Ende Juni 2016 schied ich aus der Firma aus und die Verträge gingen auf mich über. Beiträge wurden von mir wegen der weiteren Berufsunfähigkeitsrente nicht gezahlt. Ich war ja laut Vertrag befreit, der Versicherer war in der Pflicht.
Nun wurden die vollen Auszahlungssummen an die Krankenkasse gemeldet, die natürlich darauf Beiträge berechnet.
Nach meiner Auffassung müssten die Garantiesummen von Juni 2016 plus daraus folgender Erträge als Basis genommen werden. Die seither berechneten Beiträge des Versicherers und daraus folgenden Erträge gehen die Krankenkasse nichts an.
Gibt es schon ähnliche Fälle und wie wurde damit umgegangen?

Servus aus Bayern,

Ich war ja selbst beim Presseversorgungswerk versichert. Die meiste Zeit war ich angestellt beschäftigt, somit war der Verlag als Versicherungsnehmer im Vertrag vermerkt. Als der Verlag wegen Geschäftsaufgabe geschlossen wurde, habe ich freiberuflich gearbeitet und die Kapitallebensversicherung ging auf mich über, das heißt auch die Versicherungsnehmereigenschaft. Ich habe die Beiträge selbst gezahlt, die Künstlersozialkasse hat den Arbeitgeberanteil übernommen. Damit wurde aus der betrieblichen eine private Altersvorsorge. In der Auszahlphase wird dieser Zeitraum bei der Verbeitragung durch die Krankenkasse herausgerechnet. Wie das für deine Versicherung gilt, ist für mich schwer zu beurteilen, weil du ja nicht selbst weiter gezahlt hast, sondern der Versicherer, wenn er es denn getan hat. Aus deiner betriebliche wurde indes ebenfalls eine private Altersvorsorge, weil die Versicherungsnehmereigenschaft auf dich überging. Du musst klären, ob die BU-Versicherung tatsächlich gezahlt hat. Hast du schon das Versorgungswerk der Presse gebeten, dir den Zeitraum heraus zu rechnen, während dessen du Versicherungsnehmer warst und wie viel die Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt hat. Ich denke, das ist entscheiden.

Moin Herr Achatz,
habe bei der Presseversorgung nachgefragt. Antwort: Der Nichtabzug der Eigenversicherungszeit sei Vorgabe des Versicherers, hier die Allianz. Ich hätte ja nichts in den Vertrag eingezahlt (Ich brauchte aber auch nichts einzahlen, weil das laut Vertrag mit der Berufsunfähigkeitsversicherung an den Versicherer überging).
Beiträge sind weiter verrechnet worden, wie vertraglich vorgegeben, da die Auszahlsumme deutlich über der Standmitteilung im Mai 2016 liegt.
Begründet wird die volle Meldung bei der Krankenkasse vom Mittarbeiter der Presseversorgung damit, dass die Berufsunfähigheitsrente schon während der Betriebszugehörigkeit gezahlt wurde und die Summe für die zukünftigen Beiträge bereits in dieser Zeit zurückgestellt worden seien. Somit sei die gesamte Summe als betriebliche Altersvorsorge anzusehen.
Das sehe ich anders, da private Lebensversicherungen gleiche Inhalte wie Verträge der Presseversorgung haben. Auch hier gibt es die weitere Beitragszahlung durch den Versicherer bei Berufsunfähigkeitsrente. Da der Vertrag ab Juli 16 wie eine private Versicherung einzustufen ist, tritt auch hier dieser Vertragsinhalt ein. Für mich sind vom Versicherer selbst verrechnete Beiträge wie eigene Beiträge, egal woher er das Geld nimmt.
Für mich würden sich derzeit rund 2500 Euro mehr an Krankenkassen- und Pflegekassenbeitrag ergeben (nach meiner Rechnung).

Servus Uwe,

ich fürchte, das ist ein Fall für einen Sozialrechtler. Da geht es ans Eingemachte. Vielleicht hat hier in der Runde jemand einen Tipp.
Ich drück dir die Daumen.

Nachtrag
Inzwischen habe ich §229 SGB V gelesen, geändert am 27. März 2020. Da steht u.a.: “außer Betracht bleiben Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.”
Das ist doch eindeutig: Da die Beiträge durch den Versicherer und nicht durch den Arbeitgeber finanziert wurden, ist die Zeit ab Juli 2016 nicht für die Krankenkasse zu berücksichtigen. Was mich verwundert ist, dass die Presseversorgung hier noch Bedenken hat und nun beim Versicherer nachfragt.
Demnach haben Versicherungen und Krankenkassen wohl eine Formel gefunden, wie nach den Urteilen zum alleinigen Versicherungsnehmer zu verfahren ist. Diese Formel würde ich gern kennen.

Guten Tag Uwe Vinke,

auch wenn es fälschlicherweise und penetrant immer wieder von denselben Personen wiederholt wird, wird es dadurch nicht wahrhaftiger: Die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers ist kein Kriterium, das eine Verbeitragung rechtfertigt und zulässt.
Alles das, was vom Gehaltskonto eines Arbeitnehmers finanziert wurde, ist selbstverständlich ganz privat, anders kann es gar nicht sein.
Die gegenteilige Behauptung der Betrüger, als da sind die Lebensversicherer, die Krankenkassen und letztendlich sogar die rechtsbeugenden Sozialgerichte, nutzen das nicht haltbare Scheinargument der VN-Eigenschaft des AG, um diesen Milliardenbetrug als Steigbügelhalter der Politik aufrecht zu erhalten.
Einzig und allein der § 229 SGB V (nF) bestimmt, was verbeiragt werden darf.
Von einer VN-Eigenschaft des AG als Kriterium einer Verbeitragung steht dort definitiv nichts drin.
Einfach mal den V § 229 SGB V (nF) als Gesetz in deutscher Schriftsprache lesen.
Und in einem Staat, der sich Rechtsstaat nennt, haben ausschließlich nur Gesetze Gültigkeit, an die sich auch die Gerichte zu halten haben (s. a. Art. 20 Abs. 3 GG!).
Frei erfundene Willkürbehauptungen haben bei Recht und Gesetz keinen Platz.
Wenn Sie sich einmal umfassend über die gesamte Kriminalitätsgeschichte dieses Milliardenskandals informieren wollen, dann besuchen sie einmal folgende Homepage:
https://www.ig-gmg-geschaedigte.de/Startseite/

Moin Herr Günther,
vielen Dank für den Hinweis auf § 229 SGB V.

Gerhard Kieseheuer

Das Kriterium, ob es sich bei einer Kapitallebensversicherung um einen Versorgungsbezug handelt oder nicht, ist unterer anderem von der Versicherungsnehmereigenschaft abhängig.
Wurzelt der Vertrag im Arbeitsleben, ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Dann ist es immer ein Versorgungsbezug und es ist egal, wer das Geld eingezahlt hat.
So urteilen die Gerichte und die „Volksvertreter“ verstecken sich hinter den Urteilen. Egal ob BSG oder BVerfG, die Urteile haben Gesetzeskraft.
Wenn ich das als Gründer des Vereins DVG e.V. und langjähriger Vorsitzende so schreibe, hat das natürlich nichts damit zu tun, dass ich das akzeptiere. Aber so sieht nun einmal die Realität aus. Es hat keinen Zweck, mit dem Kopf durch die Wand zu wollen. Wir müssen Wege finden wie wir zum Erfolg kommen. Einen großen Fortschritt haben wir mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz erzielt, aber die „Volksvertreter“ haben nur ein Notventil geöffnet, um unserem ungeheuren Druck zu entgehen.

Warum Herr Günther solche Aussagen tätigt, ist nicht nachvollziehbar. Lassen sie sich davon nicht beirren. Er hat dem Verein mit seinen Ausführungen und nicht tolerierbarem Auftreten schon genug geschadet.

Guten Tag Herr Vinke,

in der Tat, lassen Sie sich bitte nicht beirren von falschen „Heilsbringern“.
Diese selbsternannten „Heilsbringer“ können sich die Fakten sooft verdrehen und verbiegen wie sie wollen, es ändert sich jedoch nichts an der Tatsache, dass nur der § 229 SGB V (nF) nach Recht und Gesetz bestimmt, was verbeitragt werden darf.
Es macht allerdings in diesem öffentlichen Forum auch keinen Sinn, zu persönlichen und haltlosen Anfeindungen Stellung zu beziehen, weil das die meisten Mitglieder nicht verstehen werden und sich nur noch kopfschüttelnd abwenden.
Wenn Sie möchten, rufen Sie mich zu weiteren Informationen gern einmal an.
Hier ausnahmsweise für Sie noch einmal eine Handy-Nr.: 01525 5352075.

Servus Herr Vinke,

lassen Sie sich nicht beirren. Entscheidend ist die Versicherungsnehmereigenschaft. Bei mir war es relativ klar, bei Ihnen ist es indes nicht ganz so einfach. Für mich sieht es auch so aus, dass der Vertrag ab Juli 2016 als private Altersvorsorge gilt, was bedeuten würde, dass die Kapitallebensversicherung nicht verbeitragt werden soll. Bin gespannt, was heraus kommt. Halten Sie uns auf dem Laufenden? Danke.

Ich habe letztes Jahr Krankengeld bekommen und von Februar bis Oktober 2019. Seit August 2019 bekomme ich EURente. Mir steht eine Betriebsrente zu. Ich habe über 39 Jahre eigenständig 40,– € zusätzlich eingezahlt. Die Krankenkasse will jetzt aus dem Guthaben Rückerstattung des Krankengeldes beanspruches. Ist dieses Begehren korrekt?

Meines Erachtens gibt es 2 Problemfelder:
1. Die rückwirkende Beitragspflicht für bestehende Altverträge vor 2005
2. Die geltende Beitragspflicht ab 2005
Maßnahmen und Ziele zu Punkt 1.: laufende Petition, um das Gesetz wieder rückgängig zu machen und keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen?
Maßnahmen und Ziele zu Punkt 2.: Frage: Hat es eine Informationspflicht von Seiten des Arbeitgebers gegeben, der ja Versicherungsnehmer ist und damit in der Verantwortung gegenüber des Versicherten? Falls ja: Gibt es eine Möglichkeit, den Arbeitgeber bei Nicht-Information auf Schadenersatz zu verklagen für Sozialversicherungsbeiträge, die aus den Jahren nach 2004 resultieren? Gibt es hierzu Verjährungsfristen?
Fakt ist: Wäre ich zum 1.1.2005 über die Konsequenzen aktiv informiert worden, hätte ich die Versicherung beitragsfrei stellen oder privat weiterführen können. Mein Schaden nach 2004: ca. 5.000,00 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich zu meinen geleisteten Höchstbeiträgen (freiwillig gesetzlich versichert).
Gibt es Erfahrungen mit derartigen Klagen? Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

zu Punkt 2 (Informationspflicht des Arbeitgebers) gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18

siehe: https://www.bag-urteil.com/18-02-2020-3-azr-206-18/

Frau Karin Maag CDU/CSU

Zu Ihrem Beitrag bei der Beratung im Bundestag, am Donnerstag, den 11.Oktober 2018, Doppelverbeitragung von Betriebsrenten
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7280263#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03MjgwMjYz&mod=mediathek
Unter „Seriösen Lösungsmöglichkeiten“ versteht der geneigte Wähler und abgezockte Rentner etwas völlig anderes.
Der Begriff Betriebsrenten ist zu differenzieren:
– Einmal die Altverträge, abgeschlossen vor 2002, die bereits in der Einzahlungsphase bei monatlicher Zahlung ihren Anteil zur Entrichtung der Sozialversicherung geleistet haben,
die keine Betriebsrenten sind, da der Arbeitgeber weder eine Versorgungszusage erteilt hat,
noch nie einen Cent dazugezahlt hat
– Und die Verträge abgeschlossen ab 2002, die in der Einzahlungsphase keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten mussten
– Betriebsrente vom Arbeitgeber gezahlt, bei denen auch in der Einzahlungsphase keine Beiträge geleistet wurden
Damit es auch Politiker verstehen können, füge ich Ihnen eine von mir erstellte Grafik ein:

Für alle Altverträge, die die Beiträge aus ihrem Nettogehalt gezahlt haben, bedeutet die jetzige Situation eine Dreifach- Verbeitragung!
Sind Zahlungen von fast 33% an die Krankenkasse in der Ein- und Auszahlungsphase mit normalem Menschenverstand nachvollziehbar?
Ich finde es ausgesprochen unseriös, hier von den Betroffenen zu behaupten, es ginge ihnen um die ganze Rückgängigmachung des GMG!
Betreffend Ihrer Aussage zur Generationengerechtigkeit: 1973 finanzierten die Rentner die Krankheitskosten zu 70%, 2003 mit 43%!
Dies ist eine völlig falsche Behauptung, da die Rentner erst seit 1983 überhaupt erst Beiträge zur Krankenversicherung zahlen mussten!
Das bedeutet, dass die Rentner 1973 0% selbst beigetragen haben und 2003 bereits 43% tragen mussten.
Junge leisten heute einen höheren Solidarbeitrag als die alte Generation.
Wenn dann jemand von einer solidarischen Finanzierung der Krankenkasse im Zusammenhang mit Direktversicherungen abgeschlossen vor 2002 redet, so kommt jedem Inhaber einer Direktversicherung die Galle hoch.
Wer wird denn hier über alle Maßen belastet? Nur die Generation mit Abschluss vor 2002!
Wo ist hier die Generationengerechtigkeit, dass die heutige junge Generation ab 2002 in der Einzahlungsphase von Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist?
Warum muss jemand der privat versichert ist, dies nicht zahlen?
Warum zahlt jemand, der aus seinem Nettoeinkommen eine private Lebensversicherung abgeschlossen hat, ebenfalls nichts?
Warum hat jemand, der nicht vorgesorgt hat, mehr als derjenige der vorgesorgt hat, da er keine Verluste erleidet?
Warum wird bei der Auszahlung der betrieblichen Riesterverträge die Beitragsfreiheit in der Auszahlung eingeführt und nicht bei den vor 2002 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen?
Wieso werden Direktversicherungen als „betriebliche Altersvorsorge betrachtet, wenn der Betrieb/Arbeitgeber null dazu gezahlt hat und auch keine Versorgungszusage erteilt hat?
Dies kann kein Normalsterblicher verstehen! Erst angelockt, dann abgezockt
Finanzielle Leistungsfähigkeit nach den erwerbsbezogenen Einkünften!
Wenn ich meine Direktversicherung ausbezahlt bekomme, so sind das keine erwerbsbezogenen Einkünfte, sondern meine Auszahlung aus meinem Privatvermögen, das nach dem Steuerrecht (nach Entrichtung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) mir gehört.
Wenn ich meinem Arbeitgeber erlaube, mein Geld an die Direktversicherung weiterzuleiten und ich dieses Geld am Schluss als Kapitalzahlung ausbezahlt bekomme, so hat auch kein Eigentumsübergang stattgefunden!

Künftige Generationen müssen die Beitragsausfälle tragen!
Diese Aussage ist auch falsch, die Krankenkassen haben in den beiden Fonds ca. 30 Milliarden EUR Reserve. Diese Reserve haben die Direktversicherten und Betriebsrentner erst mit ihren Zahlungen aufgebaut!
Seit wann darf denn ein Dieb seine Beute behalten? 🤔 Und bei der Rückgabe noch Kompensation fordern? 😯
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angespartes Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann. Ich zahle also aus meinem Ersparten eine „Betriebsrente“ an mich selbst!
Ein Schildbürgerstreich par excellence.
Nur weil der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in der Police stand, aber nichts tat (außer mein Geld zu überweisen) und auch nichts bezahlte, muss ich nun doppelte Sozialabgaben bezahlen, nach Auszahlung jetzt auch noch den AG-Beitrag. Das war nie Vertragsbestandteil.
Das Konstrukt, „nur weil der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer war, ist dies automatisch eine Betriebsrente“, ist an Arroganz der Interpretation „es besteht ein Bezug zum Arbeitsleben“ nicht mehr zu überbieten.
Die Krankenkassen haben genug Geld. Die gesetzlichen Krankenkassen haben im vergangenen Jahr einen Überschuß von 3,1 Milliarden EUR erzielt. Damit steigen die Rücklagen und Reserven der noch 110 Kassen nach Recherchen der FAZ auf 19 Milliarden EUR. Zusammen mit den von den Fachleuten auf 9 Milliarden EUR kalkulierten Rücklagen, ergibt sich daraus eine Gesamt-Reserve im Gesundheitssystem von 28 Milliarden EUR!
Bei der Berechnung der zurückzuzahlenden Entschädigung werden von der CDU/CSU ) Mondsummen genannt, die kein Mensch nachvollziehen kann!
Bitte aus dieser Mondsumme erst einmal die Summe der echten Betriebsrenten mit Doppelverbeitragung herausrechnen und nur die Beiträge der Direktversicherungen, abgeschlossen vor 2002 betrachten! Dann reduziert sich diese Summe beträchtlich und kann ohne Probleme aus der Gesamtreserve im Gesundheitssystem finanziert werden.
Nur so kann das Vertrauen der geprellten Geschädigten in den Staat und die Parteien wiederhergestellt werden!
Eine Stellungnahme der Sachverständigen Frau Barbara Sternberger-Frey im Gesundheitsausschuss zeigt eine Aussage, wie man diesen Wirrwarr der Sozialgesetzgebung durchblicken kann.
https://www.bundestag.de/blob/551326/6d6a62a945e8e3ae0717ed4dd49e3760/19_14_0010-9-_esv-sternberger-frey_doppelverbeitragung-data.pdf

Ich empfehle diese Aussage jedem, der ernsthaft daran interessiert ist, verprellte Wähler wieder zurückzugewinnen!
Wir werden vom Verein der Direktversicherungsgeschädigten eV unsere Arbeit zur Information aller Geschädigten vor den nächsten Landtagswahlen intensivieren und auch in der Presse weiterhin Veröffentlichungen über diese Abzocke des Staates lancieren.
Ich werde auch innerhalb der SIEMENS AG noch weitere Mitarbeiter über die Doppel- und Dreifach-Verbeitragung informieren.
Hier dürften mehrere 10.000 Mitarbeiter davon betroffen sein, da fast jeder eine Betriebsrente bekommt und sehr viele auch Direktversicherungen abgeschlossen haben.
Erst angelockt, dann abgezockt ist das Motto unseres Vereins.
Wir werden, solange das Unrecht nicht abgeschafft wurde, allen Geschädigten und ihren Angehörigen zur Bezirks-, Landtags-, Bundestags- und Europawahl andere Alternativen als CSU, SPD oder Grüne, empfehlen zu wählen.
Bitte denken Sie daran, dass die Geschädigten jeden Monat an das Unrecht auf ihrem Kontoauszug informiert werden – und das 10 Jahre lang!
Hochachtungsvoll
Frank Müller
Hintere Straße 103
90768 Fürth

Günter Hofmann

Vielen Dank für die Antwort! Ja schade. Alle, die es wussten, haben schön still gehalten, hatten auch keine Verantwortung (siehe Urteil), und die Betroffenen wurden weder von der Versicherung noch vom Arbeitgeber informiert und haben brav (blind) weiter bezahlt …

Hallo Uwe Vinke, die Beiträge in die weiterhin bestehende Lebensvers./Direktversicherung nach BU, sind meines Erachtens als Teil der BU-Rente anzusehen, wären demnach nicht als LV-Beiträge anzurechnen und insofern auch nicht zu verbeitragen. Der Teilbeitrag für die BU (Risikobeitrag) setzt sich zusammen aus dem Beitrag für die BR=Barrente und dem Beitrag für die BB=Beitragsbefreiung. Ich denke auch das wird ein Fall für das SG. Kompliziertes Thema gerne mal Rückruf unter 01709300069.

Hallo, wer von euch hatte schon einmal mit MdB Karin Maag (Stuttgart) einen Gedankenaustausch, oder bei wem war sie schon mal zu Gast, z.B. bei einer RG-Versammlung. Karin Maag ist am 26.8. zu Gast bei MdB H.-J. Irmer in Wetzlar. Wo positioniert sie sich in unserer Sache?

Frau Karin Maag ist an keiner Lösung der bestehenden Ungerechtigkeit interessiert. Wollte auch den Parteibeschluss 2019 verhindern. Hier ihre Meinung zur Mehrfachverbeitragung:

https://www.cducsu.de/themen/familie-frauen-arbeit-gesundheit-und-soziales/karin-maag-richtig-und-wichtig-ist-dass-die-beitragszahler-der-rente-nicht-zu-hoch-belastet-werden

Frau Karin Maag CDU/CSU

Zu Ihrem Beitrag bei der Beratung im Bundestag, am Donnerstag, den 11.Oktober 2018, Doppelverbeitragung von Betriebsrenten
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7280263#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03MjgwMjYz&mod=mediathek
Unter „Seriösen Lösungsmöglichkeiten“ versteht der geneigte Wähler und abgezockte Rentner etwas völlig anderes.
Der Begriff Betriebsrenten ist zu differenzieren:
– Einmal die Altverträge, abgeschlossen vor 2002, die bereits in der Einzahlungsphase bei monatlicher Zahlung ihren Anteil zur Entrichtung der Sozialversicherung geleistet haben,
die keine Betriebsrenten sind, da der Arbeitgeber weder eine Versorgungszusage erteilt hat,
noch nie einen Cent dazugezahlt hat
– Und die Verträge abgeschlossen ab 2002, die in der Einzahlungsphase keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten mussten
– Betriebsrente vom Arbeitgeber gezahlt, bei denen auch in der Einzahlungsphase keine Beiträge geleistet wurden
Damit es auch Politiker verstehen können, füge ich Ihnen eine von mir erstellte Grafik ein:

Für alle Altverträge, die die Beiträge aus ihrem Nettogehalt gezahlt haben, bedeutet die jetzige Situation eine Dreifach- Verbeitragung!
Sind Zahlungen von fast 33% an die Krankenkasse in der Ein- und Auszahlungsphase mit normalem Menschenverstand nachvollziehbar?
Ich finde es ausgesprochen unseriös, hier von den Betroffenen zu behaupten, es ginge ihnen um die ganze Rückgängigmachung des GMG!
Betreffend Ihrer Aussage zur Generationengerechtigkeit: 1973 finanzierten die Rentner die Krankheitskosten zu 70%, 2003 mit 43%!
Dies ist eine völlig falsche Behauptung, da die Rentner erst seit 1983 überhaupt erst Beiträge zur Krankenversicherung zahlen mussten!
Das bedeutet, dass die Rentner 1973 0% selbst beigetragen haben und 2003 bereits 43% tragen mussten.
Junge leisten heute einen höheren Solidarbeitrag als die alte Generation.
Wenn dann jemand von einer solidarischen Finanzierung der Krankenkasse im Zusammenhang mit Direktversicherungen abgeschlossen vor 2002 redet, so kommt jedem Inhaber einer Direktversicherung die Galle hoch.
Wer wird denn hier über alle Maßen belastet? Nur die Generation mit Abschluss vor 2002!
Wo ist hier die Generationengerechtigkeit, dass die heutige junge Generation ab 2002 in der Einzahlungsphase von Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist?
Warum muss jemand der privat versichert ist, dies nicht zahlen?
Warum zahlt jemand, der aus seinem Nettoeinkommen eine private Lebensversicherung abgeschlossen hat, ebenfalls nichts?
Warum hat jemand, der nicht vorgesorgt hat, mehr als derjenige der vorgesorgt hat, da er keine Verluste erleidet?
Warum wird bei der Auszahlung der betrieblichen Riesterverträge die Beitragsfreiheit in der Auszahlung eingeführt und nicht bei den vor 2002 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen?
Wieso werden Direktversicherungen als „betriebliche Altersvorsorge betrachtet, wenn der Betrieb/Arbeitgeber null dazu gezahlt hat und auch keine Versorgungszusage erteilt hat?
Dies kann kein Normalsterblicher verstehen! Erst angelockt, dann abgezockt
Finanzielle Leistungsfähigkeit nach den erwerbsbezogenen Einkünften!
Wenn ich meine Direktversicherung ausbezahlt bekomme, so sind das keine erwerbsbezogenen Einkünfte, sondern meine Auszahlung aus meinem Privatvermögen, das nach dem Steuerrecht (nach Entrichtung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) mir gehört.
Wenn ich meinem Arbeitgeber erlaube, mein Geld an die Direktversicherung weiterzuleiten und ich dieses Geld am Schluss als Kapitalzahlung ausbezahlt bekomme, so hat auch kein Eigentumsübergang stattgefunden!

Künftige Generationen müssen die Beitragsausfälle tragen!
Diese Aussage ist auch falsch, die Krankenkassen haben in den beiden Fonds ca. 30 Milliarden EUR Reserve. Diese Reserve haben die Direktversicherten und Betriebsrentner erst mit ihren Zahlungen aufgebaut!
Seit wann darf denn ein Dieb seine Beute behalten? 🤔 Und bei der Rückgabe noch Kompensation fordern? 😯
Bitte erklären Sie mir, wie man das aus meinem Nettogehalt (also voll verbeitragtem Einkommen ohne jeglichen AG-Anteil) angespartes Kapital bei dessen Auszahlung als „Versorgungsbezug“ bezeichnen und behandeln kann. Ich zahle also aus meinem Ersparten eine „Betriebsrente“ an mich selbst!
Ein Schildbürgerstreich par excellence.
Nur weil der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in der Police stand, aber nichts tat (außer mein Geld zu überweisen) und auch nichts bezahlte, muss ich nun doppelte Sozialabgaben bezahlen, nach Auszahlung jetzt auch noch den AG-Beitrag. Das war nie Vertragsbestandteil.
Das Konstrukt, „nur weil der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer war, ist dies automatisch eine Betriebsrente“, ist an Arroganz der Interpretation „es besteht ein Bezug zum Arbeitsleben“ nicht mehr zu überbieten.
Die Krankenkassen haben genug Geld. Die gesetzlichen Krankenkassen haben im vergangenen Jahr einen Überschuß von 3,1 Milliarden EUR erzielt. Damit steigen die Rücklagen und Reserven der noch 110 Kassen nach Recherchen der FAZ auf 19 Milliarden EUR. Zusammen mit den von den Fachleuten auf 9 Milliarden EUR kalkulierten Rücklagen, ergibt sich daraus eine Gesamt-Reserve im Gesundheitssystem von 28 Milliarden EUR!
Bei der Berechnung der zurückzuzahlenden Entschädigung werden von der CDU/CSU ) Mondsummen genannt, die kein Mensch nachvollziehen kann!
Bitte aus dieser Mondsumme erst einmal die Summe der echten Betriebsrenten mit Doppelverbeitragung herausrechnen und nur die Beiträge der Direktversicherungen, abgeschlossen vor 2002 betrachten! Dann reduziert sich diese Summe beträchtlich und kann ohne Probleme aus der Gesamtreserve im Gesundheitssystem finanziert werden.
Nur so kann das Vertrauen der geprellten Geschädigten in den Staat und die Parteien wiederhergestellt werden!
Eine Stellungnahme der Sachverständigen Frau Barbara Sternberger-Frey im Gesundheitsausschuss zeigt eine Aussage, wie man diesen Wirrwarr der Sozialgesetzgebung durchblicken kann.
https://www.bundestag.de/blob/551326/6d6a62a945e8e3ae0717ed4dd49e3760/19_14_0010-9-_esv-sternberger-frey_doppelverbeitragung-data.pdf

Ich empfehle diese Aussage jedem, der ernsthaft daran interessiert ist, verprellte Wähler wieder zurückzugewinnen!
Wir werden vom Verein der Direktversicherungsgeschädigten eV unsere Arbeit zur Information aller Geschädigten vor den nächsten Landtagswahlen intensivieren und auch in der Presse weiterhin Veröffentlichungen über diese Abzocke des Staates lancieren.
Ich werde auch innerhalb der SIEMENS AG noch weitere Mitarbeiter über die Doppel- und Dreifach-Verbeitragung informieren.
Hier dürften mehrere 10.000 Mitarbeiter davon betroffen sein, da fast jeder eine Betriebsrente bekommt und sehr viele auch Direktversicherungen abgeschlossen haben.
Erst angelockt, dann abgezockt ist das Motto unseres Vereins.
Wir werden, solange das Unrecht nicht abgeschafft wurde, allen Geschädigten und ihren Angehörigen zur Bezirks-, Landtags-, Bundestags- und Europawahl andere Alternativen als CSU, SPD oder Grüne, empfehlen zu wählen.
Bitte denken Sie daran, dass die Geschädigten jeden Monat an das Unrecht auf ihrem Kontoauszug informiert werden – und das 10 Jahre lang!
Hochachtungsvoll
Frank Müller
Hintere Straße 103
90768 Fürth

Hallo Herbert,

willst du dir das antun? Dann sei bitte auch aktiv, mische dich ein und nerve! Bei aller Höflichkeit, Frau Maag muss Gegenwind spüren.
Wenn du mit Frau Maag diskutierst, bitte in der Öffentlichkeit und nicht unter vier Augen. Sie steht fachlich im Thema und ist rhetorisch gut unterwegs. In der Diskussion wird sie ihre Fragen scheinbar logisch, aber immer mit der gleichen Strategie beantworten.

Sie hat Verständnis. Sie ist die Kümmerin. Aber es gibt Zwänge. Die Anderen haben Schuld.

Wenn du eine Frage stellst, führe Frau Maag nach ihrer Antwort bitte zum Thema zurück. Du kannst sie nur mit Ihren eigenen Argumenten konfrontieren. Zwei Themen standen zur Diskussion: 1. Direktversicherung und 2. 9/10 Regelung

Zitate von Frau Maag zum Thema Direktversicherung:

Wie Sie in Ihrem Schreiben richtig wiedergeben, sind Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sowie andere mit der Rente vergleichbare Einnahmen bzw. Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V seit 2004 beitragspflichtig. Lassen Sie mich zunächst deutlich aussprechen, dass ich den Unmut der Betroffenen über diese Regelung gut nachvollziehen kann und deswegen an einer Lösung interessiert bin: Es darf nicht sein, dass Beitragszahler in der Rente zu hoch belastet werden – und wir dies gerade auch in den Fällen berücksichtigen müssen, in dem durch eine private oder betriebliche Altersvorsorge darüber hinaus gezielte Vorkehrungen für eine gute Rente getroffen wurden.

Wir befassen uns in diesen Wochen in intensiven Gesprächen mit der Frage, ob und wie wir gegebenenfalls Veränderungen vornehmen können.

Ich selbst hatte hierzu bereits im November gemeinsam mit meinem Kollegen, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Dr. Georg Nüßlein MdB den Bundesfinanzminister angeschrieben und auf die Notwendigkeit von Steuermitteln zur Gegenfinanzierung hingewiesen.

Ein seriöser Vorschlag für eine Gegenfinanzierung bleibt die zwingende Voraussetzung dafür, dass wir eine Änderung vornehmen können.

Schließlich, das wissen Sie, nimmt die GKV jährlich rund 5,8 Mrd. Euro aus der Verbeitragung von Versorgungsbezügen der versicherungspflichtigen Mitglieder ein.

Eine komplette Rückabwicklung des GMG würde rund 40 Mrd. Euro kosten und hätte jährliche GKV Mindereinnahmen von knapp drei Mrd. Euro im Jahr zur Folge.

Eine Halbierung der Beiträge auf Betriebsrenten würde daher für die Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich allein rund 2,9 Mrd. Euro weniger Einnahmen bedeuten.

Erlauben Sie mir, dass ich noch einmal darauf hinweise, dass das Bundesverfassungsgericht die Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge übrigens als verfassungsgemäß bestätigt und festgehalten, dass die Maßnahme zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke erforderlich und für die betroffenen Rentner zumutbar war (grundlegend siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06).

Generationengerechtigkeit…

Solidargemeinschaft …

Es ist vereinbart, dass über die Sommerpause Bundesminister Hubertus Heil MdB und Bundesminister Jens Spahn MdB mit Vertretern der Fraktionen eine Lösung finden. Ziel ist es, die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge wieder zu erhöhen.

Ohne Kommentar und Wertung. Nach meiner schriftlichen Erwiderung erhielt ich einen Anruf der pers. Referentin. Bla… bla… Wir kümmern uns. Im Ergebnis erneuter Schriftwechsel: Ohne Ergebnis. => 4 Fragen gestellt. Keine Frage beantwortet.

Mein zweites Thema: 9/10 Regelung

Bei der von Ihnen angesprochenen 9/10 Regelung geht es darum, „Rosinenpickerei“ zu verhindern.

Noch Fragen? Wenn es konkret wird, keine Antworten.
Stimmt, Günter, mit Frau Maag wird es keine Veränderungen geben. Herbert, es wäre schön, wenn du hier berichtest. Du kannst nichts verkehrt machen, also nerve!!!

Moin Helge Klein.
Da die EU-Rente (Rentenversicherung?) wohl erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde, kann die Krankenkasse das Krankengeld von August bis Oktober zurückfordern. EU-Rente (Rentenversicherung) und Krankengeld können nicht gleichzeitig gezahlt werden (§ 50 SGB V).
Anders ist es wohl mit der Betriebsrente, da diese sicher nicht über die Rentenversicherung läuft. Hier kann die Krankenkasse wohl nichts fordern. Ich würde einen Anwalt für Sozialrecht befragen.