Wie geht betriebliche Altersvorsorge?

betriebliche

Betriebliche Altersvorsorge ist vor allem eines: kompliziert. Dazu kommt, dass sie sich meist nicht lohnt. Aber wie geht das überhaupt, über den Betrieb fürs Alter vorzusorgen?

Jeder kennt das Umlageverfahren der gesetzlichen Rente; die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, funktioniert aber nach einem anderen System. Sie ist – fast ohne Ausnahme – kapitalgedeckt. Gern wird die bAV auch unter „Betriebsrente“ subsummiert, weil allein das Wort „betriebliche Altersvorsorge“ so sperrig ist. Wie kompliziert das System Betriebsrente ist, lässt sich daran erkennen, dass der Branchenverband GDV in seiner Broschüre „Die betriebliche Altersversorgung“ insgesamt 29 Seiten braucht, um das System zu erklären. Es lohnt sich allerdings, die Broschüre von vorne bis hinten zu lesen, denn dann dürfte jedem klar sein, was damit gemeint ist. Wobei der GDV das Thema Verbeitragung von Betriebsrenten nur in drei Sätzen abtut. Dabei hätte es das Thema verdient, ausführlich behandelt zu werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Leider funktioniert Betriebsrente – bis auf wenige Ausnahmen – nur über den Umweg Versicherung, die immer daran verdient. Bei der Betriebsrente ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die Versicherung und der Staat mit im Boot. Vorteil für den Staat: Er bekommt Steuern aus der Betriebsrente; Vorteil für den Unternehmer: Er spart Sozialabgaben; Vorteil für die Versicherung: Sie verdient an Provision und Verwaltungsgebühr; Nachteil für den Arbeitnehmer: Er macht ein Minus-Geschäft.

Kompliziert macht die Betriebsrente vor allem die vielen arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften – und eine der wichtigsten Regelungen ist die Art der Versorgungszusage des Arbeitgebers – und davon gibt es zwei:

  • die unmittelbare und
  • die mittelbare

Unmittelbar heißt in dem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber selbst für die Betriebsrente des Arbeitnehmers aufkommt, deswegen heißt diese Form auch Direktzusage.

Mittelbar bedeutet, dass immer eine Versicherung zwischengeschaltet wird – und dafür gibt es wiederum vier Durchführungswege:

  • Zusatzversorgungskasse für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst
  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse 

Das heißt, der Arbeitgeber ist nur mittelbar dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer eine Betriebsrente bekommt – und dabei kann er zwischen vier Formen der Zusage wählen:

  • der Leistungszusage, also beispielsweise, dass es pro Dienstjahr eine bestimmte Monatsrente gibt;
  • der Beitragszusage mit Mindestleistung, also beispielsweise, dass der Arbeitgeber zumindest den Beitragserhalt zusagt und möglicherweise zusätzlicher Erträge;
  • der beitragsorientierten Leistungszusage, das heißt, die Versicherung legt den Aufwand fest, der für den Aufbau der Betriebsrente genutzt werden soll, parallel dazu berechnet sie, welche Leistungen sich daraus ableiten;
  • der reinen Beitragszusage, das heißt, per Tarifvertrag vereinbaren Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, dass der Arbeitgeber nur eine bestimmte Zahlung an die Versicherung garantiert.

Seit 2022 muss der Arbeitgeber immer etwas zuschießen, wenn der Arbeitnehmer über den Betrieb fürs Alter vorsorgen will, das ist in dem am 1. Januar 2018 erlassenen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) so festgelegt. Die Krux am BRSG: Der Arbeitgeber spart 20 Prozent an Sozialabgaben, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente einzahlt, muss aber per Gesetz nur 15 Prozent davon an den Arbeitnehmer weitergeben. Wer sich auf eine Betriebsrente einlässt, sollte darauf drängen, dass der Arbeitgeber deutlich mehr als die verlangten 15 Prozent dazuzahlt.

Nur jeder Zweite hat Betriebsrente

Wie steht es in Deutschland aber um die betriebliche Altersvorsorge? Nur jeder zweite sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat dem Alterssicherungsbericht 2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zufolge eine betriebliche Altersvorsorge. 2019 hatten danach mit 33,8 Millionen Beschäftigten nur 53,9 Prozent eine bAV-Anwartschaft. Das heißt im Umkehrschluss 46,1 Prozent haben keine betriebliche Altersvorsorge.

Eine der beliebtesten Formen der Betriebsrente ist die Direktversicherung. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter oder auch Bezugsberechtigter ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Aufwendungen sind für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.

Nachteil von Direktversicherungen

Der Nachteil von Direktversicherungen: Das Versicherungsunternehmen muss die Beiträge so anlegen, dass das Vermögen nominal erhalten bleibt, was angesichts der Negativzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) ein Problem aufwirft. Deswegen ist die durchschnittliche laufende Verzinsung von Lebensversicherungen unter die zwei Prozentmarke gefallen, wobei nur verzinst wird, was vom Beitrag nach Abzug aller Kosten übrig bleibt. Der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensversicherungen beträgt seit Anfang 2022 nur noch 0,25 Prozent. Angesichts von fünf Prozent Inflation ist eine Direktversicherung somit Vermögensvernichtung.

Dazu kommt, dass für Direktversicherungen bei Auszahlung im Alter Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ und Pflegeversicherung anfallen. Seit Januar 2020 gilt dabei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung – 2022 sind das 164,50 Euro. Das gilt allerdings nicht für die Pflegeversicherung, das heißt, der Betriebsrentner muss auf seine gesamte Auszahlung Pflegebeiträge zahlen.

Und durch die Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen mindert sich die gesetzliche Rente, weil ja für weniger Bruttogehalt Rentenbeiträge gezahlt werden.

Was ist bei Jobwechsel?

Wer seinen Job verliert oder sich beispielsweise selbstständig macht, kann seine Direktversicherung privat weiterführen – aus der betrieblichen wird somit eine private Altersvorsorge. Für die in diesem Zeitraum erworbenen Ansprüche muss der Alterssparer somit keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, anders als für seine „betriebliche“ Direktversicherung. Der Alterssparer oder die Alterssparerin sollte allerdings darauf achten, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf ihn übertragen wird, denn während seiner Beschäftigung war ja der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und er oder sie nur Berechtigter.

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