Forum-Archiv

Kommentar schreiben

Beiträge (1984)

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Rolf,
ich hatte bereits im Februar geschrieben:
1BvR 1660/08 vom 28.09.2010
Tenor 1BvR 1660/08 Gründe III, aa)4.Satz (Randnummer 14)
[….] solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der
institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt.[….]
Mit dieser ausgeprägten simplen Abgrenzung des BVerfG ist ein DV_Vertrag mit einem Arbeitgeber voll in der Erwerbstätigkeit
verwurzelt und somit der vollen Beitragspflicht an die GKV auch in der Auszahlphase – wie auch in der Ansparphase- unterworfen.
Das BSG verformte nun hieraus am 26.02.2019,
aus diesen vom BVerfG bereits zementierten Tenor unter B12 KR 17/18 R
[.…] Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird erst dann verlassen,
wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt.[….]

SO DAS IST DAS TOTSCHLAG ARGUMENT UNSER DEUTSCHEN JUSTIZ
ganz einfach. Unsere freie und unabhängige Rechtsprechung schaut einfach nur in den blauen Himmel, da steht dann dieser Tenor
festgeschrieben und das kann auch ein Herr Kieseheuer nicht umwandeln bzw. einfach locker wegwischen.

Obwohl der Ansatz: “alleinig auf die Verquickung mit der Arbeitswelt abgestellt,”
zweifelsfrei keine erläuternde Erkenntnis, Abgrenzung und/oder Trennung zu anderen Formen aufweist,
wie zur privaten Riester- oder Lebensversicherung (Versicherungsnehmer stets Leistungsbezieher),
als Begründung vom BSG und BVerfG zum Verbeitragungszwang aller DV-Verträge angezeigt,
da doch alle diese Versicherungen oder Zusagen zweifelsfrei mit Einnahmen aus der Arbeitswelt (Arbeitskraft)
finanziert werden, ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer finanziert (oder liegen dem BSG oder BVerfG bereits andere Kenntnisse vor?)
und somit diese Aussage keine einfache und simple Abgrenzung für den Normaladressat erzeugt.

Dabei spielt es nach Auffassung des BSG oder BVerfG weiterhin keine Rolle:
a) ob die Beiträge ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wurden,
b) ob und inwieweit der Arbeitgeber die Beiträge bezahlt hat,
c) ob die Beiträge aus sozialversicherungspflichtigem Weihnachtsgeld
oder aus anderem sozialversicherungspflichtigem Einkommen finanziert wurden
und ob von den Beiträgen bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden sind.

Nach B12 KR 16/10 R vom 30.03.2011, Gründe I RdNr 15 S 2
[….] Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht.[….]

Nun kommen wir zu dem einfachen Schluß, das war es dann, aber ungerecht empfundenes Recht nährt Unzufriedenheit
und löst manchmal gar Revolutionen aus oder lässt alte Bürger -wie auch mich- sehr wütend werden.
Vor Gericht spricht man zwar Recht, aber immer öfter bleibt die Gerechtigkeit weit vor der Türe liegen.
Aufrichtig eröffnete Herr Seehofer (wahrliche Altersklugheit) am 18.06.2019:
„Man muss Gerichtsurteile akzeptieren, aber man muss sie nicht verstehen“.
und Schlaui weiter, vom 07.05.2019: [….] ansonsten von der Bevölkerung unzulässig infrage gestellt wird.[….]
Gesetze müssen, also zur Stützung von staatlichen Willkürtaten und zur Aufrechterhaltung der rechtlichen
Ordnung im Lande für die Exekutive, so ausgearbeitet und zerwickelt werden, dass ein Widerspruch eines aufmüpfigen
Bürgers oder Bürgerin sinnloses Handeln darstellt und er zerknirscht nach Hause geht.
Man stellt dann ganz fix die Frage, stehen diese juristischen Ausarbeitungen und Tenöre tatsächlich
vor den Grundsätzen und der Verfassung (Art. 1, 3, 14, 20, 74 GG) unserer Väter?
und wenn nichts mehr wirkt, dann wirkt die “UNECHTE RÜCKWIrKUNG”
eine begabte und unumstössliche Erfindung unserer Rechtssprechung,
aber das versteht der einfach Bürger nicht, so ist der oben abgezeigte Tenor glasklar für jeden Klagenden
verständlich und beendet alle weiteren Rechtsgespräche. GLASKLAR

Man kann nur empfehlen, wehrt Euch und leistet Widerspruch (Klage) gegen diese Willkürtat vom 26.09.2003
es kostet nichts, nur Nerven bleiben auf der Strecke, aber die Hoffnung stirbt zu letzt.
Ich warte bereits auf eine erneute Einladung zum nächsten Stuhlgang beim LSG und SG.
DIE BESCWERDEN BEIM BVerfG GEBEN UNS Noch HOFFNUNG,
aber ansonsten müssen wir uns von staatlicher Seite auf eine massive Erhöhung der Beitragssätze vorbereiten
von diesen Damen und Herren könne wir nichts mehr erwarten. Der Zug ist einfach abgefahren oder auch von anderen Ereignissen überholt worden.

mit bergfestem Glückauf, aus dem grünen und aufmüpfigen Ruhrpott
Hans-Michael

Servus Hans Michael,
ganz so einfach sollte man an die Sache nicht rangehen.
Es ist zu oberflächlich, die Argumentation allein auf den von Dir aufgeführten Auszug aus BvR 1660/08, Rn. 14, aufzubauen, was die Betrüger aber versuchen, denn diese Aussage trifft auf unsere Versicherungsverträge nicht zu. Auf den im Urteil behandelnden Fall ist diese Aussage allerdings richtig! Der Arbeitgeber (AG) hat seinem Arbeitnehmer eine Betriebsrente im Wege einer DV als Kapitalversicherung zugesagt. Da der AG die Beiträge aus der „Betriebskasse“ bezahlt hat, ist dies im Einklang mit dem damals gültigen Betriebsrentengesetz! Das BetrAVG regelte damals im § 1 die „Unverfallbarkeit der vom AG finanzierten und zugesagten „Betriebsrente“!
Fakt ist, dass wir damals nach geltendem BetrAVG unsere Kapital-Lebensversicherungen nicht aus unserem bereits ausgezahlten Lohn (Eigentum) finanzieren konnten. Dies war laut BetrAVG sogar untersagt! Deshalb wurden unsere Versicherungsverträge nicht im Sinne des damaligen BetrAVG abgeschlossen und deshalb im Nachhinein von den Versicherern durch vorsätzlichen Betrug hinter unserem Rücken, geändert!
Im Urteil 1 BvR 1660/08 steht aber in der gleichen Rn. 14, für unsere Versicherungsverträge zuständig, –
„Die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der bAV die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung nach § 1 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.“
Wer des Lesens mächtig ist, muss erkennen, dass hier eindeutige Unterscheidungsmerkmale aufgeführt sind. Wer nun weiß welches Betriebsrentengesetz zum Zeitpunkt unseres Vertragsabschlusses galt, weiß, dass es damals den „§ 1 Zusage des AG“ noch nicht gab, sondern erst seit dem Jahre 2002 (AVmG), denn das BetrAVG regelte von 1974 bis 2002 nach „§1 BetrAVG, die Unverfallbarkeit“ der vom AG finanzierten freiwilligen Leistung! Der Arbeitnehmer erhielt dafür im Regelfall ein „widerrufliches Bezugsrecht“, wir dagegen hatten ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“!
Schon im damaligen Gesetzentwurf Ds. 7/1281 vom 26.11.1973 steht unter –
B. Lösung, 2. „Die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf eigenen freiwilligen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, auf die betriebliche Altersversorgung wird untersagt.“
Teil B Einzelbegründung – Erster Teil – Zu § 1, Abs. 2-
„Die Direktversicherung ist eine selbständige Gestaltungsform der bAV für die die Unverfallbarkeit in besonderer Weise zu regeln ist. Durch Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen AG und Versicherer erhält der AN ein widerrufliches Bezugsrecht.“
Zu § 2 Abs 2, – „Als unwiderruflich Bezugsberechtigter erwirbt der AN das Recht auf die Versicherungsleistung sofort und nicht erst – wie ein widerruflich Bezugsberechtigter – mit Eintritt des Versicherungsfalles.“
Das alles stand schon 1973 fest. Wir hatten ein von Anbeginn unwiderrufliches Bezugsrecht und waren lt. damaligem BetrAVG damit von Anbeginn bezugsberechtigt für die von uns finanzierte Versicherungsleistung!
Arbeitnehmer konnten erst ab 2002 (AVmG) über den AG durch Entgeltumwandlung (wir hatten eine Gehaltsverwendung) von künftigem, noch nicht ausbezahlten Lohn in eine bAV investieren!
Nach geltendem BetrAVG war dafür ab dem Jahre 2002 erforderlich –
• Versorgungszusage des AG
• Novation des Arbeitsvertrages
Das alles hatten wir nicht, da das damalige BetrAVG dies nicht vorsah!
Aber solange die „unabhängigen Richter“ nach der Pfeife der Politik urteilen, wird sich nichts ändern!

Zum Beitrag von W. Diembeck vom 17.06.22 um 10:16 Uhr

Von „höchstrichterlichen“ Urteilen kann in einem funktionierenden Rechtsstaat wohl nur dann gesprochen werden, also in denen nach GESETZ (steht an 1. Stelle!) und Recht (steht erst an 2. Stelle und bedeutet unser Rechtssystem und unsere Rechtsordnung) geurteilt wurde, wenn diejenigen Richter sich an Artikel 20 Abs. 3 GG und § 38 Abs. 1 DRiG gehalten haben.
Entgegen diesen rechtsstaatlichen Vorgaben werden seit über 18 Jahren aber alle die Klagen, die gegen die gesetzeswidrige Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung – privat finanziert mittels einer NICHT der Verbeitragung unterliegenden Entgeltverwendungsabrede – geführt werden, von rechtsbeugenden (s. § 339 in Verbindung mit § 12 StGB) und damit kriminellen Sozialrichtern dreist und frech mit deren von Unwahrheiten bzw. Lügen durchsetzten Urteilen abgewiesen.

Alle diese rechtsbeugenden Urteile widersprechen eindeutig der gesetzlichen Vorgabe des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) und sind nichts weiter als auch eine kriecherische Unterwürfigkeit gegenüber den lügenden und betrügenden Krankenkassen, um denen die privaten Sparerlöse von Millionen Arbeitnehmern und späteren Rentnern gesetzeswidrig zuzuschanzen.
Allein schon die Tatsache, dass entgegen den Vorgaben des § 202 SGB V ab 2004 von den ebenfalls lügenden und betrügenden Lebensversicherern dennoch das Gegenteil hinsichtlich einer NICHT zulässigen Meldung von einmaligen Kapitalauszahlungen an die Krankenkassen behauptet wird, obwohl bis Ende 2003 über 15 Jahre lang der § 202 SGB V selbstredend von denen im Sinne einer NICHT zulässigen Meldung von Einmalauszahlungen verstanden wurde und dieser Paragraph ab 2004 wohlweislich vom Gesetzgeber NICHT (!) geändert wurde, zeugt von der kriminellen Energie dieser Lügner und Betrüger.
Weil der § 202 SGB V ab 2004 eben in voller Absicht vom Gesetzgeber NICHT geändert wurde, ist damit in der logischen Folge auch eindeutig klargestellt, dass gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (nF) auch niemals eine Verbeitragung einer einmaligen Kapitalauszahlung – die KEINE Kapital-ABFINDUNG ist – verbeitragt werden darf.
KEINE zulässige Meldung, dann auch erst recht KEINE zulässige Verbeitragung!

Aber die verlogenen und heuchelnden Politiker aller Couleur sehen zu, wie unter deren Augen seit über 18 Jahren ein korrektes Gesetz von den lügenden und betrügenden Lebensversicherern und Krankenkassen zu einem nicht enden wollenden Milliardenbetrug missbraucht wird.
Es ist und bleibt deshalb immer noch der wohl größte von der Politik geduldete Betrugs- und Vermögensenteignungsskandal der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte.

Und wer jetzt als Belogener und Betrogener immer noch glaubt, mit dem von vornherein absolut sinnlosen und abgedroschenen Begriff der „Doppelverbeitragung“ hausieren gehen zu müssen, der glaubt wohl auch noch an den Weihnachtsmann, dem ist in seiner Ignoranz des richtigen Verständnisses der wahren Zusammenhänge nimmer mehr zu helfen.

Wacht endlich auf im DVG, wenn überhaupt noch etwas erreicht werden soll, denn die Initiatoren des Milliardenbetrugs in der Praxis sind die Lebensversicherer mit den gesetzeswidrigen Meldungen (s. § 202 SGB V) einer Einmalauszahlung an die Krankenkassen und deren 2003 im abgekarteten Spiel mit den Lebensversicherern dann darauf sich berufende ebenfalls gesetzeswidrige Verbeitragung.

Hans-Michael Wilcke

Antwort zu Kommentar: Kurt Lindinger vom 19.06.2022

Glückauf Kurt,
mit diesem Totschlagargument -der blaue Himmel über uns- wurden jedoch meine beiden Berufungen
beim LSG-Essen (im 1. Fall mit Anwalt) von den verantwortlichen unabhängigen Richtern in der mündlichen Verhandlung vernichtet.
Im 1. Fall hat mein Anwalt keine Worte -Totschlag- gefunden und bei Androhung der Mutwillenskost von ca. 1000 €
habe ich meine Berufung friedlich zurückgenommen.

Im 2. Fall wurde mir dann ebenfalls nochmals drohend -zur wahren Rechtsfindung- die berühmte Mutwillenskost serviert.
Mit der freundlichen Annahme dieser Kost wurde mir nachfolgend das umfangreiche schriftliche Urteil zugestellt,
worin dann nochmals explizit auf 1 BvR 1660/08 als Entscheidungsgrund hingewiesen wird.
Schriftlich ist fixiert: [….] Selbst bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, ist der BERUFSBEZUG noch gewahrt, solange der Arbeitgeber
die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgabe des
Betriebsrentengesetzes fortführt (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 -1BvR 739/08 ) [….]

Willig schließe ich mich einer andersstimmigen Position an, wenn man dann diese unabhängigen deutschen und auch noch
freien Richter von der Unrichtigkeit dieses “AZURS ” überzeugen könnte, aber im Moment ist das der Status
und die Unabhängigen setzen abgehetzt darauf, denn das bringt den Unabhängigen keinen weiteren Ärger ein.
Wer will schon mit aller Macht mehr als 40 Mrd. € aus dem leeren Säckel an UNS rückführen.
Wir sind davon überzeugt, dieser Unabhängige kann unmittelbar -unverzüglich- abdanken
und nicht einmal ein Gnadenbrot erwarten, womöglich muss er auch noch seine Studium rückzahlen
Das nennt man dann Rechtsprechung, wenn eine riesige Bürde auf unserer unabhängigen Justitia (Göttin der Gerechtigkeit) lastet,
mit deren unabhängigen Tenor sich auch noch die schuldige Politik brüstet und keiner Buße -Abbitte – leisten will.

Mit bergfestem Glückauf aus dem grünen und heißen Ruhrpott
Hans-Michael Wilcke

Klarstellung zum Bericht “„I want my money back“, –
> wir die privat vorgesorgt haben, sind keine Betriebsrentner,
> es wurde kein Gesetz (GMG) geändert, um die Verbeitragung zu rechtfertigen, sondern es wurde entgegen unserer Verfassung, gegen unserer demokratisch-parlamentarischen Grundordnung am Parlament vorbei, ohne gesetzliche Grundlage die Verbeitragung angeordnet und von den Sozialgerichten durch Rechtsbeugung bestätigt!

Klarstellung zur Klarstelltung zum Bericht “„I want my money back“, –
> wir die privat vorgesorgt haben, sind keine Betriebsrentner, … wenn du privat vorgesorgt hast, dann zahlst du auch keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
> es wurde kein Gesetz (GMG) geändert, um die Verbeitragung zu rechtfertigen, sondern es wurde entgegen unserer Verfassung, gegen unserer demokratisch-parlamentarischen Grundordnung am Parlament vorbei, ohne gesetzliche Grundlage die Verbeitragung angeordnet und von den Sozialgerichten durch Rechtsbeugung bestätigt! … es wurde ein Gesetz eingeführt

Kurt Lindinger

Helmut, Du argumentierst wie Max Straubinger -“es wurde ein Gesetz eingeführt”- ohne zu benennen auf welches Gesetz Du Dich beziehst.
Meine Begründug kannst Du auf Seite 142 nachlesen, was auch Deine “Vermutung – Änderung des GMG” widerlegt.

Helmut Achatz

Hallo Kurt,
wie lange willst du dich noch am Gesundheitsmodernisierungsgesetz abarbeiten? Das Gesetz ließe sich vom Gesetzgeber mit einem Satz ändern. Es fehlt allerdings der politische Wille, sonst wäre es schon längst passiert. So, das war mein letzter Ausflug in die Juristerei. Ich werde mich künftig an ähnlichen Diskussionen nicht mehr beteiligen.

Kurt Lindinger

Helmut, wir sollten sachlich bleiben.
Mir geht es gar nicht um das GMG, denn das hat bezüglich unserer Verbeitragung keine gesezliche Aussagekraft, es ist nur der Zeitpunkt der Verbeitragung der mit der Veröffentlichung des GMG in Verbindung steht.
Für mich steht in der Drucksache 15/1525 klar drin, was mit dem GMG geändert wurde, die Verbeitragung einer Kapitalabfindung eines Versorgungsbezuges vor dem Versorgungsfall!
Für mich ist bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung, allein das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) maßgeblich.
Wie in meinem Kommentar Seite 142 ausgeführt, konnten unsere Versicherungsverträge nicht nach dem damals geltenden BetrAVG (von 1974 bis 2002) abgeschlossen werden, weil es nur die “Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber zugesagten udn finanzierten betrieblichen Altersversorgung” ging, um den Arbeitnehmer langfristig an den Betrieb zu binden. Beiträge von Arbeitnehmern waren nicht erwünscht (siehe Komm. S 142).
Alle späteren Änderungen im BetrAVG sowie im SGB V (§ 229) sind bezogen auf unsere damaligen Verträge nicht zutreffend!
Helmut nicht mehr zu diskutieren bringt uns nicht weiter, allerdings kommen wir nur dann weiter, wenn wir gegenüber der Politik mit richtigen, gesetzlich fundierten Argumenten, dagegenhalten.

Helmut Achatz

Kurt,
wenn die Politik will, kann sie das Unrecht mit zwei Sätzen aus der Welt schaffen, das hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz gezeigt. Sie will aber nicht. Da kannst du noch so oft auf irgendwelche Drucksachen verweisen. Ich beschränke mich auf Kommunikation und nicht mehr auf die Juristerei. Das ist für mich definitiv das Ende der Diskussion zum Thema Judikative.

Wolfgang Diembeck

Helmut Achatz 23.06.2022

Dem Beitrag ist voll zuzustimmen. Die Politik will es nicht ändern und sie kann es für die Vergangenheit aus juristischen wie pragmatischen Gründen nicht mehr ändern.

Kurt Lindinger

Helmut, tut mir leid, aber ich kann das nicht so stehen lassen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist ja der krönende Abschluss, wie der Spitzenverband Bund versucht unsere private Kap-Lebensversicherung in einen betrieblichen Versorgungsbezug einzugliedern.
Mit seiner “Legaldefinition Betriebsrente” will er alles mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende, in die bAV einbeziehen.
Seine Festlegung, “es gilt auch die widerlegbare Vermutung …” ist letztlich der Gipfel der übertriebenen Selbsteinschätzung!
Denn, Gesetze macht das Parlament und nicht der Spitzenverband Bund, wenn auch die Bundesministerien für Arbeit und das Gesundheitsministerium diese Rechtsbeugung abgesegnet haben.
Also sind wir Beide wieder am Anfang, es gibt kein Gesetz, dass unsere Verbeitragung rechtfertigt!
Es bleibt, was eine betriebliche Altersversorgung ist, legt allein das BetrAVG fest!

Zu Kurt Lindinger 23. Juni 2022 an 8:59

Kurt Lindinger bezieht sich in seinen Beiträgen immer wieder auf die BT Drs. 15/1525 und will damit seine persönliche Meinung begründen. Er verschweigt dabei allerdings, dass es sich bei dieser BT Drs. um den Entwurf des Gesetzes handelt. Jeder der sich etwas mit Politik beschäftigt weiß, dass sich bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag noch zahlreiche Änderungen ergeben.

Tatsächlich wurde das GKV-Modernisierungsgesetz am 26.09.2003 im Deutschen Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 17.10.2003 dem Gesetz zu, so dass dieses am 14.11.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

In der verabschiedeten Fassung hat der § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V folgende Fassung:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.“

Der Gesetzestext enthält also weder die Begriffe „Kapitalauszahlung, Kapitalabfindung oder Einmalzahlung“, sondern formuliert „eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“.

Bei der juristischen Betrachtung zählt nur das, was im Gesetz steht, denn nur das hat die Zustimmung des Parlamentes bekommen.
Die ursprüngliche Bundestagsdrucksache stellt damit keinerlei Rechtsgrundlage dar und ist kein stichhaltiges Beweismittel.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Diembeck,

so ist dies auch mit der ewigen Rechtfertigung des Herrn Max Straubinger, Ulla Schmidt, Olaf Scholz, Andreas Nahler und die vielen Anderen, die von Hobbyjuristen falsch instruiert wurden und werden.
Das Bundesverfassungsgericht war vor 2004 niemals der Auffassung, dass die soziale Behandlung von Kapitalabfindungen friedlicher DV-Sparer
eine Ungleichheit gegenüber einer Rentenzahlung und somit diese Einmalauszahlung eine sozialpflichtige Versorgung darstellt.
Dieser Tenor wurde vom BVerfG weder beraten –angefochten- noch lag der Legislativen bis zum 26.09.2003 eine aktuelle Rüge vor.
Wie bereits mehrfach angezeigt wurde die immer wieder angeführte Rüge aus 1BvR 1660/08, zum 01.04.2002, zur vollsten Zufriedenheit
des BVerfG von dem Parlament beseitigt und abgeschlossen. Diese simple Aussage “ES WURDE EIN GESETZ EINGEFÜHRT” zur Rechtfertigung
der bösartigen und nachhaltigen Handlungsweise der Legislativen (Täter) zum 26.09.2003 ist somit eine GLATTE LÜGE und soll uns
nur verschrecken und STILL machen.
Nehmen wir also diese Handvoll Modder auf und werfen einfach zurück, wir werden Sie treffen, denn Lügner haben lange Beine und
ebenso lange Nasen. Wir hoffen, dass immer mehr Bürger aufbegehren und sich mit aller Ruhe und Macht gegen diese
respektlose Form und Unart der ALTERSVORSORGE bei diesen verantwortlichen Politkern und Politikerinnen melden
und zur Wehr setzten. Nur so können wir eine Streichung oder ein Nachtrag zum Nachtrag unter §229 SGB V erwirtschaften.
Justitia trägt nicht nur eine Binde vor den Augen, sondern auch feste Stopfen in den Ohren und hilft uns nicht, denn Gerechtigkeit
ist eine Meinung und kein Recht.
Wir würden auch gerne für die von der Politik angezeigte Verhinderung einer “UMGEHUNGSTAT” direkt über LOS hüpfen
und somit unsere privaten Spargroschen (> 20% ) retten, aber nachhaltig ist uns das verboten bzw. bewahrt uns zielsicher
§229 Abs.1 S 5 vor dieser verheißungsvollen “Umgehungsstraft”, die dank einer einfachen Handlungsanweisung der GKV
an seine Vasallen unser davor errettet.
Nur weiter so mit: vollem Respekt für unsere Lebensleistung, auch euphorisch geadelt von unseren verantwortlichen
Politikern und Politikerinnen, wenn auch manchmal die Unwahrheit erleuchtend wirkt.

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Wolfgang Diembeck

Die Aussage, dass die Thematik der „Einmalauszahlung“ nie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war, ist nicht richtig.

Das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 18.12.1984 mit dem Aktenzeichen 12 RK 36/84 und dort insbesondere den Abschnitt II Randnummern 19 bis 22. Das BSG weist bereits 1984 auf die Problematik der Ungleichbehandlung bezüglich der Beitragsfreiheit der von vornherein vereinbarten Einmalzahlung sehr deutlich hin. Das Gericht stellt aber auch die Freiheit des Gesetzgebers heraus, zunächst einmal die weitere Entwicklung abwarten zu wollen.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Diembeck,
wahrscheinlich haben Sie die gemeine Falschangabe bereits erkannt.
Es handelt sich natürlich um die Rüge und Beschluss – 1 BvL 16/96 R- vom 15.03.200
und nicht um den von uns angezeigten Beschluss -1BvR 1660/08 , vom 28.09.2010.
Wir hoffen immer wieder auf Korrektheit, aber manchmal geht es eben durch.

Mit bergfestem Glückauf
Hans-Michael Wilcke

Kurt Lindinger

H. Diembeck,
mit Ihrer Argumentation versuchen Sie mit „Rosinenpickerei“, durch willkürliche, nicht zutreffende Argumente die eigentliche gesetzliche Grundlage zu entkräften. Die von Ihnen zitierte „meine Meinung“ stellt lediglich eine Gegenargumentation zu Ihrer „gesetzlich“ abwegigen Argumentation dar.
Denn es gibt nur eine gesetzliche Grundlage und die besteht darin, –
• Dass nicht der von Ihnen zitierte § 229 SGB V festlegt was eine betriebliche Altersvorsorge ist, sondern allein das zum Vertragsabschluss in den 80er Jahren geltende Betriebsrentengesetz.
Das damalige BetrAVG regelte allein die Unverfallbarkeit der vom Arbeitgeber finanzierten, dem Arbeitnehmer zugesagten „Betriebsrente“, eine lebenslange, wiederkehrende Leistung!
• Entsprechend war es nach dem damals geltenden Betriebsrentengesetz nicht möglich, als Arbeitnehmer in eine bAV einzuzahlen, ergo waren unsere Kapital-Lebensversicherungen private Vorsorge, wie Sie es auch in Ihrem Sachverständigen-Gutachten vom 29.11.2019, für den Gesundheitsausschuss, im Auftrag des Vereins klar definiert haben!
• Das ist Fakt und jede weitere gesetzliche Veränderung des BetrAVG, wie z.B. die durch das AVmG eingeführten Durchführungswege zur arbeitnehmerfinanzierbaren bAV sind auf unsere Verträge nicht anzuwenden, außerdem man bezieht sich auch die vom Spitzenverband Bund festgelegte Definition, „es gilt auch die widerlegbare Vermutung“!
• Unsere privat angesparten Kapital-Lebensversicherungen wurden nach den Pauschalierungsrichtlinien des EStG, sowie nach dem VVG und VAG abgewickelt.
Mehr gibt es eigentlich zu unserer privaten Vorsorge nicht zu sagen.
Nur auf Ihre willkürlichen Argumente muss man dann eben entsprechend argumentieren und da ist die Ds 15/1525 eine ideale Grundlage. Sie haben recht, es ist nur der Gesetzentwurf, aber darin werden eben auch die Hintergründe aufgeführt. So steht eindeutig darin die Aussage der Spitzenverbände aus 2002, „im Umkehrschluss keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versorgungsfalls zugesichert wird, bzw. die einmalige Leistung von vorneherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war“,
Der Gesetzgeber hat darauf 2003 reagiert und festgelegt, „diese neue „Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge!“
Gleichermaßen steht auch in der Ds 15/1525 die Änderung zum § 229 SGB V, zu 143 – in § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versorgungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“!
Also steht dies im klaren Kontext zum von Ihnen genannten Gesetzesauszug wie es letztendlich im Gesetz steht, nur der Fehler ist, wenn man den Begriff „solche“ Leistung allein auf eine „eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ bezieht, und nicht wie es auch die GfdS im Gutachten bestätigt, dies auf den kompletten Satzteil „Tritt an die Stelle eines Versorgungsbezuges eine nicht regelmäßig widerkehrende Leistung“.
Allein diese grammatikalische Fehlinterpretation ist Ihr Argument, sowie auch von Jenen die uns ohne gesetzliche Grundlage um 20% unserer privaten Vorsorge betrügen!
Wie Ihr Sinneswandel vom „Wolf im Schafspelz“ vor dem Gesundheitsausschuss und dem derzeitigen „Wolf unter Schafen“ im Verein zu Stande gekommen ist, bleibt allein Ihr Geheimnis, oder hat der frühere Arbeitgeber den Finger gehoben?

Wolfgang Diembeck

Der § 229 SGB V ist bei der rechtlichen Bewertung in seinem vollen Wortlaut zu beachten. Der § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet:

„Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden ….“

Als der Rene vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten Einnahmearten mit (rentenvergleichbarem) Versorgungscharakter (Erwerbsunfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung), wie der Satz 1 sehr unmissverständlich formuliert. Genau diese Leistungsinhalte sind Gegenstand jedes Direktversicherungsvertrages. Es gibt keine Verbindung zum Betriebsrentengesetz, sondern beim Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt es sich um einen eigenständigen Begriff.

Kurt Lindinger

H. Diembeck,
bei Ihrer Aussage, dass es vom § 229 SGB V keine Verbindung zum Betriebsrentengesetz gibt, sondern der § 229 regelt eigenständig den Begriff Versorgungsbezug, da spitzt der ehemalige BKK-Vorstandsvorsitzende durch.
Der § 229 ist eingebunden im SGB V, unter „Krankenkassen – Finanzierung – Beiträge“ und regelt wie die §§ 226, 237, die beitragspflichtigen Einnahmen, und zwar „der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)“!
Der § 229 definiert, was unter „Absatz (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, …
Unter „Nr. 5“ sind „Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich …“ aufgeführt, mit dem unter Satz 1, wie von Ihnen bereits benannt; „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung (Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung) vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, ..“!
Ja es ist der Begriff betriebliche Altersversorgung aufgeführt und was zu tun ist, wenn eine „Kapitalabfindung eines Versorgungsbezuges erfolgt, was aber letztlich für eine bAV steht regelt allein das Betriebsrentengesetz!
Siehe Beschluss 1 BvR 1660/08, Rn 8 bis 17, in Rn 14 benennt das BVerfG eindeutig „den § 1 BetrAVG als geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.“ Dass der § 229 SGB V auch unsere privat angesparten Lebensversicherungen mit von Anbeginn einmaliger Versicherungsleistung regelt, entspricht der „widerlegbaren Vermutung“ des Spitzenverbandes BUND und der Krankenkassen!
Siehe das von Ihnen am 29.06.2022 benannte BSG Urteil 36/84, in dem das BSG im amtlichen 2. Leitsatz feststellt, „Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar, dass von Renten der betrieblichen Altersversorgung und von den nachträglich an ihre Stelle tretenden nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 180 Abs 8 S 4 RVO) Beiträge erhoben werden, nicht dagegen von Leistungen, die von vorneherein als Einmalzahlungen vereinbart oder zugesagt wurden.“
Siehe BSG Urteil B 12 KR 10/02 R, in dem das BSG feststellt,
„dass eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehalt, keine Direktversicherung im Sinne des BetrAVG ist“,
„dass es an der nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 ArEV verlangten Zusätzlichkeit fehlt, wenn der AG die Prämien aus Lohn- und Gehaltsbestandteilen finanziert, dh. vom AG an Stelle der von ihm geschuldeten Lohn- und Gehaltsbestandteilen!“
Unsere Kapital-Lebensversicherungen wurden wegen der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG nach dem Steuerrecht sowie VVG und VAG abgeschlossen. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof mit Urteil Az.: VI 164/86 mit dem amtlichen Leitsatz festgestellt: „Eine Versicherung, bei der das typische Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung!“
Wir hatten keine Versorgungszusage, keine finanzielle Beteiligung des AG, kein Rentenwahlrecht, keinen Versorgungsbezug und somit keine Kapitalabfindung wie es der § 229 SGB V vorgibt!
Reichen die vorgebrachten Gegenargumente, H. Diembeck?

Hans-Michael Wilcke

Antwort zu Herrn Leindinger vom 22.06.2022
Glückauf Kurt,
der bayerische Max hat bereits am 17.08.2021 eindeutig Stellung bezogen.
Siehe auch einfach unter unserem Eintrag vom 06.06.2022
Es handelt sich um den Beschluss 1 BvL 16/96 vom 15.03 2000
Der Bezug zu dieser Rüge ist, wie bereits schon mehrfach hier aufgeführt und auch dem bayerischen
Staatsratsvorsitzenden bereits schriftlich angezeigt total daneben.
Diese Rüge -Ungleichheit- wurde zum 01.04.2002 zur Zufriedenheit
des Bundesverfassungsgerichtes -sekundengenau, nach 2 Jahren- von der SPD und Grünen geheilt und somit
komplett erledigt.
Wer weiterhin darauf pocht und umgeht sitzt wahrscheinlich in einem bayerischen Wirtshausgarten
und seidelt an einem abgelutschten Krug, gefüllt mit Abgestandenem.

Mit bergfestem Glückauf aus dem heißen Ruhrpott (kocht)
Hans-Michael

Zu den vielfältigen Beiträgen zu Recht und Gesetz hier im Forum:

Aus guten Gründen gilt auch in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung. Und es ist das gute und vornehmste Recht eines jeden Bürgers, die Angebote und Verfahrenswege der Gewaltenteilung in einer Demokratie auch zu nutzen, nutzen zu dürfen, nutzen zu wollen. Wer anderen Versicherten einreden möchte, auf die Nutzung einzelner Komponenten der Gewaltenteilung verzichten zu sollen, verbunden mit dem Hinweis, die Erfolgschancen seien gar gering bis Null, derjenige setzt sich wohl dem Verdacht aus, einseitige Interessen zu verfolgen, vielleicht aus bestimmten Gründen?

Wenn die Abgeordneten in trauter Gemeinschaft als Gesetzgeber (Legislative) in überbordender Weise über die Stränge schlagen und ihr eigenes Wohl mehr fördern als das Wohl von uns Bürgern abzusichern, dann muss den Bürgern vorbehaltlos das Recht zugestanden werden, die Verhältnismäßigkeit durch die Judikative überprüfen zu lassen und ggfls. die Abgeordneten per Urteil wieder zur Ordnung zu rufen.

Bestes Beispiel dazu ist das ausufernde Maß der 140 Überhangmandate im deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber, also das Parlament in Berlin musste erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu gezwungen werden, das Wahlrecht zu ändern. Aber auch hier und trotzdem zeigt sich noch heute: der Bundestag ist aktuell mit 736 Mandaten zu rund einem Viertel überbesetzt. Das zweitgröße Parlament der Welt nach China. Es ist bezeichnend für das Wirken der Abgeordneten und ihr Demokratieverständnis, dass sie selbst ein Urteils des Bundesverfassungsgerichtes nur widerwillig und nur zögerlich umsetzen. Diese Mentalität der Selbstversorgung müssen wir Bürger nicht willen- und nicht klanglos hinnehmen (sollen !) .
Allein deshalb steht jedem Bürger in diesem freien Land der Klageweg offen. Und wir sollten alles tun, dass das auch so bleibt. Und vor allem: wir sollten niemandem einreden wollen, es nicht zu tun.

AFD im Verein, Abgrenzung zur AFD

Hallo liebe Mitstreiter,

ich hatte bereits mehrmals nachgefragt:
Wie steht der Verein zur AFD?
Sind viele AFD Bekenner oder Parteimitglieder der AFD im DVG vertreten? oder sogar versteckt im Vorstand?
Da ich keine Detailantwort, auch zur Abgrenzung der AFD bekomme überlege ich mir die nächsten 5 Wochen:
Austritt aus dem Verein, was ich schon mal aus diesem Grund getan habe.
ich lasse mich weder vor einen rechten Mopp noch einem frühreren inj früheren Zeiten komunistischen Block als Vereinsmitgleid vertreten fühlen.
Abgrenzung und Farbe bekennen ist für mich demokratisch.

Kollegilae Grüße

Egon

Parteien-Denken ist hier fehl am Platz, wenn es um Lösungen für die betrogenen Direktversicherten geht.
Ich bin weder AFD-Sympathisant noch AFD-Wähler, aber eines ist mir aufgefallen:
Oberstes Ziel deutscher Politik ist anscheinend nicht das Wohl der Bürger, sondern der erbärmliche Kampf gegen alles, was links und rechts außerhalb des etablierten Altparteien-Systems steht.

Lieber Egon Seiss,
Es dürfte doch unbestritten sein, dass die DVG bzw. der Vorstand parteineutral handelt, insofern gibt es überhaupt keinen Grund, sich von irgendeiner Partei zu distanzieren. Bei uns in der DVG geht es ausschließlich darum, dass das GMG von 2003 / 04 zurück genommen wird.

Zum Beitrag von W. Diembeck v. 27.06.2022 um 16:37 Uhr:

Die in Trump`scher Manier penetrant und nur in selbstbegünstigender Absicht für die Krankenkassen wiederholten unwahren Behauptungen von W. Diembeck sind längst als das entlarvt was sie sind: nichts weiter als schäbige Lügen.
Es ist die übliche bekannte Methode auch dieses Rechtsverdrehers, indem zwar jetzt einerseits der korrekte Gesetzestext zitiert wird, andererseits dann zwecks Manipulation aber fragmentiert und aus dem Zusammenhang gerissen nur auf „eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ abgehoben wird.
Da aber vorsätzlich der entscheidende Satzbeginn „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge […]“ ,bewusst unterschlagen wird, soll mit dieser manipulierten Teilaussage des § 229 Abs. 1 Satz 3 (nF) natürlich das von W. Diembeck gewünschte, aber vollkommen falsche Ergebnis herauskommen in dem Sinne, dass damit gesetzeswidrig angeblich alle einmaligen „nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“ der Verbeitragung zugeführt werden sollen wie von ihm erwähnt: „Kapitalauszahlung, Kapitalabfindung, Einmalzahlung“.
Diese Willkürbehauptung wird jedoch vom Gesetzestext nach dem Willen des Gesetzgebers in keiner Weise gestützt.

Und dieser Wille des Gesetzgebers ist vorab zum besseren Verständnis der in einer vorgesehenen Aussprache sich damit zu befassenden Parlamentarier ausführlich in der BT-Ds. 15/1525 v. 08.09.2003 – natürlich erst einmal als erklärender Gesetzesentwurf – für jedermann, der das korrekte Sprachverständnis der deutschen Schriftsprache beherrscht, kundgetan.
Zweimal wird dort ganz richtig nur auf die „Kapital-Abfindung“ hingewiesen, denn nur mit einer „Kapital-Abfindung“, die an die Stelle von ansonsten vorgesehenen Versorgungsbezügen als sich kontinuierlich wiederholende Zahlungen tritt, kann der bis Ende 2003 mögliche Umgehungstatbestand der Verbeitragung begründet werden.

Leider wurde diese Aussprache 2003 zeitlich bewusst so manipuliert, dass diese nicht stattfinden konnte, damit die Parlamentarier keine Möglichkeit mehr hatten, die BT-Ds. 15/1525 davor noch ausführlich zu lesen, nachdem dann die Hauruck-Abstimmung darüber begann.
Die meisten Parlamentarier wussten damals doch überhaupt nicht, worüber sie insgesamt zum GMG abstimmten und somit auch insbesondere zur Änderung des § 229 SGB V (aF) hinters Licht geführt werden konnten.
Nur die FDP hatte vorab die Änderung gelesen und die geplante Manipulation verstanden, aber vergeblich dagegen opponiert.
Hätte aber die Aussprache, die unbedingt erforderlich gewesen wäre, stattgefunden, dann hätten mit ziemlicher Sicherheit auch alle anderen Parlamentarier der Gesetzesänderung unter der Nr. 143 (§ 229 SGB V (nF)) im GMG garantiert so nicht zugestimmt.
Damit war dann leider freie Bahn gegeben für alle diejenigen Rechtsverdreher und Sprachmanipulierer, die trotz eines korrekten (!) Gesetzes uns allen Belogenen und Betrogenen bis heute weismachen wollen, dass ab 2004 nun jegliche einmalige Kapital-Auszahlung der Verbeitragung unterliegen soll.

Und ja, genau das ist es, Herr Diembeck: Es gilt das, was im Gesetz steht und was der Gesetzgeber damit nachweislich gewollt hat!

Aber es gilt NICHT das, was uns von allen Rechtsverdrehern und Lügnern – selbst von denjenigen rechtsbeugenden Scharlatanen in den schwarzen Roben – seit 2004 nachträglich in vorsätzlicher Manipulation und perfider Entstellung entgegen des korrekten Gesetzestextes zum Milliardenschaden weisgemacht werden soll.

Das alles ist eines Staates, der sich als Rechtsstaat definiert und gesehen werden will, absolut unwürdig und erinnert an die schlimmsten Zeiten der rechtsbeugenden jüngeren deutschen Vergangenheit.

Sie haben in Ihren Ausführungen den Halbsatz „eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ unterschlagen. Das ist genau der Tatbestand um den es geht und damit ist die Regelung juristisch eindeutig.

Habe gerade von der Krankenkasse erfahren dass wenn ich nach meiner Anstellung (jetzt pflichtversichert) als Rentner (dann freiwillig versichert) den Freibetrag nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Wer hat das schon gewusst?

Falschauskunft der KK.

Leider trifft die Auskunft der KK wohl zu.

Zu diesem Thema gibt es einen ausführlichen Beitrag auf der DVG-Webseite: Kein Freibetrag für freiwillig GKV-versicherte Betriebsrentner

https://dvg-ev.org/2020/02/kein-freibetrag-fuer-freiwillig-gkv-versicherte-betriebsrentner/

vielen Dank für den Hinweis. Wir haben damals sehr genau recherchiert.

Hans-Michael Wilcke

Glückauf Herr Diembeck,
Antwort auf Kommentar vom 19 Juni 29022 10:03

wir glauben, wir hatten geschrieben “Bundesverfassungsgericht” (kurz BVerfG), sollte da auch bereit vor 2004 eine Rüge, bzw. ein Hinweis auf eine “Ungleichheit” bezüglich einer ” Einmalauszahlung” oder auch “Einmal -Sparsummenauszahlungen” bzw. Verhinderung einer “Umgehungsstraftat” erfolgt sein, so bitten wir um sofortige Rückmeldung an hw@wilcke-immobilien.de .
Auch der Herr Max Straubinger (ein Allianz-Agent), wie auch die anderen Falschschwätzer aus der Politik haben sich immer nur auf den
Beschluss -1BvL 16/96R vom 15.03.2000 bezogen und sprechen stets dann auch von “höchstrichterliche” -AZURBLAU- Vorgabe,
die notwendigerweise von der Legislativen abgestellt werden musste.

Mit bergfestem Glückauf, aus dem heißen Ruhrpott (der Kessel kocht, schau einmal rein)
Team Wilcke

…lesen Sie doch einfach mal die von mir genannte Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 1984 …..!