Bild: Deutsche Rentenversicherung
ist ein für uns GMG-Geschädigte sich immer wiederholendes Reizwort, in dem sich die Widersprüche unseres Rechtsstaates zeigen. Dazu erhielt ich kürzlich über eine WhatsApp-Gruppe ein Foto unter dem Label der Deutschen Rentenversicherung auf dem es hieß:
- Vertrauensschutz ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der Gesetze schützt.
Und noch eine Aussage hier ist mir aufgefallen:
- Der Vertrauensschutz richtet sich nach Stichtagen z.B. aus dem Gesetzgebungsverfahren (die anderen Aussagen waren hier nicht so relevant).
Die Kernaussage motivierte mich weiter zu suchen – Wikipedia sagt dazu:
- Vertrauensschutz ist ein Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist – und:
- In Deutschland wird er aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ( 20 des Grundgesetzes) abgeleitet / https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutz
- Artikel 20 GG regelt also das Rechtsstaatsprinzip.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html – Also ist das GMG hinsichtlich der Altersvorsorgeverträge vor 2003/4 doch ein verfassungswidriger Vorgang – warum wurden dann betreffende Beschwerden vom Bundesverfassungsgericht nicht zugelassen?
Man kann hier unendlich weiter forschen – was sagt z.B. ChatGPT?
Gibt es einen Unterschied im Sozial- oder Steuerrecht zum Vertrauensschutz?
Ja, es gibt einen Unterschied im Vertrauensschutz zwischen dem Sozialrecht und dem Steuerrecht, auch wenn beide Bereiche ähnliche Prinzipien verwenden, um die Rechtssicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten – interessant, was steckt dahinter?
Vertrauensschutz im Sozialrecht: Im Sozialrecht geht es häufig um eine auf eine behördliche Entscheidung oder rechtliche Regelung – zum Beispiel im
- Betriebsrentenrecht oder
- Beitragsrecht der gesetzlichen Kassen – wurde hier der Vertrauensschutz gegen das angebliche interpretierte Solidaritätsprinzip verfassungswidrig unterwandert? – denn man kann kaum von Solidarität sprechen, wenn einseitig unter Verletzung der Artikel 20, 14, 2 und 1 GG alle übrigen gesetzlich Kranken- und Pflegekassen-Versicherte an der Rettung der von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten Kassen nicht auch beteiligt wurden.
- 45 SGB X regelt: Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat – letzteres haben wir getan. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
Sozialrecht und Steuerrecht haben die Gemeinsamkeiten, dass es in beiden Bereichen darum geht, den Bürger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, die aus einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen könnten. Beide Rechtsgebiete erkennen an, dass es ein berechtigtes Vertrauen auf die Stabilität und Verlässlichkeit von Entscheidungen und Regelungen gibt.
Die Unterschiede sind im:
- Sozialrecht: Der Vertrauensschutz bezieht sich oft auf sozialrechtliche Leistungen, die direkt das Wohl des Einzelnen betreffen, und kann eine langfristige und stabile Regelung über längere Zeiträume hinweg sicherstellen.
- Steuerrecht: Der Vertrauensschutz wird stärker auf konkrete Auskünfte und Verwaltungspraxen bezogen und ist oft strenger in der Handhabung, da Steuerrecht eine Vielzahl von komplexen Regelungen und Änderungen enthält.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall des Einkommensteuerrechts dieses Urteil gesprochen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/ls20210325_2bvl000111.html – dabei sind mir diese Leitsätze direkt ins Auge gesprungen:
- Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes2 (1) i.V.m. Art.20 (3) GG).
- Die Beschränkung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen durch die gleichmäßige Verteilung der Ausgaben auf den Zeitraum, für den sie geleistet worden sind, durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 EStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil dem Grundsatz des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.
- Internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten mindert das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen in das geltende Recht nicht. Anmerkung: Gleiches lassen sozialrechtliche Urteile vermissen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vertrauensschutz in beiden Rechtsbereichen existiert, jedoch unterschiedliche Schwerpunkte und Voraussetzungen zugrunde liegen – siehe oben.
Politisch erleben wir gerade ein Erdbeben und weiteren Vertrauensverlust in den Rechtsstaat (Geld soll wegen vergangener Versäumnisse nur so herausgeschleudert werden (Verteidigungsausgaben u. Erhalt unserer Infrastruktur sind i.d.R. aus laufenden Einnahmen zu finanzieren) – heute nennt man es Investition. Recht, Ordnung und Verlässlichkeit werden mit Füßen getreten – CDU-Wähler fühlen sich getäuscht – arme Kerle.
Bewerber meines Wahlkreises haben mir vor der Wahl geantwortet: FDP stimmt mir vollständig zu und will auch Wiedergutmachung leisten – kann aber nichts versprechen – nun sind sie erst mal raus; SPD spricht sich für den Eigentumsschutz aus, will die Altersvorsorge stärken, sieht in der Doppelverbeitragung ein strukturelles Problem, eine Entschädigung ist wegen der komplexen Finanzstrukturen im Gesundheitswesen nicht möglich, ist gegen eine rückwirkende Gesetzesänderungen, so wie sie sich an der Solidarität orientiert – das hat die SPD 2003 bewiesen. Grüne: „Es ist offenkundig, dass das GMG aus 2003 keinen unzulässigen Eingriff in das nach Artikel 14 unseres Grundgesetzes geschützte Eigentum darstellt. Andernfalls hätte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, die dieses ebenfalls verneinen, zugelassen.“ – Kein Kommentar. CDU und andere antworteten nicht.
Im Hinblick dieser Recherche verstehe ich bisherige Urteile, Gutachter, Rechtsanwälte oder befragte Verfassungsrechtler überhaupt nicht – einer sagte mir sinngemäß, er wolle sich keine blutige Nase mehr holen – das klingt nicht gerade nach einem funktionierenden Rechtsstaat. Der Rechtsstaat wird immer wieder betont, sich dann aber darüber hinweggesetzt – wir haben genug gute Gründe, uns weiter zu wehren – politisch wie rechtlich. Ich werde das in meine Klage so einfließen lassen.
Reinhold Birth 08.03.2025