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Die Freibetragsregelung ist Anfang 2020 in Kraft getreten, die Versicherer verlangen aber weiter die ungekürzten Beträge, weil die Umstellung so lang dauert.

Zum 1.1.2020 ist das GKV-Betriebrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten. Das heißt, jeder Rentner mit einer Betriebsrenten oder Direktversicherung hat den Rechtsanspruch, ab Januar 2020 die niedrigeren Beiträge zu zahlen, denn 159,25 Euro sind Freibetrag. Da die Software mit der Freibetragsregelung bei den Zahlstellen und Versicherern frühestens Mitte des Jahres umgestellt sein wird, werden bis zu dem Zeitpunkt Beiträge nach dem jetzigen Recht, sprich, ohne Berücksichtigung des Freibetrags, berechnet. Das heißt, dass alle Bescheide der Versicherer ab Januar 2020  fehlerhaft sein werden. Also, Widerspruch einlegen. Mit diesem Widerspruch lässt sich gleichzeitig der Antrag stellen, dass der Freibetrag in voller Höhe bei der Direktversicherung berücksichtigt werden soll, sofern das beitragspflichtige Entgelt mindestens 318,50 Euro beträgt. Wer seine Beiträge per Dauerüberweisung an den Versicherer begleicht, kann die Überweisungssumme entsprechend kürzen, da das Gesetz ja zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Es ist allerdings sinnvoll, dass der Versicherte seinen Versicherer darüber informiert.

Die Neuregelung führt dazu, dass der Freibetrag von den beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen abzuziehen ist.  Es kann aber durchaus sein, dass der Freibetrag bei hohen Bezügen keine oder nur teilweise finanzielle Wirkung entfacht.

Versicherer brauchen bis Mitte 2020

Das heißt, die Betroffenen sollen mehr an den Versicherer zahlen, als sie eigentlich müssten, weil die Versicherer ihre Software nicht schnell genug umstellen. Somit kommt es zu Beitragsüberzahlungen.  Der Beitragszahler hätte Zinsansprüche in Höhe von vier Prozent der zu viel gezahlten Beiträge. Diese Zinsansprüche sind mit dem Freibetragsgesetz jedoch ausgeschlossen worden. Sollte die Korrektur der Software nicht bis zum Ende des Jahres 2020 erledigt sein, entstehen diese Zinsansprüche erst ab dem 1.1.2021. Die Versicherer hat eine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Insofern muss der Versicherer jeden Betroffenen informieren. Es gibt allerdings keine allgemein gültige Frist für die Info an die Mitglieder. In der Regel geben die Versicherer wichtige Änderungen über die Homepage weiter und kommen damit der Aufklärungspflicht nach.

Der Hintergrund: Die Versorgungsträger als Zahlstellen und die gesetzlichen Krankenkassen im elektronischen Zahlstellenmeldeverfahren haben Probleme mit der technischen Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes. Die Versicherer haben sich viel zu spät auf das neue Gesetz eingerichtet. Ausbaden müssen das die Betriebsrentner und Direktversicherten. Hier der Fahrplan der IKK Südwest zur Umsetzung. Bei den anderen Kassen wird es ähnlich aussehen.

Fahrplan für die Umsetzung:

  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 18. November 2019
  • Lesung Bundestag: 28. November 2019
  • Durchgang Bundesrat: 29. November 2019
  • Anhörung im Bundestag: 9. Dezember 2019
  • /3. Lesung Bundestag: 12. Dezember 2019
  • Abschließende Lesung im Bundesrat: 20. Dezember 2019
  • Bundesweites Treffen der Arbeitsgemeinschaft Zahlstellen-Meldeverfahren: 14. Januar 2020
  • Bundesweites Fachgespräch mit Vertretern von Zahlstellen, Arbeitgebern und Softwareherstellern: 31. Januar 2020

Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg schreibt: „Aktuell geht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) davon aus, dass die technische Umsetzung im erweiterten elektronischen Meldeverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir bitten unsere Rentner daher um Verständnis, dass die neue Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Der neue Freibetrag wird bei unserer Kasse selbstverständlich unaufgefordert und rückwirkend ab 1. Januar 2020 berücksichtigt werden.“ Heißt das, dass der KVBW den Freibetrag sofort berücksichtigt?

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