Die nachträgliche Kürzung von Betriebsrenten ist weiterhin möglich

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Kein Schutz durch das neue “Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz”

von Reiner Korth 17.05.2024
Foto: Pixabay

Nach dem Desaster mit den mickrigen Auszahlungsergebnissen in der Riester Rente möchte die Bundesregierung in einem neuen Anlauf jetzt den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die “Betriebsrente” wieder andienen und hat dazu das “Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz” in Arbeit.

Über die Medien, so beispielweise ein Artikel im Handeslblatt vom 15.05.2024, “Rente vom Chef – Ampel will die betriebliche Altersvorsorge stärken” läßt die Ampelregierung schon mal die guten Seiten des neuen Betriebsrentengesetzes der Öffentlichkeit übermitteln.

Allerdings verschweigt die Ampelkoalition und auch der Zeitungsbericht eine gravierende Lücke in der Sozialgesetzgebung, die für jeden Abschluß eines Betriebsrentenvertrages zum Risko für den Arbeitnehmer wird.

Der Artikel im Handelsblatt schließt mit der Feststellung. Zitat::

Auch soll es künftig weiterhin keine Möglichkeit geben, Versorgungszusagen nachträglich anzupassen, also bestehende Betriebsrentenanwartschaften zu kürzen, …“

Mit diesem Satz wird dem unbedarften Leser die (vermeintliche) Sicherheit auf sehr subtile Art vermittelt, bestehende Betriebsrenten seien dann, nach Verabschiedung des neuen Gesetzes generell nicht mehr kürzbar. Diese Aussage soll den Lesern eine „Planungssicherheit“ vorgeben, die real aber nicht existent ist.

Das Rückwirkungsverbot greift im Sozialgesetz NICHT

Denn diese Aussage ist nur die halbe Wahrheit, weil der Satz “Auch soll es zukünftig … keine Möglichkeit geben…, bestehende Betriebsrenten zu kürzen” nicht eine allgemeine Geltung besitzt, sondern sich nur auf die Verpflichtungen seitens der Arbeitgeber bezieht. Der Staat selber kann jedoch jederzeit und auch rückwirkend die Sozialabgaben auf Betriebsrenten erhöhen, auch auf alte Verträge, was einer faktischen Kürzung der Betriebsrente gleichkommt. Wir erinnern uns an das GMG 2003, bei dem im November 2003 ganz kurzfristig beschlossen wurde, ohne Vorwarnung ab dem 01.01.2004 plötzlich die Doppelte Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten zu zahlen.

Fakt war und Fakt ist auch heute noch:

– in der Sozialgesetzgebung findet der Verbraucherschutz keine Anwendung,

– in der Sozialgesetzgebung gilt etwas anderes als im Steuer- oder Zivilrecht,

– in der Sozialgesetzgebung gilt  – auch heute noch –  das Rückwirkungsverbot NICHT !

Das heißt, der Gesetzgeber kann also beispielsweise 2033 hingehen und

die Krankenkassenbeiträge (KV, PV) auch noch nachträglich  anheben,

und das auch für Verträge die jetzt und heute in 2024 abgeschlossen werden !

Konsequenz: Diese Aussage „Auch soll es künftig weiterhin keine Möglichkeit geben, Versorgungszusagen nachträglich anzupassen, also bestehende Betriebsrentenanwartschaften zu kürzen, …“ ist wohl sprachlich nicht falsch, sie vermittelt aber den Eindruck, die Auszahlung einer bereits bestehenden    Betriebsrente wird niemals gekürzt, der Arbeitnehmer sei auf der sicheren Seite.

Und dieser Eindruck ist eben völlig falsch: Der Arbeitnehmer allein ist dem gesetzgeberischen Risiko einer nachträglichen KV-PV-Beitragserhöhung ausgesetzt, was einer realen Kürzung der Betriebsrentenauszahlung gleich kommt !

Der Originalartikel ist zu finden unter:

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/betriebsrente-rente-vom-chef-ampel-will-betriebliche-altersvorsorge-staerken/100037681.html