Die Krankenkassen verlangen von 21 Millionen Versicherten mehr Geld. 19 der 97 gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2022 erhöht. Wer jetzt zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt, zahlt ab 1. April weniger.
Betroffen von der Erhöhung der Zusatzbeiträge sind dem Vergleichsportal Check24 zufolge 21 Millionen Versicherte. Durch die aktuellen Beitragserhöhungen zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher bis zu 261 Euro mehr pro Jahr. Insofern lohnt es sich, die eigene Krankenkasse genauer unter die Lupe zu nehmen. Erhöht eine Versicherung, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, er muss aber schnell reagieren.
Das Vergleichsportals Check24 hat recherchiert, welche gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2022 ihre Zusatzbeiträge erhöhen. Es sind insgesamt 19 der 97 gesetzlichen Kassen, darunter beispielsweise viele AOKs und BKKs. Betroffen davon sind rund 21 Millionen Mitglieder. Dieses Mal erhöht auch die bislang günstigsten bundesweite Krankenkasse HKK den Beitrag.
Betriebsrentner müssen somit durchschnittlich in der Rente insgesamt 14,6 + 1,3 + 3,05 (Kinderlose 3,4) Prozent zahlen, insgesamt 18,95 (Kinderlose 19,3) Prozent – unter Berücksichtigung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags von 164,50 Euro, der allerdings 2022 nicht steigt. Einige Kassen verlangen aber noch weit mehr.
Krankenkasse teurer
Andere Krankenkassen kommen mit deutlich niedrigeren Zusatzbeiträgen aus. Die HKK beispielsweise verlangte bislang nur 0,39 Prozent Zusatzbeitrag – ein Unterschied zur AOK Bayern von 0,91 Prozentpunkten oder 233 Prozent. Aber auch die HKK erhöht jetzt ihre Prämie von 0,39 auf 0,69 Prozent.
Sonderkündigungsrecht
Die Versicherten haben mit dieser Erhöhung zum 1. Januar 2022 ein Sonderkündigungsrecht – müssen aber schnell sein. Wenn eine Krankenkasse ihre Beiträge erhöht, können die Versicherten binnen zwei Kalendermonaten wechseln. Wer also noch im Dezember kündigt, wechselt zum 1. März 2022 zu einer anderen Kasse. Allerdings muss die Kündigung bis zum 31. Januar 2021 bei der Krankenkasse eingegangen sein. Den Wechselservice übernimmt übrigens die neue Krankenkassen im elektronischen Verfahren. Genau lässt sich das in § 175 Absatz 4 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nachlesen.
Dazu Dr. Daniel Güssow, Managing Director gesetzliche Krankenkassen bei CHECK24:
Unzufriedene Versicherte sollten nicht bei ihrer alten Krankenkasse bleiben. Ein Wechsel ist in wenigen Minuten auf den Weg gebracht. Auch ältere Versicherte können die Wechselmöglichkeit sorgenfrei nutzen, da diese unabhängig vom Alter oder Vorerkrankungen vom Gesetzgeber garantiert wird.