Freibetrag

Der Freibetrag, für den Betriebsrentner keine Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen müssen, hat sich 2021 von 159,25 auf 164,50 Euro. Leider ist auch der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 1,3 Prozent gestiegen. Was das für den Krankenkassenbeitrag bedeutet.

Der Freibetrag, bis zu dem Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, erhöhte sich 2021 auf 164,50 Euro. Ausschlaggebend dafür ist die Rechengrößen der Sozialversicherung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr festlegt.  Der Freibetrag gilt allerdings nur für die Krankenkassen-, aber nicht für Pflegebeiträge.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV):

  • alte Bundesländer 39.480 Euro pro Jahr/3.290 Euro pro Monat.

Der GKV-Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

3290 ./. 20 = 164,50 Euro (West)

Freibetrag erhöht sich 2021

Wer als Rentner mit Direktversicherung seine Krankenkassenbeiträge selbst an die Krankenkassen überweist, kann von seiner „fiktiven“ Rente – bei Kapitalauszahlungen wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate umgelegt – 164,50 Euro abziehen. Aus dem Restbetrag errechnet sich dann der Krankenkassenbeitrag. Wer sich nicht selbst die Mühe machen will, nutzt am besten den Sozial­abgaben-Rechner von „Stiftung Warentest“. Der Rechner ist  auf den seit Anfang 2021 gültigen Freibetrag von 164,50 Euro umgestellt worden. Leider erhöht sich 2021 auch der durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf dann 1,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag allerdings steht noch bei 1,1 Prozent. Also bitte beachten! Der tatsächliche Zusatzbeitrag lässt sich individuell eintragen.

Die Mechanik des Freibetrags:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).