Die Politik lässt die freiwillig GKV-versicherten Betriebsrentner außen vor bei der Freibetragsregelung.
Aus dem Büro der CDU heißt es: „Zutreffend ist es, dass nach dem Entwurf eines ‚Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge‘ künftig ein Freibetrag für Betriebsrenten und Kapitalleistungen gewährt wird, der nur bei gesetzlich Pflichtversicherten anzuwenden ist. Bei in der Rentenphase freiwillig GKV-versicherten Betriebsrentnern wird der Freibetrag nicht anwendbar sein.
Allerdings trifft dies nur diejenigen, die während ihres Berufslebens viele Jahre privat versichert waren (und damit nicht in die GKV eingezahlt haben) und dann relativ kurz vor der Rente in die GKV gewechselt sind, so dass die 9/10-Regelung nicht anwendbar ist. Nach der 9/10-Regelung darf derjenige, der zu 90 Prozent in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Betriebsrentner, die während ihrer kompletten Arbeitsphase freiwillig GKV-versichert waren oder auf die die 9/10-Regelung anwendbar ist, rutschen in der Rentenphase in die KVdR, gelten somit als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und profitieren von den Neuregelungen um den Freibetrag.
Freiwillig Versicherte gehen leer aus
Kurzum, nur bei einer sehr kleinen Gruppe (etwa drei Prozent) von in der Rentenphase freiwillig GKV-versicherten Betriebsrentnern wird der Freibetrag nicht anwendbar sein. Für diesen Personenkreis kam im Übrigen nach der bisherigen Gesetzeslage die bisherige Freigrenze auch nicht zur Anwendung.“
Die 9/10-Regelung hat übrigens nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun.
Betriebsrentenfreibetrag
Betriebsrentner und Direktversicherte werden ab 2020 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden. Ab 1. Januar 2020 gilt dank des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes ein Freibetrag von 159,25 Euro, der die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro ergänzt. Bis 159,25 Euro zahlen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge. Allerdings gilt das Gesetz nur für Krankenkassen-, nicht aber für Pflegebeiträge. Bisher musste auf die komplette Direktversicherung oder Betriebsrente der volle Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von aktuell im Durchschnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegeversicherung von 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose) gezahlt werden, wenn die Rente die Freigrenze überschritten hat. Ab 1. Januar 2020 wird der Beitrag nur noch für den Rentenanteil fällig, der über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag gilt nicht für in der Rentenphase freiwillig GKV-versicherten Betriebsrentnern. Für sie ist der Freibetrag nicht anwendbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer in der Krankenversicherung der Rentner ist (KVdR), muss auf viele Einnahmen keine Krankenkassenbeiträge zahlen.
- Um diesen Status zu bekommen, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die KVdR nicht, können Sie sich unter Umständen freiwillig gesetzlich versichern. Sie zahlen dann aber oft mehr für die Krankenversicherung.
- Auch ein nachträglicher Wechsel kann durch eine neue Regelung möglich sein. Insbesondere Eltern sollten daher bei Ihrer Krankenkasse ihre Vorversicherungszeit erneut prüfen lassen.
- Entscheiden Sie sich möglichst vor dem 40. Lebensjahr, ob Sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen.
- Lassen Sie zum Rentenbeginn von der Krankenkasse prüfen, ob Sie in die Krankenversicherung der Rentner dürfen.
Quelle: Finanztip
Krankenversicherung im Alter
Grundsätzlich bestehen für Sie folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung im Alter:
- der Regelfall: die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
- die private Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen. Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an ihr Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken.
Die Rentenversicherung beteiligt sich an Aufwendungen zur Krankenversicherung – ob jemand als Rentner nun in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder sich privat versichert. Bei Pflichtversicherten übernimmt die Rentenversicherung einen Teil der Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlt sie Beitragszuschüsse.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
9/10-Regelung entschärft
Ab dem 1. August 2017 dürfen viele Rentner auf niedrigere Krankenkassenbeiträge hoffen. Denn dann tritt eine Neuregelung in Kraft, die den Vätern und Müttern unter ihnen den Zugang zu der günstigeren Krankenversicherung der Rentner (KvdR) erleichtert. Mit der Gesetzesänderung wird die sogenannte 9/10-Regelung für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung entschärft.
Was ist ab dem 1.August 2017 anders? Zwar bleibt die 9/10- Regelung grundsätzlich bestehen. Rentner und Neurentner, die Kinder haben, werden aber besser gestellt. Pro Kind werden auf ihre Vorversicherungszeit drei Jahre aufgeschlagen.
Wer kann von der Neuregelung profitieren? Von der Neuregelung können Frauen und Männer gleichermaßen profitieren. Außerdem gilt sie nicht nur für Neu- sondern auch für Rentner, die bereits im Ruhestand sein und Rente beziehen- also sogenannte Bestandsrentner.
Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung