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Mit einem Satz erleichtert der Staat Millionen Altersvorsorger um Milliarden. Ein Rentner kämpft dagegen. Seine Erlebnisse vor dem obersten Sozialgericht.

von Reiner Wellmann

Mittwoch, 8. Juli 2020, 16.45 Uhr.  Herbert Heins kämpft wie ein Löwe.  Als die 12. Kammer des Bundessozialgerichts die Anhörung der Parteien – Heins gegen TK – beenden will, bittet Heins ums Wort für eine persönliche Erklärung. Denn bis dahin hatte sein Anwalt Prof. Plagemann und der Jurist der Techniker Krankenkasse das Sagen. Die drei Berufsrichter schauen sich kurz an – und nicken ihm zu. Heins bedankt sich, denn oft genug ist er von den Richtern aufgefordert worden, zum Ende zu kommen.

Rentner wehrt sich gegen Unrecht

Und dann trägt der „rebellische Rentner“, wie die Medien Heins inzwischen bezeichnen, 30 Minuten lang Punkt für Punkt vor, wie die Plünderung der freiwilligen Altersvorsorge unter Mitwirkung von Politikern, Gerichten und Krankenkassen seit 2003 eingefädelt wurde. Er scheut sich auch nicht, die hohen Richter persönlich anzusprechen. Wie an einem roter Faden spult er das gefühlte Unrecht an seinem eigenen Fall ab: „Da steht in dem Vertrag also, dass mein Arbeitgeber mir das Entgelt für geleistete Überstunden auf eine Direktversicherung überweist. Haben Sie zugehört? Da steht nicht ,Als betriebliche Altersversorgung wird eine Direktversicherung abgeschlossen’, sondern ,als Abgeltung der geleisteten Überstunden’“.

Was das Wort „solche“ bedeutet

Viel Raum widmet Heins der „eigenartigen Veränderung“ des §229 im Sozialgesetzbuch, den es seit 1989 gibt – der aber in der Gesetzgebung des Jahres 2003 modifiziert wurde. Ziel war es, die bis dahin mögliche Kapitalisierung von Betriebsrenten – die Auszahlung war beitragsfrei – auch mit Krankenversicherungsbeiträgen zu belegen. Dieses Schlupfloch sollte geschlossen werden. „Aber eine vertraglich von Beginn an festgelegte Kapitalzahlung, und das auch noch ohne Rentenoption, hat der Gesetzgeber niemals verbeitragen wollen. Das steht da nicht drin“, redet Heins Klartext. Und der 70-Jährige gab den Juristen eine Lektion Nachhilfeunterricht: „Für Schüler, die das Demonstrativ-Pronomen ‚solche‘ in der Grundschule nicht durchgenommen haben, trage ich den Satz des § 229 nun einmal vor, indem ich gleich das Rätselwort ‚solche‘ in aufgelöster Form einsetze …“.

Einmalzahlung ist keine Rente

Als (virtuellen) „Kronzeugen“ beruft er sich auf den prominenten Sozialrechtler und Präsidenten des Bundessozialgerichts, Prof. Rainer Schlegel. Der sei Mitautor des Personalbuchs, das Standardnachschlagewerk in den Personalabteilungen aller Unternehmen. Der inzwischen schon etwas in Rage gekommene Heins zitiert: „Rentenähnlichkeit liegt nicht vor – und damit auch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V (neue Fassung), wenn von vornherein keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart oder zugesagt war“. Und Heins verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 12 RK 10/94): „Der hinreichende Grund für Beitragsfreiheit von Kapitalleistungen, auch wenn es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, liegt darin, dass solche einmaligen Leistungen allgemein nicht dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“. Werde schon vor dem Versicherungsfall die Kapitalleistung als Versicherungsleistung vereinbart, so sei eher anzunehmen, dass dies im Hinblick auf einen aktuellen Bedarf an einem größeren Geldbetrag geschehe.

Eine Definition des BSG, die für den verständigen Bürger gut nachvollziehbar sei, der Lebenswirklichkeit entsprechend. „Und sie wurde bis heute nicht durch eine andere Festlegung außer Kraft gesetzt“, stellt der Kläger fest und spricht die hohen Richter in den weinroten Roben direkt an: „Wenn Sie allerdings meinen, dass der Präsident dieses hohen Hauses in seinem Personalbuch falsche Dinge in die Welt setzt, dann holen Sie ihn doch bitte einfach als Zeugen herein. Aber Sie wissen es ganz genau, und ich weiß es: Er hat natürlich recht“. Wow, das war mutig. Einigen der zwei Dutzend Zuschauer läuft es eiskalt den Rücken runter.

Sinnentstellende Gesetzesauslegung

Heins beruft sich ferner auf die Gesellschaft für Deutsche Sprache und einen renommierten Sprachwissenschaftler. Die hatten den Wortlaut des § 229 SGB V in dem Kontext der Beratungen im Bundestag seziert und waren übereinstimmend zu der eindeutigen Aussage gekommen, dass mit dem Wort „solche“ in Satz fünf nur solche Kapitalauszahlungen gemeint seien, die eine Kapitalisierung von Betriebsrenten vor dem Eintritt in die Rente sind. Heins weiter: „Zu welchem Ergebnis beide Gutachten kommen, ist in unserer Revisionsschrift nachzulesen, nämlich, dass der Einschubsatz, „oder ist eine solche Leistung“ definitiv eine Abfindung, aber keine vertragliche festgezurrte Kapitalzahlung bezeichnet. Wer das nicht versteht, der hat im Deutschunterricht geschlafen! Will nun jemand allen Ernstes behaupten, dass die Gutachten Fake News oder Gefälligkeitsgutachten seien, und Sie die deutsche Sprache besser verstehen?“

Heins zitiert die juristische Methodenlehre zur Auslegung von Gesetzestexten, weil er inzwischen auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verwiesen hat, wonach das Bundessozialgericht „in ständiger Rechtsprechung jedoch seit jeher eine am Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften orientierte eigenständige Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor (nehme), die nicht streng der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgt.“ Das heiße auf gut Deutsch, so Heins, es folge nicht dem geschriebenen Wortlaut und entstelle mithin den Sinn – und ist damit voll auf Konfrontationskurs zu den Rot-Roben.

Wer klüngelt mit wem?

Wer steckt hinter dieser sinnentstellende Auslegung des § 229? Es war der Spitzenverband der Krankenkassen, der bereits zwei Monate vor Verabschiedung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im November 2003 die neu entdeckte Beute zur Verteilung an seine Mitgliedskassen freigab: „Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neufassung sich auch auf originäre Kapitalleistungen bezieht“, zitiert Heins aus einem Protokoll. „Kennen Sie das?“ fragt er die Richter. „Ich habe Ausdrucke für Sie mitgebracht“, sagt er – und fragt vorsichtig, ob er an den Tisch der hohen Richter kommen darf. Die erlauben das jetzt, werfen wenige Sekunden einen Blick auf die Kopien, und legen sie zur Seite.

Bankraub auch Versorgungsleistung?

Heins ist jetzt auf der Zielgeraden. „Wenn diese Sinnentstellung unbewusst vorgenommen wurde, dann gehören diese Leute eindeutig zu den Verlierern der Pisa-Studie; wurde das jedoch bewusst falsch in die Welt gesetzt, dann frage ich Sie, ob hier nicht sogar eine Straftat vorliegt, wenn dieser Verband noch vor Inkrafttreten eines Gesetzes den Inhalt falsch an seine Mitglieder verbreitet“. Schlimm sei aber, dass der Senat des BSG sich noch schützend vor dieses selbst erfundene Recht auf Beitragserhebung stellt. „Wenn das sogenannte ,Beitragsrecht’ auf derart falschen Behauptungen beruht, dann können Sie auch einen Bankraub als betriebliche Versorgungsleistung definieren!“ Wumms, das saß!

Auch Richter dürfen Fehler eingestehen

Und jetzt macht er etwas, was sich in diesem Saal wohl noch niemand getraut hat: Er fordert das Gericht auf, Fehler einzugestehen und zu korrigieren. „Es ist überhaupt nicht verwerflich Fehler zu machen; auch Richter dürfen Fehler machen. Aber was ich von Ihnen, genau wie von Jedermann sonst erwarte ist, dass man so aufrichtig ist, die Fehler einzugestehen und dann bemüht ist, sie wieder gut zu machen“. Die Gesichter der hohen Richter laufen rot an. „Ich hoffe, Sie legen es mir nicht zum Nachteil aus, wenn ich nach nunmehr neun Jahren des schier unerträglichen geduldigen Hörens dieser frustrierenden Rechtsprechung mein Empfinden hier bildlich gesprochen so zusammenfasse: Insbesondere von den Krankenkassen und den Sozialgerichten als den institutionell daran Beteiligten wurde in über 16 Jahren bewusst oder unbewusst ein Ballon mit juristischen Scheinargumenten, substanzlosen Wortschöpfungen und Unwahrheiten aufgeblasen, um vom ursprünglichen gesetzlichen Sinngehalt des § 229 SGB V meilenweit abzulenken“, so Heins. Darum gelte es heute und hier, diesen „Ballon“ mit einem lauten Knall – sprich mit einem rechtsstaatlichen Urteil des BSG – ein für alle Mal zum Platzen zu bringen.

Faire Chancen vor Gericht?

Das Ergebnis überrascht nicht: Das Bundessozialgericht zementiert, was von Millionen Betroffenen als Unrecht empfunden wird. Der Traum vieler Menschen, in diesem Rechtsstaat eine faire Chance vor Gericht zu bekommen, ist damit geplatzt. Auf Heins‘ Argumente ist Vorsitzender Richter Heinz nicht einmal ansatzweise eingegangen. Das höchste Sozialgericht habe ein Wortlautverständnis, das an den Wortlaut des Gesetzgebers gebunden sei, sagte der Vorsitzende der Kammer in der kurzen Urteilsbegründung. War das eine Anspielung auf die Sprachgutachten oder wollte er Heins nur verklausuliert mitteilen, dass er den Nachhilfeunterricht in punkto Sprache nicht nötig habe?

Heins will nach neun Jahren Kampf gegen das Unrecht noch nicht aufgeben und prüft einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Ob er die Kraft dazu noch aufbringt? Der Verband der Direktversicherungsgeschädigten wünscht es ihm. Denn, wie fasste stellvertretender Bundesvorsitzender Reiner Korth seine Empfindungen in einem ersten Statement zusammen: „Ich habe große Zweifel, ob die Gewaltenteilung in Deutschland funktioniert, wenn Legislative und Jurisdiktion gegenseitig ihre Begründungen übernehmen!“.

P.S: Auch das soll nicht verschwiegen werden: Herbert Heins war an einer Stelle auch erfolgreich – ein klitzekleines Stück zumindest. Weil seine Techniker Krankenkasse in einem Bescheid einen Fehler gemacht hatte, muss sie ihm 48 Cent zurückzahlen. Der Rechtsvertreter der Krankenkasse nickte großzügig, als der Vorsitzende Richter dies anregte. Dieser Akt hatte, so die Wahrnehmung der Zuschauer, schon eine böse und zynische Symbolik.

Bild: Reiner Wellmann