Freibetrag

Zurzeit müssen Betriebsrentner für 164,50 Euro keine Krankenkassenbeiträge zahlen – für alles, was darüber hinaus geht, gleich doppelt. Aber wie berechnet sich der Freibetrag?

„Stell Dir vor, du erwartest Rente und jeder knöpft dir etwas ab“ – so geht’s vielen Betriebsrentnern, die glaubten, sie bekämen das heraus, was sie einbezahlt haben oder sogar noch etwas mehr. Dem ist leider nicht so. Denn zuallererst wartet die Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rentner und Rentnerinnen und hält die Hand auf. Sie will sogar noch die Beiträge der Arbeitgeber haben, sprich die Betriebsrentnerin und der Betriebsrentner zahlt die vollen Beiträge, alles in allem annähernd 20 Prozent.

Bescheidener Freibetrag

Gemildert wird diese Abzocke nur durch den GKV-Betriebsrentenfreibetrag, wobei GKV für gesetzliche Krankenversicherung steht – gemildert aber auch nur ein bisschen, denn der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.

Hmm, ganz schön schwierig. Und wie berechnet sich der Freibetrag? Wie vieles in diesem Land, ist das eine Wissenschaft für sich. Die Sozialmathematiker beziehen sich auf das, was die große Masse im vorvergangenen Kalenderjahr verdient hat, das ist das sogenannte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ – und das wiederum ist natürlich in einem Gesetz definiert, dem § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB). Wobei „große Masse“ stimmt nicht ganz, denn es wird unterschieden zwischen Bezugsgröße „Ost“ und „West“. Davon gibt es aber wiederum eine Ausnahme, denn für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen einheitlichen Satz für Ost und West.

Entwicklung von Freigrenze und Freibetrag:

Bezugsgrößen
monatliche Bezugsgröße in der KV und PV1/20telvorvergangenes KalenderJahr
TeilerSGB V1220aufgerundet : 420 teilbar
JahrWert / JahrWert / MonatFreiGrenzeÆ - Verdienst
2012315002625131.25311442010
2013323402695134.75321002011
2014331802765138.25330022012
2015340202835141.75336592013
2016348602905145.25345142014
2017357002975148.75353632015
2018365403045152.25361872016
2019373803115155.75370772017
2020382203185159.25382122018
2021394803290164.50393012019
2022394803290164.50391672020
2023407403395169.75403632021
2024390603255162.75389012022
20252023
vorläufig
Bemerkung:Im Rahmen der Einführung der Grundrente wird die bisherige Freigrenze ergänzt mit einem Freibetrag in gleicher Höhe.kl. gemeinsame Vielfaches420
Jahr12
Monat30
Woche5
Tage7
2020/20183822091159.253821290.98
2021/20193948094164.503930193.57
2022/20203948094164.503916793.25
2023/20214074097169.754036396.10
2024/20223906093162.753890192.62
2025/2023vorläufig

Für 2018 wurde der vorläufige Durchschnittsverdienst (37.873) durch den endgültigen mit € 38.212 ersetzt. Das ändert den Freibetrag leider nicht, da der Teiler 0,02 € unter der vollen Summe bleibt. Die aufgerundeten € 91,00 bleiben also so bestehen.

Quelle: Norbert Böttcher

Wer berechnet die Bezugsgröße?

Von wem wird die Bezugsgröße erarbeitet? Nun, von Referenten des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales (BMAS). Wie sie diese Größe berechnen? Kompliziert! Denn, das ist wieder in der „Verordnung über maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für … (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung …) definiert.  Und welche Durchschnittsentgelte nehmen die Referenten des BMAS nun? Sie schreiben das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres – als für 2022 den Wert von 2020 – mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fort. Sie unterstellen dabei, dass die Löhne für das laufende und folgende Kalenderjahr jeweils genauso stark steigen, wie für das Vorjahr ermittelt. Die Daten für die Bruttolöhne und -gehälter wiederum liefert das Statistische Bundesamt. Damit die Bezugsgröße nicht gar zu niedrig ausfällt, haben sich die Sozialmathematiker wieder einen Trick ausgedacht und rechnen seit 2007 die sogenannten Ein-Euro-Jobs herausgerechnet. Alles ganz schön tricky.

Zurück zur Bezugsgröße – sie wird also von den Referenten des BMAS berechnet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt, geregelt in § 17 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. 420 deswegen, weil die Bezugsgröße geteilt durch 7 (Tage pro Woche), durch 5 (Arbeitstage pro Woche), durch 30 (Tage pro Monat) oder durch 12 (Monate pro Jahr) immer einen vollen Euro-Betrag ergeben muss, geregelt in § 223 Absatz 3 Fünftes Sozialgesetzbuch. Der Hintergrund für diesen mathematischen Voodoo-Zauber: 420 ist mathematisch das kleinste gemeinsame Vielfache der Zahlen 7,5,30 und 12.

164,50 Euro Freibetrag

Nach diesen mathematischen und sozialpolitischen Ausflügen zur Berechnung des GKV-Betriebsrentenfreibetrags – hier die Berechnung selbst:

Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV): bundeseinheitlich 39.480 Euro pro Jahr oder 3.290 Euro pro Monat. Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

3.290 Euro ÷ 20 = 164,50 Euro

 

Die Mechanik des Freibetrags:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

Vorsicht! Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.