Dauerbaustelle

Obwohl das Gesetz am 1.1.2020 in Kraft trat, haben es viele Krankenkassen immer noch nicht geschafft, den GKV-Betriebsrentenfreibetrag zu berücksichtigen. Das Thema bleibt eine Dauerbaustelle.

„Meine Krankenkasse zieht monatlich immer noch den vollen Beitrag aus meiner Direktversicherung ein, obwohl die Bundesregierung ja seit dem 1.1.2020 diesen Freibetrag von 159,25 Euro eingeführt hat“, schreibt W. Weingärtner – und er ist nur einer von vielen. Fast täglich erreichen den Vorstand des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) Mails, in denen Mitglieder klagen, dass ihre Krankenkassen den Freibetrag nicht berücksichtigen.

Dauerbaustelle Betriebsrentenfreibetrag

Zur Erinnerung, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) trat eben zu diesem Termin in Kraft, aber Millionen Betriebsrentner müssen immer noch warten, dass der Freibetrag berücksichtigt wird. Angeblich schaffen es die 46 000 Zahlstellen für Betriebsrenten und Direktversicherungen nicht, ihre Software so schnell zu ändern.

Selbst Bundesgesundheitsminister Jens Spahn tobt laut „Rente & Co.“. Die Umsetzung des neuen Gesetzes erst zum Ende des Jahres sei nicht hinnehmbar. Das hilft den Millionen Geschädigten aber wenig, denn die Kassen lassen sich Zeit und wiegeln Beschwerden ab. Dabei wäre die Ermittlung des Freibetrags für sie ein Klacks. „Stiftung Warentest“ hat einen Sozial­abgaben-Rechner programmiert, mit dessen Hilfe jeder selbst ausrechnen kann, was das in seinem speziellen Fall ausmacht.

Positives Beispiel TK

Es gibt indes auch positive Beispiele wie die Techniker Krankenkasse. Sie zeigte sich am Anfang noch verstockt („TK zeigt sich verstockt beim Freibetrag“), hat das neue Gesetz mittlerweile aber umgesetzt. Dafür brauchte es allerdings einige Anschreiben von DVG-Mitgliedern. Als Muster mein Brief an die TK:

„Hallo Service-Team,

mein Beitrag ist vollständig eingegangen. Sie haben nur vergessen, das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu berücksichtigen. Ich habe Sie bereits am 9. Januar online davon informiert, dass sich der Beitrag wegen des GKV-BRG ändert. Sie haben meine Mitteilung einfach ignoriert und berechnen mir weiterhin den falschen Beitrag.

Bitte ändern sie das umgehend und schicken mir ein richtige Beitragsmitteilung.  Ich verweise noch einmal auf das GKV-BRG, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist.  Entsprechend ist ein Freibetrag von 159,25 Euro zu berücksichtigen, das haben Sie vergessen.

Der § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden.”

  1. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020.

Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ich denke, damit ist die Angelegenheit erledigt.

Freundliche Grüße

Helmut Achatz“

 

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay