Krankenkassen lassen sich mit der Umsetzung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags Zeit, wollen teilweise sogar das Guthaben zurückfordern, wenn ein Kunde widerspricht. Klares Ziel: Sie wollen Kunden abspeisen.
Schon 2018 hatte das Bundesversicherungsamt die Widerspruchsbearbeitung der Krankenkassen kritisiert. Die Kassen beachten der Behörde zufolge nur unzureichend die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Abspeisen – bei Krankenkassen normal
Krankenkasse neigen dazu, Versicherte einzuschüchtern, die Bescheiden widersprechen. Das sei unzulässig, so das Bundesversicherungsamt. Sie fragen beim Versicherten auch mehrfach nach und erwecken dem den Eindruck, der Widerspruch hätte keine Erfolgsaussichten und „müsse“ zurückgenommen werden. Das ist unzulässig. „Versicherte dürfen bei der Ausübung ihres Rechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht behindert werden“, so die Behörde. „Der Widerspruchsführer muss daher nicht nach Aufforderung mitteilen, dass er das Verfahren weiterverfolgen will, wenn die Krankenkasse nicht abzuhelfen gedenkt; eine aktive Mitwirkung des Versicherten, damit über seinen Widerspruch entschieden wird, darf nicht verlangt werden“, präzisierte das Bundesversicherungsamt. Also, auf gut Deutsch: nicht einschüchtern lassen!
Das Gericht entscheidet
Beschlossen ist gar nichts, solange es kein Urteil des Sozialgerichts gibt, auch wenn die Kasse Versicherten das anders suggeriert. Die Nachfrage der Krankenkasse an den Versicherten dürfe nicht derart abgefasst werden, als ob die Zurückweisung des Widerspruchs bereits beschlossen sei. Die Krankenkassen sollten endlich aufhören, Zweifel beim Versicherten zu wecken.
„Sofern also die Krankenkasse dem Versicherten ausdrücklich oder konkludent die Rücknahme des Widerspruchs nahelegt, muss sie ihn zugleich darauf hinweisen, dass durch eine solche Rücknahme der weitere Rechtsweg insoweit ausgeschlossen ist“, weist die Behörde hin.
Häufig versäumen es die Krankenkassen auch, die Versicherte in punkto Rechtsbehelfsbelehrung zu informieren. Dabei ist, „wie jeder von der Krankenkasse erlassene belastende Verwaltungsakt auch der Widerspruchsbescheid zwingend mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, welche S 36 SGB X entspricht.“
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