Die Preise steigen, die Inflation lag im Dezember 2021 bei 5,3 Prozent, der Freibetrag für Betriebsrenten bleibt aber bei 164,50 Euro festgezurrt. Das bedeutet für Altersvorsorger einen herben Vermögensverlust.
Nullrunde, Inflation – und keinen Ausgleich durch einen höheren Freibetrag, so sieht die Lage Anfang 2022 für Altersvorsorger aus. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag verharrt bei 164,50 Euro. Bis zu diesem Freibetrag müssen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen (für die Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag). Ausschlagebend für den Freibetrag von 164,50 Euro 2022 ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV): alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat. Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
West: 3290 ./. 20 = 164,50 Euro
Ost: 3150 ./2 20 = 157,50 (steigt von 3115 auf 3150 Euro)
Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozialabgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“.
Die Mechanik des Freibetrags
- Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
- Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
So errechnet sich der Freibetrag
Das Vergleichsportal Biallo erklärt die Berechnung des Freibetrags an einem Beispiel:
“Knapp 60 Prozent der Arbeitnehmer sind im Alter zusätzlich durch eine – meist allerdings recht kleine – Betriebsrente abgesichert. Hierzu gehören auch die sogenannten Direktversicherungen. Alle Betriebsrenten sind sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung beitragspflichtig – bis auf einen Freibetrag von 164,50 Euro (im Jahr 2022), der allerdings nur für die Krankenversicherung gilt. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 200 Euro brutto haben, sind davon 35,50 Euro in der Krankenversicherung beitragspflichtig.
Hiervon gehen dann die vollen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab. Insgesamt sind das für Rentenbezieher mit Kind(ern) im Schnitt 18,95 Prozent – das macht 6,73 Euro. Zusätzlich sind in der Pflegeversicherung auch die ‘ersten’ 164,50 Euro beitragspflichtig. Hierauf fallen dann nochmals – bei Versicherten mit Kind – monatlich 5,02 Euro als Beitrag an. Ausgezahlt werden Ihnen deshalb statt 200 Euro nur (200 minus 6,73 minus 5,02 =) 188,25 Euro. Die Beiträge führt die Versicherung oder der Pensionsfonds automatisch an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.”
Wer eine Direktversicherung mit Kapitalleistung hat, muss die Kranken- und Pflegebeiträge selbst monatlich abführen. Zur Berechnung der “fiktiven” Rente wird die Kapitalauszahlung durch 120 (zehn Jahre à zwölf Monate) geteilt.